Urteil
11 K 4791/02
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2004:0325.11K4791.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin betreibt in S ein Fachkrankenhaus für Psychiatrie, Psychotherapie, Psychosomatik und Neurologie und verfolgt mit der vorliegenden Klage einen Anspruch auf Erstattung der Kosten der stationären Behandlung der Eheleute T und T1. 3 Die Eheleute T, T1 stammen aus der Türkei, kamen eigenen Angaben zufolge im Oktober 1996 mit ihren zwei Kindern nach Deutschland und beantragten ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Mit zwei Bescheiden der Bezirksregierung B vom 10. Dezember 1996 wurden sie zur Durchführung des Asylverfahrens der Stadt M, Kreis N zugewiesen und erhielten seitdem vom Beklagten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Ihre Asylerstanträge wurden im Februar 1997, die ersten Folgeanträge im Mai 1998 abgelehnt. Im Hinblick auf die Folgeanträge und die Regelung des § 71 Abs. 5 Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) bescheinigte die Ausländerbehörde des Kreises N, dass ihre Abschiebung zunächst nicht vollzogen werde, verlängerte diese Bescheinigung zuletzt bis zum 8. Oktober 1998 und bereitete ihre Abschiebung für den 6. Oktober 1998 vor. Die Eheleute T, T1 hatten jedoch bereits einige Tage zuvor die ihnen zugewiesenen Plätze im Übergangsheim M verlassen und waren untergetaucht. Zum 31. Oktober 1998 stellte der Beklagte die Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG ein. 4 Nach eigenen Angaben begaben sich die Eheleute T, T1 am 22. November 1998 mit dem Ersuchen um Schutz in die Kirche der Vereinigten Evangelischen Kirchengemeinde H in X, wo sie sich mehrere Monate lang geduldet aufhielten. 5 Mit Schreiben vom 24. Februar 1999 teilte die Ausländerbehörde des Kreises N der Frau T1 auf deren Bitte um eine erneute Prüfung ihres ausländerrechtlichen Status mit, dass von dort keine Veranlassung gesehen werde, ihren Aufenthalt in Deutschland weiter zu dulden und sie - wie auch die restliche Familie - im Falle eines Aufgreifens mit der Abschiebung in die Türkei rechnen müsse. 6 In der Folgezeit traten bei den Eheleuten T, T1 erhebliche nervliche Anspannungen auf. Eine ehrenamtliche Helferin der Kirchengemeinde, Frau G, teilte der Ausländerbehörde des Kreises N mit Schreiben vom 5. April 1999 mit, dass sie sich im Hause der Klägerin in ärztlicher Behandlung befänden und unter Umständen eine stationäre Aufnahme notwendig sei. Im weiteren Verlauf untersuchte der damals als Oberarzt bei der Klägerin tätige Psychiater M1 die Eheleute T, T1 in den Räumen der Kirchengemeinde und kam dabei zum Ergebnis, dass beide einer stationären Behandlung bedürften. Am 15. April 1999 wurden sie mit der Diagnose einer längeren depressiven Reaktion bei Anpassungsstörung im Hause der Klägerin aufgenommen, dort sowohl medikamentös als auch in psychiatrischen Einzelgesprächen behandelt und schließlich am 1. Juni 1999 auf eigenen Wunsch in gut gebessertem Zustand entlassen. 7 Kurz nach der stationären Aufnahme der Eheleute T, T1 wandte sich eine Mitarbeiterin der Klägerin telefonisch mit der Bitte um Kostenübernahme an einen Sachbearbeiter des Beklagten, der eine Übernahme ablehnte. 8 Mit zwei Schreiben vom 21. April 1999 teilte die Klägerin der Ausländerbehörde des Kreises N die dortige Aufnahme der Eheleute T, T1 mit und übersandte für sie einen Sozialhilfeantrag auf Übernahme der Kosten ihrer stationären Behandlung sowie einen Kostenübernahmeantrag der Klägerin, in dem insoweit von einem Notfall gesprochen wird und zu dem später eine ärztliche Stellungnahme nachgereicht wurde. 9 Im Oktober und Dezember 1999 erläuterte die Ausländerbehörde des Kreises N den Eheleuten T, T1 auf entsprechenden Antrag, dass ihnen - auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten Suizidgefährdung - keine Duldungen erteilt werden könnten, sondern dass nach wie vor beabsichtigt sei, die bestehende Ausreiseverpflichtung durchzusetzen. 