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Urteil

9 A 3373/96

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1997:0919.9A3373.96.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin von 8 bebauten Grundstücken in G. , die an die städtische Entwässerung angeschlossen sind. Mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 14. Januar 1992 zog der Beklagte die Klägerin für das Jahr 1992 zu Entwässerungsgebühren in Höhe von 54.155,26 DM heran. Wegen der Berechnung im einzelnen wird auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides einschließlich seiner 8 Anlagen Bezug genommen. Nach erfolglosem Vorverfahren hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Während des Klageverfahrens setzte der Rat der Gemeinde G. mit der 13. Änderungsatzung zur Entwässerungsgebührensatzung vom 19. April 1996 den Grenzwert für den Abzug der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen für laufend wiederkehrende Verwendungszwecke rückwirkend zum 1. Januar 1992 auf 20 cbm/Jahr herab und hob darüber hinaus ebenfalls rückwirkend zum 1. Januar 1992 den Ausschluß des Abzuges für das hauswirtschaftlich genutzte, das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte und das zum Sprengen von Gärten verwendete Wasser auf. Ihre gleichwohl aufrecht erhaltene Klage hat die Klägerin im wesentlichen wie folgt begründet: Die kalkulatorischen Kosten seien zu hoch bemessen. Bei der Verzinsung des aufgewendeten Kapitals sei auf die tatsächlich verausgabten Anschaffungs- und Herstellungskosten abzustellen. Die von dem Beklagten vorgenommene Rückrechnung auf der Grundlage des neu erstellten Kanalkatasters führe zu einer Überdeckung und einer Verletzung des Kostenüberschreitungsverbotes. Darüber hinaus seien bei der Ermittlung der Zinsbasis nicht alle geflossenen Zuschüsse abgesetzt worden. Auch erscheine der einheitliche Frischwassermaßstab für die Stadt G. unzulässig. Die Bebauungsstruktur sei unterschiedlich. Es gebe Einfamilienhäuser, aber auch einen größeren Teil hochgeschossige Mietwohnhäuser. Die Klägerin hat beantragt, den Grundbesitzabgabenbescheid vom 14. Januar 1992 in der Fassung des Summenbescheides mit 8 Anlagen und den Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 1994 hinsichtlich der festgesetzten Entwässerungsgebühren aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er im wesentlichen folgendes vorgetragen: Der Frischwassermaßstab sei für die Gemeinde G. auch zur Umlegung der Kosten der Regenwasserbeseitigung zulässig. G. sei eine Kleinstadt mit ausgeprägten ländlichen Siedlungsstrukturen. Nur im Stadtzentrum sowie in X. und in M. befänden sich insgesamt 4 höhergeschossige Gebäude. Im übrigen ist der Beklagte dem Vorbringen der Klägerin hinsichtlich der Ermittlung der Anschaffungswerte und des Abzugskapitals im einzelnen entgegengetreten und hat den streitigen Gebührensatz für ordnungsgemäß kalkuliert, jedenfalls aber aufgrund der zwischenzeitlich vorgelegten Nachkalkulation für gerechtfertigt gehalten. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im wesentlichen folgendes ausgeführt: Der Gebührenmaßstab des einheitlichen Frischwassermaßstabes sei für die Stadt G. zulässig; eine inhomogene Bebauung könne nicht festgestellt werden. Der Gebührensatz von 4,22 DM/cbm Abwasser verstoße jedoch gegen das Kostenüberschreitungsverbot nach § 7. Abs. 1 S. 3 KAG. Der Beklagte habe zwar in zulässiger Weise die Abschreibungen auf der Basis des Wiederbeschaffungszeitwertes berechnet, auch sei dessen Ermittlung im einzelnen nicht zu beanstanden, jedoch sei der Beklagte bei der Ermittlung des Abschreibungssatzes von 2 % auf der Grundlage einer angenommenen Nutzungsdauer des Kanalnetzes von 50 Jahren von unzutreffenden Erwägungen ausgegangen. Dem Gericht sei es aufgrund des vorliegenden methodischen Fehlers nicht möglich, die tatsächlich anzusetzenden Abschreibungen zu ermitteln. Darüber hinaus bestünden erhebliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Berechnung der kalkulatorischen Zinsen. So dürfte die Gebührenbedarfsberechnung wegen des Ansatzes eines falschen Anschaffungswertes für das Anlagevermögen fehlerhaft sein. Zwar sei nicht zu beanstanden, daß, soweit die Anschaffungskosten nicht zu ermitteln seien, die Anschaffungswerte im Wege der Rückrechnung aus Wiederbeschaffungszeitwerten mit unterschiedlichen Preisindizes ermittelt worden seien. Die hier erfolgte konkrete Berechnung begegne jedoch erheblichen Bedenken, weil der nach dem Mengenverfahren ermittelte Wiederbeschaffungszeitwert des Anlagevermögens zum Zwecke der Ermittlung des Anschaffungswertes nicht angemessen reduziert worden sei. Die weitere Frage, ob die Berücksichtigung des Abzugskapitals ordnungsgemäß erfolgt sei, könne offenbleiben. Der Beklagte habe das Abzugskapital zwar nicht mit dem Nominalwert, sondern nur mit dem Restwert von der Zinsbasis abgezogen, jedoch habe er zum Ausgleich bei der Ermittlung der Abschreibungen das Abzugskapital von der Berechnungsbasis abgezogen. Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten. Zur Begründung verweist er auf eine neue Gebührenbedarfsberechnung auf der Basis der Ist-Kosten 1992, auf die in diesem Rahmen erfolgte Ermittlung der kalkulatorischen Kosten (Abschreibungen, Zinsen) auf der Grundlage eines gutachterlich festgestellten Abschreibungssatzes von 1,61 % (Nutzungsdauer: 62 Jahre) für das Kanalvermögen und auf die sich aus der Fortführung des neu erstellten Kanalkatasters seit 1990 ergebenden Anschaffungswerte, die seiner Auffassung nach zutreffend sind und den streitigen Gebührensatz rechtfertigen. Bei der Ermittlung des Abschreibungsbetrages sei der Wiederbeschaffungszeitwert nicht um den Wert der 1939 erstellten Kanäle zu mindern, da diese noch nicht als abgeschrieben behandelt werden könnten. Zwar hätten sie zu einem Zeitpunkt, als noch mit 2 % abgeschrieben worden sei, die seinerzeit prognostizierte Nutzungsdauer erreicht, jedoch sei diese Prognose, wie sich nunmehr auf der Grundlage des gutachterlich erstellten Schadenskatasters ergeben habe, fehlerhaft gewesen. Eine fehlerhafte Prognose könne zur Bestimmung der Nutzungsdauer der Kanäle nicht herangezogen werden. Die Zulässigkeit der Rückrechnung zur Bestimmung der Anschaffungswerte begründet er im wesentlichen damit, daß ein erheblicher Teil des Kanalnetzes in der Vergangenheit wegen der Unvollständigkeit der Bauakten gar nicht erfaßt gewesen sei, so daß die bis zur Erstellung des Kanalkatasters geführten manuellen Anlagennachweise und die darin aufgeführten Anschaffungswerte fehlerhaft seien. Auch seien bei den Jahresmeldungen des Bauamtes an die Kämmerei zum Zwecke der Fortschreibung der Anlagennachweise nicht die tatsächlichen Anschaffungskosten, sondern lediglich Durchschnittskosten mitgeteilt worden. Diese Durchschnittskosten seien noch dazu zu niedrig angesetzt gewesen, wie sich aus dem Bericht der KGSt vom 25. Juli 1974 ergebe. Die Fehlerhaftigkeit der Anlagennachweise lasse sich auch daran erkennen, daß neue Kanäle bis 1976 mit unveränderten Sätzen und im Jahr 1977 plötzlich mit fast verdoppelten Beträgen bewertet worden seien. Des weiteren seien nicht alle Herstellungskosten, insbesondere Kosten der Vorfinanzierung und für Nebenleistungen und Eigenleistungen der Stadt G. , berücksichtigt worden. Zudem seien die Leitungskosten der Straßenentwässerung und die Kosten der Schmutzwasserkanäle in Erschließungsgebieten in den zurückliegenden Jahren unter anderen Haushaltsstellen veranschlagt und abgerechnet worden, so daß auch aus diesem Grund die Anschaffungswerte aus den Anlagennachweisen kein vollständiges Bild böten. Soweit aussagekräftige Anschaffungskosten dokumentiert gewesen seien, wie etwa für die Sonderbauwerke, seien diese übernommen worden. Ab 1991 würden die Anschaffungswerte nach den jeweiligen tatsächlichen Abrechnungen zuzüglich eines Zuschlags für Eigenleistungen angesetzt und das Kanalkataster werde in dieser Weise fortgeschrieben. Ein Abzug von dem durch Rückrechnung ermittelten Anschaffungswert sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht vorzunehmen; vielmehr zeige die Neuberechnung für Straßen im freien Gelände, daß die Verlegung im freien Gelände aufgrund der Notwendigkeit der Anlegung einer ca. 4 - 5 m breiten C. straße sogar teurer sei als die Wiederherstellung einer Kanalleitung in einer Straße. Soweit die Klägerin bemängelt habe, daß etwa die Kanalleitung „W. bach „ und das Regenüberlaufbecken N. bach noch wertmäßig in dem neu erstellten Kanalkataster geführt würden, sei richtigzustellen, daß die Kanalleitung „W. bach „ lediglich mit einem Erinnerungswert von 1,00 DM und das Regenüberlaufbecken überhaupt nicht im Kanalkataster geführt würden. Schließlich habe die Umstellung auf getrennte Maßstäbe für Schmutz- und Regenwasserbeseitigung gezeigt, daß der in der Nachkalkulation angesetzte städtische Entwässerungsanteil mit 23,69 % der Gesamtkosten zu hoch bemessen sei; gerechtfertigt sei allenfalls ein Anteil von 28 % der Kosten der Regenwasserbeseitigung bzw. 13 % der Gesamtkosten. