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Beschluss

7 B 1479/98

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1998:0811.7B1479.98.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Der gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 VwGO statthafte Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Darlegungen der Antragstellerin begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch Anhaltspunkte dafür, daß der Beschluß von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Es begegnet keinen ernstlichen Zweifeln, daß das Verwaltungsgericht für das durch die zweite Nachtragsgenehmigung vom 6. April 1998 geänderte Vorhaben einen Verstoß gegen § 6 BauO NW nicht angenommen hat. Das in diesem Zusammenhang geäußerte Vorbringen der Antragstellerin, die im Bereich der so bezeichneten Abstandsfläche Nr. 12 notwendige Abstandsflächenbaulast auf dem Nachbargrundstück der evangelischen Pfarrgemeinde W. sei nicht wirksam zustandegekommen, weil die zugrundeliegende Bewilligungserklärung der Pfarrgemeinde nicht vollständig von einer entsprechenden Genehmigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde abgedeckt sei, rechtfertigt im Ergebnis keine von der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung abweichende Beurteilung. Zwar trifft es zu, daß nach innerkirchlichem Recht u.a. für die Belastung von Grundstücken, mithin auch für die Eintragung einer Abstandsflächenbaulast, grundsätzlich die Einholung einer Genehmigung der jeweils zuständigen kirchlichen Aufsichtsbehörde erforderlich ist. Vgl. Bassenge in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 57. Auflage 1998, Überbl. v. § 873, Rdnr. 26 m.w.N. Auch ist davon auszugehen, daß die evangelische Pfarrgemeinde, nachdem sich herausgestellt hatte, daß die ursprünglich bewilligte und so auch von der Aufsichtsbehörde genehmigte Abstandsflächenbaulast nicht ausreichte, unter dem 25. Mai 1998 gegenüber dem Antragsgegner die Eintragung einer entsprechend geringfügig vergrößerten Baulastfläche auf ihrem Grundstück bewilligt hat, ohne daß hierfür eine weitere ausdrückliche Genehmigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde erteilt worden war. Letzteres führt jedoch nicht zur (schwebenden) Unwirksamkeit der von den Vertretern der Pfarrgemeinde am 25. Mai 1998 abgegebenen Bewilligungserklärung. Wie die Antragstellerin im Zulassungsantrag selbst ausführt, hat der für Genehmigungen der in Rede stehenden Art zuständige Stadtkirchenverband L. mitgeteilt, daß er eine ergänzende Genehmigung nicht für erforderlich hält, weil es sich nur um eine kleine zusätzliche Fläche handelt. Es mag dahinstehen, ob angesichts des Umstandes, daß selbst die originär zuständige kirchliche Aufsichtsbehörde eine weitere innerkirchliche Genehmigung für entbehrlich hält, überhaupt Anlaß dazu besteht, dies im summarischen Verfahren für zweifelhaft zu erachten. Selbst wenn unbeschadet dessen die Erforderlichkeit einer weiteren ergänzenden Genehmigung angenommen wird, so kommt der dargelegten Mitteilung des Stadtkirchenverbandes doch - gleichsam als darin enthaltenes "Minus" - der rechtliche Bedeutungsgehalt zu, daß auch die erweiterte Bewilligungserklärung der Pfarrgemeinde vom 25. Mai 1998 von der kirchlichen Aufsichtsbehörde nicht abgelehnt sondern in diesem Sinne konkludent genehmigt worden ist bzw. wird. Von daher bestehen bei summarischer Prüfung keine Anhaltspunkte für eine andauernde Unwirksamkeit der von der Pfarrgemeinde W. gegenüber der Beigeladenen abgegebenen Bewilligungserklärung vom 25. Mai 1998, welche Zweifel an dem wirksamen Zustandekommen der erweiterten Abstandsflächenbaulast begründen könnten. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses ergeben sich auch nicht aus dem Vorbringen der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe verkannt, daß die Anordnung und beabsichtigte Ausführung der Tiefgarage gegen § 51 Abs. 8 BauO NW verstoße. Die Bewertung des Verwaltungsgerichts, daß das in Streit stehende Vorhaben auch insofern keine geschützten Nachbarrechte der Antragstellerin verletzt, ist im Ergebnis zutreffend. Gemäß § 51 Abs. 8 BauO NW müssen Garagen so angeordnet und ausgeführt werden, daß ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm und Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Die Frage, wann die Benutzung von Garagen die Umgebung unzumutbar stört, läßt sich nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen beurteilen. Vielmehr kommt es entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belastungen auswirken. Infolgedessen ist es auch ausgeschlossen - was der Zulassungsantrag nicht hinreichend berücksichtigt - zu anderen Sachverhalten angestellte Einzelfallbeurteilungen in bislang ergangenen gerichtlichen Entscheidungen auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist von Bedeutung, an welchem Standort die Garage angeordnet werden soll und in welcher Lage sich dieser Standort zu dem Grundstück und dem Wohnhaus des betroffenen Nachbarn befindet. Maßgeblich ist weiter, wie der Bereich, in dem die Garage errichtet werden soll bzw. in dem sie sich auswirken wird, zu qualifizieren ist und welche Einwirkungen die Bewohner dort bereits hinzunehmen oder zu erwarten haben. Vgl. OVG NW, Beschlüsse vom 18. April 1996 - 7 B 711/96 - und vom 8. November 1996 - 7 B 2534/96 -. Gemessen an diesen Maßstäben erweisen sich die Anordnung und beabsichtigte Ausführung der in Streit stehenden Tiefgaragenanlage nicht als unzumutbar für die Antragstellerin. Nach der geplanten Gestaltung der Tiefgarage ist nicht zu besorgen, daß die Antragstellerin durch die innerhalb der Tiefgarage entstehenden Abgase und Geräusche nennenswert beeinträchtigt werden kann. Die Entlüftung der Tiefgarage erfolgt ausweislich der Bauzeichnungen über entsprechende Öffnungen auf der westlichen, dem Grundstück der Antragstellerin abgewandten Seite des Vorhabens. Unbeschadet dessen, daß die Baugenehmigung in der maßgeblichen Fassung der zweiten Nachtragsgenehmigung ein die Tiefgarage abschließendes Tor nicht zwingend vorschreibt, kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß der in der Tiefgarage beim Abstellen oder Ingangsetzen der Kraftfahrzeuge entstehende Lärm in relevantem Umfang auf das Grundstück der Antragstellerin einwirken wird. Dies folgt daraus, daß die eigentliche Einfahrtsöffnung, aus der allein Geräuschimmissionen ins Freie dringen können, vollständig unterhalb des Niveaus der in der Umgebung vorhandenen natürlichen Geländeoberfläche liegt und zudem nicht auf das Grundstück bzw. Wohnhaus der Antragstellerin hin ausgerichtet ist. Vielmehr soll die eigentliche Einfahrtsöffnung mit ihrer Mittelachse in etwa parallel zur westlichen Grundstücksgrenze der Antragstellerin angelegt werden. Angesichts dessen ist es auch unerheblich, ob im Hinblick auf die Benutzung einzelner Stellplätze im Inneren der Tiefgarage - wie die Antragstellerin meint - unter Umständen Rangiervorgänge erforderlich sind. Die mit dem Zulassungsvorbringen in den Vordergrund gestellten Auswirkungen der Tiefgaragennutzung im Ein- und Ausfahrtsbereich werden zwar zu einer gewissen Lärm- und Abgasbelastung für das