Beschluss
15 A 2828/96
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1998:1221.15A2828.96.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.715,-- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.715,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : I. Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen (§ 130 b Satz 1 VwGO). Gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Kläger rechtzeitig Berufung eingelegt. Ergänzend trägt er vor: Die Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung sei nichtig, da sie trotz seiner hohen Aufwendungen für die Entwässerung seines Grundstücks vor Herstellung der Druckentwässerung keinen Wegfall der Beitragspflicht vorsehe. Im übrigen sei das Grundstück sogar im Freigefälle zu entwässern, wie ein Nivellement ergeben habe. Daher hätte schon 1971 das Grundstück durch einen Freigefällekanal angeschlossen werden müssen. Soweit sein Vater anläßlich der Korrespondenz mit dem Beklagten zur Frage des Anschlusses Anfang der 70er Jahre mitgeteilt habe, ein Anschluß an den Kanal in der A Straße sei wegen nicht ausreichenden Gefälles nicht möglich, sei darauf hinzuweisen, daß die Erklärung von der Stadt vorformuliert worden sei und sein Vater als Nichtfachmann gar keine Auskunft zur Frage der Anschlußmöglichkeit habe geben können. Der Kläger beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte stellt keinen Antrag. Er führt gegen das Berufungsvorbringen aus: Die Beitragspflicht sei erst mit Verlegung der Anschlußleitung durch die Stadt entstanden. Ohne die Richtigkeit des vom Kläger vorgelegten Nivellements geprüft zu haben, sei die gewählte Druckentwässerung in jedem Falle die kostengünstigere Vorgehensweise gewesen. Auf welche Art und Weise und in welcher zeitlichen Reihenfolge der Beklagte das Abwasserbeseitigungskonzept erfülle, stehe allein in seinem Ermessen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu beigezogenen Unterlagen Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130 a VwGO, dessen Voraussetzungen vorliegen. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird verwiesen (§ 130 b Satz 2 VwGO). Ergänzend ist auszuführen: Zu Recht nimmt das Verwaltungsgericht an, daß die Möglichkeit des - inzwischen getätigten, wenngleich noch nicht genehmigten - Anschlusses ausreichend rechtlich gesichert war. Vgl. zu diesem Erfordernis Dietzel, in Driehaus: Kommunalabgabenrecht, Loseblattsammlung (Stand: September 1998), § 8 Rdnr. 542. Es bestand nämlich für das bebaute Grundstück des Klägers, das wegemäßig über das im Eigentum der Stadt stehende Flurstück 481 (früher: 169) erschlossen ist, ein Notleitungsrecht nach § 917 BGB über dieses Flurstück. Zur ordnungsgemäßen Benutzung des klägerischen Wohngrundstücks war eine Schmutzwasserentwässerung über die im Flurstück 481 verlegte Druckrohrleitung und damit in die öffentliche Abwasseranlage notwendig. Dies ergibt sich aus dem Erfordernis einer - fehlenden - wasserrechtlichen Erlaubnis zur Einleitung des vorgeklärten Abwassers aus der vom Kläger angelegten Grundstückskläranlage in die B gemäß § 2 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes und dem Umstand, daß jedenfalls nach Verlegung der Druckrohrleitung bis vor das klägerische Grundstück und der damit geschaffenen tatsächlichen und rechtlichen Anschlußmöglichkeit eine wasserrechtliche Erlaubnis nach §§ 7 a Abs. 1, 6 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz nicht mehr erteilt werden konnte. Aus der so entstandenen Entwässerungsnotlage ergab sich ein Notleitungsrecht über das Flurstück 481, so daß die nunmehr gebotene Entwässerungsmöglichkeit ausreichend rechtlich gesichert ist. Vgl. zum Notleitungsrecht BGH, Urteil vom 30. Januar 1981 - V ZR 6/80 -, NJW 1981, 1036; Urteil vom 15. April 1964 - V ZR 134/62 -, NJW 1964, 1321; Urteil vom 4. November 1959 - V ZR 49/58 -, LM § 917 BGB Nr. 3; siehe dazu, daß ein Notwegerecht eine ausreichende Sicherung der Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage im Straßenbaubeitragsrecht darstellt, OVG NW, Urteil vom 18. Oktober 1989 - 2 A 303/87 -, S. 12 des amtlichen Umdrucks. Für das Grundstück des Klägers ist auch keine Beitragspflicht vor Verlegung der Druckrohrleitung und der damit gebotenen Anschlußmöglichkeit entstanden, so daß die streitige Beitragsforderung nicht verjährt ist. Vorher konnte eine Beitragspflicht nämlich nicht entstehen, weil nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Entwässerungssatzung der Stadt C vom 22. Dezember 1972 einschließlich der Änderungssatzungen vom 19. Dezember 1980 und 8. Dezember 1981 (EWS), der bis zur Verlegung der Druckrohrleitung maßgeblichen Fassung, das Anschlußrecht für im Gebiet der Stadt liegende Grundstücke auf solche beschränkt war, die unmittelbar an eine Straße (Wege, Platz) angrenzen, in der bereits eine betriebsfertige Abwasseranlage vorhanden ist. Hinterliegergrundstücke hatten daher kein Anschlußrecht, so daß mangels gesicherter rechtlicher Anschlußmöglichkeit eine Beitragspflicht für solche Grundstücke nicht entstehen konnten. Die Möglichkeit der Zulassung eines Anschlusses auf Antrag gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 EWS reicht für eine gesicherte rechtliche Anschlußmöglichkeit nicht aus. Dem steht nicht entgegen, daß nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EWS der Anschlußzwang auf Grundstücke ausgedehnt ist, die "durch einen öffentlichen oder privaten Weg Zugang zu einer Straße" haben, in der die öffentliche Abwasseranlage betriebsfertig hergestellt ist. Ob es für diese Vorschrift angesichts der Begrenzung des Anschlußrechts in § 3 Abs. 1 Satz 1 EWS auf unmittelbar angrenzende Grundstücke überhaupt einen Anwendungsbereich gibt, kann dahinstehen. Jedenfalls kann der Vorschrift nicht entnommen werden, daß sich das Anschlußrecht entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 EWS auch auf Hinterliegergrundstücke erstrecken soll. Schließlich hat das Verwaltungsgericht zu Recht in dem vom Kläger behaupteten Umstand, daß schon früher ein für ihn insgesamt kostengünstigerer Anschluß an den Kanal in der A Straße möglich gewesen sei mit der Folge, daß der Beklagte ihn in dieser Hinsicht hätte aufklären müssen, insbesondere nicht in der Baugenehmigung vom 18. September 1979 die Errichtung einer Mehrkammerausfaulgrube hätte anordnen dürfen, keinen Grund gesehen, die der Beitragspflicht des Klägers entgegensteht. Der Nachweis der ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung für ein Bauvorhaben ist Sache des Bauherrn, nicht Sache der Baugenehmigungsbehörde. Wenn es daran in den Bauvorlagen mangelt, kann die Behörde zur Vermeidung der Ablehnung des Bauantrags Auflagen erteilen, gegen die sich der Bauherr - notfalls unter Einschaltung eines Architekten - mit einer Alternativplanung wenden kann. Die Vorlage einer solchen Alternativplanung ist jedenfalls nicht Sache der Baugenehmigungsbehörde. Daraus ergibt sich, daß die Aufwendungen des Klägers für die Entwässerung seines Grundstücks vor Entstehen der Beitragspflicht durch die Möglichkeit des Anschlusses an die Druckrohrleitung vor seinem Grundstück weder die Nichtigkeit der Beitragssatzung, die eine Beitragsermäßigung oder einen Beitragswegfall für solche Fallgestaltungen nicht vorsieht, begründen können noch einen Umstand für einen Beitragserlaß aus Gründen sachlicher Unbilligkeit darstellen (§ 163 Satz 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG NW bzw. § 227 AO i.V.m. § 16 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG NW). Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 2 GKG.