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen, Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung macht sie im wesentlichen folgendes geltend: Soweit die Abschreibungssätze geändert worden seien, müßten Teilwertabschreibungen erfolgen, um eine Nachholung von Abschreibungen und damit eine Doppelbelastung der Gebührenpflichtigen zu vermeiden. Gleiches gelte in bezug auf die nach dem gutachterlich erstellten Schadenskataster auszutauschenden Kanäle. Hinsichtlich der Kanäle, die noch eine Lebensdauer von 5 Jahren aufwiesen, sei es unzulässig, den Restwert auf die Restlebensdauer abzuschreiben. Die Berechnung der kalkulatorischen Zinsen ohne Abzug der erwirtschafteten Abschreibungen nach Wiederbeschaffungszeitwerten sei unzulässig, da ansonsten die Gemeinde mit dem über die Abschreibungen zurückgeflossenen Inflationsausgleich Zinsen erwirtschaften könne. Damit werde der Inflationsausgleich zweimal erfaßt: einmal über die Abschreibungen zu Lasten der Gebührenpflichtigen und zum anderen über den ermöglichten Zinsgewinn. Grundlage der Verzinsung sei nach dem allein maßgebenden "monetären" Kapitalbegriff lediglich das tatsächlich aufgebrachte und in der Anlage gebundene Eigenkapital der Gemeinde ohne die Gewährleistung eines Inflationsausgleichs. Entsprechendes gelte für die Abschreibung des Abzugskapitals, da auch hierdurch der Gemeinde ein von den Gebührenpflichtigen finanzierter Zinsgewinn ermöglicht werde. Hiernach liege auch ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip vor. Das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung sei gestört, da die Gemeinde hinsichtlich des von den Gebührenzahlern bereits erstatteten Kaufkraftverlustes keine Leistung erbringe. Die Ermittlung des Anschaffungswertes durch Rückrechnung sei unzulässig. Die in der Kämmerei geführten Anlagennachweise über die Anschaffungswerte seien vollständig und daher der Ermittlung der kalkulatorischen Zinsen zugrundezulegen. Die rückgerechneten Anschaffungswerte seien überhöht, wie die enorme Divergenz von 72 % zu den niedrigeren Anschaffungswerten nach den Anlagennachweisen belege. Dies werde bestätigt durch die krassen Abweichungen im Verhältnis zu den niedrigeren Herstellungskosten, wie sie für eine Vielzahl von einzelnen Erschließungsmaßnahmen nachzuweisen seien. Allerdings könnten auch die Anschaffungswerte nach den Anlagennachweisen nicht ohne weiteres übernommen werden, da eine 1986 an den Ruhrverband verkaufte Anlage nicht abgesetzt worden sei. Ähnliches gelte für die Kapitalkartei für das Abzugskapital, da Zuschüsse, die die Stadt G. etwa für das Sanierungsgebiet V. erhalten habe, zu Lasten der Gebührenpflichtigen nicht in der Kartei verbucht worden seien. Die tatsächlichen Herstellungskosten könnten im übrigen auch über die Kapitalkartei für das Abzugskapital ermittelt werden. Diese sei seit 1954 geführt worden und weise jahresbezogene Zuschußbeträge aus. Hierzu müsse es noch Verwaltungsvorgänge geben, aus denen die bezuschußten Baumaßnahmen und die hierfür aufgelisteten Herstellungskosten entnommen werden könnten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der hierzu, sowie zu den weiteren Verfahren 9 A 3369/96 und 9 A 3372/96 beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Beklagten, die insgesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet, die Klage der Klägerin ist unbegründet. Der Grundbesitzabgabenbescheid des Beklagten vom 14. Januar 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 1994 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit darin für das Jahr 1992 Entwässerungsgebühren festgesetzt worden sind. Rechtsgrundlage der angefochtenen Entwässerungsgebühren ist die Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt G. vom 3. Juni 1981 i.d.F. der 9. Änderungssatzung vom 13. Dezember 1991 und der rückwirkend zum 1. Januar 1992 in Kraft gesetzten 13. Änderungssatzung vom 19. April 1996 (GS 1992). Die Bestimmungen der Gebührensatzung sind formell gültiges Satzungsrecht; sie sind, soweit hier von Belang, auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Der in § 2 GS 1992 vorgesehene einheitliche Frischwassermaßstab ist sowohl für die Umlegung der Kosten der Schmutzwasserbeseitigung als auch für die Umlegung der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung grundsätzlich ein zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab i.S.d. § 7. Abs. 3 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG -, vgl. OVG NW, Urteil vom 7.. Februar 1986 - 2 A 3373/83 -, KStZ 1986, 192; Beschluß vom 9. Mai 1990 - 2 A 2737/87 -; Urteil vom 15. April 1991 - 9 A 803/88 -; Beschluß vom 31. Januar 1990 - 2 A 1124/86 -, der aufgrund der im wesentlichen homogenen Bebauung auf dem Gebiet der Stadt G. und der zugehörigen Ortschaften, vgl. zu dem Kriterium der homogenen Bebauung: BVerwG, Beschluß vom 25. Februar 1972 - 7 B 92/70 -, KStZ 1972, 111 (112); OVG NW, Urteil vom 15. April 1991, a.a.O., im vorliegenden Fall für den Veranlagungszeitraum 1992 zugrundegelegt werden konnte. Zur Begründung im einzelnen nimmt der erkennende Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf S. 8 des Entscheidungsabdrucks, zumal die Klägerin im Berufungsverfahren ihre Bedenken gegen die Zulässigkeit des einheitlichen Frischwassermaßstabes nicht weiterverfolgt hat. Soweit die Regelung in § 2 Abs. 5 der Gebührensatzung i.d.F. der 9. Änderungssatzung über den Grenzwert von 60 cbm für den Abzug von nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen für laufend wiederkehrende Verwendungszwecke (§ 2 Abs. 5 a der Gebührensatzung) und den darüber hinaus festgelegten vollständigen Ausschluß von hauswirtschaftlich genutztem, zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchtem und dem zum Sprengen von Gärten verwendeten Wasser (§ 2 Abs. 5 b-d der Gebührensatzung) angesichts der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats, vgl. BVerwG, Beschluß vom 28. März 1995 - 8 N 3.93 -, DÖV 1995, 826; OVG NW, Urteile vom 18. März 1996 - 9 A 384/93 - und - 9 A 428/93 -; Urteil vom 2. September 1996 - 9 A 5000/94 -; Urteile vom 16. September 1996 - 9 A 1721-1724/96 -, begründeten Zweifeln unterlag, hat der Rat der Stadt G. diesen Bedenken Rechnung getragen und den Grenzwert mit der 13. Änderungssatzung vom 19. April 1996 rückwirkend u.a. für den hier maßgebenden Veranlagungszeitraum (1992) auf 20 cbm reduziert. Eine darüber hinausgehende Reduzierung des Grenzwertes auf einen Wert unter 20 cbm oder ein völliges Absehen von einem Grenzwert ist für den Veranlagungszeitraum nicht zwingend geboten; vielmehr sind im Rahmen des dem Ortsgesetzgeber bei der Festlegung des Gebührenmaßstabes zustehenden weiten Organisationsermessens, vgl. BVerwG, Beschluß vom 28. März 1995, a.a.O.; Beschluß vom 12. Februar 1974 - VII B 89.73 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 21, etwaige verbleibende Ungleichbehandlungen innerhalb der Gruppen der Gebührenpflichtigen durch den Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt. Die sich ergebenden Jahresbeträge bewegen sich mit 84,40 DM (4,22 DM/cbm x 20 cbm) für Nichtverbandsmitglieder bzw. 60,80 DM (3,04 DM/cbm x 20 cbm) für Verbandsmitglieder noch in einem Rahmen, der angesichts einer monatlichen Belastung von 7,03 DM für Nichtverbandsmitglieder bzw. 5,06 DM für Verbandsmitglieder unterhalb der Schwelle der Erheblichkeit liegt. Auch der hier im wesentlichen streitige Gebührensatz von 4,22 DM/cbm für Nichtverbandsmitglieder (§ 2 Abs. 10 Satz 1 GS 1992) ist wirksam. Dabei kann dahinstehen, ob die der Ermittlung des Gebührensatzes ursprünglich zugrundeliegende Gebührenbedarfsberechnung nach der Beschlußvorlage 260/91 vom 10. Oktober 1991 und der ersten Ergänzung vom 9. Dezember 1991 unzulässige Kostenansätze enthält, die zu einer im Rahmen des Kostenüberschreitungsverbotes des § 7. Abs. 1 Satz 3 KAG beachtlichen, vgl. hierzu: OVG NW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, GemH 1994, 233, Überdeckung führen. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre der Gebührensatz schon auf dieser Grundlage gerechtfertigt. Sollte sich hieraus eine beachtliche Überdeckung ergeben, wird der in Rede stehende Gebührensatz jedenfalls von der in zulässiger Weise nachgereichten, vgl. hierzu ebenfalls: OVG NW, Urteil vom 5. August 1994, a.a.O., auf der Basis der Ist-Werte 1992 erstellten Nachkalkulation und einer Neuberechnung der kalkulatorischen Kosten im Ergebnis gerechtfertigt. Ausgehend von der von dem Beklagten im Berufungsverfahren beigebrachten Nachkalkulation betrugen die auf die Nichtverbandsmitglieder umzulegenden Kosten für die Abwasserklärung abzüglich allgemeiner Erstattungen von 20.034,00 DM und des - möglicherweise überhöhten - städtischen Entwässerungsanteils von 23,69 % (401.264,00 DM) insgesamt 1.292.549,00 DM. Daß hierin Kosten enthalten sind, die der Art und/oder der Höhe nach nicht hätten angesetzt werden dürfen, ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen sind für den Veranlagungszeitraum 1992 als umlagefähige Kosten der Abwasserableitung mindestens Kosten von 3.646.660,00 DM gerechtfertigt; eine endgültige Festlegung der oberen Grenze ist nicht erforderlich, da der Gebührensatz von 4,22 DM/cbm schon unter Zugrundelegung der unteren Grenze der gerechtfertigten Kosten vor dem Kostenüberschreitungsverbot des § 7. Abs. 1 Satz 3 KAG Bestand hat. Zunächst ist der Ansatz der tatsächlich im Jahr 1992 angefallenen Betriebskosten für die Unterhaltung der Entwässerungsanlagen, der Kanaluntersuchungen, der Bewirtschaftung, der vermischten Ausgaben und der Verwaltungskosten (UA 600 und UA 020) in Höhe von insgesamt 467.552,00 DM sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach gemäß § 7. Abs. 2 Satz 1 KAG nicht zu beanstanden; auch die Klägerin hat Einwendungen hiergegen nicht geltend gemacht. Hinsichtlich der Abschreibungen ist für das Jahr 1992 ein Betrag von 2.261.723,00 DM anzusetzen. Dieser Betrag ergibt sich auf der Grundlage eines Wiederbeschaffungszeitwertes für das Kanalnetz einschließlich der Sonderbauwerke von rund 137.406.462,00 DM und einem hierauf anzuwendenden Abschreibungssatz von 1,61 % (effektive Nutzungsdauer: rund 62 Jahre), sowie einem Wiederbeschaffungszeitwert für den maschinellen Teil von rund 741.821,00 DM und einem hierfür maßgebenden Abschreibungssatz von 7.,67 % (Nutzungsdauer: rund 15 Jahre). Die Abschreibungen von dem auf der Grundlage des Wiederbeschaffungszeitwertes ermittelten Anlagevermögen ist nach § 7. Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz i.V.m. Abs. 2 Satz 1 KAG grundsätzlich zulässig, wie der erkennende Senat in seinem bereits zitierten Urteil vom 5. August 1994 auf der Grundlage sachverständiger Feststellungen entschieden und dies nochmals in seinem Urteil vom 1. Juli 1997 - 9 A 6103/95 - ausdrücklich bestätigt hat. Daß im vorliegenden Fall dem mit der Ermittlung der Wiederbeschaffungszeitwerte beauftragten Gutachter methodische Fehler unterlaufen sind, ist - bis auf eine Ausnahme - nicht festzustellen. Zunächst ist in sachgerechter Weise der auf dem Gebiet der Stadt G. und der zugehörigen Ortschaften tatsächlich vorhandene Gesamtbestand an Kanalisationsanlagen (Kanäle und Sonderbauwerke) auf der Grundlage der vorhandenen Be- standspläne, Bauwerksverzeichnisse, Abrechnungszeichnungen von Baumaßnahmen, der Zentralabwasserpläne und im Wege von Neuvermessungen in der Örtlichkeit ermittelt worden. Hieraus ergaben sich die jeweiligen Längen, Durchmesser und Höhenlagen der einzelnen Haltungen zwischen den Schächten sowie die für die Preisberechnung ebenfalls notwendigen Merkmale der Profilart, des Profils und der Höhe, der Schacht-, Rohr- und Bodenart, der Wasserhaltung, der Fahrbahn- und Verbauart. Allerdings mußten hierbei diejenigen Kanäle außer Betracht bleiben, deren prognostizierte Nutzungsdauer abgelaufen war, so daß insoweit das Kanalkataster zu korrigieren ist. Aus der Regelung des § 7. Abs. 2 Satz 2 KAG, wonach Abschreibungen nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer gleichmäßig zu bemessen sind, ergibt sich, daß nach Ablauf der angenommenen Nutzungsdauer eine weitere Abschreibung nicht mehr vorgenommen werden darf. Denn nach diesem Zeitraum ist nichts mehr gleichmäßig zu verteilen, weil bereits 100 % der angenommenen Nutzungsdauer erreicht sind. Vgl. OVG NW, Urteil vom 5. August 1994, a.a.O.. Gemessen hieran durften die im Jahr 1939 erstellten Kanäle bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungszeitwertes für das Jahr 1992 nicht berücksichtigt werden. Denn bereits mit dem Jahr 1990 war ihre zu diesem Zeitpunkt mit 50 Jahren prognostizierte Nutzungsdauer abgelaufen. Allerdings stellt sich, worauf auch der Beklagte in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, nunmehr die damalige Annahme einer Nutzungsdauer von lediglich 50 Jahren vor dem Hintergrund der nach dem Schadenskataster anzunehmenden effektiven Nutzungsdauer von durchschnittlich 62 Jahren als fehlerhaft dar; dies hat aber keinen Einfluß auf die Bestimmung des berücksichtigungsfähigen Anlagevermögens. Letztere richtet sich ausschließlich nach dem Ablauf der angenommenen Nutzungsdauer, der in dem Moment eintritt, in dem das letzte Jahr der angenommenen Nutzungsdauer abläuft. Dies tritt daher unabhängig davon ein, ob die der Bestimmung der Nutzungsdauer zugrundeliegende Prognose in rechtlicher Hinsicht Bestand hat; ein Wiederaufleben von Kanälen, die ihre prognostizierte Nutzungsdauer tatsächlich einmal erreicht haben, durch eine rückwirkende Korrektur der Prognose ist damit ausgeschlossen. Weitere Kanäle sind jedoch nicht auszugliedern, weil das Kanalkataster nach dem Jahr 1939 erst wieder für das Jahr 1947 die Herstellung von Kanälen ausweist; deren Nutzungsdauer war im Jahr 1992 auch bei einer damals noch angenommenen Nutzungsdauer von 50 Jahren noch nicht abgelaufen. Des weiteren sind seitens des Gutachters in nicht zu beanstandender Weise auf der Grundlage von Ausschreibungen aus den Jahren 1984 bis 1990 im Bereich der Stadt G. und des Kreises V. ortsnahe material- und lagebezogene Nettoeinheitspreise als Mittelwerte ermittelt worden. Dabei ist in hinreichender Weise der bestehenden Bandbreite der unterschiedlichen Schachttypen und Kanalrohre Rechnung getragen und darüber hinaus auch bei den Preisen für den Erdaushub und die Fahrbahnwiederherstellung die notwendige Differenzierung zwischen dem Verlegen eines Kanals in befestigten Flächen einerseits und im freien Gelände andererseits getroffen worden. Die notwendige Umrechnung der aus der Preisermittlung für die Jahre 1984 bis 1990 gewonnenen Einheitspreise auf das vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik in seinen Preisindex-Tabellen zugrundegelegte Preisindex-Basisjahr 1980 (100 %) ist im Ergebnis ebensowenig zu beanstanden, wie die von dem Gutachter auf der Grundlage der Preisindex-Tabellen ermittelte Baupreisindex-Tabelle. Soweit bei der Erstellung der Baupreisindex-Tabelle für den Zeitraum vor 1968 die einschlägigen Preisindizes für Wohngebäude zugrunde gelegt und diese auf der Grundlage der Basisjahre 1950, 1958 und 1962 auf das Basisjahr 1980 umgerechnet worden sind, ist dies in Ermangelung von landesweit festgestellten Preisindizes für Ortskanäle zulässig und noch geeignet, die Preisentwicklung von Ortskanälen für diesen Zeitraum hinreichend genau zu erfassen. Zwar sind insoweit die von dem Bundesamt für Statistik für die Jahre 1962 bis 1967 ermittelten höheren Preisindizes für Ortskanäle nicht berücksichtigt worden, jedoch ist es vertretbar, sich auf landesspezifische und damit relativ ortsnah begründete Preisindizes zu beschränken und damit abweichende Preisentwicklungen in den übrigen Bundesländern auszuschließen. Auch die Verwendung des