Grundstück der Antragstellerin führen, sind jedoch noch hinzunehmen. Insofern ist zu berücksichtigen, daß das Grundstück der Antragstellerin in einem Gebiet liegt, welches ganz wesentlich durch die südlich angrenzende Bebauung mit mehrgeschossigen Wohn- und Geschäftshäusern einschließlich der ihnen zugehörigen, jeweils in den rückwärtigen Grundstücksbereichen angeordneten Garagen und Stellplätzen geprägt wird. Diese Prägung besteht insbesondere für den südlichen, überwiegend unbebauten Bereich des Grundstücks der Antragstellerin. Auf dem dort angrenzenden Nachbargrundstück sind in dessen rückwärtigen Bereich entweder unmittelbar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze oder aber nur in geringer Entfernung hierzu einige, zum Teil mehrere Einzelgaragen umfassende Garagengebäude sowie auch Stellplätze vorhanden. Die Zufahrt zur Tiefgarage verläuft, von der Hauptstraße abzweigend, bogenförmig zwischen diesen Garagengebäuden und Stellplätzen hindurch, bevor sie in die abgesenkte Zufahrtsrampe übergeht. Infolgedessen liegt dieser erste Abschnitt der Zufahrt in einem Bereich, von dem bereits im gegebenen Zustand gebietstypische Auswirkungen durch An- und Abfahrten von Kraftfahrzeugen auf das Grundstück der Antragstellerin ausgehen. Daß die von insgesamt 14 Stellplätzen in der Tiefgarage ausgelösten zusätzlichen Kraftfahrzeugbewegungen das Maß der im vorgenannten Bereich anzutreffenden Vorbelastung signifikant, in einer die Zumutbarkeitsschwelle überschreitenden Weise erhöhen könnten, ist nicht ersichtlich. Soweit die sich anschließende eigentliche Zufahrtsrampe westlich des Grundstücks der Antragstellerin in einem Bereich angelegt werden soll, der bislang als Wiesenfläche ausgestaltet war, ist zwar davon auszugehen, daß auf den diesem Bereich gegenüberliegenden Flächen des Grundstücks der Antragstellerin die schon vorhandenen Belastungen durch Verkehrsbewegungen in geringerem Maße aufgetreten sind. Daß sie sich dort überhaupt nicht ausgewirkt hätten und das Grundstück bzw. das Wohnhaus der Antragstellerin in jenem Bereich gleichsam frei von jegli-cher Belastung gewesen wäre, kann angesichts der relativen Nähe zu der südlich angrenzenden Bebauung und den dazu gehörigen Ga-ragengebäuden und Stellplätzen jedoch nicht angenommen werden. Im übrigen ist zu berücksichtigen, daß eine, den vorhandenen mehrgeschossigen Gebäuden entsprechende Bebauung des in Streit stehenden Grundstücks jedenfalls nach dessen Einbeziehung in den Geltungsbereich der Satzung über die Festlegung des Ortsteils "I. " planungsrechtlich zulässig und zu erwarten war. Die mit einer solchen Bebauung notwendigerweise verbundenen Auswirkungen auch für den Bereich ihres Grundstücks, der bislang an das unbebaute Wiesengelände grenzte, mußte die Antragstellerin in Rechnung stellen und hat sie von daher grundsätzlich hinzunehmen. Vor diesem Hintergrund stellt es sich nicht als unzumutbar dar, daß die abgesenkte Zufahrtsrampe in nur geringer Entfernung von der westlichen Grenze des Grundstücks der Antragstellerin angelegt werden soll. Dies ergibt sich, auch unter Berücksichtigung von unter Umständen auftretenden Schallreflektionen im Bereich der Zufahrtsrampe, zum einen daraus, daß die zu erwartenden An- und Abfahrtsbewegungen bei insgesamt 14 Stellplätzen eines reinen Wohngebäudes, wie hier, von vorneherein auf ein nicht allzu erhebliches Maß beschränkt sind. Zum anderen ist zu bedenken, daß die Konzentration der Zu- und Abfahrten im Bereich der Zufahrtsrampe dadurch ausgeglichen wird, daß dieser Zufahrtskonzentrierung eine Immissionsentlastung