Urteil
4 A 345/22 HAL
VG Halle (Saale) 4. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die Kammer hält nicht zuletzt aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit an dem Erfordernis einer dinglichen (grundbuchrechtlichen) bzw. durch Baulast erfolgenden Sicherung des Leitungsrechtes fest.(Rn.86)
Tenor
Die Bescheide des Beklagten vom 12. Dezember 2018 (Buchungszeichen: 03-210-100-100-00-001-100 HB 2018-12-12, 03-210-100-110-00-001-100 HB 2018-12-12, 03-210-100-120-00-001-100 HB 2018-12-12, 03-210-100-130-00-001-100 HB 2018-12-12) sowie deren Teilerlass- und Widerspruchsbescheide vom 9. August 2022 werden aufgehoben, soweit die Beitragsfestsetzungen in den Widerspruchsbescheiden aufrecht erhalten geblieben sind.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Kammer hält nicht zuletzt aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit an dem Erfordernis einer dinglichen (grundbuchrechtlichen) bzw. durch Baulast erfolgenden Sicherung des Leitungsrechtes fest.(Rn.86) Die Bescheide des Beklagten vom 12. Dezember 2018 (Buchungszeichen: 03-210-100-100-00-001-100 HB 2018-12-12, 03-210-100-110-00-001-100 HB 2018-12-12, 03-210-100-120-00-001-100 HB 2018-12-12, 03-210-100-130-00-001-100 HB 2018-12-12) sowie deren Teilerlass- und Widerspruchsbescheide vom 9. August 2022 werden aufgehoben, soweit die Beitragsfestsetzungen in den Widerspruchsbescheiden aufrecht erhalten geblieben sind. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Die hier streitgegenständlichen Beitragsbescheide des Beklagten vom 12. Dezember 2018 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 9. August 2022 sind im angegriffenen Umfang rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Im Zeitpunkt ihres Erlasses waren die angegriffenen Bescheide deshalb rechtswidrig, weil die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden war. Denn die Grundstücke FlSt. XY, YZ, YX und XX der Flur X der Gemarkung Unterkaka verfügten zu dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der BS 2018 wie auch der BS 2020 am Tag nach ihrer Bekanntmachung nicht über eine rechtlich gesicherte Anschlussmöglichkeit an die öffentliche zentrale Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung des Beklagten, so dass die Beitragspflicht nach § 10 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BS 2018 wie auch nach der gleichlautenden Regelung in der BS 2020 zu diesem Zeitpunkt noch nicht entstehen konnte. Nach § 3 Abs. 1 b) BS 2018/BS 2020 unterliegen der Beitragspflicht u.a. Grundstücke, die an die in § 1 definierte zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen sind bzw. angeschlossen werden können und für die eine bauliche, gewerbliche, industrielle Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung in der betreffenden Gemeinde zur Bebauung oder gewerblichen, industriellen oder sonstigen Nutzung anstehen. Gemäß § 10 Abs. 1 BS 2018/BS 2020 entsteht die Beitragspflicht im Falle des § 3 Abs. 1 BS 2018/BS 2020, sobald das Grundstück an die zentrale öffentliche Schmutzwasseranlage angeschlossen werden kann. Dass die Grundstücke an die zentrale Kläranlage des Beklagten angeschlossen sind, steht nicht im Streit. Dieser Anschluss war jedoch im Zeitpunkt des Inkrafttretens der BS 2018 wie auch der BS 2020 noch nicht rechtlich dauerhaft gesichert. Nach ständiger Rechtsprechung des OVG Sachsen-Anhalt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16. Juni 2020, - 4 L 7/19 -, juris Rn. 50 ff.) wie auch des erkennenden Gerichtes ist ein Grundstück grundsätzlich erst dann von einer leitungsgebundenen öffentlichen Einrichtung bevorteilt, wenn der aus der Anschlussmöglichkeit resultierende Vorteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auf Dauer sicher geboten wird. Bietet der Entsorgungspflichtige einen Anschluss an einen Hauptsammler, der (teilweise) über Grundstücke verläuft, die im Eigentum eines privaten Dritten stehen, und dessen Lage und rechtlicher Bestand nicht durch Eintragung einer Baulast oder Grunddienstbarkeit zugunsten des Entsorgungspflichtigen gesichert ist, so fehlt es (noch) an einer auf Dauer gesicherten Inanspruchnahmemöglichkeit. Diese ist vielmehr erst dann gegeben, wenn der Hauptsammler, an den das Grundstück angeschlossen ist bzw. angeschlossen werden kann, auf dem gesamten Weg bis zum Klärwerk rechtlich und tatsächlich gesichert ist, das heißt entweder durchgehend über Grundstücke verläuft, die im öffentlichen Eigentum stehen, oder - beim Verlauf über private Grundstücke auf dem Weg zum Klärwerk - durch Eintragung einer Baulast oder Grunddienstbarkeit gesichert ist (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16. Juni 2020 - 4 L 7/19 -, juris Rn. 50 ff.; Beschluss vom 14. Oktober 2019 - 4 L 210/19 -, juris, Rdnr. 22; Beschluss vom 2. Dezember 2008, - 4 L 348/06 -, juris Rn. 4,6; Beschluss vom 28. Februar 2008, - 4 L 462/06-; Beschluss vom 30. Juni 2003, - 1 M 253/02 -; NdsOVG Beschluss vom 13. Juli 1995, - 9 M 1462/95 -; vgl. auch Blomenkamp, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 1050a.). Dabei gilt der Begriff des öffentlichen Eigentums nicht nur für Grundstücke des Entsorgungspflichtigen, sondern für alle im öffentlichen Eigentum stehenden Grundstücke (so auch OVG Sachsen-Anhalt Urteil vom 16. Juni 2020 - 4 L 7/19 -, juris Rn. 50). An dieser Rechtsprechung hält die Kammer - nicht zuletzt aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit - fest (so bereits OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 2. Dezember 2008, - 4 L 348/06 -, juris Rn. 6). Allerdings reicht es für die rechtliche Sicherung der Anschlussmöglichkeit aus, wenn der Kanal an sich über ein öffentliches Grundstück bzw. ein dinglich gesichertes Grundstück verläuft. Dass auch etwaige Nebeneinrichtungen wie bzw. Belüftungsschächte sich auf öffentlichen bzw. dinglich gesicherten Grundstücken befinden, ist hingegen für die Annahme einer dauerhaft rechtlich gesicherten Anschlussmöglichkeit nicht erforderlich. Die Kammer sieht auch angesichts des neueren Vorbringens des Beklagten keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Soweit der Beklagte auf den Wortlaut des § 6 Abs. 6 KAG LSA und einer hierin nicht erfolgten ausdrücklichen Erwähnung der „dauerhaften rechtlichen Sicherung des Leitungsverlaufes“ verweist, ist dem entgegenzuhalten, dass es einer ausdrücklichen Erwähnung nicht bedarf. Das Erfordernis einer rechtlich und tatsächlich auf Dauer gesicherten Anschlussmöglichkeit wurzelt - wie grundsätzlich auch der Beklagte nicht in Abrede stellt - bereits im gesetzlichen Begriff des "Vorteils" (so auch OVG NdS., Urteil vom 13. Juli 1995, - 9 M 1462/95 -, juris Rn. 19). Ein beitragsrechtlich relevanter Vorteil kann selbstverständlich nur dann entstehen, wenn die Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Einrichtung, für deren Herstellung Beiträge erhoben werden, rechtlich und tatsächlich dauerhaft gesichert ist. Die Kammer geht dabei auch unter Berücksichtigung des neueren Vorbringens des Beklagten davon aus, dass zu dieser dauerhaften Sicherung auch die rechtliche und tatsächliche Sicherung des Leitungsverlaufes gehört. Der Beklagte stellt letzten Endes auch dieses Erfordernis nicht grundsätzlich in Frage, sondern zieht aus dem Umstand, dass die rechtliche