auf dieser Grundlage für das Jahr der Währungsreform - 1948 - durch Extrapolation errechneten Preisindexes in bezug auf die vor diesem Zeitpunkt erstellten und noch berücksichtigungsfähigen Kanäle des Baujahres 1947 gibt zu Bedenken keinen Anlaß, da die einheitliche Bewertung dieser Kanäle der mit der Währungsreform eingetretenen Zäsur in der Vermögensbewertung Rechnung trägt. Vgl. OVG NW, Urteil vom 20. März 1997 - 9 A 1921/95 -. Schließlich sind auch die weiteren in Ansatz gebrachten Zuschläge sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach gerechtfertigt. Dies gilt zunächst für den Mehrwertsteuerzuschlag von seinerzeit noch 14 % statt der nunmehr an sich gerechtfertigten 15 %, da die ermittelten Einheitspreise sämtlich Nettopreise sind. Sachgerecht war es auch, für die über die Einheitspreise nicht erfaßten Kosten, wie Baustelleneinrichtung und -räumung, Verkehrssicherung, Aufnehmen und Umsetzen von Hindernissen, Markierungsarbeiten und Entschädigungsleistungen für in Anspruch genommene Privatflächen und Grunddienstbarkeiten einen Zuschlag vorzunehmen; daß dieser mit 10 % der Baukosten übersetzt ist, ist nicht festzustellen. Soweit zusätzlich ein Zuschlag für Ingenieurleistungen einschließlich der Eigenleistungen der Stadt G. vorgenommen worden ist, entspricht die Berücksichtigung dieser Kosten im Rahmen der kalkulatorischen Kosten der Rechtsprechung des erkennenden Senats. Bei den für diese Leistungen anfallenden Kosten handelt es sich nicht um normale Betriebskosten; vielmehr sind diese lediglich in gleicher Weise wie die durch die Herstellung von Kanälen und Sonderbauwerken verursachten sonstigen Kosten zu aktivieren und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Anlagegutes abzuschreiben. Vgl. OVG NW, Endurteil vom 24. Juli 1995 - 9 A 2251/93 -, StuGR 1995, 486; OVG NW, Urteil vom 20. März 1997, a.a.O. Gegen die Bemessung des diesbezüglichen Zuschlags mit insgesamt 15 % bestehen auch der Höhe nach keine Bedenken, da damit sowohl Eigen- als auch Fremdleistungen abgedeckt werden. Soweit in der Vergangenheit die Kosten für derartige Leistungen in voller Höhe als Betriebskosten des jeweiligen Erhebungszeitraumes angesetzt und von den Gebührenpflichtigen über die Gebühren bezahlt worden sein sollten, brauchte kein Ausgleich in der Kalkulation vorgenommen zu werden. Denn angesichts der Periodenbezogenheit der durchzuführenden Kalkulation bedarf es bei Fehlern in der Vergangenheit keines Ausgleichs für die Zukunft. Vielmehr sind sämtliche Kalkulationen so durchzuführen, wie wenn von Anfang an korrekt vorgegangen worden wäre, vgl. OVG NW, Endurteil vom 24. Juli 1995, a.a.O, wobei allerdings, wie oben dargelegt, hinsichtlich der Bestimmung des berücksichtigungsfähigen Anlagevermögens eine Korrektur einer bereits tatsächlich erfüllten Prognose der Nutzungsdauer hiervon ausgenommen ist. Auf der Grundlage der hiernach festgestellten Massen, der ermittelten Einheitspreise und der Zuschläge, multipliziert mit dem Baupreisindex des laufenden Jahres und dividiert durch den Baupreisindex nach der Baupreisindex-Tabelle, ist der jeweilige Wiederbeschaffungszeitwert methodisch einwandfrei errechnet worden. Soweit demgegenüber die Klägerin allein den in den Anlagennachweisen seit 1974 manuell bis 1990 fortgeschriebenen und wesentlich niedrigeren Wiederbeschaffungswert von 58.865.694,00 DM gelten lassen will, bleibt dies angesichts der beanstandungsfreien Ermittlung der Massen und Preise und damit des Wiederbeschaffungszeitwertes nach dem Kanalkataster ohne Erfolg. Eine weitergehende Überprüfung der Massen- und Preisermittlung und der hierauf beruhenden Berechnung der einzelnen Wiederbeschaffungszeitwerte ist auch unter der Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht angezeigt. Im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes sind die Verwaltungsgerichte zwar verpflichtet, jede mögliche Aufklärung des Sachverhalts bis an die Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern die Aufklärung nach ihrer Auffassung für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Bei der Überprüfung einer Kalkulation geht der erkennende Senat aufgrund der Bindung des Beklagten an Gesetz und Recht gemäß Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) grundsätzlich davon aus, daß dessen Auskünfte über die maßgebenden Massen bzw. die zu den einzelnen Kostenpositionen angefallenen Kosten der Wahrheit entsprechen. Aufklärungsmaßnahmen sind daher nur insoweit angezeigt, als sich dem Gericht etwa Widersprüche, methodische Fehler, Rechenfehler oder mit höherrangigem Recht unvereinbare Kostenansätze nach dem Sachvortrag der klagenden Partei oder aber den beigezogenen Unterlagen aufdrängen. Läßt es die klagende Partei, insbesondere die anwaltlich vertretene Partei, insoweit an substantiiertem Sachvortrag fehlen und ergibt sich auch aus den Unterlagen kein konkreter Anhaltspunkt für einen fehlerhaften Ansatz, hat es hiermit sein Bewenden. Die Untersuchungsmaxime ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit ihrer Hilfe schon die klagebegründenden Tatsachen finden. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 11. Juni 1996 - 9 A 1864/94 -; Urteil vom 1. Juli 1997, a.a.O. Gemessen hieran ist eine weitere Überprüfung der Massen- und Kostenermittlung des Kanalkatasters nicht geboten; die darin getroffenen Feststellungen sind von der Klägerin nicht in dem erforderlichen substantiiertem Maß in Frage gestellt worden. Insbesondere genügt es angesichts der in allen Einzelheiten aufgelisteten Massen und Kosten nicht, deren Berechtigung unter pauschalem Hinweis auf die bislang geführte Anlagenkartei in Frage zu stellen, zumal die Klägerin, wie sie selbst geltend gemacht hat, aus der früheren beruflichen Tätigkeit zweier Vorstandsmitglieder im Rat bzw. als Beigeordneter/Dezernent für das Bauamt der Stadt G. über besondere Kenntnisse hinsichtlich der einzelnen Kanalbaumaßnahmen verfügt. Soweit die Klägerin geltend macht, daß in den Jahren 1977/78 für die Verrohrung des W. bach unzulässigerweise rund 400.000,00 DM als Zugänge bei den Anschaffungs- und Wiederbeschaffungszeitwerten verbucht worden seien, die abgezogen werden müßten, folgt der erkennende Senat dem nicht. Denn dem zur Stützung ihres Vorbringens beigefügten Zeitungsbericht ist gerade zu entnehmen, daß nicht die Stadt G. , sondern die Firma V. die Verlegung des W. bach bezahlt, dann aber versucht hat, von der Stadt G. entsprechenden Ersatz zu erlangen, was jedoch gescheitert ist. Daraus wird deutlich, daß nicht die Stadt G. , sondern die Firma V. den finanziellen Aufwand der Bachverrohrung von Anfang an getragen hat, so daß gar kein Anlaß bestand, den für die Bachverrohrung aufgewandten Betrag in den Anlagennachweisen der Stadt G. wertmäßig zu verbuchen. Auf der Grundlage der in dieser Form nicht haltbaren, weil widersprüchlichen Behauptung der Klägerin besteht daher kein Anlaß, diesem Umstand weiter nachzugehen; dies gilt um so mehr, als der Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich klargestellt hat, daß der Kanal „W. bach „ lediglich mit einem Erinnerungswert von 1,00 DM geführt werde, und die Klägerin dies nicht weiter in Frage gestellt hat. Da sich dem Senat aus dem Kanalkataster Gegenteiliges nicht aufdrängt, hätte es der Klägerin oblegen, ihre bis zu diesem Zeitpunkt lediglich pauschal gehaltene - widersprüchliche - Behauptung unter Bezugnahme auf das im Termin zur mündlichen Verhandlung vorliegende Kanalkataster zu substantiieren. Dies ist jedoch nicht erfolgt; auch wurde seitens der in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretenen Klägerin weder ein Beweisantrag, noch ein Antrag auf Unterbrechung der Sitzung zum Zwecke der Einsichtnahme in das Kanalkataster gestellt. Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin geltend gemacht hat, das 1986 an den Ruhrverband verkaufte Regenüberlaufbecken N. sei bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungszeitwertes mitberücksichtigt worden. Dem ist der Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich entgegengetreten. Da sich dem Senat aus dem Kanalkataster auch insoweit Gegenteiliges nicht aufdrängt, hätte es der Klägerin auch in diesem Fall oblegen, ihre Behauptung klarzustellen und unter Bezugnahme auf das im Termin zur mündlichen Verhandlung vorliegende Kanalkataster zu substantiieren. Dies ist jedoch ebensowenig erfolgt wie in bezug auf den behaupteten Wertansatz für den „W. bach „. Soweit die Klägerin schließlich bemängelt, daß ausweislich des Erläuterungsberichts des Kanalkatasters der Gutachter nicht den „Stand der Technik" zugrundegelegt habe, kann dies allenfalls so verstanden werden, daß gerügt wird, der Wiederbeschaffungszeitwert sei auf der Grundlage der vorhandenen abwassertechnischen Einrichtungen ermittelt worden. Mit der Orientierung an dem tatsächlich bestehenden Standard bei der Ermittlung der Wiederbeschaffungszeitwerte hat sich der Gutachter in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats befunden. Vgl. OVG NW, Urteil vom 5. August 1994, a.a.O.. Ist danach sowohl die Massen- als auch die Preisermittlung in methodischer Hinsicht nicht zu beanstanden und drängt sich auch nicht auf, daß eine fehlerhafte Preiszuordnung erfolgt ist, ist der hiernach ermittelte Wiederbeschaffungszeitwert den kalkulatorischen Abschreibungen zugrundezulegen. Aus den Listen 1 und 2 des Kanalkatasters ergibt sich zum Stand vom 30. Juni 1990 für das Kanalnetz einschließlich der Sonderbauwerke ein Wiederbeschaffungszeitwert von 142.788.055,00 DM. Abzüglich der Summe der auf die 1939 erstellten Kanäle entfallenden Wiederbeschaffungszeitwerte (11.916.574,00 DM) und bereinigt um die ebenfalls in den Listen noch enthaltenen Wiederbeschaffungszeitwerte für die maschinellen Teile (109.045,00 DM) verbleibt ein Wiederbeschaffungszeitwert für das Kanalvermögen einschließlich Sonderbauwerke von 130.762.436,00 DM zum Stand vom 30. Juni 1990. Rechnet man die kanal- und sonderbauwerksbezogenen Zugänge für 1991 (2.462.542,00 DM) und für 1992 (4.456.138,00 DM) hinzu und zieht man den für 1992 verbuchten Abgang (274.654,00 DM) ab, errechnet sich für das Veranlagungsjahr 1992 ein Wiederbeschaffungszeitwert von 137.406.462,00 DM für Kanäle und Sonderbauwerke. Dabei verzichtet der erkennende Senat zugunsten der Gebührenpflichtigen auf die Inflationierung des Wiederbeschaffungszeitwertes mit Stand vom 30. Juni 1990 für den Rest des Jahres 1990 und für die Jahre 1991 und 1992, wobei jedoch klarzustellen ist, daß die Stadt G. zu einer solchen Begünstigung der Gebührenpflichtigen gesetzlich nicht verpflichtet ist. Des weiteren läßt der Senat ebenfalls zugunsten der Gebührenpflichtigen die Inflationierung des Zugangs 1991 im Jahr 1992 außer Betracht. Hinsichtlich des Kanalvermögens einschließlich des baulichen Teils der Sonderbauwerke ist von einem Abschreibungssatz von 1,61 % auszugehen. Die damit zugrundegelegte durchschnittliche effektive Nutzungsdauer der bestehenden Kanäle von rund 62 Jahren ist durch das gutachterlich erstellte Schadenskataster hinreichend belegt. Hiernach sind 585 Haltungen mit einer Gesamtlänge von 20,472 km vor Ort untersuchter Kanalstreckenteile fast aller anzutreffenden Baujahre aus nahezu allen Ortsteilen G. und damit ein repräsentativer Ausschnitt der Überprüfung zugrundegelegt worden. Auf der Grundlage der vor Ort getroffenen Schadensfeststellungen wurden die einzelnen Schadensbilder und hierauf basierend die Zustandsklassen festgelegt. Die Kriterien, die für den die effektive Nutzungsdauer begrenzenden Materialaustausch zugrundegelegt worden sind, lassen eine sachwidrige Einschätzung nicht erkennen; auch sind seitens der Klägerin zu den einzelnen Stufen des Bewertungsverfahrens substantiierte Einwände nicht erhoben worden. Auf dieser Grundlage ist als Mittelwert aus allen untersuchten Haltungen eine effektive Nutzungsdauer von 60 Jahren ermittelt worden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß diese im Februar 1996 ermittelte effektive Nutzungsdauer nicht auf den hier maßgebenden Veranlagungszeitraum 1992 übertragen werden kann, drängen sich dem Senat nicht auf und sind auch von der Klägerin nicht geltend gemacht worden. Selbst wenn für das Jahr 1992 von einer erhöhten Nutzungsdauer ausgegangen werden müßte, ist diesem Umstand durch die Erhöhung der gutachterlich ermittelten durchschnittlichen effektiven Nutzungsdauer um zwei Jahre auf 62 Jahre angemessen Rechnung getragen worden. Ausgehend von dem hiernach gerechtfertigten Abschreibungssatz für das Kanalnetz einschließlich des baulichen Teils der Sonderbauwerke von 1,61 % errechnet sich bei einem Wiederbeschaffungszeitwert von 137.406.462,00 DM ein Abschreibungsbetrag für das Jahr 1992 in Höhe von 2.212.244,00 DM. Soweit die Klägerin für die Kanäle der Zustandsklasse 0, die nach den Feststellungen des Gutachters im Februar 1996 sofort auszutauschen sind, Teilwertabschreibungen ohne Belastung der Gebührenschuldner fordert, greift dies nicht durch. Da Abschreibungen vom Wiederbeschaffungszeitwert und nicht von Restbuchwert vorzunehmen sind und im übrigen periodenbezogen erfolgen, vgl. OVG NW, Urteil vom 7.. Juni 1997 - 9 A 5742/95 -; OVG NW, Urteil vom 1. Juli 1997, a.a.O., kann die von der Klägerin befürchtete Nachholung von Abschreibungen nicht eintreten. Aufgrund des Umstandes, daß in der Vergangenheit bis 1988 gegenüber dem nunmehr anzuwendenden Abschreibungssatz von 1,61 % ein Abschreibungssatz von lediglich 1,2 % zur Anwendung gelangt ist, können Nachforderungen der Stadt G. hierauf nicht begründet werden. Soweit demgegenüber im Zeitraum von 1988 bis 1991 Abschreibungen mit einem höheren Abschreibungssatz von 2 % erfolgt sind, ist andererseits allerdings auch ein Ausgleich für die Vergangenheit nicht geboten, da die Korrektur vergangener Leistungsperioden nicht Gegenstand der für jede Leistungsperiode selbständig zu erstellenden und nur auf diese Periode bezogenen Kalkulation ist. Vgl. OVG NW, Urteil vom 1. Juli 1997 a.a.O. Eine Ausnahme ist, wie oben dargelegt, lediglich insoweit anzuerkennen, als die (auch fehlerhaften) Prognosen der Nutzungsdauer aus bereits abgelaufenen Gebührenperioden zur Bestimmung des berücksichtigungsfähigen Anlagevermögens mitzuberücksichtigen sind. Für den maschinellen Teil (Pumpen, Strahlbelüfter etc.)ist ein - von der Klägerin nicht weiter angegriffener - Wiederbeschaffungszeitwert von 741.820,80 DM (Stand: 31. Dezember 1991: 654.212,39 DM, zuzüglich Zugänge 1992 in Höhe von 87.608,41 DM) anzusetzen. Hinsichtlich der maschinellen Bauteile ist beanstandungsfrei von einer Lebensdauer von 15 Jahren ausgegangen und damit ein Abschreibungssatz von rund 7.,67 % in Ansatz gebracht worden. Danach errechnet sich ein Abschreibungsbetrag von 49.479,00 DM. Zuzüglich des auf die Kanäle und den baulichen Teil der Sonderbauwerke entfallenden Abschreibungsbetrages von 2.212.244,00 DM ergibt sich ein Jahresabschreibungsbetrag 1992 in Höhe von 2.261.723,00 DM. Die in der Nachkalkulation des weiteren angesetzten Abschreibungsbeträge von 44.141,00 DM für die Erstellung des Kanalkatasters und 8.000,00 DM für die Erarbeitung des Zentralabwasserplans sind ebenso wie die hierfür angesetzten kalkulatorischen Zinsen (Kanalkataster: 31.781,00 DM, Abwasserplan: 5.760,00 DM) nicht gerechtfertigt. Es spricht viel dafür, daß es sich bei den Kosten für die Erstellung des Kanalkatasters in Höhe von insgesamt 441.410,00 DM nicht um anlagenbezogene Herstellungs-, sondern um laufende allgemeine Betriebskosten handelt, die somit in dem Jahr anzusetzen sind, in dem sie anfallen. Gegenteiliges konnte der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung dem Senat gegenüber nicht plausibel machen. Danach hätten diese Kosten allenfalls im Jahr 1991 berücksichtigt werden können. Denn ausweislich der Ratsvorlage 260/91 vom 10. Oktober 1991 war die katastermäßige Erfassung des städtischen Kanalnetzes und der Betriebsanlagen 1991 abgeschlossen und für die Ingenieurleistungen war zu diesem Zeitpunkt (1991) bereits der Gesamtbetrag von 441.410,00 DM entrichtet worden. Weitere Kosten sind im Veranlagungszeitraum 1992 nicht angefallen. Entsprechendes gilt für die Kosten von 80.000,00 DM für die Erstellung des Zentralabwasserplans. Haushaltsmittel von 80.000,00 DM für die Abwasserpläne M. /U. sind im Haushaltsplan 1991 veranschlagt worden; die Leistung ist im Jahre 1991 und damit nicht im Veranlagungszeitraum 1992 erbracht worden, so daß der Ansatz dieser Kosten im Veranlagungszeitraum 1992 gegen den Grundsatz