1. Die Beschwerde wird zugelassen. 2. Auf das als Beschwerdeverfahren fortgeführte Verfahren wird der angefochtene Beschluss insoweit geändert, als der Beigeladenen vorläufig untersagt worden ist, Bauarbeiten zur Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses sowie von neun Garagen auf dem Grundstück M. weg 31 auch für den Fall des Ergehens einer zukünftigen Baugenehmigung vorzunehmen. Der hierauf gerichtete Stilllegungsantrag der Antragsteller wird abgelehnt. Unter Einbeziehung des rechtskräftig gewordenen Teils der Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner 1/4 der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und der in diesem Rechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, ferner die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der insoweit entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Antragsgegner und Beigeladene tragen je 3/8 der Kosten des Verfahrens erster Instanz. Insoweit tragen der Antragsgegner und die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten in Höhe von 3/4 jeweils selbst. 3. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : A. Der Zulassungsantrag ist begründet. Die Beschwerde war gemäß § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO zuzulassen, weil die Beigeladene mit ihrem Zulassungsantrag dargelegt hat, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen und die Rechtssache überdies grundsätzliche Bedeutung hat. Dies wird durch die nachfolgenden Ausführungen belegt. Auf Grund der Zulassung wird das Verfahren als Beschwerdeverfahren fortgeführt, ohne dass es der Einlegung einer Beschwerde bedarf (§ 146 Abs. 6 iVm § 124 a Abs. 2 Satz 4 VwGO). Die Beteiligten sind darauf hingewiesen worden, dass mit der Zulassungsentscheidung aus Gründen der Beschleunigung zeitgleich über die Beschwerde entschieden werden kann. Ihnen ist Gelegenheit gegeben worden, sich zum Zulassungsantrag sowie vorsorglich auch zur Begründetheit der Beschwerde zu äußern. B. Die Beschwerde ist begründet. I. Es bedarf zunächst der Klarstellung, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11. November 1999 nur hinsichtlich der Ziffer 1 Satz 2 angefochten worden ist. Hinsichtlich der Ziffer 1 Satz 1 (Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 10. August 1999) hat der Beschluss demgegenüber Rechtskraft erlangt. Insoweit ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts einer Überprüfung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens entzogen. II. Das Verwaltungsgericht hat der Beigeladenen durch Ziffer 1 Satz 2 des angefochtenen Beschlusses zu Unrecht vorläufig untersagt, Bauarbeiten zur Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses sowie von neun Garagen auf dem Grundstück M. weg 31 vorzunehmen, soweit diese Bauarbeiten auf einer anderen Baugenehmigung als der vom 10. August 1999 beruhen. 1. Es ist bereits fraglich, ob das Verwaltungsgericht mit dem vorstehenden Ausspruch nicht über das Begehren der Antragsteller hinausgegangen ist. Diese haben - neben der hier wegen Rechtskrafteintritts nicht mehr interessierenden Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs - beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, der Beigeladenen die Ausführung von Bauarbeiten auf dem Antragsgrundstück vorläufig zu untersagen. Zu letzterem Antrag haben die Antragsteller in ihrer Antragsschrift ausgeführt, er sei "besonders vor dem Hintergrund der allzu schnell erteilten neuen Baugenehmigung begründet". Gemeint war damit die Baugenehmigung vom 10. August 1999. Die Antragsteller haben auch im späteren Verlauf des Verfahrens nicht zum Ausdruck