Sicherung des Leitungsverlaufes in § 6 Abs. 6 KAG LSA nicht ausdrücklich als Voraussetzung für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht erwähnt ist, die Schlussfolgerung, dass die Anforderungen an den Nachweis einer dauerhaften rechtlichen Sicherung des (gesamten) Leitungsverlaufes nicht so hoch angesetzt werden dürften. Der Beklagte fordert insofern „greifbare Anhaltspunkte“ für das Fehlen einer rechtlichen Sicherung des gesamten Leitungsverlaufes. Dem folgt die Kammer insofern, als das Gericht im Regelfall davon ausgehen wird, dass die Anschlussmöglichkeit gesichert ist. Wird aber das Fehlen der rechtlichen Sicherung des Leitungsverlaufes durch den potenziellen Beitragspflichtigen in Frage gestellt, ist die rechtliche Sicherung im Zweifel auch durch den jeweiligen Aufgabenträger nachzuweisen. Insofern erscheint es – um mit den Worten des Beklagten zu sprechen – lebensfremd, vom jeweiligen Beitragspflichtigen zu verlangen, das Fehlen einer rechtlichen Sicherung des Leitungsverlaufes im Einzelnen unter Vortrag greifbarer Anhaltspunkte substanziiert zu behaupten, da dies sowohl die rechtlichen als auch die tatsächlichen Möglichkeiten der jeweiligen Beitragspflichtigen bei weitem überschreiten dürfte. Sofern der Beklagte insoweit anführt, dass greifbare Anhaltspunkte für eine fehlende dauerhafte Anschlussmöglichkeit jedenfalls bei einem Leitungsverlauf von über 20 km nicht bereits bei einer fehlenden rechtlichen Sicherung der Leitungsführung über einzelne Grundstücke angenommen werden könnten, folgt die Kammer dem nicht. Die Argumentation des Beklagten, bei einem zu betrachtenden Leitungsverlauf von über 20 km sei es lebensfremd, die gesicherte Anschlussmöglichkeit bereits bei der fehlenden rechtlichen Sicherung der Leitungsführung über einzelne Grundstücke in Frage zu stellen, überzeugt nicht. Zwar klingt es plausibel, dass der Aufgabenträger im Fall der Geltendmachung von Beseitigungsansprüchen auf einzelnen Grundstücken eine alternative Leitungsführung bewerkstelligen könnte, sofern einem etwaigen Beseitigungsverlangen des Privateigentümers überhaupt stattzugeben wäre. Das kann aber nicht mit Sicherheit vorausgesagt werden, wie auch die vom Beklagten zitierte Rechtsprechung des OVG Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 12. Januar 2024, - 4 L 204/22, juris) deutlich macht, wäre also spekulativ. So hatte das OVG in dem zitierten Beschluss einen Folgenbeseitigungsanspruch des Privateigentümers auf Beseitigung der auf seinem Grundstück verlaufenden Abwasserleitung bejaht, nachdem dieser das zum Zeitpunkt der Errichtung des Hauptsammlers in öffentlichem Eigentum stehende Grundstück erworben hatte. Zudem muss sich der Beklagte insoweit die Frage entgegenhalten lassen, wo, d.h. bei welchem Verhältnis von gesichertem Leitungsverlauf zu nicht gesichertem Leitungsverlauf seiner Ansicht nach die Grenze zu ziehen wäre hinsichtlich einer (noch) gegebenen gesicherten Anschlussmöglichkeit und einer fehlenden rechtlichen Sicherung. Dies einer Wertung im Einzelfall zu überlassen, würde zu einer Rechtsunsicherheit führen, der es nach Auffassung der erkennenden Kammer gerade im Beitragsrecht entgegenzuwirken gilt. Das Vorliegen einer dauerhaften rechtlichen Sicherung des Leitungsverlaufes kann dabei nicht bereits unter Verweis auf eine, aus § 905 BGB oder gar § 917 BGB oder Vorschriften des Nachbarrechtes abgeleitete, Duldungspflicht des Grundstückseigentümers bejaht werden. Insbesondere wird entgegen den Ausführungen des Beklagten aus der von ihm zitierten Rechtsprechung nicht deutlich, dass „hinsichtlich einer seit Jahren existierenden Leitung nur eine im Einzelfall wirklich bestehende, realistische Gefahr geeignet ist, um an der Dauerhaftigkeit des Vorteils Zweifel zu hegen und diese nicht unbedingt an das eventuelle Fehlen einer letzten dinglichen Sicherung geknüpft wird“. So führt zunächst der Verweis auf das Urteil des VG Potsdam vom 12. Dezember 2019 ( -8 K 2983714 -, juris) insoweit nicht weiter. Das VG Potsdam hatte in dem dort zugrundeliegenden Fall das Vorliegen einer hinreichenden tatsächlichen und rechtlichen Sicherung der Leitungsführung über Nachbargrundstücke trotz nicht eingetragener dinglicher Sicherheiten auf bestimmten Flurstücken unter Hinweis darauf bejaht, dass der streitgegenständliche Teil der öffentlichen Leitung in einer öffentlichen Straße verlaufe. Zudem stehe den Eigentümern der betreffenden Nachbargrundstücke kein Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB oder ein Recht auf Selbstvornahme aus ihrem Eigentumsrecht nach § 903 BGB zu. Dem stehe nämlich § 905 Satz 2 BGB entgegen. Dabei sei auf die konkrete Grundstückssituation, insbesondere dessen Lage und sinnvoll zu erwartende Nutzung, vor allem in baulicher Hinsicht abzustellen. Die Einschlägigkeit von § 905 Satz 2 BGB wurde ausdrücklich mit Blick auf die konkrete Grundstückssituation bejaht. Aus der Entscheidung ließe sich danach allenfalls der Schluss ziehen, dass sich nach Ansicht des VG Potsdam im Einzelfall eine hinreichende Sicherung der Anschlussmöglichkeit auch mit Blick auf eine Duldungspflicht der Eigentümer betroffener Privatgrundstücke § 905 Satz 2 BGB ergeben kann, nicht aber, dass dies gleichsam als Regelfall angesehen werden könnte. Gleiches gilt für das vom Beklagten in Bezug genommene Urteil des OVG Weimar (Urteil vom 3. September 2008, - 1 KO 559/07, juris, Rn. 102 ff.). Auch dort wird verlangt, dass, sofern die Leitung ein fremdes Grundstück quert, ihr Verbleib auf Dauer gesichert ist, wobei diese Sicherung in der Einräumung einer Grunddienstbarkeit bestehen könne, in Einzelfällen aber auch durch einen langfristigen Vertrag gewährleistet sein oder in einer Duldungspflicht des Eigentümers des durchquerten Grundstückes gesehen werden könne. Dass eine entsprechende Duldungsverpflichtung aus § 905 Satz 2 BGB aber eben nicht - wie offenbar vom OVG Weimar (a.a.O. Rn. 105) angenommen - als Regelfall zugrunde gelegt werden kann, ergibt sich nicht zuletzt aus dem bereits zitierten Beschluss des OVG Sachsen-Anhalt vom 12. Januar 2024 (- 4 L 204/22 - , juris, Rn. 48 ff.), in dem eine Duldungspflicht des Eigentümers des betreffenden Privatgrundstückes aus § 905 Satz 2 BGB gleichermaßen verneint wird wie etwaige Duldungspflichten aus § 917 BGB und § 918 Abs. 2 BGB, § 93 WHG oder § 8 Abs. 1 Satz 1 AVBWasserV. Das vom Beklagten zitierte Urteil des OVG Münster (Beschluss vom 21. Dezember 1998, - 15 A 2828/96 -, openjur) schließlich betraf eine Fallkonstellation, in der eine hinreichende rechtliche Sicherung der Anschlussmöglichkeit hinsichtlich einer über das im Eigentum der Stadt stehende Flurstück führenden Leitung unter Hinweis auf ein Notleitungsrecht nach § 917 BGB bejaht wurde. Unter Verweis hierauf hatte das OVG Münster mit Urteil vom 2. März 2004 (- 15 A 1151/02 - juris, Rn. 40 ff.) für den Fall einer über ein Vorderliegergrundstück zu einem Hinterliegergrundstück führenden Leitung angenommen, dass „bei einem mit dem Einverständnis des Eigentümers, durch das die Anschlussleitung verlegt wird, tatsächlich hergestellten Anschluss für ein auf Entwässerung angewiesenes Grundstück regelmäßig schon deshalb zu bejahen [ist], weil in diesem Fall ein Notleitungsrecht besteht“. Den angeführten Entscheidungen ist danach