der Periodenbezogenheit verstoßen würde. Selbst wenn es sich bei diesen Kosten um konkret anlagenbezogene Herstellungskosten handeln sollte, könnten diese als kalkulatorische Kosten im Veranlagungszeitraum 1992 keine Berücksichtigung finden, da es sich, wie schon der Begriff „Abwasserplanung" nahelegt, lediglich um die Kosten der Planung zukünftiger Anlagen(investitionen) handelt, die erst im Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme - und dann auch nur mit dem anlagenbezogenen Abschreibungssatz - ansatzfähig sind. Vgl. OVG NW, Teilurteil vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 -, StuGR 1995, 191. Daß es sich bei den insoweit angesetzten Kosten um Kosten handelt, die für die Herstellung einer konkreten und im Jahr 1992 in Benutzung genommenen Anlage aufgewandt worden sind, hat der Beklagte nicht darlegen können. Soweit in der Nachkalkulation auf der Grundlage der Anschaffungswerte eine Zinsbasis von 46.590.191,00 DM und mit einem Zinssatz von 8 % kalkulatorische Zinsen in Höhe von 3.727.215,00 DM ermittelt worden sind, kann dahinstehen, ob dieser Kostenansatz der gesamten Höhe nach gerechtfertigt ist. Die Berechnung der kalkulatorischen Zinsen auf der Basis des Anschaffungswertes entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats. Vgl. grundlegend: OVG NW, Urteil vom 5. August 1994, a.a.O.. Auch begegnet die Ermittlung der einzelnen Anschaffungswerte dem Grunde nach keinen durchgreifenden Bedenken. Hinsichtlich der Sonderbauwerke sind entsprechend der Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. OVG NW, Endurteil vom 24. Juli 1995, a.a.O., die in der Anlagenkartei dokumentierten Anschaffungskosten zuzüglich eines - wie oben dargelegt - zulässigen Zuschlags für erbrachte städtische Eigenleistungen eingestellt worden. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Kanalvermögens für die in den Jahren 1991 und 1992 angesetzten, tatsächlich aufgewandten Anschaffungskosten. Für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 1990 sind hingegen die Anschaffungswerte im Wege der Rückrechnung aus dem nach dem Mengenverfahren ermittelten Wiederbeschaffungszeitwert ermittelt worden. Dies ist jedoch aufgrund der die Archivierung der Anschaffungswerte betreffenden Defizite in der Stadt G. ausnahmsweise nicht zu beanstanden. Zwar ist es bei der Ermittlung des Anschaffungswertes regelmäßig allein sachgerecht, die tatsächlich aufgewendeten Kosten zugrundezulegen, da eine Rückrechnung vom Wiederbeschaffungszeitwert etwa nach dem Mengenverfahren über Indizes in der Vielzahl der Fälle nicht den gleichen Grad an Genauigkeit beanspruchen kann. Das Mengenverfahren kann jedoch ausnahmsweise als eine zur Bestimmung des Anschaffungswertes geeignete Methode anerkannt werden, und zwar, wenn ein Rückgriff auf die tatsächlichen Anschaffungswerte nicht oder nur in eingeschränktem Maße möglich ist und daher infolge des Ausmaßes der erforderlichen Schätzungen mit noch größeren Unsicherheiten als bei dem Mengenverfahren zu rechnen ist. Vgl. OVG NW, Endurteil vom 24. Juli 1995, a.a.O.. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Beklagte hat plausibel dargelegt und durch Vorlage entsprechender Verwaltungsvorgänge auch belegt, daß zwar ab dem Jahr 1978 Anschaffungswerte in den Anlagennachweisen geführt und mit Zu- und Abgängen fortgeschrieben worden, diese aber letztendlich nicht aussagekräftig sind. Dies ergibt sich zum einen aus dem Umstand, daß im Jahre 1974 eine Neuaufnahme des Kanalbestandes erfolgt ist, offenkundig vor dem Hintergrund, daß aufgrund der kommunalen Neuordnung 1968 und der damit erfolgten Zusammenfassung der bis dahin selbständigen Gemeinden keine abschließende Klarheit mehr über die bis dahin verlegten Kanäle und deren Anschaffungswerte zu erlangen war. Desgleichen ist die im Rahmen der Neuaufnahme 1974 erfolgte Bewertung des Kanalnetzes nach Wiederbeschaffungswerten ein deutlicher Beleg dafür, daß offenbar die Anschaffungswerte insgesamt oder aber zu einem maßgeblichen Teil nicht mehr zu eruieren waren. Denn ansonsten hätte eine Neuberechnung entsprechend der jeweiligen Preissteigerungen auf der Grundlage der auch seinerzeit schon veröffentlichen Preisindizes ausgereicht. Hinzu kommt, daß die von dem Beklagten für die Zeit ab 1975 vorgelegten Mitteilungen des Bauamtes über die aufgewandten Kosten, die an die Kämmerei zum Zwecke der Fortschreibung der Anlagennachweise gerichtet gewesen sind, die Kosten durchgängig bis 1991 offenkundig nicht nach den tatsächlichen Herstellungskosten, sondern nach Einheitssätzen ausweisen. Daß diese nach Einheitssätzen bemessenen Anschaffungswerten zudem bei weitem nicht den tatsächlichen Herstellungskosten entsprachen, wird an dem von der Klägerin selbst in Bezug genommenen Beispiel der Erschließungsmaßnahme in dem Bebauungsplanbereich Nr. 25 "Am S. bach " im Stadtteil X. deutlich. Ausweislich der von der Klägerin in Kopie vorgelegten Abrechnungsunterlagen ergeben sich reine Baukosten des Schmutz- und Regenwasserkanals in Höhe von insgesamt 279.996,30 DM (Schmutzwasserkanal: 163.425,40 DM + Regenwasserkanal: 116.570,90 DM) ohne Planungskosten, Baunebenleistungen etc. In dem von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang über die Neuaufnahme des Kanalnetzes 1974 findet sich bezogen auf den Bebauungsplan „Am S. bach „ zum einen ein Kanalbestand von 578,00 m, die mit einem Einheitssatz von 150,00 DM/m, insgesamt somit 86.700,00 DM in Ansatz gebracht worden sind. Zum anderen sind in einem offenbar durch die fortschreitenden Bauarbeiten bedingten "Nachtrag zu den Kosten bzw. Längen" für das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 25 in G. -X. zusätzlich 190 m Schmutzwasserkanal mit einem Betrag von 28.500,00 DM (bei einem Einheitssatz von 150,00 DM/m) und 521 m Regenwasserkanal mit einem Betrag von 88.500,00 DM (bei einem Einheitssatz von 170,00 DM) verzeichnet. Als Gesamtsumme errechnet sich hieraus ein Betrag von lediglich 203.700,00 DM, wohingegen allein die reinen tatsächlichen Baukosten um mehr als 70.000,00 DM (mehr als 34 %) höher gelegen haben, ohne daß hierbei die sonstigen Kosten (anteilige Planungskosten, anteilige Kosten der anzulegenden C. straße , anteilige Kosten der seinerzeit zu zahlenden Entschädigungen etc.) berücksichtigt worden sind. Auf diese deutliche Divergenz ist die Klägerin in der mündlichen Verhandlung seitens des Senats hingewiesen worden, jedoch hat sie diese Unstimmigkeiten nicht klarzustellen vermocht. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß in einer Mitteilung des Bauamtes an die Kämmerei vom 30. September 1975 zur Fortschreibung des Bestandsverzeichnisses der Kanalleitungen hinsichtlich des Gebietes „S. bach „ Schmutzwasserkanäle mit einer Gesamtlänge von 730 m und Regenwasserkanäle mit einer Gesamtlänge von 510 m verzeichnet und mit den Einheitssätzen von 150,00 DM/m bzw. 170,00 DM/m als „Zugang 1974" wertmäßig angesetzt sind. Anhaltspunkte dafür, daß es sich hierbei um eine andere Baumaßnahme aus dem Jahr 1974 handelt, die bei der Neuaufnahme des Kanalkatasters in demselben Jahr keine Berücksichtigung gefunden hat, sind nicht ersichtlich. Festzustellen ist bei dieser Mitteilung, daß nunmehr die Kanallängen nicht, wie es nach der Neuaufnahme und dem Nachtrag zutreffend gewesen wäre, mit 768 m (Schmutzwasserkanal) und 521 m (Regenwasserkanal), sondern lediglich mit 730 m bzw. 510 m, und damit auch die diesbezüglichen Wertansätze bei ansonsten gleich gebliebenen Einheitssätzen für 1974 (noch) niedriger angegeben sind, als dies den tatsächlichen Herstellungskosten entsprochen hätte. Zusätzlich sind offenbar auch bei der Handhabung der Einheitssätze Fehler erfolgt, die deutlich werden lassen, daß die Einheitssätze völlig losgelöst von tatsächlichen Herstellungskosten angesetzt worden sind. Wie der Beklagte bereits in der ersten Instanz in seiner Stellungnahme vom 24. April 1996 eingehend dargelegt hat, sind etwa Schmutzwasserkanäle mit einem Durchmesser von 25 cm, die in der Zeit zwischen 1974 und 1976 hergestellt worden sind, über die Jahre mit dem unveränderten „Zeitwert"satz von 150,00 DM/m und plötzlich im Jahr 1977 mit einem doppelt so hohen Satz von 300,00 DM/m bewertet worden. Daneben sind Leitungskosten der Straßenentwässerung