10 Nachdem die Klägerin im Sommer 2000 erneut vom Beklagten die Übernahme der angefallenen Behandlungskosten verlangt hatte, lehnte dieser eine Kostenübernahme mit Schreiben vom 31. Juli 2001 unter Hinweis auf die eigene Unzuständigkeit und die Zuständigkeit der Stadt X ab. Mit Schreiben vom 15. August 2001 erklärte sich jedoch auch der Oberbürgermeister der Stadt X insoweit für unzuständig. 11 Unter dem 20. Dezember 2001 erhob die Klägerin gegen Frau G und die Vereinigte Evangelische Kirchengemeinde H in X aus einem angeblich mit ihnen geschlossenen Behandlungsvertrag zu Gunsten Dritter Zahlungsklage vor dem Landgericht X (Az. 5 O 83/02), verkündete den Städten X und M den Streit und stellte klar, dass diese Streitverkündung zugleich als vorsorglicher Widerspruch gegen die möglicherweise als Ablehnungsbescheid zu wertenden Erklärungen vom 31. Juli und 15. August 2001 verstanden werden möge. 12 Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2002 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 31. Juli 2001 als unbegründet zurück. 13 Die Klägerin hat am 19. Juli 2002 die vorliegende Klage erhoben und hierzu in tatsächlicher Hinsicht ergänzend vorgetragen, dass sich Frau G am 14. April 1999 mit dem Psychiater M1 in Verbindung gesetzt habe, der vom gleichen Tage die Eheleute T, T1 in der Kirchengemeinde untersucht habe. In rechtlicher Hinsicht führt die Klägerin aus: Es spreche durchaus einiges für eine Zuständigkeit der Stadt X. Allerdings sei zu erwägen, dass der Strafcharakter des Anspruchsverlustes bei solchen Asylbewerbern, die sich unerlaubt verhielten, im vorliegenden Fall nicht den rechtswidrig handelnden Asylbewerber, sondern einen hilfeleistenden Inländer träfe. Neben § 121 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) seien als Anspruchsgrundlage die Regelungen zur Geschäftsführung ohne Auftrag heranzuziehen. 14 Das Landgericht Wuppertal hat die zivilrechtliche Klage der Klägerin mit Urteil vom 3. Dezember 2002 abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. August 2003 zurückgewiesen (Az.: I - 8 U 9/03). 15 Die Klägerin beantragt, 16 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 31. Juli 2001 und des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2002 zu verpflichten, ihr die für die Eheleute T, T1 in der Zeit vom 15. April 1999 bis zum 1. Juni 1999 aufgewendeten Behandlungskosten in Höhe von 17.121,50 Euro nebst Prozesszinsen zu erstatten. 17 Der Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Er führt aus: Der Klägerin stehe gegen den Beklagten kein Kostenerstattungsanspruch zu. Ein solcher könnte sich allenfalls aus § 10a Abs. 1 AsylbLG ergeben. Die Zuweisung habe jedoch mit Eintritt der Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung, spätestens aber dadurch gegenstandslos geworden, dass sich die Eheleute T, T1 der Abschiebung am 6. Oktober 1998 durch Flucht entzogen hätten. Die Wirksamkeit der Zuweisung entfalle, wenn das Asylverfahren im engeren Sinne abgeschlossen sei und - wie hier - Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthaltes eingeleitet worden seien. Mit dem Eintritt in das faktische Kirchenasyl in X hätten die Eheleute T, T1 am 22. November 1998 dort ihren neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Jedenfalls dürfte im Zeitpunkt ihrer stationären Aufnahme, d.h. fünf Monate nach Eintritt ins Kirchenasyl, X der Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des § 10a Abs. 3 AsylbLG gewesen sein. Wenn nicht die Kirchengemeinde die Behandlungskosten zu tragen habe, käme als Kostenträger gemäß § 10a Abs. 2 AsylbLG daher allenfalls die Stadt X in Betracht. § 10 Abs. 3 Satz 4 AsylbLG gelte nicht für vollziehbar ausreisepflichtige Leistungsempfänger. Im übrigen stehe überhaupt nicht fest, ob sich die Eheleute T, T1 in der Zeit vom 6. Oktober 1998 bis zum 22. November 1998 überhaupt noch in Deutschland aufhielten. Im Falle eines etwaigen zwischenzeitlichen Auslandsaufenthaltes wäre mit der Einreise nach X ein neuer illegaler Aufenthalt begründet worden, so dass ebenfalls § 10a Abs. 3 Satz 1 AsylbLG anzuwenden wäre. Schließlich stünde einem Anspruch der Klägerin ein Leistungsverweigerungsrecht im Sinne des § 1a AsylbLG entgegen, da die Eheleute T, T1 es zu vertreten hätten, dass ihr Aufenthalt bisher nicht habe beendet werden können. 