allenfalls zu entnehmen, dass nach Auffassung der jeweiligen Gerichte in Einzelfällen die rechtliche Sicherung der Leitungsführung über bestimmt Grundstücke auch ohne Eintragung einer dinglichen Sicherung bejaht werden konnte. Auch diese Rechtsprechung lässt jedoch keinesfalls den Schluss zu, dass - wie vom Beklagten geltend gemacht - regelmäßig auch ohne Eintragung einer dinglichen Sicherung für Leitungen, die über Privatgrundstücke führen, von einer rechtlichen Sicherung der Leitungsführung ausgegangen werden kann. Die Kammer sieht vor diesem Hintergrund keinen Anlass, ihre bisherige Rechtsprechung, wonach im Zweifel die rechtliche Sicherung der Leitungsführung über Privatgrundstücke durch Vorlage von Nachweisen über eine dingliche Sicherung der Leitungsführung aller betroffenen Grundstücke zu verlangen ist, aufzugeben. Ob von einer dauerhaften Sicherung des Leitungsverlaufes ausgegangen werden kann, ist dabei im Rahmen einer Prognose im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht zu bestimmen, d.h. von einem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht kann auch erst in dem Zeitpunkt ausgegangen werden, in dem der gesamte Leitungsverlauf rechtlich gesichert ist. Wollte man – worauf die Argumentation des Beklagten hinausläuft – im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung jedenfalls bis dahin sozusagen rückblickend darauf abstellen, ob es bis zu diesem Zeitpunkt Anhaltspunkte für die Geltendmachung von Beseitigungsansprüchen durch die Eigentümer von Privatgrundstücken gegeben hat, auf denen keine dingliche Sicherung vorlag, liefe dies auf eine nachträgliche Festlegung des Zeitpunktes des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht hinaus, was erkennbar dem gesetzgeberischen Willen widerspricht. Maßgeblich für die Frage der rechtlichen Sicherung der Anschlussmöglichkeit ist mithin die Sicherung der gesamten vorliegenden Leitungsführung. Der Beklagte hat im vorliegenden Verfahren, im Verfahren zum Az: 4 A 452/21 HAL und im Verfahren 4 A 349/22 HAL und den dazu übersandten Unterlagen (Kartenmaterial, Widmungsverfügungen und Grundbucheintragungen) ausführlich zu den hinsichtlich der rechtlichen Sicherung der Anschlussmöglichkeit durch die Klägerin aufgeworfenen Fragen Stellung genommen. Danach geht die Kammer davon aus, dass eine rechtliche Sicherung der Anschlussmöglichkeit der hier streitgegenständlichen Grundstücke im Zeitpunkt des Erlasses der Beitragsbescheide wie auch bei Erlass der Widerspruchsbescheide noch nicht gegeben war und die angegriffenen Bescheide damit im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig gewesen sind, weil die Anschlussmöglichkeit an die Abwasseranlage des Beklagten nicht auf ganzer Länge rechtlich dauerhaft gesichert war. 2. Zwar ist der Mangel der teilweise fehlenden rechtlichen Sicherung der Leitungsführung über einzelne Grundstücke ausweislich der vorliegenden Unterlagen mittlerweile behoben, nachdem zuletzt am 11. Dezember 2023 eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für eines der Privatgrundstücke eingetragen wurde, über die der Anschluss der klägerischen Grundstücke an die Abwassereinrichtung des Beklagten verläuft. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf das Urteil der Kammer vom 26. Februar 2024 (- 4 A 452/21 HAL, juris) verwiesen, das hinsichtlich der Leitungsführung jedenfalls zum überwiegenden Teil die auch hier maßgebliche Leitungsführung betrifft. Die Kammer führte im genannten Urteil aus: „Im Einzelnen: Nr. 1: Nach den vorliegenden Unterlagen ist davon auszugehen, dass es sich bei den Flurstücken 138/1 und 90/2 der Flur 40 der Gemarkung Naumburg, über die die zu den klägerischen Grundstücken führende Abwasserleitung verläuft, um Grundstücke handelt, für die bis vor kurzem als Eigentümer im Grundbuch „Separationsinteressenten“ vermerkt waren. Separationsinteressenten als Personenzusammenschlüsse alten Rechts im Sinne des Artikels 233 § 10 des Einführungsgesetzes zum BGB wurden gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Auflösung von Personenzusammenschlüssen alten Rechts in Sachsen-Anhalt vom 19. November 2020 – LSAAlRPersZSchlAuflG - (GVBl. LSA 2020, S. 663) zum 31. Dezember 2021 aufgelöst. § 2 Abs. 1 LSAAlRPersZSchlAuflG regelt, dass das Eigentum auf die Gemeinde übergeht, in deren Territorium das Grundstück liegt. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 LSAAlRPersZSchlAuflG gehörten zum Vermögen, das auf die Gemeinde übergeht, auch Grundstücke. Gemäß Eintragung vom 15. November 2023 ist nunmehr die Stadt Naumburg als Eigentümerin dieser Grundstücke im Grundbuch eingetragen (vgl. Auszug aus dem Grundbuch von Naumburg, Bl. 4767, Stand 07. Dezember 2023, Anlage B 28). Somit greift für diese Grundstücke die Satzungsregelung des § 4 Abs. 5 der Verbandssatzung, nach dem die betreffende Mitgliedskommune, hier das Verbandsmitglied Stadt Naumburg, ihre Grundstücke dem Beklagten unentgeltlich zur Verfügung stellt. Dies galt jedoch jedenfalls nicht vor dem 31. Dezember 2021. Bei dem weiterhin von der Klägerin angesprochenen Flurstück XY handelt es sich um ein öffentlich-rechtlich gewidmetes Deichgrundstück für den Hochwasserschutzdeich Schellsitz. Das Grundstück steht im Eigentum des Landes Sachsen- Anhalt, vertreten durch den Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt, Flussbereich Merseburg (LHW). Für die Kreuzung aller 24 Gewässer und angrenzender wasserrechtlicher Anlagen liegt eine wasserrechtliche Genehmigung vom 01. Dezember 2010 der Unteren Wasserbehörde (UWB) des Burgenlandkreises (Reg.-Nr. 15084375/656/10) vor. Nr. 2: Soweit die Klägerin einwendet, dass die Leitung im Bereich der Flur X von Wethau (Kartenblatt Nr. 5) zwar über das dinglich gesicherte Flurstück XY verlaufe, sich die Be- und Entlüftungseinrichtungen jedoch auf dem - dinglich nicht gesicherten - Flurstück XZ befinden würden, steht dies der rechtlichen Sicherung der Anschlussmöglichkeit nicht entgegen. Denn auch das Fehlen dieser Be- und Entlüftungseinrichtung wäre jedenfalls nicht bestandsgefährdend für den Verbindungssammler und dessen Nutzung. Überdies wurde auch für dieses Grundstück (vorsorglich) am 11. Dezember 2023 die beschränkt persönliche Dienstbarkeit eingetragen (Auszug aus dem Grundbuch von XXX, Bl. ABC, Stand 12. Dezember 2023). Nr. 3: Soweit die Klägerin die fehlende rechtliche Sicherung der Leitungsführung über das Flurstück Nr. XZ, Flur X der Gemarkung Wethau, einwendet, ist nach den vorliegenden Unterlagen davon auszugehen, dass dieses Grundstück nicht von der Leitungsführung berührt wird. Nr. 4: Im Verlauf des Weges zwischen Wethau und Mertendorf verläuft „die kleinere Leitung (DN225)“ durch das Flurstück XY der Flur X der Gemarkung Mertendorf. Bei diesem Grundstück handelt es sich um ein Privatgrundstück. Der Beklagte hat jedoch insoweit nachvollziehbar ausgeführt, dass die Durchgängigkeit des Verbindungssammlers allein durch den größeren Verbindungssammler gesichert sei, weil die parallel installierte kleinere Leitung lediglich der Wirtschaftlichkeit der Abwasserentsorgung diene. So werde die kleinere Leitung im Trockenwetterfall genutzt, um unter anderem die Zahl der betriebskostenrelevanten Spülvorgänge der großen Leitung zu reduzieren, die insbesondere im Regenwetterfall und im Fall der geplanten weiteren Entwicklung der Abwassermengen in Gewerbegebieten angesteuert werden soll. Das Flurstück Nr. XY, Flur X der Gemarkung Wethau befindet sich in Privateigentum. Für dieses Grundstück liegt nunmehr eine dingliche Sicherung vor, allerdings erst seit dem 11. Dezember 2023 (vgl. Auszug aus dem Grundbuch von XXX, Bl. ABC, Stand 12. Dezember 2023). Nr. 5: Das Flurstück XY, Flur X der Gemarkung Mertendorf, wird vom Leitungsverlauf nicht tangiert. Das trifft gleichermaßen auch für das Flurstück Nr. XZ, Flur X der Gemarkung Mertendorf zu. Nr. 6: Das Flurstück Nr. XY, Flur X der Gemarkung Mertendorf, steht im Eigentum des Landes Sachsen-Anhalt und ist Bestandteil der öffentlichen Straße. Weder das Flurstück Nr. XY, noch das Flurstück Nr. XX werden für den Leitungsverlauf in Anspruch genommen. Nr. 7: Der Leitungsverlauf über das Flurstück Nr. YZ, Flur X, der Gemarkung Osterfeld, ist ausweislich der vorliegenden Unterlagen seit dem 7. Dezember 2023 grundbuchlich gesichert (vgl. Auszug aus dem Grundbuch von XXX, Bl. ABC, Stand 07. Dezember 2023, Anlage B 31). Nr. 8: Das Flurstück XX, Flur X der Gemarkung Osterfeld, gehört dem Beklagten (vgl. Auszug aus dem Grundbuch von XXX, Bl. ABC). Nr. 9: Auf diesem Grundstück befindet sich keine Abwasserdruckleitung des Verbandes. Ob der Beklagte für den gesamten Bereich seines Leitungsnetzes über die hierfür notwendigen Sicherungen verfügt, ist schließlich unerheblich, da es allein auf den dauerhaft gesicherten Anschluss der Grundstücke der Klägerin ankommt.“ Danach ist auch im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass eine rechtlich gesicherte Leitungsführung hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Grundstücke seit dem 11. Dezember 2023 vorliegt. 3. Die Klägerin ist gleichwohl nicht beitragspflichtig i.S.d. § 6 Abs. 8 KAG LSA. Gemäß § 6 Abs. 8 Satz 1 KAG LSA ist beitragspflichtig, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Für die Bestimmung des persönlich Beitragspflichtigen im (landesrechtlichen) Beitragsrecht sind daher grundsätzlich maßgebend nicht die Rechtsverhältnisse am Grundstück im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht für dieses Grundstück, sondern die im (regelmäßig) späteren Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids. Entstehen die sachlichen Beitragspflichten - wie hier - erst nach der Bekanntgabe des Bescheids, ist allerdings nur dann derjenige persönlich beitragspflichtig, dem der Bescheid bereits bekannt gegeben worden ist, wenn er im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten noch Eigentümer ist. Trifft dies nicht zu, d.h. hat zwischen der Bekanntgabe des Bescheids und dem das Entstehen der sachlichen Beitragspflichten herbeiführenden Ereignis ein Wechsel im Eigentum an dem der Beitragspflicht unterliegenden Grundstück stattgefunden, ist für eine Heilung mit Wirkung ex-nunc kein Raum. In einem solchen Fall ist nämlich die persönliche Beitragspflicht des Voreigentümers nie entstanden. Denn ohne sachliche Beitragspflicht kann auch die persönliche Beitragspflicht nicht entstehen (BVerwG, Urteil vom 27. September 1982 - 8 C 145/81 -, Buchholz 406.11 § 130 BBauG Nr. 26; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. November 2009, - 4 M 94/09 - juris; Urteil vom 11. September 2012, - 4 L 155/09 -, juris Rn. 86; so auch VG Cottbus, Urteil vom 11. Februar 2020 - 6 K 2979/17 -, juris Rn. 28 ff.). Die hier streitgegenständlichen Bescheide konnten danach durch die nachträglich erfolgte Eintragung dinglicher Sicherheiten nicht geheilt werden. Denn nach den vorliegenden Unterlagen ist davon auszugehen, dass nach der Bekanntgabe der angegriffenen Bescheide und vor der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht, nämlich zum 19. Juli 2021, ein Eigentumswechsel an den herangezogenen Grundstücken eingetreten ist. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird gem. § 52 Abs. 3 GKG auf 86.459,99 € festgesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Beiträgen für die Herstellung der zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Beklagten. Sie war seit dem Jahr 2014 Eigentümerin folgender Grundstücke: o Gemarkung Unterkaka, Flur X, Flurstück XY o Gemarkung Unterkaka, Flur X, Flurstück XY o Gemarkung Unterkaka, Flur X, Flurstück XY o Gemarkung Unterkaka, Flur X, Flurstück XY . Die Grundstücke haben die postalische Anschrift Hermann-BB.-Straße 2, C-Stadt. Sie sind im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1 der ehemaligen Gemeinde Unterkaka „An der Försterei“ gelegen, der am 19. Juli 2006 in Kraft getreten ist und befinden sich innerhalb des dort festgesetzten Gewerbegebietes (GE), für das eine Vollgeschosszahl von 3 festgesetzt ist. Die Klägerin veräußerte die Grundstücke mit Kaufvertrag vom 21. Dezember 2020, eingetragen im Grundbuch am 19. Juli 2021, an die HGJ GmbH C-Stadt. Die Gemeinde Unterkaka, in deren Gebiet die streitgegenständlichen Grundstücke liegen, war faktisch seit dem Jahr 1993 im Abwasserzweckverband Osterfeld organisiert. Etwa ab 1991/1992 - noch vor Gründung des Abwasserzweckverbandes Osterfeld (im Folgenden: AZV Osterfeld) - wurden in der Stadt Osterfeld sowie verschiedenen Randgemeinden mehrere Gewerbegebiete ausgewiesen. Zur Erschließung der Gewerbegebiete wurden in den Jahren 1993 und 1994 drei kleinere Kläranlagen errichtet. Auch die Gemeinde Unterkaka errichtete eine Kläranlage für das dort entstehende Gewerbegebiet. Das Bauwerk wird in den hierzu vorliegenden Planungsunterlagen des Ing.-Büros ... GmbH v. 08. Februar 1993 als „provisorische Kläranlage“ bezeichnet. Der AZV Osterfeld wurde neben dem Abwasserzweckverband Obere Saalegemeinden zum 1. Januar 2010 in den Beklagten eingegliedert. Nach der Eingliederung des AZV Osterfeld in den beklagten Abwasserzweckverband Naumburg entschied sich dieser, einen Verbindungssammler zur Kläranlage Naumburg zu errichten. Diese Änderung wurde im Abwasserbeseitigungskonzept des Abwasserzweckverbandes Naumburg in der Fassung vom 21. März 2013 festgeschrieben. Die Errichtung des Verbindungsammlers von Osterfeld zur Kläranlage Naumburg wurde im Kalenderjahr 2014 begonnen. Die endgültige Abnahme des Verbindungssammlers zur Kläranlage Naumburg erfolgte unter dem 16. Februar 2016. Seither wird das im Bereich des ehemaligen AZV Osterfeld anfallende Abwasser in der Kläranlage Naumburg des Beklagten entsorgt. Die oben benannten drei Kläranlagen sind zeitgleich außer Betrieb genommen worden. Mit einer Änderungssatzung vom 6. September 2018 zu seiner Abwasserbeseitigungs-satzung vom 14. Dezember 2017 führte der Beklagte die Schmutzwasserbeseitigungs-anlagen der ehemaligen Abwasserzweckverbände Obere Saalegemeinden und Osterfeld, die er bis dahin in eigenständigen Einrichtungen fortgeführt hatte, mit den Anlagen in seinem Entsorgungsgebiet (ohne die Anlagen des ehemaligen AZV Bad Kösen) zu einer selbständigen Einrichtung zusammen. Am 29. November 2018 erließ der Beklagte eine „Satzung über die Erhebung von Schmutzwasserbeiträgen für die Entwässerung des Gebietes des Abwasserzweckverbandes Naumburg für die Einzugsbereiche der Kläranlagen Naumburg, Uichteritz und Prießnitz“ (BS 2018). Die Satzung sollte am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft treten und enthält einen Beitragssatz in Höhe von 3,84 €/m². Am 29. Januar 2020 beschloss die Verbandsversammlung des Beklagten eine Neufassung der Beitragssatzung (BS 2020). Dabei übte sie das ihr zustehende Ermessen zur Einführung der Mischfinanzierung des Investitionsaufwandes über Beiträge und Gebühren entsprechend dem Änderungsgesetz zum KAG LSA vom 27. September 2019 (GVBl.LSA, S. 284 f.) dahingehend aus, dass nunmehr ein Beitragssatz von 2,62 €/m² festgesetzt wurde. Die BS 2020 sollte am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft treten. Die Veröffentlichung erfolgte im Naumburger Tageblatt und in der Mitteldeutschen Zeitung, Ausgabe Nebra, jeweils am 24. Februar 2020. Bereits mit Bescheid vom 12. Dezember 2018 (Buchungszeichen: 03-210-100-100-00-001-100, HB 2018-12-12 ) zog der Beklagte die Klägerin für das Flurstück 40/2, Flur 7, zu einem Herstellungsbeitrag i.H.v. 18.332,16 € heran. Zur Begründung bezog er sich auf die BS 2018. Er ging hierbei von einer Grundstücksfläche von 2.170 m² und 3 zu berücksichtigenden Vollgeschossen aus und gelangte danach zu einer beitragspflichtigen Fläche gemäß § 5 Abs. 2 BS 2018 von 4.774 m². Unter Zugrundelegung eines Beitragssatzes von 3,84 € pro Quadratmeter gelangte der Beklagte zu dem festgesetzten Beitrag. Mit weiterem Bescheid vom 12. Dezember 2018 (Buchungszeichen: 03-210-100-110-00-001-100, HB 2018-12-12 ) zog der Beklagte die Klägerin für das Flurstück 40/5, Flur 7, zu einem Herstellungsbeitrag i.H.v. 55.089,41 € heran. Zur Begründung bezog er sich auf die BS 2018. Er ging hierbei von einer Grundstücksfläche von 6.521 m² und 3 zu berücksichtigenden Vollgeschossen aus und gelangte danach zu einer beitragspflichtigen Fläche gemäß § 5 Abs. 2 BS 2018 von 14.346,20 m². Unter Zugrundelegung eines Beitragssatzes von 3,84 € pro Quadratmeter gelangte der Beklagte zu dem festgesetzten Beitrag. Für das Flurstück 40/8, Flur 7, setzte der Beklagte mit Bescheid vom 12. Dezember 2018 (Buchungszeichen: 03-210-100-120-00-001-100, HB 2018-12-12) unter Bezugnahme auf die BS 2018 einen Herstellungsbeitrag i.H.v. 37.745,66 € fest. Er ging hierbei von einer Grundstücksfläche von 4.468 m² und 3 zu berücksichtigenden Vollgeschossen aus und gelangte danach zu einer beitragspflichtigen Fläche gemäß § 5 Abs. 2 BS 2018 von 9.829,60 m². Unter Zugrundelegung eines Beitragssatzes von 3,84 € pro Quadratmeter gelangte der Beklagte zu dem festgesetzten Beitrag. Für das Flurstück XY, Flur X, setzte der Beklagte mit Bescheid vom 12. Dezember 2018 (Buchungszeichen: 03-210-100-130-00-001-100, HB 2018-12-12) unter Bezugnahme auf die BS 2018 einen Herstellungsbeitrag i.H.v. 15.552,77 € fest. Er ging hierbei von einer Grundstücksfläche von 1.841 m² und 3 zu berücksichtigenden Vollgeschossen aus und gelangte danach zu einer beitragspflichtigen Fläche gemäß § 5 Abs. 2 BS 2018 von 4.050,20 m². Unter Zugrundelegung eines Beitragssatzes von 3,84 € pro Quadratmeter gelangte der Beklagte zu dem festgesetzten Beitrag. Die Klägerin legte gegen alle Bescheide mit Schreiben vom 21. Dezember 2018 Widerspruch ein. Zur Begründung machte sie insbesondere geltend, dass sie mit der festgesetzten Höhe der Beiträge nicht einverstanden sei. Der Beklagte erließ unter dem 09. August 2022 in allen Widerspruchsverfahren je einen sogenannten Widerspruchs- und Teilerlassbescheid. Bezüglich des Flurstücks Nr. XY wies der Beklagte den Widerspruch zurück (Ziff. 1 des Bescheides). Ergänzend erließ der Beklagte im Wege des Doppelbelastungsausgleichs den Herstellungsbeitrag im Umfang von 5.824,28 € auf insgesamt 12.507,88 € (Ziff. 3 des Bescheides). Auch hinsichtlich des Flurstücks Nr. XY wies der Beklagte den Widerspruch zurück (Ziff. 1 des Bescheides). Ergänzend erließ der Beklagte im Wege des Doppelbelastungsausgleichs den Herstellungsbeitrag im Umfang von 17.502,37 € auf insgesamt 37.587,04 € (Ziff. 3 des Bescheides). Bezüglich des Flurstücks Nr. XY wies der Beklagte den ebenfalls Widerspruch zurück (Ziff. 1 des Bescheides). Ergänzend erließ der Beklagte im Wege des Doppelbelastungsausgleichs den Herstellungsbeitrag im Umfang von 11.992,11 € auf insgesamt 25.753,55 € (Ziff. 3 des Bescheides). Bezüglich des Flurstücks Nr. XY wies der Beklagte den Widerspruch zurück (Ziff. 1 des Bescheides). Ergänzend erließ der Beklagte im Wege des Doppelbelastungsausgleichs den Herstellungsbeitrag im Umfang von 4.941,25 € auf insgesamt 10.611,52 € (Ziff. 3 des Bescheides). Die Klägerin hat am 8. September 2022 bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Zur Begründung der Klage verweist sie zunächst auf die vermeintliche Fehlerhaftigkeit der Rechtsprechung der Kammer in vergleichbaren Fällen und führt hierzu ergänzend aus. Schließlich stehe der Beitragserhebung der Umstand entgegen, dass der Anschluss der hier streitbefangenen Grundstücke an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage erst seit Dezember 2023 lückenlos dinglich gesichert sei, nachdem in einer Reihe von Fällen die Dienstbarkeiten erst im laufenden Jahr 2023 eingetragen worden seien. Hinsichtlich der erforderlichen dinglichen Sicherung des Leitungsverlaufes über bestimmte Grundstücke verweist die Klägerin im Wesentlichen auf ihren Vortrag in dem Verfahren 4 A 452/21 HAL und macht sich den Vortrag für das vorliegende Verfahren zu eigen. Zu Zweifeln an der dinglichen Sicherung der Leitungsführung über einzelne Grundstücke wird danach insbesondere geltend gemacht: 1. Nördlich der Saale quere die hier maßgebende Abwasserdruckleitung drei langgezogene Flurstücke mit den Flurnummern XY der Flur X von Naumburg, bei denen es sich ersichtlich um Dämme, Wege oder Deiche handele (Kartenblatt Nr. 2). Diese Grundstücke seien laut vorgelegter Liste nicht mit einer Dienstbarkeit belastet, obwohl es sich ausweislich der farblichen Unterlegung im Kartenmaterial nicht um öffentliche Flächen handele. Eine dingliche Sicherung sei nicht für alle Grundstücke entbehrlich, die in irgendeiner Weise öffentlich seien, denn der Beklagte habe seine Leitungsführung auch soweit sie Flüsse und Bäche und Entwässerungsgräben unterquere dinglich sichern lassen, obwohl auch diese Flurstücke im Eigentum der Allgemeinheit stünden und dem privaten Nutzen entzogen seien. Der Beklagte möge sich zu diesem Sachverhalt erklären. 2. Nach Überquerung der Saale und hinter der im Kroppental gelegenen Neumühle sei das Flurstück XY der Flur X von Wethau als dinglich belastet verzeichnet (Kartenblatt Nr. 5). Generell könne die Inanspruchnahme von Privatgrund nicht nur durch die eigentliche Leitungsführung veranlasst sein, sondern teilweise bzw. auch nur ausschließlich durch eine der Be- und Entlüftungseinrichtungen, welche etappenweise wiederkehrend zahlreich vorhanden seien. Denn die zugehörigen Revisionsdeckel würden sich auf Geländeniveau senkrecht über der Leitung befinden, z.B. im Asphalt des Weges oder der Straße, nicht aber die zugehörigen Auslassrohre, die um ca. 1 bis 1,50 Meter über die Oberfläche ins Freie hinausragen und sich daher um bis zu ca. 3 Meter seitlich versetzt „am Wegesrand“ befinden würden. Eine derartige Bewandtnis scheine bei Flurstück XY gegeben zu sein. Denn ausweislich der Nachbargrundstücke vor und nach Nr. XY sei eine Tangierung der Flurnummer XY durch die eigentliche Leitung aus der Karte nicht zweifelsfrei erkennbar. Es werde sich daher so verhalten, dass die Inanspruchnahme dieses Grundstücks ausschließlich durch die seitlich angeordnete Be- und Entlüftungseinrichtung veranlasst sei. Doch befinde sich die dortige Be- und Entlüftungseinrichtung ausweislich der Karte gar nicht auf Höhe der Flurnummer XY, sondern auf Höhe von Flurnummer XY, wo sie jedoch dinglich nicht gesichert sei. 3. Ferner müsste die Leitung ausweislich des vorgelegten Kartenmaterials auch das Grundstück Flurnummer XY der Flur X von XXX berühren, wofür eine dingliche Sicherung nicht bestehe (Kartenblatt Nr. 5). 