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Beschluss

2 A 1124/86

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Benutzungsgebührensatzung, die für die Niederschlagswasserbeseitigung allein den Frischwassermaßstab ohne ausreichende Gebührendegression vorsieht, kann gegen § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG verstoßen. • Bei offenkundiger Störung des angenommenen Verhältnisses zwischen Schmutzwasser- und Niederschlagswasserinanspruchnahme muss die Satzung entweder eine besondere Niederschlagswassergebühr oder eine ausreichende Degression vorsehen. • Für die Unwirksamkeit einer gebührenrechtlichen Maßstabsregelung kann auf landesrechtliche Vorgaben abzustellen sein; das bundesrechtliche Äquivalenzprinzip setzt nur die äußerste Grenze der Zulässigkeit.
Entscheidungsgründe
Unwirksamer Frischwassermaßstab ohne Degression in Abwassersatzung • Eine Benutzungsgebührensatzung, die für die Niederschlagswasserbeseitigung allein den Frischwassermaßstab ohne ausreichende Gebührendegression vorsieht, kann gegen § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG verstoßen. • Bei offenkundiger Störung des angenommenen Verhältnisses zwischen Schmutzwasser- und Niederschlagswasserinanspruchnahme muss die Satzung entweder eine besondere Niederschlagswassergebühr oder eine ausreichende Degression vorsehen. • Für die Unwirksamkeit einer gebührenrechtlichen Maßstabsregelung kann auf landesrechtliche Vorgaben abzustellen sein; das bundesrechtliche Äquivalenzprinzip setzt nur die äußerste Grenze der Zulässigkeit. Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks. Der Beklagte erließ einen Gebührenbescheid über Nachforderungen für Kanalbenutzungsgebühren (Jahre 1981/1982) in Höhe von 2.075,64 DM, gegen den der Kläger klagte. Der Kläger rügte, die Nachveranlagung dürfe ihn treffen, weil er die Gebühren aufgrund mietrechtlicher Regelungen nicht mehr auf Mieter umlegen könne. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und hielt die zugrunde liegende Benutzungsgebührensatzung für unwirksam, weil der verwendete Frischwassermaßstab ohne Degression den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge. Der Beklagte legte Berufung ein und vertrat, die Kalkulation weise einen geringen Anteil der Regenwasserentwässerung aus und der Frischwassermaßstab sei daher zulässig. Das Oberverwaltungsgericht prüfte die Satzung insbesondere nach § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG und stellte fest, dass das angenommene Verhältnis von 70 zu 30 in zahlreichen Fällen offensichtlich gestört sei, etwa bei Gewerbebetrieben und mehrgeschossigen Wohnhäusern. • Rechtsgrundlage fehlt: Die Benutzungsgebührensatzung der Stadt ist unwirksam, weil § 2 (Frischwassermaßstab ohne Degression) entgegen § 2 Abs.1 KAG keinen gültigen Maßstab für die Gebührenhöhe enthält. • Auslegung Landesrecht vor Bundesrecht: Es bleibt offen, ob die Regelung gegen das bundesrechtliche Äquivalenzprinzip verstößt; maßgeblich ist, ob die Satzung nach landesrechtlichen Anforderungen des § 6 Abs.3 Satz2 KAG Bestand hat. • Wahrscheinlichkeitsmaßstab und seine Grenzen: Der Frischwassermaßstab ist grundsätzlich als zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab anerkannt, weil eine gewisse Relation zwischen Frischwasserverbrauch und Regenwasserabfluss bestehen kann. • Offensichtliches Missverhältnis: Bei Fällen mit intensivem Frischwasserverbrauch (Gewerbe, hohe Wohnhäuser) ist das angenommene Verhältnis von 70 zu 30 offensichtlich nicht mehr gegeben; hierfür liegen konkrete Verbrauchsangaben vor. • Erforderliche Satzungsregelung: Wenn die angenommene Relation in größerem Umfang gestört ist, muss die Gemeinde entweder eine besondere Niederschlagswassergebühr nach konkretem Maßstab einführen oder den Frischwassermaßstab durch eine ausreichende Gebührendegression modifizieren. • Beweiswürdigung und Kalkulation: Die vom Rat gebilligte Kalkulation weist nur Kostenanteile aus, trifft jedoch keine Aussage über die Inanspruchnahme-Verhältnisse bei intensiv genutzten Grundstücken; der Beklagte hat keine Unterlagen vorgelegt, die das Verhältnis in den beanstandeten Fällen stützen. • Prozessrechtliche Folgen: Der Heranziehungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger; daher war die Klage auf Aufhebung des Gebührenbescheids zu bestätigen und die Berufung zurückzuweisen. Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen; das angefochtene Urteil, mit dem der Gebührenbescheid aufgehoben wurde, bleibt bestehen. Die Benutzungsgebührensatzung ist wegen des in § 2 enthaltenen Frischwassermaßstabs ohne ausreichende Degression mit § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG unvereinbar; dadurch fehlt die erforderliche wirksame Rechtsgrundlage für die Nachveranlagung. Aufgrund offensichtlicher Störungen des angenommenen Verhältnisses zwischen Schmutzwasser- und Niederschlagswasserinanspruchnahme in einer größeren Zahl von Fällen (Gewerbebetriebe, hochgeschossige Wohnhäuser) hätte die Gemeinde entweder eine besondere Niederschlagswassergebühr einführen oder eine geeignete Degression vorsehen müssen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.