Beschluss
16 A 1705/95
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1998:0119.16A1705.95.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird zugelassen. G r ü n d e : Die Berufung der Kläger mit dem Antrag, das angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 12. März 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. April 1993 sowie dessen Bescheid vom 18. Januar 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 1994 aufzuheben, wird zurückgewiesen; denn sie ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die streitbefangenen Bescheide des Beklagten in der Fassung der jeweiligen Widerspruchsbescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Kläger sind verpflichtet, für den Besuch eines Kindergartens und einer Krabbelstube durch ihre Kinder M. und F. (einschließlich Übermittagsbetreuung) die geforderten öffentlich-rechtlichen Beiträge in Höhe von monatlich 450,-- DM bzw. von 600,-- DM zu zahlen. Wie der beschließende Senat unter anderem in seinen Urteilen vom 5. Juni 1997 - 16 A 827/95 -, NWVBl. 1998, 14, und vom 25. September 1997 - 16 A 308/96 -, JURIS, unter Bezugnahme auf seine Urteile vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 -, OVGE 44, 107 = NWVBl. 1994, 376 = NVwZ 1995, 191 = ZKF 1994, 254 und - 16 A 571/94 - NWVBl. 1994, 381 = NVwZ 1995, 195 = ZKF 1995, 15, dargelegt hat, ist § 17 des Zweiten Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder - GTK - in den Fassung vom 29. Oktober 1991 (GV NW S. 380) und vom 30. November 1993 (GV NW S. 984) einschließlich der einkommensabhängigen Staffelung der Elternbeiträge gemäß der Anlage zu § 17 Abs. 3 Satz 1 GTK in der Fassung vom 25. Januar 1993 (GV NW S. 80) sowohl mit § 90 SGB VIII in den hier maßgeblichen Fassungen vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163) und vom 16. Februar 1993 (BGBl. I S. 239) als auch mit Verfassungsrecht vereinbar, insbesondere mit Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 GG und dem sich aus Art. 20 Abs. 1 GG ergebenden Sozialstaatsprinzip. Auf die vorgenannten Entscheidungen vom 5. Juni und 25. September 1997, in denen der Senat ausgeführt hat, daß § 17 GTK keine Regelung des Familienlastenausgleichs darstelle, sondern die Heranziehung zu einer Kostenbeteiligung im Rahmen der sozialen Leistungsgewährung zum Zwecke der Haushaltsentlastung beinhalte, sind die Kläger durch den eine Aussetzung des Verfahrens ablehnenden Beschluß vom 17. November 1997 sowie durch die richterliche Verfügung gleichen Datums hingewiesen worden. Des weiteren nimmt das angefochtene Urteil in seinen Entscheidungsgründen Bezug auf das Urteil des Senats vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 -. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Beschluß vom 28. Oktober 1994 - 8 B 159.94 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 72, mit Verweis auf die Ausführungen in seinem insoweit grundlegenden Beschluß vom 13. April 1994 - 8 NB 4.93 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 69 = DVBl. 1994, 818 = NVwZ 1995, 173, die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Senats vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 -, a.a.O., als unbegründet zurückgewiesen. In der Entscheidung vom 28. Oktober 1994 hat das Bundesverwaltungsgericht im wesentlichen ausgeführt, daß das Sozialstaatsprinzip eine mit Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbarende unterschiedliche Behandlung beitragspflichtiger Personen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit im Rahmen sozialer Leistungsgesetzgebung gestattet. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Rechtsprechung durch seine Beschlüsse vom 14. Februar 1995 - 8 B 19.95 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 73, sowie vom 15. März 1995 - 8 NB 1.95 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 74 = DÖV 1995, 732 = NVwZ 1995, 790, bestätigt bzw. fortgeführt. Vgl. zur Frage der Zulässigkeit von sozialen Staffelungen auch HessVGH, Beschluß vom 14. Dezember 1994 - 5 N 1980/93 -, ESVGH 45, 139 = DVBl. 1995, 1142 = NVwZ 1995, 406, Gern, Aktuelle Probleme des Kommunalabgabenrechts, NVwZ 1995, 1145, 1153 f., und a.A. Kempen, Gebühren im Dienste des Sozialstaats ?, NVwZ 1995, 1163. Im Anschluß an die zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts hat der erkennende Senat insbesondere in seinem Urteil vom 5. Juni 1997 - 16 A 827/95 - , a.a.O., dargelegt, daß die Beitragsstaffelung des § 17 Abs. 3 GTK im Hinblick auf den dem Landesgesetzgeber auch durch § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII in der seit dem 1. April 1993 geltenden Fassung eingeräumten weiten Gestaltungsspielraum mit Bundesrecht vereinbar ist. Die von den Klägern eingelegte Berufung veranlaßt den Senat zu keiner anderen rechtliche Bewertung. Angesichts der eindeutigen Sach- und Rechtslage, hält der Senat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich (§ 130 a Satz 1 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat läßt die Revision zu, weil zwischenzeitlich das Bundesverwaltungsgericht die Revision gegen sein Urteil vom 5. Juni 1997 - 16 A 827/95 -, a.a.O., durch Beschluß vom 14. November 1997 - 8 B 200.97 - gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO mit der Begründung zugelassen hat, daß die Rechtssache dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben könne, die Voraussetzungen des § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII in der Fassung vom 16. Februar 1993 für die Staffelung der Elternbeiträge im Hinblick auf die Berücksichtigung der Kinderzahl einer weiteren Klärung zuzuführen.