20 Der Beigeladene stellt keinen Sachantrag. 21 Er trägt vor: Der Beklagte sei für die Entscheidung über die Tragung der Kosten des Klinikaufenthaltes der Eheleute T, T1 nach § 10a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG zuständig. Die Wirkung der Zuweisung ende erst mit dem Abschluss des Asylverfahrens. Hierzu gehöre auch die aufenthaltsrechtliche Abwicklung nach Ablehnung des Asylantrags. Die Zuweisung bestehe bis zur tatsächlichen Ausreise oder bis zur Erteilung einer asylverfahrensunabhängigen Duldung oder Aufenthaltserlaubnis fort. Im Zeitpunkt der stationären Aufnahme der Eheleute T, T1 sei jedoch keiner dieser beiden Tatbestände erfüllt gewesen. Im übrigen sei der ablehnende Bescheid über den Asylfolgeantrag erst am 9. April 1999 und damit gerade einmal sechs Tage vor Beginn des Klinikaufenthaltes bestandskräftig geworden. Unter den Umständen des konkreten Einzelfalls hätten die Eheleute T, T1 innerhalb der fünf Monate zwischen Eintritt in das Kirchenasyl und stationärer Aufnahme auch keinen gewöhnlichen Aufenthalt in X begründen können. Da der Beklagte bereits kurz nach Einweisung und damit deutlich früher als er - der Beigeladene - vom Klinikaufenthalt telefonisch in Kenntnis gesetzt worden sei, hätten auch die Voraussetzungen für das vorläufige Eintreten des Beklagten nach § 10a Abs. 2 Satz 3 AsylbLG vorgelegen. 22 Der inzwischen niedergelassene Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie M1 hat auf die gerichtliche Aufforderung der Klägerin zur Vorlage von Unterlagen zum Gesundheitszustand der Eheleute T, T1 bei ihrer Untersuchung in der Kirchengemeinde und zur Eilbedürftigkeit ihrer stationären Aufnahme unter dem 10. Februar 2004 schriftlich wie folgt Stellung genommen: Als er das Ehepaar vier Tage vor der Aufnahme in der Gemeinde aufgesucht habe, habe Frau T1 schwer depressiv gewirkt und sei auf den Gedanken eingeengt gewesen, dass es das beste sei, sich das Leben zu nehmen. Auf Grund dieses Befundes habe er eine umgehende stationäre Aufnahme für dringend erforderlich gehalten. Frau T1 habe sich jedoch geweigert, dieser Empfehlung nachzukommen, solange die Versorgung ihrer Kinder nicht gesichert sei. Herr T habe ebenfalls erschöpft und schwer belastet gewirkt, so dass auch bei ihm die Notwendigkeit einer stationären Aufnahme bestanden habe. Dem Unterstützerkreis sei mitgeteilt worden, dass eine Kostenzusage durch das zuständige Sozialamt vorliegen müsse. Nach Sicherstellung der Versorgung der Kinder sei die Aufnahme am 15. April 1999 bei gegenüber der Voruntersuchung unverändertem psychopathologischen Befund erfolgt. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Ausländerakten der Eheleute T, T1 Bezug genommen. 24 Entscheidungsgründe: 25 Die zulässige Klage ist unbegründet. 26 Die mit Bescheid vom 31. Juli 2001 und Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2002 erfolgte Ablehnung der Erstattung der Aufwendungen der Klägerin für die stationäre Behandlung der Eheleute T, T1 in der Zeit vom 15. April 1999 bis zum 1. Juni 1999 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erstattung dieser Aufwendungen. 27 Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 121 Satz 1 BSHG. Nach dieser Vorschrift sind jemandem, der in einem Eilfall einem anderen Hilfe gewährt hat, die der Träger der Sozialhilfe bei rechtzeitiger Kenntnis nach diesem Gesetz gewährt haben würde, auf Antrag die Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten, wenn er sie nicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat. Diese Vorschrift ist zwar auch im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) anwendbar, ihre Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. 