4. Zwischen Wethau und Mertendorf verlaufe die Leitung im Wesentlichen unter einem asphaltierten Flurweg. a) Zu Beginn dieses Weges sei dessen Verlauf im Bereich von Flurnummer XY bis Flurnummer XY (16 Flurstücke) katastermäßig als geradlinig dargestellt, vgl. Kartenblatt Nr. 8, wogegen er in der Örtlichkeit eine deutliche Krümmung aufweise. Sofern die Abwasserleitung dem Verlauf des Weges in der Weise folge, wie er sich in der Natur darstelle, so müssten somit zwangläufig Privatgrundstücke tangiert sein, für die aus der beklagtenseits vorgelegten Liste eine dingliche Sicherung nicht erkennbar sei. Jedenfalls müsste zusätzlich zum gelisteten Flurstück XY (Listennummer XX) auch das angrenzende Flurstück XY der Flur X von XXX tangiert sein. Zwar sei es denkbar, dass das betroffene öffentliche Grundstück breiter sei als der Weg, wie er sich in der Örtlichkeit darstelle – das wäre aber vom Beklagten darzulegen und nachzuweisen. b) Im weiteren Verlauf dieses Weges zwischen Wethau und Mertendorf müsste die Leitung zusätzlich zu Flurstück XY (Listennummer XX) auch die diesem benachbarten Flurstücke XY und XY tangieren, die in der Liste der dinglichen Sicherungen nicht enthalten seien, und gleichfalls zusätzlich zu dem beklagtenseits gelisteten Flurstück XY (Listennummer XX) der Flur X von XXX auch das dort angrenzende Flurstück XY. 5. Bevor der oben genannte Weg in die Ortslage von Mertendorf übergehe (Kartenblatt Nr. 9), ergebe sich folgendes: a) Zusätzlich zu den in der Liste eingetragenen Dienstbarkeiten Listen-Nr. XX und XX müsste auch das Flurstück Nr. XY der Flur X von XXX tangiert sein, das jedoch nicht eingetragen sei. b) Ebenso müsste zusätzlich zu den in der Liste eingetragenen Dienstbarkeiten Listen-Nr. XX und XX auch das dazwischenliegende Eckgrundstück mit der Flurnummer Nr. XY der Flur X von XXX tangiert sein, das ebenfalls nicht eingetragen sei. 6. In der Ortslage von XXX (Kartenblatt Nr. 9) sei unklar, ob, bzw. naheliegend, dass die Leitung auch über die Flurstücke Nr. XY, YX und YZ verlaufe, wofür jedoch eine dingliche Sicherung nicht ersichtlich sei. 7. Betreffend den weiteren Verlauf der gegenständlichen Abwasserdruckleitung werde angesichts der jeweils bestehenden kleinteiligen Grundstücksverhältnisse um Vorlage einer Karte im Maßstab 1:500 gebeten, aus der auch der Verlauf der Abwasserleitung ersichtlich sei. Hierzu verweist die Klägerin auf im einzelnen benannte Listennummern und Kartenblätter. 8. Schlussendlich habe es den Anschein, dass die Abwasserleitung das hinter Osterfeld liegende Flurstück Nr. XY der Flur X von Osterfeld tangiere, welches in der Liste der dinglichen Sicherungen jedoch nicht enthalten sei, in der Nähe von Listennummer 263 bzw. Flurstück XY der Flur X von Osterfeld, Kartenblatt Nr. 25. 9. Die zu Listen-Nr. 1 (Flurstück XY der Flur X von Naumburg) eingetragene Dienstbarkeit beziehe sich ausschließlich auf einen Schutzstreifen. Somit sei zu klären, welche Breite der betreffende Schutzstreifen habe und weshalb ein Eintrag auf anderen Grundstücken unterblieben sei. Das Überleitungsprojekt des Beklagten werde von einigen Baufirmen/Planern als Referenzprojekt auf deren Homepage gelistet. Aus der Baubeschreibung insbesondere beim Unternehmen H & E Bohrtechnik GmbH (aber auch beim Planungsbüro IB Steinberg, bei dem der Ehemann der Verbandsgeschäftsführerin leitend tätig gewesen sei) ergebe sich, dass nicht eine Leitung, sondern zwei Leitungen (wahrscheinlich aus Gründen einer notwendigen Redundanz) gebaut worden seien. Die Leitungen seien in einem Abstand von exakt 1 m verlegt worden. Nun müsse man wissen, dass die Dienstbarkeiten nicht nur die Leitungstrasse selbst dauerhaft absichern sollten, sondern auch die Schutzstreifen, die notwendig seien, um eine etwaige notwendige Wartung der Leitung (oder auch Erneuerung) technisch abzusichern. Dass dies so sei, ergebe sich auch aus Unterlagen, die vom Beklagten eingereicht worden seien. So gebe es einige Dienstbarkeiten, die ausschließlich der Sicherung von Schutzstreifen (gerade nicht der Leitung selbst) dienen würden. Für sie sei nicht überprüfbar, ob die Sicherung in allen Bereichen ausreichend bestehe. So sei auch nicht bestimmbar, welche Schutzstreifenbreite im Einzelfall notwendig sei. Allerdings verhalte es sich so, dass die beiden Leitungstrassen teilweise durch schmale öffentliche Feldwege verlegt seien. Es sei anzunehmen, dass die notwendige Schutzstreifenbreite nicht in allen Fällen gegeben sei. Rechtsprechung zur Problematik der Sicherung des Schutzstreifens neben der Sicherung der Leitungstrasse selbst bestehe ersichtlich nicht. Der vorliegende Sachverhalt gebe Anlass dazu, dass die Kammer sich mit der Thematik im Detail näher beschäftige. Da die sachliche Beitragspflicht danach frühestens im Jahr 2023 habe entstehen können, seien die streitgegenständlichen Bescheide aufzuheben, nachdem die hier streitbefangenen Grundstücke am 21. Dezember 2020 veräußert worden seien. Die Klägerin beantragt, 1. den Abwasserbeitragsbescheid des Beklagten vom 12. Dezember 2018 (Buchungszeichen: 03-210-100-100-00-001-100 HB 2018-12-12) sowie deren Teilerlass- und Widerspruchsbescheid vom 9. August 2022 aufzuheben, 2. den Abwasserbeitragsbescheid des Beklagten vom 12. Dezember 2018 (Buchungszeichen: 03-210-100-110-00-001-100 HB 2018-12-12) sowie deren Teilerlass- und Widerspruchsbescheid vom 9. August 2022 aufzuheben, 3. den Abwasserbeitragsbescheid des Beklagten vom 12. Dezember 2018 (Buchungszeichen: 03-210-100-120-00-001-100 HB 2018-12-12) sowie deren Teilerlass- und Widerspruchsbescheid vom 9. August 2022 aufzuheben, 4. den Abwasserbeitragsbescheid des Beklagten vom 12. Dezember 2018 (Buchungszeichen: 03-210-100-130-00-001-100 HB 2018-12-12) sowie deren Teilerlass- und Widerspruchsbescheid vom 9. August 2022 aufzuheben, wobei sich die Aufhebung auf die Beitragsfestsetzung der Beiträge beschränkt, die in den Widerspruchsbescheiden aufrecht erhalten geblieben sind; der Aufhebungsantrag erfasst nicht den jeweils gewährten Teilerlass. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt den angegriffenen Bescheid und den Widerspruchsbescheid. Ergänzend führt er aus, die Klage sei unbegründet. Die Rechtsauffassungen der Klägerin seien nicht geeignet, im Rahmen der gerichtlichen Beurteilung die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide festzustellen. Maßgebliche satzungsrechtliche Grundlage sei die Beitragssatzung vom 29. November 2018. Diese Satzung sei wirksam, wie zwischenzeitlich durch das OVG LSA bestätigt. Gegen die Höhe der festgesetzten Beiträge erhebe die Klägerin schließlich keine durchgreifenden Rügen. Bedenken gegen die Festsetzung des Beitrages würden sich nach dem vorstehend Gesagten auch nicht aus der Fristenregelung der §§ 13b, 18 Abs. 2 KAG LSA ergeben. Hinsichtlich der „Frageliste“ der Klägerin verweist der Beklagte auf sein Vorbringen im Verfahren 4 A 452/21 HAL und führt unter Vorlage entsprechender Planauszüge wiederholend aus: Nr. 1: Einleitend sei festzuhalten, dass allein der Gedanke, dass öffentliche Flächen teilweise (zusätzlich) dinglich gesichert worden seien, nicht den Rückschluss rechtfertige, dass bei nicht zusätzlich dinglich gesicherten öffentlichen Flächen ein Sicherungsmangel vorliege. Die Leitungsführung über die von der Klägerin benannten Flurstücke sei im Übrigen hinlänglich sicher: a) Bei den Flurstücken XY und YZ der Flur X der Gemarkung Naumburg handele es sich um Grundstücke, für die bis vor kurzem als Eigentümer im Grundbuch „Separationsinteressenten“ vermerkt gewesen seien. Separationsinteressenten als Personenzusammenschlüsse alten Rechts im Sinne des Artikels 233 § 10 des Einführungsgesetzes zum BGB seien gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Auflösung von Personenzusammenschlüssen alten Rechts in Sachsen-Anhalt vom 19.11.2020 – LSAAlRPersZSchlAuflG - (GVBl. LSA 2020, S. 663) zum 31. Dezember 2021 aufgelöst. § 2 Abs. 1 LSAAlRPersZSchlAuflG regele, dass das Eigentum auf die Gemeinde übergehe, in deren Territorium das Grundstück liege. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 LSAAlRPersZSchlAuflG gehörten zum Vermögen, das auf die Gemeinde übergehe, auch Grundstücke. Gemäß Eintragung vom 15. November 2023 sei nunmehr die Stadt Naumburg als Eigentümerin dieser Grundstücke im Grundbuch eingetragen. Somit greife für diese Grundstücke die Satzungsregelung des § 4 Abs. 5 der Verbandssatzung, nach dem die betreffende Mitgliedskommune, hier das Verbandsmitglied Stadt Naumburg, ihre Grundstücke dem Beklagten unentgeltlich zur Verfügung stelle. b) Bei dem weiterhin von der Klägerin angesprochenen Flurstück XY handele es sich um ein öffentlich-rechtlich gewidmetes Deichgrundstück für den Hochwasserschutzdeich Schellsitz. Das Grundstück stehe im Eigentum des Landes Sachsen- Anhalt, vertreten durch den Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt, Flussbereich Merseburg (LHW). Für die Kreuzung aller 24 Gewässer und angrenzender wasserrechtlicher Anlagen liege eine wasserrechtliche Genehmigung vom 01. Dezember 2010 der Unteren Wasserbehörde (UWB) des Burgenlandkreises (Reg.-Nr. 15084375/656/10) vor. Entsprechend Auflage Nr. 2 zu dieser Genehmigung habe der LHW die Baumaßnahme nach Fertigstellung abgenommen. Nr. 2: In der Historie sei das Grundstück zunächst auf Grundlage eines Bauerlaubnisvertrages im Zuge der Errichtung der Anlagen in Anspruch genommen worden. Die genaue Lage der einzurichtenden Be- und Entlüftungseinrichtungen sei zum Zeitpunkt dieses Vertragsabschlusses noch nicht detailliert bekannt gewesen. Dass sich jetzt eine Be- und Entlüftungseinrichtung im Flurstück Nr. 128 befinde, sei richtig. Anzumerken sei jedoch, dass auch das Fehlen dieser Be- und Entlüftungseinrichtung nicht bestandsgefährdend für den Verbindungssammler und dessen Nutzung wäre. Vorsorglich habe man nach Vorlage der Vermessungsunterlagen gleichwohl die dingliche Sicherung der Be- und Entlüftungseinrichtungen auf dem Flurstück Nr. YZ in Angriff genommen. Aufgrund Bewilligungserklärung des Grundstückseigentümers vom 26. September 2023 sei am 11. Dezember 2023 die beschränkt persönliche Dienstbarkeit eingetragen worden. Nr. 3: Die Mutmaßung der Klägerin sei falsch. Das Flurstück Nr. XY, Flur X der Gemarkung Wethau werde nicht berührt. Nr. 4: a) Was die Klägerin hier zum Ausdruck bringen wolle, sei unklar. Das Wegeflurstück Nr. XY der Gemarkung Wethau habe ungeachtet dessen, dass der asphaltierte Teil dieses Flurstücks lediglich durchschnittlich 3,00 m Breite aufweise, eine durchschnittliche Breite von 7,50 m – 8,00 m. Das von der Klägerin erwähnte Flurstück Nr. XY, Flur X der Gemarkung Wethau gebe es in diesem Bereich nicht. b) Die kleinere Leitung (DN225) verlaufe entgegen der ursprünglichen Planung durch das private Flurstück YZ der Flur X der Gemarkung Mertendorf. Die wichtige große Hauptleitung (DN 315) sowie eine Altleitung lägen jedoch außerhalb des Flurstücks. Das doppelte Leitungssystem mit unterschiedlichen Nennweiten der Druckleitung diene der Wirtschaftlichkeit der Abwasserentsorgung. Die Nutzung der kleineren Leitung im Trockenwetterfall senke unter anderem die Zahl der betriebskostenrelevanten Spülvorgänge der großen Leitung, die insbesondere im Regenwetterfall und im Fall der geplanten weiteren Entwicklung der Abwassermengen in den Gewerbegebieten angesteuert werden solle. Somit sei die Durchgängigkeit des Verbindungssammlers durchgängig gesichert. Entgegen der Annahme der Klägerin werde das Flurstück Nr. 326/105 allerdings nicht durch die Leitung in Anspruch genommen. Für das Flurstück Nr. XY, Flur X der Gemarkung Wethau liege eine dingliche Sicherung vor (Auszug aus dem Grundbuch von XXX, Bl. A, Stand 12. Dezember 2023). Nr. 5: a) Das Flurstück XY, Flur X der Gemarkung Mertendorf werde vom Leitungsverlauf nicht tangiert. b) Das treffe gleichermaßen auch für das Flurstück Nr. YZ, Flur X der Gemarkung Mertendorf zu. Nr. 6: Das Flurstück Nr. YZ, Flur X der Gemarkung Mertendorf stehe im Eigentum des Landes Sachsen-Anhalt und sei Bestandteil der öffentlichen Straße. Weder das Flurstück Nr. XX noch das Flurstück Nr. XY würden für den Leitungsverlauf in Anspruch genommen. Nr. 7: Die angeforderten Planauszüge übergibt die Beklagte als Anlagenkonvolut B 9. Zu letztem Kartenblatt Nr. 25 sei anzumerken, dass versehentlich vergessen worden sei, das im privaten Eigentum stehende Flurstück Nr. XY, Flur X der Gemarkung Osterfeld, in die Liste aufzunehmen. Der Leitungsverlauf über dieses Flurstück sei aber grundbuchlich gesichert (Auszug aus dem Grundbuch von Osterfeld, Bl.306, Stand 07. Dezember 2023). Nr. 8: Das Flurstück 80/10, Flur 1 der Gemarkung Osterfeld, gehöre ihm, dem Beklagten (Auszug aus dem Grundbuch von XXX, Bl. ABC, Stand 07.12.2023). Nr. 9: Auf diesem Grundstück befinde sich keine Abwasserdruckleitung des Verbandes. Soweit die Klägerin das Thema der rechtlichen Sicherung des über zwanzig Kilometer langen Leitungsverlaufs aufgreife, erscheine es allerdings geboten, erneut über die Bedeutung der rechtlichen Sicherung für den vorliegenden Rechtsstreit nachzudenken und sich dafür mit der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung in Sachsen-Anhalt vor dem Hintergrund gesetzlicher Interpretationsmaximen und der (Weiter-)Entwicklung des Rechts auseinanderzusetzen. Bei der dauerhaften rechtlichen Sicherung des Leitungsverlaufs als eine Voraussetzung für die Beitragserhebung handele es sich um keine explizit gesetzlich geforderte Voraussetzung für das Entstehen der Beitragspflicht. Vielmehr gebe es nach § 6 Abs. 6 KAG LSA nur zwei Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht, nämlich den tatsächlichen Anschluss/die tatsächliche Anschlussmöglichkeit des zu veranlagenden Grundstückes an die beitragsfähige öffentliche Einrichtung und eine entsprechende satzungsrechtliche Regelung zur Erhebung des Beitrags. Die „dauerhafte rechtliche Sicherung des Leitungsverlaufs“ sei danach eine