Urteil
2 A 5779/94
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1997:0915.2A5779.94.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d: Die Klägerin wurde am 10. September 1951 in O. geboren. Ihre Eltern sind die am 24. April 1923 in dem Dorf K. im Gebiet O. geborene russische Volkszugehörige G. W. und der am 21. Juni 1913 in S. im Gebiet M. geborene und im Jahre 1980 verstorbene F. A. S. . Am 3. Mai 1991 stellte die Klägerin einen Antrag auf Aufnahme als Aussiedlerin. In dem am 22. Dezember 1990 unterschriebenen Antragsformular gab die Klägerin als ihre Volkszugehörigkeit und Muttersprache "deutsch" sowie als ihre jetzige Umgangssprache in der Familie "russisch" an. Zur Frage der Beherrschung der deutschen Sprache erklärte sie, die deutsche Sprache zu verstehen und zu schreiben. In der Familie werde überhaupt nicht bzw. von den Großeltern/Großelternteil deutsch gesprochen. Die Frage nach der Pflege des deutschen Volkstums beantwortete sie mit "Ja" und erläuterte: "Werden gepflegt die deutschen Sitten, Feiertage. Ich bin ein Mitglied O. deutscher Volksgruppe 'Neues Leben'". Als ihre Religion gab sie an "Adventistenglauben". Außerdem erklärte sie, daß sich ihr Vater von 1942 bis 1945 in Deutschland in der Internierung befunden habe. Nach dem Inhalt der zu den Verwaltungsvorgängen gereichten Geburtsurkunde der Klägerin ist ihr Vater deutscher Nationalität. In dem in Ablichtung eingereichten Inlandspaß der Klägerin vom 20. November 1990 ist als ihre Nationalität "Deutsche" eingetragen. In einer ebenfalls in Ablichtung eingereichten Geburtsurkunde ihrer Tochter L. aus dem Jahre 1987 ist als Nationalität der Klägerin "Russin" eingetragen. Mit Bescheid vom 27. November 1991 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag der Klägerin im wesentlichen mit der Begründung ab: Aus der Eintragung der Nationalität der Klägerin in der Geburtsurkunde ihrer Tochter ergebe sich, daß die Klägerin russische Volkszugehörige sei. Auch aus ihren sonstigen Angaben insbesondere zu ihren Kenntnissen der deutschen Sprache sei kein Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum erkennbar. In der Rechtsbehelfsbelehrung des der Klägerin am 31. Januar 1992 zugestellten Bescheides wurde darauf hingewiesen, daß die Widerspruchsfrist auch gewahrt sei, wenn der Widerspruch bei einer Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland eingelegt werde. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 18. März 1992 einen überwiegend in Russisch verfaßten Widerspruch ein und trug in deutscher Sprache vor: Deutsch sei ihre Muttersprache. In der Schule habe sie Englisch gelernt. Die deutsche Sprache "wisse" sie sehr schlecht. Am 22. April 1992 reichte die Klägerin bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Moskau einen weiteren Aufnahmeantrag ein. In dem am 16. April 1992 unterschriebenen Antragsformular gab die Klägerin als ihre Volkszugehörigkeit und Muttersprache "deutsche" sowie als ihre jetzige Umgangssprache in der Familie "russische-deutsche" an. Zur Frage der Beherrschung der deutschen Sprache erklärte sie, die deutsche Sprache zu verstehen und zu sprechen. In der Familie werde von den Eltern/Elternteil und von der Antragstellerin deutsch gesprochen. Die Frage nach der Pflege des deutschen Volkstums beantwortete sie mit "Ja" und erläuterte: "Ich feiere deutsche Feste (Weinachten, Ostern), bin Mitglied der Gesellschaft "Wiedergeburt" , interessiere mich für die Geschichte der Sowjetdeutschen, höre Rundfunksendungen in der deutschen Sprache." Als ihre Religion gab sie "Protestantin" an. Ausweislich eines in das Antragsformular aufgenommenen Vermerks der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Moskau vom 27. April 1992 war die Klägerin an diesem Tage persönlich anwesend in der Botschaft und sprach "nur bruchstückhaft, zur einfachen Unterhaltung nicht ausreichend deutsch". Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 1993 wegen Versäumung der Widerspruchsfrist als unzulässig zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin nach ihren Angaben am 11. März 1993 zugestellt. Am 26. März 1993 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben und zu deren Begründung im wesentlichen vorgetragen: Sie sei Abkömmling eines deutschen Vaters. Obwohl sie erst im Jahre 1990 die "Nationalitätenzugehörigkeit" in ihrem Inlandspaß von Russin in Deutsche geändert habe, habe sie sich nie als Russin gefühlt. Sie habe immer das Bewußtsein gehabt, deutscher Volkszugehörigkeit zu sein. Die Eintragung ihrer Nationalität in die Geburtsurkunde ihrer Tochter sei fehlerhaft erfolgt. In der Familie ihrer Großeltern und ihrer Eltern habe sie meistens die deutsche Sprache gehört. Man habe streng die deutschen Sitten beachtet, habe den Haushalt nach deutscher Art geführt, den Kindern das Gotteswort beigebracht und deutschen Dialekt gesprochen. Sie interessiere sich für das Problem der Deutschen in Rußland und sei seit 1991 Mitglied in der Gesellschaft Wiedergeburt. Dort sei sie als Delegierte für verschiedene Konferenzen tätig geworden. Sie nehme an den kulturellen und politischen Veranstaltungen teil. Sie lerne die deutsche Sprache und lese deutsche Zeitungen. Sie sei Mitglied der Adventistengemeinde. Die Klägerin hat (sinngemäß) beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 27. November 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 1993 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch den angefochtenen Gerichtsbescheid, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, abgewiesen. Gegen diesen ihr am 10. November 1994 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 1. Dezember 1994 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung trägt sie im wesentlichen vor: Sie stamme von einem deutschen Vater ab, der sie hauptsächlich in deutschem Sinne erzogen habe. Sie habe ebenso wie ihr Vater wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit erhebliche Schikanen erleiden müssen. Trotz allem habe sie die deutsche Sprache ausreichend von ihrem Vater erlernt. Um die Sprachkenntnisse zu vertiefen, habe sie versucht, auch außerhalb der Familie durch Privatunterricht und durch Sprachkurse auch die deutsche Schrift- und Kultursprache zu erlernen. Dies sei ein starkes Indiz für ihre deutsche Volkszugehörigkeit. Außerdem sei die Vermittlung der deutschen Sprache in ihrem Fall wegen der Verhältnisse im Herkunftsgebiet nicht möglich bzw. nicht zumutbar gewesen. Sie habe bis 1956 unter Kommandantur gelebt, wo es verboten gewesen sei, deutsch zu sprechen. In der Zeit der Kommandantur sei es für sie lebensgefährlich gewesen, die deutsche Sprache zu erlernen. Da sie die deutsche Sprache ausreichend verstehen könne, sei sie in deutschem Sinne erzogen worden und habe das Merkmal der Erziehung und auch der Kultur vermittelt bekommen. Ihr Vater habe sie dadurch im deutschen Sinne erzogen, daß er ihr sein Schicksal erklärt, ihr insbesondere davon erzählt habe, daß er als Kriegsgefangener und deutscher Staatsangehöriger aus Deutschland verschleppt worden sei, und sie angehalten habe, die deutschen Sitten und Gebräuche zu feiern. Da ihr Vater 1942 nach Deutschland umgesiedelt worden sei und dort die deutsche Staatsangehörigkeit sowie die Vertriebeneneigenschaft erworben habe, sei auch sie vor dem 1. Januar 1993 Vertriebene geworden. Als solche habe sie zwar keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides. Sie habe jedoch einen verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Aufnahme. Deshalb könne sie bei der Beklagten einen Antrag auf Aufnahme bzw. Vorprüfung ihres "Vertriebenenausweises" stellen. Die Beklagte sei verpflichtet, über diesen im Aufnahmeantrag ursprünglich enthaltenen Antrag zu entscheiden. Die Klägerin beantragt, den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 27. November 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 1993 zu verpflichten, sie aufzunehmen und ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 8. November 1996 ein Protokoll über die Anhörung der Klägerin zur Überprüfung der Sprache am 18. September 1996 zu den Gerichtsakten gereicht. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf den Inhalt von Blatt 1 bis 4 der Beiakte Heft 3 Bezug genommen. Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Senat entscheidet die Sache mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Aufnahmebescheides. Als Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides kommen die §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I 829, geändert durch das Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz -PflegeVG) vom 26. Mai 1994, BGBl. I 1014, in Betracht. Für die Beurteilung des Anspruchs ist insgesamt neues Recht maßgebend. Denn nach der hier für die Anwendung des bisherigen Rechts gemäß § 100 Abs. 1 BVFG allein in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG kann Aussiedler nur (noch) sein, wer das Aussiedlungsgebiet vor dem 1. Januar 1993 verlassen hat. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Februar 1993 - 9 C 25.92 -, BVerwGE 92, 70 (72f) und vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198. Die Klägerin lebt jedoch heute noch in Rußland. Die Klägerin hat gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, da sie nach der Aufgabe ihres Wohnsitzes und dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin nicht erfüllt. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da die Klägerin nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist sie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutsche Volkszugehörige, wenn sie von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG), ihr die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende Merkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG) und sie sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG). Die Klägerin erfüllt (jedenfalls) nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG. Es kann nicht festgestellt werden, daß der Klägerin das in dieser Bestimmung genannte bestätigende Merkmal der Sprache vermittelt worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist unter Sprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG grundsätzlich die deutsche Sprache als Muttersprache oder - bei Zwei- oder Mehrsprachigkeit - als bevorzugte Umgangssprache zu verstehen. Dabei ist die deutsche Sprache dann als bevorzugte Umgangssprache anzusehen, wenn sie jemand wie eine Muttersprache spricht, ihr gegenüber den sonstigen von ihm beherrschten Sprachen im persönlich-familiären Bereich den Vorzug gegeben und sie damit in diesem Bereich regelmäßig überwiegend gebraucht hat. Dabei wird nicht verlangt, daß Deutsch als Hochsprache beherrscht wird. Es reicht aus, wenn die deutsche Sprache - als Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache - so vermittelt worden ist, wie sie im Elternhaus - z.B. in Form des Dialekts - gesprochen wurde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, DVBl 1997, 897 = DÖV 1997, 686 = NVwZ-RR 1997, 381. Es ist nicht ausreichend, daß Deutsch lediglich in der Jugendzeit bis zur Selbständigkeit Mutter- oder Umgangssprache gewesen ist. Dieses Bestätigungsmerkmal muß vielmehr auch im maßgeblichen Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes noch vorliegen. Sind zu diesem Zeitpunkt Merkmale im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG nicht oder nicht mehr gegeben, fehlt es an der objektiven Bestätigung des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -. Hiervon ausgehend kann der Senat nicht feststellen, daß der Klägerin die deutsche Sprache in ausreichendem Maße vermittelt worden ist. Zwar hat die Klägerin im Laufe des Aufnahmeverfahrens angegeben, daß ihre Muttersprache Deutsch sei. Diese Angabe ist jedoch nach dem Ergebnis ihrer Anhörung zur Überprüfung ihrer Sprache unzutreffend. Denn ausweislich des von der Klägerin am 18. September 1996 unterschriebenen Protokolls dieser Anhörung hat sie Deutsch als Kind nicht erlernt und seit dem ersten Lebensjahr nur russisch gesprochen. Dort hat sie auch angegeben, Deutsch nie und nur Russisch als Umgangssprache zu sprechen. Damit steht fest, daß sie die in dem Sprachtest gezeigten Deutschkenntnisse lediglich fremdsprachlich erworben hat und Deutsch zum Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes weder ihre Muttersprache noch ihre bevorzugte Umgangssprache sein kann. Es liegen auch keine sonstigen in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG benannte oder unbenannte bestätigende Merkmale im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG vor. Fehlt - wie hier - das Merkmal der deutschen Sprache, so kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, a.a.O., der sich der Senat angeschlossen hat, vgl. Urteil vom 14. Februar 1997 - 2 A 946/94 -, wegen des engen Zusammenhanges zwischen Sprache, Erziehung und Kultur ohne das Hinzutreten besonderer Umstände, die die Klägerin nicht vorgetragen hat und die auch nicht ersichtlich sind, auch nicht von einer deutschen Erziehung der Klägerin oder von der Vermittlung deutscher Kultur an die Klägerin ausgegangen werden. Wer nicht Deutsch, sondern Russisch als Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache spricht, ist regelmäßig Angehöriger des russischen Kulturkreises, was zugleich eine Erziehung im Sinne des russischen Volkstums indiziert. Wird somit das von der Klägerin geltend gemachte Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht durch Sprache, Kultur und Erziehung objektiv bestätigt, wie es nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG erforderlich ist, kann die Klägerin keine deutsche Volkszugehörige sein, weil auch sonstige für die Bestätigung eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum in Betracht kommende Umstände von ähnlichem Gewicht und ähnlicher Beschaffenheit wie die in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG ausdrücklich angeführten Bestätigungsmerkmale, vgl. BVerwG; Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, a.a.O., nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich sind. Bestätigungsmerkmale nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG sind auch nicht gemäß Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz der Vorschrift hier entbehrlich. Nach dieser Vorschrift gelten die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG als erfüllt, wenn die Vermittlung bestätigender Merkmale wegen der Verhältnisse im Herkunftsgebiet nicht möglich oder nicht zumutbar war. Dies ist jedoch nicht der Fall. Unter Berücksichtigung der dem Senat vorliegenden und den Kläger-Vertretern sowie den übrigen Beteiligten bekannten Erkenntnisquellen ist der Senat davon überzeugt, daß jedenfalls in der Zeit seit der Geburt der Klägerin im Jahre 1951 auch im Gebiet O. in Rußland das Merkmal der Sprache zumindest im häuslichen Bereich ungehindert vermittelt werden konnte. Diesen Auskünften und Stellungnahmen läßt sich nämlich nicht entnehmen, daß es der deutschen Volksgruppe im Herkunftsgebiet der ehemaligen Sowjetunion außer Estland, Lettland und Litauen nicht zumutbar oder nicht möglich war, die deutsche Sprache in der Familie zu überliefern. Die darin enthaltene Darstellung der Sprachsituation läßt vielmehr erkennen, daß ein Gebrauch der deutschen Sprache als Muttersprache oder als bevorzugte Umgangssprache bei der Kommunikation zumindest innerhalb des häuslichen Bereichs grundsätzlich ohne die Befürchtung von Diskriminierungen oder Benachteiligungen jederzeit und überall möglich war. Zwar war danach die Verwendung von Deutsch als Muttersprache oder als bevorzugte Umgangssprache durch die Angehörigen der deutschen Volksgruppe nach dem Zweiten Weltkrieg mit erheblichen Schwierigkeiten und Einschränkungen verbunden. Denn Deutsch galt in dieser Zeit als "Sprache der Faschisten" und war in einer nichtdeutschen Öffentlichkeit kraß stigmatisiert. Deshalb waren viele Angehörige der deutschen Volksgruppe auch noch lange nach ihrer Deportation teilweise bis heute dazu gezwungen, sich aus Furcht vor Diskriminierung und Repressionsmaßnahmen in der Öffentlichkeit auch untereinander des Russischen zu bedienen. Aus den Auskünften und Stellungnahmen ergeben sich aber keine Anhaltspunkte dafür, daß eine Überlieferung der deutschen Sprache grundsätzlich ausgeschlossen war. Gerade die Feststellung, daß ein rechtliches Verbot der deutschen Sprache in der ehemaligen Sowjetunion nie ausgesprochen worden ist und sich die Benutzung der deutschen Sprache fast ausschließlich auf die Familie oder - soweit noch geschlossene deutsche Siedlungsgemeinschaften vorhanden waren - auf Kontakte unter den Dorfbewohnern beschränkte, belegt, daß die Vermittlung der deutschen Sprache in den genannten Aussiedlungsgebieten der ehemaligen Sowjetunion seit dem Zweiten Weltkrieg zumindest innerhalb der Familien grundsätzlich möglich und zumutbar war. Vgl. OVG NW, Urteile vom 28. April 1997 - 2 A 4504/94 - und vom 7. Juli 1997 - 2 A 4674/94 -; Beschluß vom 29. August 1997 - 2 A 5233/94 -. Anhaltspunkte dafür, daß für das Gebiet O. hinsichtlich der Sprachverhältnisse ausnahmsweise etwas anderes gelten muß, sind von der Klägerin nicht vorgetragen worden und vor dem Hintergrund, daß dieses Gebiet zu den deutschen Siedlungsgebieten zählt, auch nicht ersichtlich. Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides ergibt sich für die Klägerin auch nicht auf der Grundlage ihrer im Schriftsatz vom 27. Juni 1997 vertretenen Auffassung, sie habe als Vertriebene nach § 7 BVFG a.F. einen "verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Aufnahme aus Art. 116 Abs. 1 GG", der sie berechtige, "auch wenn für die Aufnahme der Vertriebenen kein besonderes Verfahren vorgesehen ist, einen Antrag auf Aufnahme bzw. auf Vorprüfung ihres Vertriebenenausweises im Hinblick auf die Rechtsprechung des BVerfG (zu) stellen", und über den die Beklagte verpflichtet sei, zu entscheiden. Für diese von der Klägerin begehrte Verpflichtung der Beklagten gibt es im Bundesvertriebenengesetz keine Rechtsgrundlage. Die von der Klägerin begehrte Aufnahme als Vertriebene kann nicht, wovon auch die Klägerin ausgeht, im Wege des im Bundesvertriebenengesetz geregelten Aufnahmeverfahrens nach den §§ 26 ff BVFG erfolgen. Dieses Aufnahmeverfahren erstreckt sich nämlich schon nach dem Wortlaut des § 26 BVFG allein auf Personen, die die Aussiedlungsgebiete als Spätaussiedler im Sinne des § 4 Abs. 1 BVFG verlassen wollen, um im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren ständigen Aufenthalt zu nehmen. Da nach dieser Vorschrift nur solchen Personen nach Maßgabe der §§ 27 ff BVFG ein Aufnahmebescheid erteilt werden kann, die sich auf ihre Spätaussiedlereigenschaft berufen, ist die Erteilung eines Aufnahmebescheides an die Klägerin zum Zwecke ihrer Aufnahme im Bundesgebiet als Vertriebene nach § 7 BVFG a.F. nach Maßgabe der §§ 26 ff BVFG ausgeschlossen. Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus einer analogen Anwendung der Aufnahmevorschriften des Bundesvertriebenengesetzes. Eine analoge Anwendung dieser Vorschriften auf die vorliegende Fallgestaltung setzt eine Gesetzeslücke voraus, d.h. eine planwidrige Unvollständigkeit der Regelungen des Bundesvertriebenengesetzes. Vgl. hierzu Achterberg, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Auflage 1986, § 17 Rdn. 46 und 49. Eine solche planwidrige Unvollständigkeit liegt hier nicht vor. Nach den Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes sollen und können im Wege des Aufnahmeverfahrens, d.h. durch Erteilung eines Aufnahmebescheides, nur Personen aufgenommen werden, die die Aussiedlungsgebiete als "Spätaussiedler" verlassen wollen (§ 26 BVFG). Dieser Wortlaut, der den Kreis der Bewerber um einen Aufnahmebescheid eindeutig benennt und damit beschränkt, spricht gegen eine planwidrige Unvollständigkeit der Regelungen des vertriebenenrechtlichen Aufnahmeverfahrens soweit es um die Aufnahme von Personen geht, die nicht als Spätaussiedler die genannten Gebiete verlassen wollen. Bestätigt wird dies ferner durch die Entstehungsgeschichte der Einfügung des Aufnahmeverfahrens in das Bundesvertriebenengesetz. Denn den Materialien sowohl des Aussiedleraufnahmegesetzes als auch des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes ist zu entnehmen, daß die Neuregelung mit der Notwendigkeit der Erteilung eines Aufnahmebescheides im Regelfall vor Verlassen der Aussiedlungsgebiete nur den Bewerberkreis der Aussiedler bzw. Spätaussiedler erfassen und nur diese einer Vorprüfung der geltend gemachten Rechte unterwerfen wollte. Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Regelung des Aufnahmeverfahrens für Aussiedler (Aussiedleraufnahmegesetz- AAG) vom 21. April 1990 BT-Drucksache 11/6937, Abschnitt A. Zielsetzung, S. 1, Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates zu diesem Gesetz vom 21. Mai 1990, BT- Drucksache 11/7189, Nummer 5, S. 5, sowie Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Bereinigung von Kriegsfolgengesetzen (Kriegsfol- genbereinigungsgesetz-KfbG) vom 7. September 1992, BT-Drucksache 12/3212, Begründung, Abschnitt A. Allgemeiner Teil, Nummer 1, S. 19 f, und Abschnitt B. Besonderer Teil, zu Nummern 24 bis 30 des Artikel 1 (§§ 26 bis 29), S. 26. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Danach ist Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes unter anderem, wer als Abkömmling eines Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit Aufnahme gefunden hat. Das bedeutet nicht, daß alle Abkömmlinge eines Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit einen Anspruch auf Aufnahme haben. Das Erfordernis der Aufnahme ist vielmehr eine eigenständige Voraussetzung, die für den Erwerb des in Art. 116 Abs. 1 GG geregelten Status neben den anderen in Art. 116 Abs. 1 GG genannten Voraussetzungen zu erfüllen ist. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 12. Mai 1992 - 1 C 54.89 -, Buchholz 11 Art. 116 GG Nr. 22 = BVerwGE 90, 173. Ob es für den geltend gemachten Anspruch auf "Aufnahme" eine Rechtsgrundlage außerhalb des Vertriebenenrechts gibt und ein solcher etwa im Rahmen eines ausländerrechtlichen Verfahrens auf Erteilung einer Einreiseerlaubnis zum Zwecke des dauernden Aufenthaltes im Bundesgebiet als Vertriebener nach § 7 BVFG a.F. gegen die zuständige Ausländerbehörde geltend gemacht werden könnte, kann hier offenbleiben. Denn die Klägerin begehrt mit ihrem Klageantrag ausweislich der Begründung im Schriftsatz vom 27. Juni 1997 allein die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Aufnahmebescheides bzw. zur Aufnahme auf der Grundlage eines vermeintlichen Aufnahmeanspruchs nach vertriebenenrechtlichen Grundsätzen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen Sachantrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.