nicht in den in den Anlagennachweisen aufgeführten Anschaffungskosten enthalten, sondern unter der Haushaltsstelle „Straßenbau-kosten" verbucht worden; auch sind Kosten der Herstellung von Schmutzwasserkanälen in Erschließungsgebieten nicht im Rahmen des Gebührenhaushaltes, sondern in anderen Haushaltsstellen angesetzt worden. Es liegt auf der Hand, daß eine nachträgliche Ermittlung des auf diese Entwässerungsanlagen jeweils entfallenden Kostenanteils nur durch zum Teil grobe Schätzungen zu bewerkstelligen ist, die die Unsicherheiten bei der Rückrechnung nach dem Mengenverfahren überträfen. Auch sind in der Vergangenheit erbrachte Ingenieurleistungen der Stadt G. in den Anschaffungswerten der Anlagennachweise nicht erfaßt worden, so daß auch insoweit eine Schätzung vorgenommen werden müßte. Schließlich ist das Bestandsverzeichnis über die vorhandenen Kanäle und damit auch die hierauf basierenden Anlagennachweise in erheblichem Umfang unvollständig gewesen. Wie in dem von dem Bauamt an die Kämmerei gerichteten Schreiben vom 11. April 1989 ausdrücklich dargelegt worden ist, ist nach der Fertigstellung des Kanalkatasters festgestellt worden, daß „der seinerzeit übernommene Bestand nicht dem tatsächlichen Ist entsprach. So wurde z.B. in den Stadtteilen B. , E. und M. ein Fehl von 7,5 km, in G. -Mitte und den übrigen Stadtteilen ein Fehl von 25 km ermittelt." Der Hinweis, es müßten auch die zwischenzeitlich in Auftrag gegebenen Kanalbaumaßnahmen berücksichtigt werden, so daß der Fehlbestand gar nicht so gravierend gewesen sei, vermag die Angaben in dem Schreiben vom 11. April 1989 nicht zu entkräften. In dem genannten Schreiben sind die „in den letzten Jahren durchgeführten umfangreichen Kanalbaumaßnahmen (u.a. B. , C. , C. und T. )" bereits zusätzlich berücksichtigt und „die enorme Differenz des angegebenen Ist-Bestandes zur Aufstellung des Kanalkatasters zum tatsächlichen Bestand" eben nicht nur mit diesen Baumaßnahmen, sondern auch mit dem festgestellten Fehlbestand von immerhin zusammen 32,5 km begründet worden. Da die Klägerin weiteres hierzu im Termin nicht vorgebracht hat und sich dem Senat auch im übrigen die Fehlerhaftigkeit dieser Erklärung aus den vorliegenden Unterlagen nicht aufdrängt, sondern diese im Gegenteil durch den nach dem Kanalkataster zum 30. Juni 1990 festgestellten Bestand von rund 146 km eher bestätigt wird, muß die Klägerin diese in Wahrnehmung eines öffentlichen Amtes abgegebenen Erklärungen gegen sich gelten lassen. Die hiernach in der Summe bestehenden Unwägbarkeiten bei der Ermittlung der Anschaffungswerte sind nach der Überzeugung des Senats höher zu gewichten als bei der Rückrechnung nach dem Mengenverfahren, so daß diese Berechnungsmethode zulässig ist. Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß bei den Rückrechnungen der einzelnen Haltungen auf der Basis der nicht zu beanstandenden Baupreisindex-Tabelle dem Gutachter Fehler unterlaufen sind, drängen sich nicht auf und sind auch von der Klägerin nicht geltend gemacht worden. Soweit die Klägerin gegenüber der Ermittlung der Anschaffungswerte im Wege der Rückrechnung auf die zum Teil gravierenden Abweichungen der rückgerechneten Anschaffungswerte im Verhältnis zu den in den Anlagennachweisen aufgeführten Anschaffungswerten hinweist, etwa für die Jahre 1978 bis 1984 auf eine Abweichung von rund 8,7 Mio. DM (rund 72 %), wobei der erkennende Senat diese Berechnung im einzelnen nicht nachgeprüft hat, rechtfertigt dies im Ergebnis keine andere Bewertung der Zulässigkeit der Rückrechnung. Die Bezugnahme auf die Anschaffungswerte nach den Anlagennachweisen ist von vornherein fehlerhaft, weil diese Werte nur einen Teil des Anlagenbestandes erfassen, die tatsächlichen Anschaffungskosten nicht wiedergeben und im übrigen auch die Kosten der Eigenleistungen und der Straßenentwässerung in den Anlagennachweisen nicht enthalten, so daß diese damit insgesamt nicht aussagekräftig sind. Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin die Kosten einzelner Erschließungsmaßnahmen aufgelistet und hierbei zu Abweichungen von teilweise über 90 % gelangt ist. Beispielhaft angeführt seien die vorgelegten Abrechnungen für die Abrechnungsgebiete "T. -, N. straße , Am T. , H. Weg" und "N. -Nord-West". Den Unterlagen über die Abrechnung des erstgenannten Gebietes ist lediglich eine Kostenzusammenstellung nach Einheitssätzen zu entnehmen, die die tatsächliche Höhe der Anschaffungskosten gerade nicht erkennen läßt. Aus den Unterlagen für das weitere Abrechnungsgebiet ergibt sich zwar zunächst ein Betrag für die reinen Kanalbaukosten von 1.010.167,76 DM, doch ist zusätzlich ein Anteil an der C. straße , den Ingenieur- und Vermessungskosten sowie dem Grunderwerb hinzuzurechnen, der aus den Unterlagen allerdings nicht aufgeschlüsselt werden kann. Schon aus den genannten beiden Beispielen wird deutlich, daß Vergleiche auf dieser Grundlage fehlschlagen müssen; darüber hinaus bestätigen gerade diese Unterlagen in signifikanter Weise, in welchem Umfange bei der Ermittlung der Anschaffungswerte auf der Grundlage der Abrechnungen einzelner Erschließungsgebiete Schätzungen erforderlich sind. Es mag der Klägerin zuzugestehen sein, daß etwa über die die Zuschußgewährung betreffenden Verwaltungsvorgänge für einzelne Jahre und Maßnahmen die Anschaffungskosten annähernd genau ermittelt werden können. Im Rahmen der vergleichenden Bewertung der Nachteile nach dem Mengenverfahren einerseits und der Nachteile der Ermittlung der Anschaffungskosten aus vorhandenen Unterlagen andererseits kommt es hierauf nicht an. Maßgebend ist eine wertende Gesamtbetrachtung bezogen auf den der Rückrechnung unterliegenden Bewertungszeitraum (hier: 1947 bis 1990). Ergibt sich hiernach, wie im vorliegenden Fall, trotz der - möglicherweise - für einzelne Jahre feststellbaren Herstellungskosten aufgrund der Unwägbarkeiten im übrigen insgesamt ein Überwiegen der Nachteile der Ermittlung der Anschaffungskosten aus noch vorhandenen Unterlagen, so ist die Rückrechnung insgesamt gerechtfertigt. Zutreffend ist allerdings, daß, wie auch das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, die Rückrechnung nach dem Mengenverfahren über Indizes generelle Schwächen aufweist, da der als Ausgangswert verwendete Wiederbeschaffungszeitwert u.a. Kosten enthält, die bei der Wiederherstellung von Kanalanlagen regelmäßig, bei der erstmaligen Herstellung aber nur teilweise anfallen, z.B. Aufbruch und Wiederherstellung von Straßenbefestigungen, Verlegen von Versorgungsleitungen, Verkehrslenkungsmaßnahmen, Überpumpen von Abwasser), so daß der Wiederbeschaffungszeitwert zum Zwecke der Ermittlung des Anschaffungswertes angemessen reduziert werden muß. Vgl. OVG NW, Endurteil vom 24. Juli 1995, a.a.O. Dieser Grundsatz schließt es jedoch nicht aus, in den Fällen, in denen belegt werden kann, daß aufgrund besonderer Umstände gleichwohl die Kosten der erstmaligen Herstellung den Kosten einer Wiederherstellung entsprechen oder diese sogar deutlich übersteigen, auf einen Abschlag völlig zu verzichten. Ob eine derartige Fallgestaltung hier gegeben ist, erscheint zweifelhaft. Zwar hat der Beklagte im Termin darauf hingewiesen, daß bei einer erstmaligen Verlegung der Kanäle im freien Gelände eine C. straße angelegt werden müsse, so daß die Herstellungskosten höher seien, als bei der Wiederherstellung von Kanälen, die bereits in befestigten Flächen, etwa in einer Straße, verlegt seien. Eine derartige Schlußfolgerung drängt sich jedoch vom Ergebnis her nicht ohne weiteres auf. Denn wie die von der Klägerin vorgelegten Abrechnungen über einzelne Erschließungsmaßnahmen erkennen lassen, sind Kanäle regelmäßig lediglich als Teil einer abwasser- aber auch straßenmäßigen Gesamterschließung hergestellt worden, so daß die Kosten einer hierfür etwa erforderlichen C. straße aufgeteilt werden müßten. Schon deshalb dürfte ein völliges Absehen von einem Abschlag nicht gerechtfertigt sein. Dies kann jedoch letztendlich offenbleiben, da selbst dann, wenn man von der Notwendigkeit eines Abschlags ausgeht, der streitige Gebührensatz im Ergebnis Bestand hat. Eine strukturell bedingte Überhöhung der durch Rückrechnung ermittelten Anschaffungswerte dürfte nach den Erkenntnissen des Senats aus