ausschließlich rechtsprechungsgeprägte Voraussetzung, die auf einem formalisierten und lebensfremden Verständnis der Norm beruhe, aber bis zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zur Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit (Urteil vom 05. März 2013, 1 BvR 2457/08) und der erst damit zu beachtenden zeitlichen Obergrenze für die Beitragserhebung kein besonderes „Störpotential“ entfaltet habe. Mit der Einführung der materiellen Ausschlussfrist für die Beitragserhebung und angesichts der Tatsache, dass es sich bei der dauerhaften rechtlichen Sicherung um eine rechtliche Voraussetzung für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht handele, würden den Aufgabenträgern Einnahmeverluste drohen, selbst wenn die gesetzlich geregelten Voraussetzungen vorlägen. Dies sei dem Gesetzgeber erkennbar so nicht klar gewesen. Deshalb müsse sich die Kammer die Fragen, wozu die rechtliche Sicherung des Leitungsverlaufes dienen solle und welche Bedeutung diesem Merkmal im Rahmen der Rechtmäßigkeitsprüfung zukommen solle, erneut stellen. Hierbei müsse berücksichtigt werden, dass die Forderung nach einer Sicherung von Leitungsrechten über private Grundstücke ihren Sinn in einem ungestörten Fortbestehen des mit der Fertigstellung des Verbindungssammlers bestehenden objektiv-tatsächlichen Vorteiles habe. Hierzu sei aber nicht die „Sicherung der gesamten Leitungsführung“, wie vom erkennenden Gericht verlangt, erforderlich. Schließlich sei diese auf den letzten Meter genaue abverlangte Sicherung des Leitungsverlaufes nur eine Momentaufnahme und berücksichtige, dass es sich bei der tatsächlichen/rechtlichen Sicherung des Vorteils um eine Daueraufgabe handele, der sich der jeweilige Aufgabenträger ohnehin verschreiben müsse. Hierfür brauche es aber keine starren Vorgaben. Vielmehr komme es auf das richtige Maß an, das für das Abprüfen dieser durchaus sinnvollen Anforderung zu verlangen sei. So verdeutliche der Beschluss des OVG Sachsen-Anhalt vom 12. Januar 2024 (4 L 204/22, juris), dass auch ein einst im öffentlichen Eigentum stehendes Grundstück zu einem Privatgrundstück werden und dessen späterer Eigentümer unter Umständen auch eine Beseitigung der Abwasserleitung verlangen könne. Gerade diese Entscheidung mache einerseits deutlich, dass es durchaus Konstellationen gebe, in denen ein entsprechendes Entfernungsverlangen unzumutbar sei, es mithin sehr wohl darauf ankomme, ob und wie der öffentliche Aufgabenträger im Einzelfall seiner Aufgabe durch Umverlegung der Leitung o.ä. nachkommen könne. Andererseits werde klar, dass auch der Umstand, dass ein Grundstück in öffentlichem Eigentum stehe, keine hundertprozentige Sicherheit biete. Klar werde insoweit aber auch, dass für das dauerhafte Fortbestehen der Vorteilslage für den einzelnen Anschlussnehmer nicht der Nachweis einer lückenlosen dinglichen Sicherung des Leitungsverlaufes ab dem Zeitpunkt des Vorliegens der für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen verlangt werden müsse. Verpflichtung des Aufgabenträgers sei es allein, die dauerhafte Inanspruchnahme-möglichkeit der öffentlichen Einrichtung für den jeweiligen Anschlussnehmer nachvollziehbar zu belegen. Dass diese hier in der Vergangenheit bestanden habe, belege die gelebte Praxis. Wenn nämlich – wie hier – der Vorteil bis zur mündlichen Verhandlung bestanden habe, existiere - jedenfalls ohne konkrete weitere Anhaltspunkte – kein Grund, die Dauerhaftigkeit des Vorteiles für den einzelnen rückwirkend anzuzweifeln. Dabei sei nicht in Abrede zu stellen, dass der Aufgabenträger dafür Sorge tragen müsse, dass der tatsächlich-objektive Vorteil für den einzelnen Beitragszahler fortbestehe. Aber selbst für die Zukunft werde man deutliche Anhaltspunkte dafür fordern müssen, wenn Zweifel an dem Fortbestand des Vorteils gerechtfertigt sein sollten. Bei einem insgesamt hohen Sicherungsgrad hinsichtlich des Leitungsverlaufs einer über 20 km langen Leitung erscheine es gänzlich realitätsfern zu behaupten, dass eine solche Gefahr sich schon dann realisieren könne, wenn einzelne Meter dieser Leitung nicht dinglich gesichert seien. Die Aufgabenerfüllung als solche sei nämlich in diesem Fall spiegelbildlich zu dem dem Anschlussnehmer gewährten Vorteil in keinem Fall ernsthaft gefährdet, und zwar selbst bei einer gegebenenfalls erforderlichen teilweisen Umverlegung der Leitung. Für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht bedeute dies, dass es - entgegen der bisherigen Rechtsprechung - nicht darauf ankommen könne, dass der Aufgabenträger bei Bestehen der tatsächlichen Anschlussmöglichkeit und Vorliegen einer wirksamen Satzung alle Absicherungen für den Leitungsverlauf bis auf die allerletzte „in der Tasche“ haben müsse. Wichtig sei nur, dass keine greifbaren Anhaltspunkte dafür bestünden, dass er als Aufgabenträger die mit dem Anschluss des beitragspflichtigen Grundstückes an die öffentliche Einrichtung einhergehende Verpflichtung zur Übernahme und ordnungsgemäßen Beseitigung des Abwassers nicht gewährleisten könne. So verfahre auch die Rechtsprechung anderer Bundesländer nicht so apodiktisch. Der Beklagte verweist insoweit auf ein Urteil des VG Potsdam vom 22. Februar 2017 (8 K 149/14), in der die Dauerhaftigkeit der Vorteilslage bereits im Hinblick auf einen Duldungsanspruch des Grundstückseigentümers aus Nachbarrecht bejaht worden sei. Ähnlich argumentiere das OVG Weimar (Urteil vom 3. September 2008, 1 KO 559/07). Auch dort werde verlangt, dass, sofern eine Leitung ein fremdes Grundstück durchquere, deren Verbleib dauerhaft gesichert sei. Jedoch solle dafür die aus einer entsprechenden Anwendung von § 905 BGB abgeleitete Duldungsverpflichtung des Grundstückseigentümers ausreichen. Das OVG Weimar scheine sogar die betroffenen Grundstückseigentümer als Zeugen befragt zu haben, ob sie beabsichtigten, ein Beseitigungsbegehren geltend zu machen. Aus der Rechtsprechung des VGH München (Urteil vom 17. April 1985, 23 B 83 A.2018) und des OVG Münster (Urteil vom 02. März 2004, 15 A 1151/02, für einen bereits bestehenden Anschluss) lasse sich Vergleichbares entnehmen. Da die maßgebliche Leitung im vorliegenden Fall bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ohne Probleme in Anspruch genommen worden sei und da angesichts der nunmehr vorliegenden 100%igen dinglichen Sicherung auch für die Zukunft keinerlei Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der durch den Anschluss an die öffentliche Leitung garantierte Leitungsverlauf ernsthaft gefährdet sein könnte, bestünden keinerlei Bedenken am dauerhaften Fortbestand des mit dem tatsächlichen Anschluss an die öffentliche Einrichtung im Februar 2016 und Inkrafttreten der Satzung im Jahr 2018 begründeten objektiv-tatsächlichen Anschlussvorteils. Vor diesem Hintergrund seien die angegriffenen Bescheide auch nicht im Hinblick darauf aufzuheben, dass die letzte dingliche Sicherheit für ein Grundstück, über das die Abwasserleitung des beklagten Verbandes laufe, erst im Dezember 2023 eingetragen worden sei, die Grundstücke der Klägerin aber bereits seit dem Jahr 2020 nicht mehr gehörten. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie die beigezogenen Unterlagen des AZV Osterfeld Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.