gebracht, dass es ihnen um eine Stilllegung der Bauarbeiten auch im Hinblick auf zu erwartende spätere Baugenehmigungen ging. Für ein solch weitreichendes Begehren dürfte im übrigen ein Rechtsschutzbedürfnis nach Lage der Dinge auch kaum zu bejahen sein. 2. Selbst wenn man das Begehren der Antragsteller in dem weitreichenden Sinne verstünde, wie es das Verwaltungsgericht getan hat, und darüber hinaus das Rechtsschutzbedürfnis bejahte, wäre der angefochtene Beschluss im Umfange des Tenors zu ändern. Der getroffene Ausspruch rechtfertigt sich weder aus § 80a Abs. 3 Satz 1 iVm Abs. 1 Nr. 2 VwGO (a.) noch aus § 123 VwGO (b). a. Nach § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO bestimmt, dass die Behörde, sofern ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt einlegt, auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 VwGO die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen kann. Bereits der Wortlaut der Vorschrift ("und") rechtfertigt die Annahme, daß die Sicherungsmaßnahmen an die Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsakts anknüpfen sollen. Diese Auslegung wird durch Sinn und Zweck der Vorschrift bestätigt. Sicherungsmaßnahmen haben ergänzende Funktion. Zwar führt bereits die Aussetzung der Vollziehung des Verwaltungsakts (hier der Baugenehmigung) dazu, dass der Begünstigte (hier der Bauherr) keinen Gebrauch mehr von dem ihn begünstigenden Verwaltungsakt machen darf. Da erfahrungsgemäß gleichwohl in Ausnahmefällen die Gefahr besteht, dass der Begünstigte die fehlende Vollziehbarkeit missachtet, räumt § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO der Behörde ergänzend die Möglichkeit ein, die mangelnde Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts durch Anordnung einer (vollstreckungsfähigen) Sicherungsmaßnahme nochmals besonders zu unterstreichen. Anders ausgedrückt dient § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO - ebenso wie die hieran inhaltlich anknüpfende, für das Verwaltungsgericht maßgebliche Ermächtigungsgrundlage des § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO - dazu, diejenigen Rechte des Dritten zu schützen, die bei Nichtbeachtung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs bedroht sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. September 1992 - 11 B 3495/92 -, NVwZ 1993, 383 = NWVBl 1993, 97; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, § 80a Rn. 40; Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, § 80a Rn 20. Diese aus Wortlaut sowie Sinn und Zweck gewonnene Auslegung der Vorschrift wird durch die Entstehungsgeschichte bekräftigt. In der amtlichen Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Viertes Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung - 4.VwGOÄndG -, BT- Drucks. 11/7030), durch das § 80a in die Verwaltungsgerichtsordnung eingefügt worden ist, heißt es (S. 31, zu Nr. 27): "Für einstweilige Anordnungen ist damit auch bei der Anfechtung von Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (Unterstreichung durch den Senat) kein Raum. Insoweit gelten für Maßnahmen zur Sicherung der Rechte eines Dritten (wie vor), die von der Rechtsprechung teilweise auf § 123 VwGO gestützt worden sind, ausschließlich die Bestimmungen des § 80a VwGO". Diese Überlegungen gehen zurück auf die Begründung zu § 152 des Entwurfs einer Verwaltungsprozessordnung des sogenannten Koordinierungsausschusses, herausgegeben vom Bundesjustizministerium, 1978, S. 333, die im Sinne einer Klarstellung auf der Grundlage eines Teils der Rechtsprechung (s.u.) die einstweilige Sicherungsmaßnahme von dem Begriff der Aufhebung der Vollziehung