gegenübersteht. So entfallen aufgrund der abgedeckten Tiefgarage Geräuschauswirkungen, die bei dem Besteigen der Fahrzeuge (Türenschlagen) oder dem besonders immissionsträchtigen Anlaß- und Anfahrvorgängen entstehen und wie sie von der Antragstellerin hinzunehmen wären, wenn Stellplätze zulässigerweise ebenerdig auf dem Baugrundstück angelegt würden. Die Dauer der Beeinträchtigungen der Antragstellerin verkürzt sich damit auf die Zu- bzw. Abfahrt der Fahrzeuge. Angesichts der bei 14 Einstellplätzen nicht allzu erheblichen Anzahl von Verkehrsbewegungen ist auch nicht zu befürchten, daß es im Bereich der Zufahrtsrampe zu häufigem oder längerem Anhalten gleichzeitig ein- bzw. ausfahrender Fahrzeuge kommt, welche die Rampe nicht gemeinsam befahren können. In dem vor der Rampe liegenden ersten Abschnitt der Zufahrt sind solche Störungen ebenfalls unwahrscheinlich, da dieser Abschnitt in einer den langsamen Begegnungsverkehr von Personenkraftwagen ermöglichenden Breite von 3,50 m angelegt werden soll. Nach alledem kann unbeschadet dessen, daß auch eine andere Anordnung der Zufahrt bzw. Anordnung der Stellplätze auf dem Baugrundstück in Betracht gekommen wäre, gleichwohl nicht davon gesprochen werden, daß die hier genehmigte Tiefgaragenanlage die Schwelle der Zumutbarkeit für die Antragstellerin überschreitet. Der angegriffene Beschluß unterliegt auch nicht deshalb ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit, weil das Verwaltungsgericht angenommen hat, die fehlende Übereinstimmung des im zweiten Nachtragsverfahren nicht ersetzten Grundrisses "Untergeschoß/Tiefgarage" mit den sonstigen geänderten Bauvorlagen begründe keine Nachbarrechtsverletzung. Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats zutreffend darauf abgestellt, daß eine Widersprüchlichkeit bzw. Unbestimmtheit von Bauvorlagen nur dann eine Verletzung von Nachbarrechten zur Folge hat, wenn diese Widersprüchlichkeit bzw. Unbestimmtheit eine Bauausführung ermöglicht, die gegen nachbarschützende Vorschriften verstoßen würde. Die weiter vom Verwaltungsgericht getroffene Bewertung, daß diese Voraussetzungen mit Blick auf die hier gegebene Sachlage nicht erfüllt sind, ist nicht zu beanstanden und wird vom Zulassungsvorbringen auch nicht mit darauf bezogenen substantiierten Einwendungen in Zweifel gezogen. Mit dem Vorbringen, der angegriffene Beschluß des Verwaltungsgerichts weiche im Hinblick auf die Beurteilung der Zumutbarkeit nach § 51 Abs. 8 BauO NW von mehreren, im einzelnen benannten Entscheidungen des beschließenden Senates ab, wird schließlich auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht hinreichend dargelegt. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt zum einen voraus, daß die Entscheidung des Gerichtes einschließlich eines darin enthaltenen abstrakten Rechtssatzes, von dem abgewichen worden sein soll, bezeichnet wird und erfordert zum anderen, daß ein gleichfalls entscheidungserheblicher abstrakter Rechtssatz aus der angefochtenen Entscheidung angeführt und zudem näher begründet wird, worin die geltend gemachte Abweichung zu sehen ist und warum die angegriffene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht, wenn die Antragstellerin selbst einräumt, daß sich den von ihr benannten Entscheidungen des beschließenden Senates keine verallgemeinerungsfähigen und damit abstrakten Rechtssätze entnehmen lassen. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß §§ 146 Abs. 6 Satz 2, 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO ab. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.