28 Eine direkte Anwendung des § 121 BSHG scheidet allerdings aus, weil diese Bestimmung voraussetzt, dass die vom Dritten als Nothelfer geleistete Hilfe nach diesem Gesetz", mithin nach dem BSHG geleistet worden wäre. Dies wäre aber vorliegend nicht der Fall gewesen, da die Eheleute T, T1 im streitbefangenen Zeitraum gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG zum Kreis der Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG gehörten und als solche nach §§ 9 Abs. 1 AsylbLG, 120 Abs. 2 BSHG keine Leistungen nach dem BSHG erhielten. Eine entsprechende Anwendung des § 121 BSHG sieht das AsylbLG im vorliegenden Fall nicht vor. Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 AsylbLG, die das BSHG für bestimmte Leistungsberechtigte abweichend von den §§ 3 bis 7 AsylbLG für entsprechend anwendbar erklärt, ist nicht einschlägig, da die im Oktober 1996 eingereisten Eheleute T, T1 im Zeitpunkt der stationären Behandlung von April bis Juni 1999 nicht über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten hatten. § 121 BSHG findet aber nach allgemeinen Grundsätzen im Wege der Analogie auf Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG Anwendung. 29 Eine solche Analogie setzt voraus, dass das Gesetz eine planwidrige Lücke aufweist und für einen dem nicht geregelten Sachverhalt ähnlichen Sachverhalt eine Regelung enthält, die auf den nicht geregelten Sachverhalt übertragen werden kann, weil beide Tatbestände in der für die gesetzliche Bewertung maßgeblichen Hinsicht gleich zu bewerten sind. 30 Vgl. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl., S. 370 ff.; BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1995 - 3 C 11.94 -, BVerwGE 99, 362 (366, 368). 31 Diese Anforderungen sind erfüllt. Das Gesetz enthält keine Regelung zur Nothilfe Dritter an Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG, die nicht zum Kreis der in § 2 Abs. 1 AsylbLG genannten Ausländer gehören. Das Fehlen einer solchen Regelung ist auch nicht als beredtes Schweigen" des Gesetzgebers in dem Sinne anzusehen, dass die in Rede stehenden Ansprüche Dritter ausgeschlossen wären. Aus der Zielsetzung des AsylbLG, im Wege der Neuordnung der Sozialhilfegewährung an Ausländer den Anreiz zu verringern, aus wirtschaftlichen Gründen nach Deutschland zu kommen, 32 Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie und Senioren vom 24. März 1993, BTDrs. 12/5008, S. 13 f. 33 lässt sich lediglich der Grund für die leistungsrechtliche Schlechterstellung der Asylbewerber und ihnen gleichgestellter Ausländer ableiten, nicht aber das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen hilfeleistender Dritter. Schließlich ist auch der durch das AsylbLG nicht geregelte Sachverhalt des Aufwendungsersatzes eines solchen Dritten ebenso zu bewerten, wie der in § 121 BSHG für den Fall geregelte Sachverhalt, dass der Hilfeempfänger dem Grunde nach Anspruch auf Sozialhilfe hat. Die Interessenlage ist identisch. § 121 BSHG zielt darauf ab, in Notfällen die Hilfebereitschaft Dritter durch Gewährleistung eines leistungsfähigen Schuldners zu stärken. 34 Vgl. BTDrs. III/1799, S. 61 zu § 114, zitiert nach: BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1992 - 5 C 32.89 -, FEVS 44, 89 (91 f.). 35 Ein gleiches Bedürfnis besteht hinsichtlich der Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG. Nach der Intention des Gesetzes macht es keinen Unterschied, ob die in Not geratene Person etwa auf Grund der Dauer ihres Leistungsbezugs schon zu den gemäß § 2 AsylbLG Leistungsberechtigten gehört mit der Folge, dass § 121 BSHG entsprechend heranzuziehen ist, oder ob dies - wie bei den Eheleuten T, T1 - noch nicht der Fall ist. Der durch § 121 BSHG letztlich bezweckte Schutz des Rechts auf Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes - GG) gilt allen in Not geratenen Bedürftigen gleichermaßen, und zwar ohne Ansehung des Grundes ihrer jeweiligen Fürsorgeberechtigung (Art. 3 Abs. 1 GG). Außerdem wird es für den Nothelfer häufig gar nicht erkennbar sein, ob der Hilfebedürftige zum Kreis der Leistungsberechtigten nach dem BSHG oder nach dem AsylbLG gehört. 36 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2001 - 22 A 895/97 -, zitiert nach Juris; OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2000 - 22 A 3164/99 -, FEVS 53, 353 (354 ff.); Niedersächsisches OVG, Urteil vom 11. Juni 2003 - 4 LB 583/02 -, SAR 2003, 106 (107); VG Karlsruhe, Urteil vom 26. September 2003 - 8 K 143/02 -, zitiert nach Juris; VG Gera, Urteil vom 18. Juni 2002 - 6 K 739/01 -, NVwZ-Beilage 2003, 37. 37 Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 121 Satz 1 BSHG, der somit vorliegend entsprechend zur Anwendung kommt, liegen jedoch nicht vor. 38 § 121 Satz 1 BSHG scheitert indes nicht daran, dass der Beklagte - wie er der Sache nach vorträgt - mangels Zuständigkeit nicht der Träger im Sinne dieser Vorschrift war, der die fragliche Hilfe bei rechtzeitiger Kenntnis" und Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen gewährt haben würde. Denn der Beklagte - und nicht der Beigeladene - war im Zeitraum der stationären Behandlung der Eheleute T, T1 für die Gewährung von Asylbewerberleistungen an diese Eheleute nicht nur sachlich (§ 10 AsylbLG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des AsylbLG vom 29. November 1994 - GV. NRW. S. 1087), sondern gemäß § 10a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG auch örtlich zuständig. Nach dieser Vorschrift ist für die Leistungen in Einrichtungen, die der Krankenbehandlung dienen, - wie hier in der von der Klägerin betriebenen Fachklinik - die Behörde örtlich zuständig, in deren Bereich der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme hat. Für die Eheleute T, T1 ist von Gesetzes wegen davon auszugehen, dass im Zeitpunkt ihrer Aufnahme in die Klinik der Klägerin ihr gewöhnlicher Aufenthalt im Stadtgebiet des Beklagten lag. Denn nach § 10a Abs. 3 Satz 4 AsylbLG gilt, wenn jemand nach Absatz 1 Satz 1, d.h. auf Grund der Entscheidung der vom Bundesministerium des Innern bestimmten zentralen Verteilungsstelle verteilt oder von der im Land zuständigen Behörde zugewiesen worden ist, dieser Bereich als sein gewöhnlicher Aufenthalt. Dass diese Vorschrift - wie der Beklagte vorträgt - nicht für vollziehbar ausreisepflichtige Leistungsberechtigte gilt, ist nicht ersichtlich. Die Eheleute T, T1 waren als Asylbewerber mit Bescheiden der Bezirksregierung B vom 10. Dezember 1996 der Stadt M im letztgennanten Sinne, d.h landesintern gemäß § 50 AsylVfG zugewiesen worden. Diese Zuweisungsentscheidungen waren - entgegen der Einschätzung des Beklagten - auch bei ihrer stationären Aufnahme im Hause der Klägerin am 15. April 1999 noch wirksam. Gemäß § 43 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG.NRW) bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Die Zuweisungsentscheidungen vom 10. Dezember 1996 waren am 15. April 1999 weder aufgehoben worden noch hatten sie sich bis zu diesem Zeitpunkt erledigt. Als in diesem Sinne erledigt ist eine Zuweisung nicht bereits mit der unanfechtbaren Ablehnung des Asylantrags, sondern erst dann anzusehen, wenn der Aufenthalt des betreffenden Ausländers durch Ausreise oder Abschiebung beendet worden ist oder ihm ein asylverfahrensunabhängiger Aufenthalt ermöglicht worden ist. Denn solange ist der Zweck der Zuweisung nicht erfüllt, der neben der gleichmäßigen Lastenverteilung unter den betroffenen Gebietskörperschaften gerade darin liegt zu verhindern, dass der Asylbewerber durch freie Wahl seines Aufenthaltsortes die Durchsetzung seiner Ausreiseverpflichtung erschwert. 39 Vgl. BVerwG zu § 22 AsylVfG 1982, Urteil vom 31. März 1992 - 9 C 155/90 -, NVwZ 1993, 276 (278); OVG NRW, Urteil vom 30. April 2003 - 17 A 3163/01 -, zitiert nach Juris; OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2001 - 16 B 44/01 -, S. 3 des Entscheidungsabdrucks; OVG NRW, Urteil vom 1. Dezember 1999 - 17 A 3994/98 -, NVwZ -Beilage 2000, 82 f.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11. August 1998 - 4 M 3575/98 -, abgedruckt in GK-AsylbLG unter VII - zu § 10a (OVG - Nr. 1). 40 Die Eheleute T, T1 waren - soweit ersichtlich - nach Stellung ihrer Asylerstanträge und der ersten Asylfolgeanträge bis zu ihrer stationären Aufnahme im April 1999 weder ausgereist noch war ihnen bis zu diesem Zeitpunkt ihr weiterer Aufenthalt asylverfahrensunabhängig ermöglicht worden. So waren sie bis zu ihrem Untertauchen im Oktober 1998 wegen der ersten Asylfolgeanträge im Besitz einer Bescheinigung der Ausländerbehörde über die vorübergehende Nichtvollziehung der Abschiebung entsprechend § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG. Eine Duldung ist ihnen erst nach Entlassung aus der Klinik der Klägerin im März 2001 erteilt worden und auch diese dürfte zunächst nicht asylverfahrensunabhängiger Natur gewesen sein, da sie lediglich der Abklärung der Reisefähigkeit der Eheleute T, T1 im Hinblick auf eine - von der Ausländerbehörde damals erkennbar nicht für aussichtslos, sondern in absehbarer Zeit realisierbar erachtete - 41 - vgl. zu diesem Maßstab: OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2001 - 16 B 44/01 -, S. 5 f. des Entscheidungsabdrucks; OVG NRW, Urteil vom 1. Dezember 1999 - 17 A 3994/98 -, NVwZ -Beilage 2000, 82 (83) - 42 Abschiebung diente und ausdrücklich entsprechend auflösend bedingt war. 43 Ob eine Zuweisungsentscheidung darüber hinaus ihre Wirksamkeit verliert, wenn eine Duldung zwar nicht erteilt worden ist und werden soll, Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts seit Abschluss des Asylverfahrens aber nicht eingeleitet worden und auch nicht abzusehen sind, 44 - vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 16. Juni 2000 - 4 M 2124/00 -, FEVS 52, 124 (125) - 45 kann dahinstehen. Denn ein solcher Fall lag hier jedenfalls bis April 1999 nicht vor. Die Ausländerbehörde des Kreises N hatte vielmehr die Abschiebung der Eheleute T, T1 nach (erneutem) Eintritt der Vollziehbarkeit ihrer Abschiebungsandrohung infolge der Mitteilung des Bundesamtes vom 27. Mai 1998, dass die Voraussetzungen für eine Wiederaufgreifen des Asylverfahrens nicht vorlagen, betrieben und für den 6. Oktober 1998 angesetzt. Die Eheleute T, T1 haben sich dieser Abschiebung lediglich durch Untertauchen entzogen. Auch im weiteren Verlauf hatte die Ausländerbehörde des Kreises N - etwa mit Schreiben vom 24. Februar 1999, aber auch noch Ende 1999 - deutlich gemacht, dass dort nach wie vor beabsichtigt war, die damals bestehende Ausreiseverpflichtung durchzusetzen. Dass vorliegend bereits Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung eingeleitet worden, infolge Untertauchens aber erfolglos geblieben sind, hat - entgegen der Rechtsansicht des Beklagten - nicht zur Erledigung der Zuweisungsentscheidung geführt. Ganz im Gegenteil hat sich damit die Notwendigkeit bestätigt, die Vereitelung der Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung durch einen Wechsel des Aufenthaltsortes zu verhindern. Dem dient - wie oben dargelegt - gerade die Zuweisung. 46 War somit der Beklagte grundsätzlich nach § 10a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG örtlich zuständig, hätte sich eine Verpflichtung des Beigeladenen zur Hilfegewährung allenfalls aus § 10a Abs. 2 Satz 3 AsylbLG ergeben können. Diese Vorschrift sieht vor, dass die nach § 10a Abs. 1 AsylbLG zuständige Behörde über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und vorläufig einzutreten hat, wenn nicht spätestens innerhalb von vier Wochen feststeht, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG begründet worden ist, oder ein Eilfall vorliegt. Es ist bereits fraglich, ob der Beigeladene in diesem Sinne nach § 10a Abs. 1 AsylbLG zuständig war. Eine solche Zuständigkeit könnte sich vorliegend allenfalls gemäß § 10a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG in Anknüpfung an den tatsächlichen Aufenthaltsort der Leistungsberechtigten vor der stationären Aufnahme ergeben, was allerdings voraussetzen würde, dass diese Vorschrift - jedenfalls für die unabweisbar gebotene Hilfe im Sinne des § 11 Abs. 2 AsylbLG - eingreift, wenn der Leistungsberechtigte - wie hier die Eheleute T, T1 - sich seiner asylrechtlichen räumlichen Beschränkung zuwider aufhält. 47 Vgl. diese Frage bejahend: VG Magdeburg, Urteil vom 13. Februar 2002 - 6 A 489/01 MD -, SAR 2002, 92 (94), VG Giessen, Urteil vom 28. März 2000 - 6 E 1592/98 -, NVwZ-Beilage 2000, 134 (135); ablehnend: VG Karlsruhe, Urteil vom 26. September 2003 - 8 K 143/02 -, zitiert nach Juris. 48 Dies kann jedoch offen bleiben. Denn jedenfalls würde § 10a Abs. 2 Satz 3 AsylbLG lediglich eine vorläufige Notkompetenz des Beigeladenden begründen 49 - so auch Fasselt in: Fichtner, Bundessoziahilfegesetz mit Asylbewerberleistungsgesetz und Grundsicherungsgesetz (GSiG) - Kommentar, 2. Aufl., § 10a AsylbLG Rdnr. 6 - 50 und die grundsätzliche Zuständigkeit des Beklagten unberührt lassen. Dies ergibt sich nicht zuletzt auch aus § 10b Abs. 1 AsylbLG, demzufolge die nach § 10a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG zuständige Behörde der Behörde, die nach § 10a Abs. 2 Satz 3 AsylbLG die Leistungen zu erbringen hat, die aufgewendeten Kosten zu erstatten hat. 51 Einem Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus § 121 BSHG steht jedoch entgegen, dass es sich beim Fall der Eheleute T, T1, denen die Klägerin Hilfe gewährt hat, nicht um einen Eilfall im Sinne dieser Vorschrift handelte. Die Annahme eines solchen Eilfalles setzt voraus, dass nach den Umständen des Einzelfalles sofort geholfen werden muss und eine rechtzeitige Einschaltung des Sozialhilfeträgers nicht möglich ist. 52 Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2001 - 5 C 20.00 -, FEVS 53, 102 (103); OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 1997 - 8 A 5887/95 -, FEVS 48, 272 (273); Hessischer VGH, Urteil vom 15. Dezember 1992 - 9 UE 1694/87 -, FEVS 44, 247 (249); Bayerischer VGH, Urteil vom 21. Juni 1993 - 12 B 91.2999 -, NVwZ 1994, 600 (601). 53 Dies erfordert in der Regel, dass die Hilfebedürftigkeit plötzlich und unvorhersehbar eintritt. 54 Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2001 - 5 C 20.00 -, FEVS 53, 102 (104); OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 1997 - 8 A 5887/95 -, FEVS 48, 272 (273); Hessischer VGH, Urteil vom 15. Dezember 1992 - 9 UE 1694/87 -, FEVS 44, 247 (249). 55 So stellte sich die Situation der Eheleute T, T1 jedoch nicht dar. Die bloße Feststellung eines Notfalls in dem mit Schreiben vom 21. April 1999 bei der Ausländerbehörde des Kreises N vorgelegten Kostenübernahmeantrag der Klägerin begründet einen Eilfall nicht. Die Hilfebedürftigkeit der Eheleute T, T1 trat nicht am Tage ihrer Aufnahme im Hause der Klägerin am 15. April 1999 plötzlich und unvorsehbar ein. Sie war der Klägerin vielmehr bereits einige Tage zuvor bekannt. Der Klägerin wäre es daher möglich gewesen, den Hilfeträger vor der stationären Aufnahme der Eheleute T, T1 über diesen Hilfefall entsprechend zu informieren. Wie aus dem Schreiben der Frau G an die Ausländerbehörde des Kreises N vom 5. April 1999 hervorgeht, befanden sich die Eheleute T, T1 bereits zu diesem Zeitpunkt in (ambulanter) ärztlicher Behandlung der Klägerin; bereits damals hielt der behandelnde Arzt eine stationäre Aufnahme unter Umständen für notwendig. Ausweislich des weiteren Schreibens der Frau G an die Ausländerbehörde vom 13. April 1999 stand spätestens an diesem Tage fest, dass die Eheleute T, T1 ab dem 15. April 1999 in dem von der Klägerin betriebenen Fachkrankenhaus stationär behandelt werden. Nach den Angaben des damals als Oberarzt bei der Klägerin tätigen Psychiaters M1 in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 10. Februar 2004 ist sogar davon auszugehen, dass die Notwendigkeit eine stationären Aufnahme bereits am 11. April 1999 feststand. Denn in dieser Stellungnahme führt der Psychiater M1 aus, dass er die Eheleute T, T1 - entgegen der Darstellung in der Klageschrift nicht einen, sondern - vier Tage vor ihrer Aufnahme in der Kirchengemeinde aufgesucht hat und dabei zum Ergebnis kam, dass bei beiden Eheleuten eine stationäre Behandlung erforderlich war. Im Zeitraum zwischen dem 11. und