umfasst sieht. Auch nach Auffassung des Gesetzgebers stellen sich Sicherungsmaßnahmen nach § 80a VwGO somit als Annex zur Aussetzung der Vollziehung von Verwaltungsakten dar. Aus dem oben dargelegten Verständnis der Vorschrift folgt, dass Sicherungsmaßnahmen gemäß § 80a VwGO einen wirksamen Verwaltungsakt sowie die Aussetzung der Vollziehung (bzw. die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs) voraussetzen. Rechtmäßig angeordnete Sicherungsmaßnahmen erledigen sich, wenn der zugrundeliegende Verwaltungsakt keine Rechtswirkungen mehr entfaltet oder die Regelung der Vollziehung aufgehoben wird. Die von dem Verwaltungsgericht vertretene, in der Rechtsprechung verbreitete Auffassung, dass Sicherungsmaßnahmen gemäß § 80a Abs. 3 Satz 1 iVm Abs. 1 Nr. 2 VwGO in ihrem Bestand nicht von der Existenz eines Verwaltungsakts (und daran anknüpfender Vollziehungsregelung) abhängig sind, vernachlässigt die oben dargestellten dogmatischen Zusammenhänge. Die Rechtsprechung geht erkennbar zurück auf die Rechtslage vor Einführung des § 80a VwGO durch das 4.VwGOÄndG. Seinerzeit wurden Sicherungsmaßnahmen im Zuständigkeitsbereich des Oberverwaltungsgerichts NRW (im Gegensatz zur Praxis anderer Oberverwaltungsgerichte, die die Sicherungsmaßnahmen aus dem Begriff der Aufhebung der Vollziehung in § 80 VwGO abgeleitet hatten) regelmäßig im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO getroffen. Auf dieser Rechtsgrundlage hat beispielsweise der 7. Senat des beschließenden Gerichts in seinem Beschluss vom 18. November 1983 - 7 B 2260/83 -, NJW 1984, 1577, (zutreffend) ausgeführt, dass Gegenstand der einstweiligen Anordnung - anders als bei einer Anfechtungsklage des Nachbarn gegen eine Baugenehmigung - "nicht der Aufhebungsanspruchs des Nachbarn bezüglich der Baugenehmigung, sondern der Anspruch auf Stilllegung des tatsächlich zur Ausführung kommenden Vorhabens" sei. War Streitgegenstand der Sicherungsanordnung aber ein im Wege des Verpflichtungsbegehrens geltend zu machender Stilllegungsanspruch, wurde ein zur Durchsetzung dieses Anspruchs ergehender gerichtlicher Sicherungsausspruch in seiner Wirkung nicht, jedenfalls nicht unmittelbar, berührt, wenn die dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung später aufgehoben, durch eine neue ersetzt oder eine die ursprüngliche Baugenehmigung ändernde Nachtragsgenehmigung erteilt wurde. Umstände dieser Art hatten lediglich mittelbare Bedeutung. Sie berechtigten den Bauherrn und die Bauaufsichtsbehörde, bei Gericht die Aufhebung der Sicherungsanordnung im Wege des Änderungsverfahrens (analog § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO a.F., § 927 ZPO) zu beantragen. Die Notwendigkeit der Durchführung eines Änderungsverfahrens wurde nur für den Fall verneint, dass in Folge der geänderten Baugenehmigung das geplante Vorhaben nach der Verkehrsauffassung nicht mehr dasselbe sei (z.B. Genehmigung eines Wohnhauses anstatt eines ursprünglich geplanten gewerblichen Vorhabens oder eines Flachdachbungalows anstatt eines Mehrfamilienhauses). Vgl. zu all dem: OVG NRW, Beschlüsse vom 18. November 1983, - 7 B 2260/83 -, a.a.O.(dort auch die genannten Beispiele), 16. August 1984 - 7 B 1234/84 -, BRS 42 Nr. 224, 19. August 1991 - 7 B 2269/91 -; OVG Berlin, Beschluss vom 11. Juli 1988 - 2 S 14.88 -, BRS 51 Nr. 198; a.A. bereits zur früheren Rechtslage OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 1987 - 11 B 2968/96 -, DVBl 1987, 699 (kein Änderungsverfahren, sondern neues Eilverfahren des Nachbarn erforderlich). Die Rechtsprechung hat teilweise an der unter Geltung der früheren Rechtslage entwickelten Auffassung auch unter Geltung des neu eingeführten § 80a VwGO festgehalten. Sie hat dies damit begründet, dass es sich bei den "einstweiligen Anordnungen zur Sicherung der Nachbarrechte nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO und den einstweiligen Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Nachbarn nach § 80a Abs. 3 Satz 1 iVm Abs. 1 Nr. 2 VwGO um nach Zweck und möglichem Regelungsgehalt einander entsprechende Institute" handele. Daraus folge zugleich, dass es "nach Erteilung einer neuen Baugenehmigung nach erfolgter Stilllegungsverpflichtung für die Fortsetzung der Bauarbeiten nur dann keiner Abänderung der die Stilllegung nach § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO aussprechenden gerichtlichen Entscheidung (bedürfe), wenn sich das geänderte Vorhaben unter Berücksichtigung der im Beschluss des Senats vom 18. November 1993, a.a.O., dargelegten Maßstäbe nach der Verkehrsauffassung als ein anderes als das vom Stilllegungsausspruch betroffene" darstelle. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. April 1991 - 7 B 726/91 -, 10. April 1992 - 7 B 407/92 - und 4. November 1999 - 7 B 1339/99 - (hier als obiter dictum); im Ergebnis ähnlich OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Dezember 1994 - 1 M 7516/94 -, NVwZ-RR 1995, 376. Es kann dahinstehen, ob und inwieweit den Prämissen dieser Rechtsprechung zu folgen wäre. Verneinend OVG NRW, Beschlüsse vom 8. September 1992, - 11 B 3495/92 -, a.a.O., und 3. Juni 1996 - 11 B 1276/96 -, BRS 58 Nr. 189, wonach Streitgegenstand der gerichtlichen Sicherungsanordnung nicht das tatsächlich zur Ausführung kommende, am Maßstab der Verkehrsauffassung zu messende Vorhaben, sondern das durch die Baugenehmigung in bauplanungs- und bauordnungsrechtlicher Hinsicht festgelegte Vorhaben sei. Jedenfalls sind diese Überlegungen nicht geeignet, den oben im Wege der Auslegung gewonnenen Ansatz zu entkräften, dass gerichtliche Sicherungsanordnungen gemäß § 80a VwGO nur in Akzessorietät zu der Entscheidung, die Vollziehung eines bestimmten Verwaltungsakts auszusetzen (bzw. die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen solchen Verwaltungsakt anzuordnen), zulässig sind und mit der Existenz des Verwaltungsakts stehen und fallen. Der hier vertretenen Auffassung lässt sich nicht mit Rechtsschutz- oder Praktikabilitätserwägungen begegnen. Insoweit führt der 7. Senat des beschließenden Gerichts, der die Fortgeltung von Sicherungsmaßnahmen auch nach Ersetzung der Baugenehmigung durch eine neue bejaht, in seinem - allerdings noch zur früheren Rechtslage ergangenen - Beschluss vom 18. November 1983 - 7 B 2260/83 -, a.a.O., aus, der Nachbarrechtsschutz im einstweiligen Verfahren könne praktisch leerlaufen, wenn die materielle Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen zur Disposition des Bauherrn und der Baugenehmigungsbehörde gestellt würde. Weiter heißt es: "Jede Änderung der ursprünglichen Baugenehmigung für das Vorhaben, mag sie für die Rechtsverletzung des Nachbarn, die zur Stilllegung geführt hat, auch irrelevant sein, würde dazu führen, dass zunächst - ohne erneute gerichtliche Entscheidung - weiter gebaut werden darf, bis es dem Nachbarn gelungen ist, erneut eine gerichtliche Stilllegung herbei zu führen. In der Zwischenzeit oder - bei Wiederholung des Vorgangs - den Zwischenzeiten könnte der Bau weiter fertiggestellt werden bis zu dem Grade, an dem es schließlich am Anordnungsgrund für eine vorläufige Regelung fehlt und der einstweilige Nachbarrechtsschutz endgültig leerläuft". Diese Gesichtspunkte, die offenbar Anlaß für die Fortführung der Rechtsprechung auch unter Geltung des § 80a VwGO sind, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. April 1991 - 7 B 726/91 -, rechtfertigen es indessen nicht, den nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen ermittelten Inhalt der Rechtsvorschrift abweichend zu bestimmen. Wirksamer Nachbarrechtsschutzschutz ist auch auf der Basis der hier vertretenen Auffassung gewährleistet. Da das Verwaltungsgericht mit der Sach- und Rechtslage aus dem ersten Verfahren vertraut ist, wird es in der Regel auf einen erneuten Eilantrag des Nachbarn schnell reagieren können. Sollte eine Entscheidung in der Sache gleichwohl nicht zügig erfolgen können, besteht die Möglichkeit einer vorläufigen Stilllegung bis zu einer Entscheidung über den Eilantrag. Hiervon wird das Verwaltungsgericht insbesondere Gebrauch machen, wenn es Zweifel an der Ausräumung des Nachbarrechtsverstoßes durch die neue Baugenehmigung oder gar den Verdacht eines manipulativen Zusammenwirkens zwischen Bauherrn und Bauaufsichtsbehörde hat. Mit einem nennenswerten Zeitgewinn, der einen effektiven Baufortschritt ( und damit evtl. eine Aushebelung des Nachbarrechtsschutzes) ermöglichen würde, kann der Bauherr daher bei Ergehen einer neuen Baugenehmigung nicht rechnen. Sollte das Vorhaben bereits einen Fertigungsstand erreicht haben, der die Vollendung in Kürze erwarten lässt mit der Folge, dass Maßnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes möglicherweise zu spät kämen, kann - ebenso wie wenn der Bauherr ohne Baugenehmigung oder abweichend von dieser baut - eine von dem Ergehen und dem Bestand einer Baugenehmigung unabhängige, auf Stilllegung des Bauvorhabens gerichtete einstweilige Anordnung gemäß § 123 VwGO erlassen werden. Eine solche genehmigungsunabhängige gerichtliche Maßnahme kommt auch dann in Betracht, wenn auf Grund des bisherigen Geschehensablaufs Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Bauherr und Bauaufsichtsbehörde einverständlich mit dem Ziel zusammenwirken, Nachbarrechte durch Erteilung neuer Baugenehmigungen bzw. Nachtragsgenehmigungen faktisch leerlaufen zu lassen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung, durch die ein Bauvorhaben ohne Rücksicht auf die Genehmigungslage bis zu einer abändernden gerichtlichen Entscheidung stillgelegt wird, ist auch nicht etwa gemäß § 123 Abs. 5 VwGO ausgeschlossen. Denn es handelt sich gerade nicht um einen - im Tatbestand vorausgesetzten - Fall des § 80 oder 80a VwGO, sondern um eine gesetzlich nicht ausdrücklich geregelte Fallgestaltung. Das den Gerichten zur Verfügung stehende rechtliche Instrumentarium stellt daher auch bei der hier vertretenen Auslegung des § 80 a VwGO insgesamt einen schnellen und wirksamen Nachbarrechtsschutz sicher. Die Gegenmeinung, die die gemäß § 80a VwGO ergangene Stilllegungsentscheidung unter gerichtlicher Kontrolle halten und den Bauherrn bei Aufhebung der bisherigen und Ergehen einer neuen Baugenehmigung auf einen Änderungsantrag gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 iVm § 80 Abs. 7 VwGO verweisen will, weist im übrigen ihrerseits Rechtsschutznachteile für den Bauherrn, aber auch Praktikabilitätsdefizite auf. Wenn beispielsweise Nachbarrechtsverletzungen, die Anlass für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und gleichzeitige Stilllegung des Vorhabens waren, durch eine neue Baugenehmigung bzw. eine Nachtragsgenehmigung ausgeräumt werden, wird der Bauherr auch dann zur Einleitung eines gerichtlichen Änderungsverfahren gezwungen, wenn der Nachbar keine rechtlichen Bedenken mehr hat und mit dem Vorhaben in der nunmehr genehmigten Form einverstanden