einem anderen Verfahren einen Abschlag in einer Größenordnung von wahrscheinlich nicht mehr als 15 % rechtfertigen; unabhängig hiervon setzt der Senat zugunsten der Gebührenpflichtigen einen mit Sicherheit die üblichen Dimensionen sprengenden, frei gegriffenen Abschlag von 25 % an. Ausgehend von dem rückgerechneten Anschaffungswert des gesamten Anlagevermögens von rund 82.104.711,00 DM (Kanalvermögen: 81.484.453,33 DM; maschineller Teil: 620.257,54 DM) ergibt sich auf der Basis der zutreffenden Abschreibungssätze für das Jahr 1992 ein Gesamtabschreibungsbetrag von 20.554.999,00 DM (Kanalnetz: Abschreibung 1992 1.297.239,39 DM + bisherige Abschreibungen 18.950.986,86 DM; technische Einrichtungen: Abschreibung 1992 39.340,92 DM; bisherige Abschreibungen: 267.432,32 DM). Zieht man diesen Betrag von dem Gesamtanschaffungswert ab, ergibt sich ein Restbuchwert des Anschaffungswertes von 61.549.712,00 DM. Anhaltspunkte dafür, daß der Restbuchwert fehlerhaft errechnet worden ist, liegen nicht vor; insbesondere ist nicht festzustellen, daß der Gutachter die auf der Grundlage der ursprünglichen Abschreibungssätze ermittelten bisherigen Abschreibungsbeträge bei der Ermittlung des Restbuchwertes in Ansatz gebracht hat. Dies zeigen die eingereichten Listen, nach denen durchgängig mit den den geänderten Nutzungsdauern entsprechenden Abschreibungssätzen gerechnet worden ist. Lediglich in den von der Klägerin in bezug genommenen Anlagennachweisen sind die ursprünglichen Restbuchwerte fortgeführt worden. Dies war unzulässig, da die Ermittlung des Jahresabschreibungsbetrages für eine Leistungsperiode bei geänderten Abschreibungssätzen allein auf der Grundlage der in dieser Leistungsperiode maßgebenden korrigierten Prognose der Nutzungsdauer und damit nach dem geänderten Abschreibungssatz zu erfolgen hat. Vgl. OVG NW, Urteil vom 7.. Juni 1997, a.a.O. Soweit aufgrund der geänderten Abschreibungssätze gegenüber den bis 1987 angewandten geringeren Abschreibungssätzen (1,2/2,0 %) der Restbuchwert geringer ausfällt, sind die Gebührenpflichtigen hiervon nur begünstigt. Soweit gegenüber dem ab 1988 zur Anwendung gelangten Abschreibungssatz für das Kanalvermögen von 2,0 % durch die Anwendung des Abschreibungssatzes von 1,61 % sich nunmehr ein höherer Restbuchwert ergibt, bedarf es auch hier, wie oben dargelegt, wegen der Periodenbezogenheit der Gebührenkalkulation keines Ausgleichs für die Vergangenheit. Vgl. OVG NW, Urteil vom 1. Juli 1997, a.a.O. Zieht man von dem Restbuchwert von 61.549.712,00 DM einen Anteil von 25 % (15.387.428,00 DM) ab, ergibt sich ein Restbuchwert von 46.162.284,00 DM, der der weiteren Berechnung zugrundegelegt wird. Hiervon ist gemäß § 7. Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz KAG zur Ermittlung der Zinsbasis das sogenannte Abzugskapital abzuziehen. Hierbei ist es grundsätzlich zulässig, lediglich den Restbuchwert des Abzugskapitals abzuziehen, sofern im Rahmen der Abschreibung der Anschaffungswerte das Abzugskapital bereits wertmindernd berücksichtigt worden ist. Vgl. OVG NW, Urteil vom 20. März 1997, a.a.O. Dies ist hier der Fall, da der Gutachter die Restbuchwerte der Anschaffungswerte ohne vorherigen Abzug der jeweils geleisteten Zuschüsse und Beiträge berechnet und damit die abschreibungsbedingte Wertminderung des durch die Zuschüsse und Beiträge (mit)gebildeten Anlagevermögens bereits berücksichtigt hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin müssen für die Ermittlung der Zinsbasis lediglich die auf der Grundlage der Anschaffungswerte, nicht aber die nach Wiederbeschaffungszeitwerten berechneten Abschreibungen abgezogen werden. § 7. Abs. 2 KAG enthält kein Verbot gegenüber der Gemeinde, die nach Wiederbeschaffungswerten berechneten und über die Gebühren zurückgeflossenen Abschreibungen etwa zum Zwecke der Erzielung von Zinsgewinnen einzusetzen und dem allgemeinen Haushalt zuzuführen. Vgl. OVG NW, Urteil vom 5. August 1994, a.a.O.; OVG NW, Urteil vom 20. März 1997, a.a.O. Dies zu ändern ist Sache des Gesetzgebers, der erkennende Senat ist an das geltende Recht gebunden. Zur Ermittlung des hiernach allein noch abzuziehenden Restbuchwertes des Abzugskapitals ist die vorgelegte Kapitalkartei um die Zugänge aus den Jahren 1991 und 1992 zu ergänzen und dann insgesamt um die mit den nunmehr maßgebenden Abschreibungssätzen von 1,61 % bzw. 7.,67 % ab 1954 zu vermindern. Hiernach ergibt sich zunächst ein Restbuchwert des Abzugskapitals von 13.164.655,00 DM. Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß das Zuschußkapital, das den vor der kommunalen Neuordnung selbständigen Gemeinden ausgezahlt worden ist, keinen Eingang in die seit 1954 und damit bereits vor der Neuordnung geführte Kapitalkartei gefunden hat, bestehen auch nach den Darlegungen der Klägerin nicht, so daß das Abzugskapital nicht weiter zu erhöhen ist. Soweit die Klägerin ein Zuschußvolumen für die Jahre 1964 bis 1968 von 1.147.773,00 DM beziffert, gehen die in der Kapitalkartei in dieser Zeit verbuchten Eingänge weit darüber hinaus. Ob darüber hinaus der Restbuchwert um den von der Klägerin geltend gemachten Zuschußbetrag für das Sanierungsgebiet V. in Höhe von 1.403.000,00 DM zu erhöhen ist, erscheint nach den Ausführen des Beklagten wenig wahrscheinlich; der Senat braucht diese Frage jedoch nicht zu entscheiden, weil es hierauf nicht ankommt. Erhöht man den Restbuchwert des Abzugskapitals um die von der Klägerin genannte Summe, so errechnet sich ein Restbuchwert von 14.567.655,00 DM. Zugunsten der Gebührenpflichtigen läßt der Senat auch diesen - erhöhten - Wert unberücksichtigt und geht bei seiner Berechnung von dem um 2.534.450,00 DM höheren nominalen Betrag des gesamten Abzugskapitals von 17.102.105,00 DM aus. Zieht man diesen Betrag von dem - um 25 % reduzierten - Restbuchwert des Anschaffungswertes (46.162.284,00 DM) ab, verbleibt als Zinsbasis ein Betrag von 29.060.179,00 DM. Wendet man hierauf einen - zulässigen - Zinssatz von 8 % an, vgl. OVG NW, Urteil vom 5. August 1994, a.a.O.; Urteil vom 19. Mai 1995 - 9 A 560/93 -, StuGR 1995, 315, so errechnet sich für das Veranlagungsjahr 1992 ein Zinsbetrag von rund 2.324.814,00 DM. Zusammen mit den gerechtfertigten Betriebskosten (467.552,00 DM), den kalkulatorischen Abschreibungen (2.261.723,00 DM) und abzüglich der in der Nachkalkulation ausgewiesenen vermischten Einnahmen von 275.344,00 DM ergeben sich für die Abwasserableitung Gesamtkosten von 4.778.745,00 DM. Die in der Ist-Kosten-Rechnung aufgeführte Entnahme aus der Rücklage in Höhe von 70.000,00 DM ist hier nicht zu berücksichtigen, da sich die Höhe der gerechtfertigten Kosten allein nach § 7. Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 KAG richtet, der eine Rücklagenentnahme nicht zwingend gebietet. Abzüglich des - möglicherweise zu hoch bemessenen - städtischen Entwässerungsanteils von 23,69 % (1.132.085,00 DM) verbleiben als umlagefähige Kosten der Abwasserableitung 3.646.660,00 DM. Legt man diese Kosten auf die für die Abwasser-Ableitung maßgebliche Abwassermenge von 1.167.150 cbm um, führt dies zu einem Anteil der Abwasserableitung an dem Gebührensatz von 3,12 DM/cbm. Zusammen mit dem Klärkostenanteil am Gebührensatz von 1,21 DM/cbm errechnet sich hieraus ein Gebührensatz von 4,33 DM, der trotz der mehrfachen Begünstigung der Gebührenpflichtigen um 0,11 DM über dem streitigen Gebührensatz von 4,22 DM/cbm liegt, so daß sogar eine Unterdeckung gegeben, der streitige Gebührensatz mithin nicht einmal kostendeckend gewesen ist. Ein Verstoß des hiernach gerechtfertigten Gebührensatzes gegen das Äquivalenzprinzip liegt nicht vor. Maßstab für die insoweit entscheidende Feststellung des gröblichen Mißverhältnisses, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1961 - VII C 109.60 -, BVerwGE 12, 162, ist das Verhältnis zwischen der erhobenen Gebühr einerseits und der hierfür erbrachten Gegenleistung andererseits. Gegenleistung der Stadt G. für die erhobenen Entwässerungsgebühren ist die Abwasserbeseitigung; daß die Beseitigung von 1.000 l Abwasser für - nicht einmal kostendeckende - 4,22 DM grob unverhältnismäßig ist, ist nicht einmal ansatzweise zu erkennen. Fehler in der Berechnung der konkreten Gebühren sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben.