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Urteil

22 A 2172/98

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:0516.22A2172.98.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin begehrt als Trägerin einer Klinik für Innere Medizin vom Beklagten die vollständige Übernahme der Aufwendungen für die stationäre Behandlung des amerikanischen Staatsangehörigen J. B. . Herr B. wurde am 3. April 1994 wegen einer HIV- Infektion im Endstadium im Wege der Notaufnahme in die Klinik der Klägerin aufgenommen. Ferner litt er an einer schweren HIV- Encephalopathie und an einer oralen Candidose. Zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gab der Patient an, dass er am in J. City im Staat N. J. /USA geboren sei. Seit 1992 halte er sich in Deutschland auf. Er habe in Klubs als Sänger gearbeitet und verfüge weder über ein regelmäßiges Einkommen noch über nennenswertes Vermögen. Mit einem bei der Stadt K. am 11. April 1994 eingegangenen Schreiben vom 7. April 1994 zeigte die Klägerin die Aufnahme des Patienten B. in die stationäre Behandlung an. In dem formularmäßigen Schreiben heißt es: "Bezüglich der Kostenübernahme schweben zur Zeit noch Verhandlungen mit Patient (scil.: dort handschriftlich eingefügt) Da eventuell ein Antrag auf Krankenhilfe gemäß § 37 BSHG nicht ausgeschlossen ist, melde ich diesen Behandlungsfall schon jetzt vorsorglich an." Mit einem von der Klägerin im unteren Abschnitt des Anschreibens vorformulierten Antwortschreiben vom 12. April 1994 bestätigte der Oberstadtdirektor der Stadt K. der Klägerin, dass er von ihrer "vorsorglichen Anmeldung" Kenntnis genommen habe. Am 15. April 1994 überwies die Klägerin ihren Patienten, der sich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr selbst versorgen konnte, in das E. -Hospiz in L. -D. . Dort verstarb Herr B. am 16. Mai 1994. Er hinterließ eine Kopie einer Geburtsurkunde, einen US-Pass, ein Sparbuch mit einem Kontostand von 419,68 DM und zwei Bankkarten. Mit Schreiben vom 27. Mai 1994 beantragte die Klägerin bei der Stadt K. die Übernahme der Pflegekosten für die stationäre Behandlung von Herrn B. in dem Zeitraum vom 3. April 1994 bis 15. April 1994 aus Sozialhilfemitteln. Das Sozialamt der Stadt K. ordnete das Begehren als Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe ein und legte den Vorgang am 29. Juni 1994 dem Beklagten als dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe vor. Mit Bescheid vom 18. August 1994 übernahm der Beklagte die Behandlungskosten für die Zeit vom 3. April 1994 bis einschließlich 10. April 1994 aus Mitteln der Sozialhilfe, hinsichtlich der Zeit vom 11. April 1994 bis zum 15. April 1994 lehnte er jedoch eine Kostenübernahme ab. Gegen die Teilablehnung erhob die Klägerin Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 1995 zurückwies. Zur Begründung führte er aus, dass ein Kostenübernahmeanspruch der Klägerin nach § 121 BSHG ab dem 11. April 1994 entfallen sei, weil an diesem Tag durch das Bekanntwerden des Hilfefalles bei der Stadt K. als dem örtlichen Träger der Sozialhilfe ein eigener Anspruch des hilfebedürftigen Patienten B. begründet worden sei. Der letztgenannte Sozialhilfeanspruch sei jedoch mit dem Tode des Patienten erloschen. Mit ihrer am 6. Juli 1995 erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Erstattungsbegehren weiterverfolgt. Die Klägerin hat sinngemäß beantragt, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 18. August 1994 und des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 1995 zu verpflichten, der Klägerin weitere DM 4.980,12 nebst 7 % Zinsen seit Rechtshängigkeit für die stationäre Behandlung des Herrn B. in der Zeit vom 11. April 1994 bis zum 15. April 1994 zu gewähren. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er sich im Wesentlichen auf die angefochtenen Bescheide bezogen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil abgewiesen und zur Begründung die Rechtsauffassung der Beklagten bestätigt. Ergänzend hat es ausgeführt, dass das erhobene Begehren weder auf eine öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag noch auf die Anwendung des § 28 Abs. 2 BSHG, der zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides noch keine Geltung gehabt habe, gestützt werden könne. Mit der vom Senat zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend: Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht den geltend gemachten Erstattungsanspruch verneint. Auf die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 2 BSHG komme es nicht an. Der dargelegte Gesichtspunkt der Maßgeblichkeit der Sachlage bei der Widerspruchsentscheidung sei nicht einschlägig. Der verfolgte Anspruch ergebe sich vielmehr aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Der Beklagte habe sich mit der Bearbeitung des fristgerecht gestellten Hilfeantrages in grob fahrlässiger Weise solange Zeit gelassen, bis der hilfebedürftige Patient B. verstorben sei. Deshalb sei der Einwand des Erlöschens von Sozialhilfeansprüchen im Todesfall treuwidrig und damit unbeachtlich. Eine Säumnis des Sozialhilfeträgers rechtfertige darüber hinaus eine Ausnahme von dem Grundsatz "keine Sozialhilfe für die Vergangenheit". Damit stehe ihr - der Klägerin - als derjenigen, die die erforderliche Hilfe vorgeleistet habe, ein Erstattungsanspruch zu. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf die Gründe des angefochtenen Urteils. Ergänzend weist er den Vorwurf der Säumnis bei der Bearbeitung des streitbefangenen Hilfeantrags zurück. Angesichts der insoweit zu berücksichtigenden Zeitspanne zwischen der Kenntnis des Hilfefalls am 11. April 1994 und dem Tode von Herrn B. am 16. Mai 1994 könne von einer pflichtwidrigen Verzögerung der Entscheidung keine Rede sein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Das Gericht kann die beantragte Verpflichtung des Beklagten gemäß § 113 Abs. 5 VwGO nicht aussprechen, weil die Ablehnung der begehrten Erstattung rechtmäßig ist. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Übernahme der noch offenen Pflegekosten für die stationäre Behandlung des Herrn B. in der Zeit vom 11. April 1994 bis zum 15. April 1994. Als Rechtsgrundlage kommt zunächst § 121 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in Betracht, dessen Voraussetzungen jedoch nicht vorliegen. Hat jemand in einem Eilfall einem anderen Hilfe gewährt, die der Träger der Sozialhilfe bei rechtzeitiger Kenntnis nach diesem Gesetz gewährt haben würde, so sind ihm gemäß § 121 BSHG auf Antrag die Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten, wenn er sie nicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat und sofern er den Antrag innerhalb angemessener Frist stellt. Die Vorschrift gibt einem Dritten ("jemand") als sogenanntem Nothelfer einen strikten öffentlich-rechtlichen Aufwendungsersatzanspruch gegen den an sich für die Hilfegewährung zuständigen Träger der Sozialhilfe, um durch die Gewährleistung eines zahlungsfähigen Schuldners die Hilfsbereitschaft Dritter im Notfall zu erhalten und zu stärken. Vgl. die Begründung zum Regierungsentwurf, Bundestagsdrucksache III/1799 S. 61 zu § 114; Jehle, Die Hilfeleistung Dritter in Eilfällen (§ 121 BSHG), Zeitschrift für Sozialhilfe (ZfSH) 1963, 289; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 3. Dezember 1992 - 5 C 32.89 -, Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) 44, 89 (91)= Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1993, 995; Fichtner (Hrsg.), Bundessozialhilfegesetz 1999, Rdnr. 1 zu § 121 BSHG; Oestreicher/Schelter/ Kunz/Decker, Bundessozialhilfegesetz, 5. Auflage 2000, Rdnr. 1 zu § 121 BSHG. Ein Anspruch auf Erstattung des noch ungedeckten Kostenaufwands kann vorliegend schon deswegen nicht auf § 121 BSHG gestützt werden, weil der Träger der Sozialhilfe zu dieser Zeit Kenntnis vom Hilfefall hatte. Der Mangel der Kenntnis des Trägers der Sozialhilfe von der Notlage ist Tatbestandsmerkmal des § 121 Satz 1 BSHG ("...bei rechtzeitiger Kenntnis..."). Im Zusammenhang damit steht das Wort "erstatten", mit dem ausgedrückt ist, dass es sich um in der Vergangenheit entstandene Aufwendungen handelt, nicht aber um solche, die gegenwärtig entstehen oder erst noch entstehen werden. Dabei werden "Gegenwart" und "Zukunft" durch den Zeitpunkt des Bekanntwerdens des (möglichen) Hilfefalles bei dem Träger der Sozialhilfe bestimmt. Den Anspruch auf die Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz hat der Hilfebedürftige. Das Sozialrechtsverhältnis, innerhalb dessen es um die Verwirklichung dieses Anspruchs geht, wird nicht durch Stellen eines Antrags (im materiellen, konstitutiven Sinne) begründet, sondern dadurch, dass dem Träger der Sozialhilfe (oder - wie hier - einer von ihm beauftragten Stelle) das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe bekannt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. April 1987 - 5 C 67.84- , Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 77, 181 = FEVS 36, 361 = Die Öffentliche Verwaltung (DÖV) 1988, 523 = Nachrichtendienst des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (NDV) 1987, 363; Urteil vom 3. Dezember 1992, FEVS 44, 89 (92). Im Verhältnis dazu ist in § 121 BSHG eine Ausnahme insofern geregelt, als unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen die Gewährung der Hilfe schon zu dem Zeitpunkt einsetzt, in dem der Träger der Sozialhilfe von der Notlage noch keine Kenntnis hat. Ständige Rechtsprechung des BVerwG; Urteil vom 15. Januar 1981 - 5 C 2.80 -, FEVS 29, 177 (180); Urteil vom 9. Februar 1984 - 5 C 22.83 -, FEVS 33, 358; Urteil vom 2. April 1987 - 5 C 67.84 -, FEVS 36, 361; Urteil vom 3. Dezember 1992 - 5 C 32.89 -, FEVS 44, 89. Daraus folgt zwingend, dass von einer Lage, auf die die Ausnahmeregelung des § 121 BSHG zutrifft, nicht (mehr) die Rede sein kann, sobald zwischen dem (möglicherweise) Hilfebedürftigen und dem Träger der Sozialhilfe das Sozialrechtsverhältnis mit der Folge entsteht, dass allein der Hilfebedürftige seinen Anspruch geltend zu machen berechtigt und allein der Träger der Sozialhilfe zur Regelung des Sozialhilfefalles nach Maßgabe der im Bundessozialhilfegesetz bestimmten sachlichen und örtlichen Zuständigkeiten verpflichtet ist. Da diese Regelungskompetenz eine ausschließliche ist, ist für eine gleichzeitige, konkurrierende Kompetenz eines "jemand" (im Sinne von § 121 BSHG) kein Raum. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. April 1987 - 5 C 67.84- , a.a.O. Im vorliegenden Fall endete demnach mit Ablauf des 10. April 1994 der Eilfall bzw. das Erstattungsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten. Mit der am 11. April 1994 bei der Stadt K. als dem örtlichen Träger der Sozialhilfe eingegangenen "vorsorglichen Anmeldung des Behandlungsfalles" unter Hinweis auf einen möglicherweise bestehenden Anspruch ihres Patienten auf Krankenhilfe vermittelte die Klägerin die Kenntnis von Umständen, die nach der erforderlichen Prüfung der Sach- und Rechtslage von diesem Zeitpunkt an (möglicherweise) die Gewährung der Übernahme der Behandlungskosten aus Sozialhilfemitteln zu Gunsten von Herrn B. gerechtfertigt hätten. Das ergibt sich aus der in § 5 BSHG - in der hier maßgeblichen Fassung der Vorschrift bis zum 1. August 1996 - enthaltenen Regelung, die das Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088) ohne Änderung in § 5 Absatz 1 BSHG übernommen hat (§ 5 BSHG a.F./§ 5 Abs. 1 BSHG). Zwar wäre nicht der eingeschaltete örtliche Träger der Sozialhilfe, sondern der Beklagte als überörtlicher Träger zur Erbringung dieser Leistung sachlich zuständig gewesen. Denn nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG ist - soweit nicht nach Landesrecht der örtliche Träger sachlich zuständig ist - der überörtliche Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig zur Gewährung der Hilfe in besonderen Lebenslagen u.a. für die in § 39 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BSHG genannten Personen, für Geisteskranke sowie Personen mit einer sonstigen geistigen oder seelischen Behinderung oder Störung, wenn es wegen der Behinderung oder des Leidens dieser Personen in Verbindung mit den Besonderheiten des Einzelfalls erforderlich ist, die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder in einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung zu gewähren. Herr B. gehörte zu dem in § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG genannten Personenkreis, weil er sich im Endstadium einer AIDS- Erkrankung befand. Sind AIDS-Kranke in dieser Lage, so geht es nicht mehr allein um die Behandlung einer akuten Krankheit, so dass sie im Sinne von § 39 Abs. 2 BSHG als von einer Behinderung Bedrohte den Behinderten gleichstehen. Vgl. Schellhorn/Jirasek/Seipp, Kommentar zum Bundessozialhilfegesetz, 15. Auflage, Rdnr. 48 zu § 39 BSHG. Ferner erforderte seine Behinderung Hilfe in besonderen Lebenslagen gemäß § 27 Abs. 1 BSHG in Form der Krankenhilfe nach § 27 Abs. 1 Nr. 4 BSHG in einer Anstalt, nämlich einem Krankenhaus, vgl. zum Anstaltsbegriff: Fichtner (Hrsg.), Bundessozialhilfegesetz 1999, Rdnr. 40 zu § 97 BSHG. Des Weiteren begründete weder Gesetzes- noch Satzungsrecht des Landes die Zuständigkeit des örtlichen Trägers der Sozialhilfe. Von der in § 96 Abs. 2 Satz 2 BSHG vorgesehenen und in Nordrhein-Westfalen im streitbefangenen Zeitraum des Jahres 1994 durch § 4 des Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes (AG-BSHG NRW) vom 25. Juni 1962 (GV. NRW. S. 344), vgl. nunmehr § 3 AG-BSHG NRW vom 15. Juni 1999, GV.NRW. S. 386/393, den überörtlichen Trägern eröffneten Möglichkeit der Heranziehung der örtlichen Träger zur Aufgabenerledigung hat der Beklagte keinen Gebrauch gemacht. In der dafür maßgeblichen Satzung des beklagten Landschaftsverbandes R. über die Heranziehung der örtlichen Träger der Sozialhilfe zur Durchführung der Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe vom 19. März 1984 (GV. NRW. S. 227) ist die Durchführung der in § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG genannten Aufgaben (anders als diejenigen der in § 1 Nr. 1 bis 6 der Satzung im einzelnen genannten Aufgaben) nicht auf die örtlichen Träger übertragen worden. In § 3 der Satzung ist lediglich vorgesehen, dass es den örtlichen Trägern der Sozialhilfe obliegt, für den überörtlichen Träger Anträge auf Gewährung von Sozialhilfe entgegenzunehmen und die Entscheidungen vorzubereiten und Hilfesuchende den Anstalten etc. zuzuführen. Das von der Klägerin eingeschaltete Sozialamt der Stadt K. war danach lediglich zur Vorbereitung der vom Beklagten als dem überörtlichen Träger zu treffenden Entscheidung berufen, nicht aber zur Entscheidung selbst. Indes ist die Frage nach der (formellen) Zuständigkeitsordnung von derjenigen nach der (materiellen) Begründung eines Sozialrechtsverhältnisses zu unterscheiden. Das Entstehen eines Hilfeanspruchs richtet sich ausschließlich nach § 5 BSHG a.F./§ 5 Abs. 1 BSHG. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1983 - 5 C 98.81- , FEVS 32, 221 (224) m.w.N. Danach genügt es für das Einsetzen der Sozialhilfe, wenn der Hilfefall statt dem an sich zuständigen Träger der Sozialhilfe einer von ihm "beauftragten Stelle" bekannt wird, vgl. § 5 BSHG a.F./§ 5 Abs. 1 BSHG. Ungeachtet dessen, ob der örtliche Träger der Sozialhilfe stets als "beauftragte Stelle" des überörtlichen Trägers im Sinne von § 5 BSHG a.F./§ 5 Abs. 1 BSHG anzusehen ist, so Schellhorn/Jirasek/Seipp, Kommentar zum Bundessozialhilfegesetz, 15. Auflage, Rdnr. 8 zu § 5 BSHG, war die Stadt K. jedenfalls nach § 3 der vorgenannten Satzung ausdrücklich zu der für die Kenntnis des Hilfefalls maßgeblichen "Entgegennahme der Anträge" beauftragt. Auf das Datum des Eingangs dieser Unterlagen als Antrag auf Eingliederungshilfe beim Beklagten kommt es daher nicht an. Im Hinblick auf die spezielle Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen Nothelfern und Trägern der Sozialhilfe in § 121 BSHG ist ein Rückgriff auf allgemeine Ausgleichsbestimmungen, insbesondere die Regeln der öffentlich- rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag, ausgeschlossen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1992 - 5 C 32.89 -, BVerwGE 91, 245 (249) = FEVS 44, 89. Die Klägerin kann den Ersatz ihrer Aufwendungen ferner nicht daraus ableiten, dass die in Rede stehenden Pflegekosten aller Wahrscheinlichkeit nach auch Gegenstand eines unerfüllt gebliebenen Sozialhilfeanspruchs des verstorbenen Patienten gewesen sind. Sie kann diesen etwaigen Anspruch weder als Nothelfer noch aus einer anderen Rechtsposition heraus geltend machen. Stirbt ein (möglicherweise) Hilfebedürftiger, bevor sein Anspruch auf Sozialhilfe bestandskräftig festgestellt worden ist, dann erlischt der (vermeintliche) Hilfeanspruch, weil er grundsätzlich nicht vererblich ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1979, - 5 C 79.77 -, FEVS 27, 353. Das daraus und aus der Alternativität zwischen den Ansprüchen des Nothelfers und denjenigen der in Not geratenen Person, vgl. BVerwG, Urteil vom 2. April 1987 - 5 C 67.84- , FEVS 36, 361 (364), resultierende, aber gleichwohl unerwünschte Ergebnis, dass Personen, die Bedürftigen die erforderliche Hilfe vor deren Tod haben angedeihen lassen, "leer ausgehen", hat zur Fortentwicklung der Rechtsprechung und zur Änderung des Gesetzes geführt, ohne dass die Klägerin allerdings darauf ihren Anspruch stützen kann. Zum einen sind Sozialhilfeansprüche nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach Maßgabe der §§ 56, 58, 59 Sozialgesetzbuch - Erstes Buch - (SGB I) vererblich, wenn der Hilfebedürftige zu Lebzeiten seinen Bedarf mit Hilfe eines im Vertrauen auf die spätere Bewilligung von Sozialhilfe vorleistenden Dritten gedeckt hat, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder die Hilfe abgelehnt hat. Hat dagegen der Hilfesuchende den Bedarf aus eigenem Einkommen oder Vermögen gedeckt, zu deren Einsatz er sozialhilferechtlich nicht verpflichtet war, kommt ein Anspruchsübergang nicht in Betracht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1994 - 5 C 43.91- , = FEVS 45, 221. Diese Voraussetzungen bedürfen vorliegend keiner näheren Betrachtung, da die Klägerin erkennbar weder zum Kreis der "Sonderrechtsnachfolger" nach § 56 Abs. 1 SGB I noch zu demjenigen der Erben nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches gehört. Zum anderen hat der Gesetzgeber mit Artikel 1 Nr. 14 b) des Gesetzes zur Reform des Sozialhilfegesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I, S. 1088) § 28 BSHG um einen zweiten Absatz erweitert. Danach steht nunmehr der Anspruch des Berechtigten auf Hilfe in einer Einrichtung oder auf Pflegegeld, soweit die Leistung dem Berechtigten gewährt worden wäre, nach seinem Tode demjenigen zu, der die Hilfe erbracht oder die Pflege geleistet hat. Nach Artikel 17 Satz 2 des vorgenannten Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts ist § 28 Abs. 2 BSHG am 1. August 1996 in Kraft getreten. Der hier streitbefangene Sachverhalt aus dem Jahr 1994 liegt demnach weit vor diesem Zeitpunkt. Eine rückwirkende Geltung der Norm hat der Gesetzgeber nicht angeordnet. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Oktober 1999 - 24 A 851/97 -. Rechtsschutzformbezogene Argumente, mit denen die Klägerin vorliegend die Anwendbarkeit von § 28 Abs. 2 BSHG begründen will, rechtfertigen keine andere Sichtweise. Das unbefriedigende Ergebnis fehlender Aufwendungsersatzansprüche des Nothelfers, das dann entsteht, wenn der Erstattungsanspruch nach § 121 BSHG mit dem Bekanntwerden des Hilfefalles nach § 5 BSHG a.F./§ 5 Abs. 1 BSHG endet und der Sozialhilfeanspruch des Hilfebedürftigen - aus welchen Gründen auch immer - nicht realisiert wird, hat dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages (14. Ausschuss) im Rahmen der Beratungen des Regierungsentwurfs zur Reform des Sozialhilferechts Veranlassung gegeben, eine entsprechende Novellierung des § 121 BSHG zu empfehlen, vgl. Bundestagsdrucksache (BT- Drucks.) 13/3904: "Dem § 121 wird folgender Satz angefügt: 'Mit Zustimmung des Leistungsberechtigten sind die Aufwendungen auch für den Zeitraum bis zur Entscheidung über die Gewährung von Sozialhilfe zu erstatten; die Zustimmung wird vermutet, wenn der Leistungsberechtigte die Leistung vor der Entscheidung nicht selbst bei dem zuständigen Träger der Sozialhilfe in Anspruch nimmt.'"; dazu Hammel, Zur Übernahme von Bestattungskosten gemäß § 15 BSHG bei einer Antragstellung nach vollzogener Beerdigung, Teil 2, ZfSH/SGB 1998, 643 (647). Dem ist der Gesetzgeber im Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088) nicht gefolgt. Daran ist das angerufene Gericht gebunden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.