ist. Durch die erneute Anrufung des Gerichts entsteht für dieses eine vermeidbare Mehrbelastung, es werden weitere von den Beteiligten zu tragende Gerichts- und ggf. Anwaltsgebühren ausgelöst, und es treten nicht zuletzt Verzögerungen bei der Fertigstellung des Bauvorhabens auf, die häufig zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen für den Bauherrn führen. Nach dem hier für richtig gehaltenen dogmatischen Verständnis ermächtigt § 80a Abs. 3 iVm Abs. 1 Nr. 2 VwGO das Verwaltungsgericht nicht, Bauarbeiten, die aufgrund einer rechtswidrigen Baugenehmigung durchgeführt werden, zeitlich unbegrenzt, d.h. auch für die Zeit nach einer etwaigen Aufhebung der angefochtenen und Erlaß einer neuen Baugenehmigung, stillzulegen. Eine Stilllegungsanordnung, die im Zusammenhang mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine nachbarrechtswidrige Baugenehmigung ergeht, verliert ihre Wirksamkeit mit der Aufhebung der zugrundeliegenden Baugenehmigung. Dies trifft sowohl für den Fall einer isolierten Aufhebung als auch für den einer Ersetzung der bisherigen Baugenehmigung durch eine neue zu. So für die letztere Fallgestaltung OVG NRW, Beschlüsse vom 8. September 1992, - 11 B 3495/92 -, a.a.O., und 3. Juni 1996 - 11 B 1276/96 -, a.a.O.. Insoweit gilt nichts anderes als für die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs selbst. Auch diese erledigt sich, wenn der zugrundeliegende Verwaltungsakt aufgehoben wird. Die gleiche Rechtsfolge tritt ein, wenn der Verwaltungsakt durch einen neuen ersetzt wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Februar 1998 - 10 A 6361/95 -, NWVBL 1998, 32 sowie Beschlüsse vom 28. August 1998 - 10 B 1353/98 -, NWVBl 1999, 338 und 4. November 1999 - 7 B 1339/99 -. In Konsequenz der obigen Auffassung darf der Bauherr die Bauarbeiten auf der Grundlage der neu erteilten Baugenehmigung fortsetzen. Dies gilt unabhängig von einem Nachbarwiderspruch gegen die neue Baugenehmigung, da dieser gemäß § 212a BauGB keine aufschiebende Wirkung hat, die Baugenehmigung mithin sofort vollziehbar ist. Fühlt der Nachbar sich auch durch die neue Baugenehmigung in seinen subjektiv öffentlichen Rechten verletzt, muß er erneut bei der Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung oder bei Gericht einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs stellen und ggf. eine weitere Sicherungsanordnung erwirken. Ob die Stilllegungsentscheidung des Verwaltungsgerichts dadurch, dass der Antragsgegner die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 10. August 1999 aufgehoben und durch die Baugenehmigung vom 29. November 1999 ersetzt hat, auch insoweit ihre Bindungswirkung eingebüßt hat, als sie sich auf die durch die erstgenannte Baugenehmigung freigegebenen Arbeiten bezieht, ist wegen der Teilrechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses nicht zu entscheiden. b) Der Stilllegungsausspruch des Verwaltungsgerichts ist auch nicht, was ihn von der Existenz der Baugenehmigung vom 10. August 1999 unabhängig gemacht hätte, in Gestalt einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO ergangen. Ein solches Verständnis lässt sich weder dem Tenor noch den Gründen des angefochtenen Beschlusses entnehmen. Insoweit kann offenbleiben, ob die weitergehenden Anforderungen, die an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes und -anspruchs zu stellen gewesen wären, vorgelegen haben. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die Bemessung des Streitwertes entspricht dem eingeschränkten Wert des Streitgegenstandes in der Beschwerdeinstanz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.