dem 15. April 1999 wäre es der Klägerin möglich gewesen, einen Hilfeträger - den Beklagten oder aber im Hinblick auf eine etwaige vorläufige Leistungsverpflichtung den Beigeladenen - vom Hilfefall in Kenntnis zu setzen, zumal lediglich der 11. April 1999 auf ein Wochenende fiel. Dies hat die Klägerin jedoch erst kurz nach der stationären Aufnahme - zunächst telefonisch, später auch schriftlich - getan, obwohl jedenfalls dem damals für die Klägerin tätigen Psychiater M1 nach eigenen Angaben die Kostenproblematik bewusst war und er deshalb den Unterstützerkreis in der Kirchengemeinde H nach der Untersuchung am 11. April 1999 darauf hingewiesen hatte, dass eine Kostenzusage durch das zuständige Sozialamt vorliegen müsse. 56 Dass der Psychiater M1 die umgehende Aufnahme von Frau T1 ausweislich seiner Stellungnahme bereits am 11. April 1999 für dringend erforderlich hielt, hätte allenfalls die Annahme eines Eilfalles an eben diesem Tage begründen können. Da Frau T1 der entsprechenden Empfehlung jedoch nicht sofort nachkam und zunächst die Unterbringung ihrer Kinder sicherstellte, leistete die Klägerin bis zum 15. April 1999 keine stationäre Hilfe, so dass im vorliegenden Zusammenhang unbeachtlich ist, ob vor diesem Zeitpunkt ein Eilfall gegeben war. Jedenfalls im Zeitpunkt der tatsächlichen Aufnahme der Eheleute T, T1 in die Klinik der Klägerin am 15. April 1999 lag ein solcher - wie oben dargestellt - nicht (mehr) vor. Bis zu diesem Tage hatte sich der Gesundheitszustand der Eheleute T, T1 im Vergleich zur Untersuchung vom 11. April 1999 auch nicht wesentlich verschlechtert, woraus sich unter Umständen ein erneuter Eilfall hätte ergeben können. Denn der Psychiater M1 weist in seiner Stellungnahme vom 10. Februar 2004 ausdrücklich darauf hin, dass sich am 15. April 1999 (...) keine Änderung des psychopathologischen Befundes gegenüber der Voruntersuchung" feststellen liess. Auch die Suizidgedanken der Frau T1, die in dem von der Klägerin vorgelegten Abschlussbericht vom 7. Juli 1999 zu ihrer stationären Behandlung erwähnt werden, hatte der Psychiater M1 nach eigenem Bekunden bereits bei der Untersuchung am 11. April 1999 festgestellt. 57 Mangels Eilfalles scheidet § 121 Satz 1 BSHG somit als Grundlage eines Anspruchs der Klägerin gegen den Beklagten auf Erstattung der Aufwendungen für die stationäre Behandlung der Eheleute T, T1 aus. Ein Anspruch der Klägerin aus § 121 Satz 1 BSHG scheitert jedenfalls für die Zeit nach dem telefonischen Kostenübernahmeantrag der Klägerin beim Beklagten kurz nach der stationären Aufnahme im übrigen auch daran, dass der Mangel der Kenntnis des Trägers der Sozialhilfe bzw. der Asylbewerberleistungen von der Notlage Tatbestandsmerkmal dieser Vorschrift ist, wie sich aus ihrem Wortlaut ergibt ( Hilfe (...), die der Träger der Sozialhilfe bei rechtzeitiger Kenntnis gewährt haben würde ..."). 58 Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. April 1987 - 5 C 67.84 -, FEVS 36, 361 (363); OVG NRW, Urteil vom 16. Mai 2000 - 22 A 2172/98 -, FEVS 52, 120 (121). 59 Ein Kostenerstattungsanspruch der Klägerin ergibt sich aber auch nicht - wie von ihr erstmals in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht - aus den Regelungen zur Geschäftsführung ohne Auftrag in §§ 677 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), insbesondere aus der Regelung des § 683 BGB zum Aufwendungsersatzanspruch des Geschäftsführers. Zwar sind diese Vorschriften grundsätzlich auch im Öffentlichen Recht entsprechend anwendbar. 60 Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 - 4 C 5.86 -, BVerwGE 80, 170 (172); OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 1995 - 20 A 5004/94 -, NWVBl. 1996, 304; Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl., S. 342 f.; Seiler in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 3. Aufl., Vor § 677 Rdnr. 23. 61 Das Öffentliche Recht enthält jedoch mit der Vorschrift des - im Asylbewerberleistungsrecht entsprechend anwendbaren - § 121 BSHG eine (abschließende) Regelung über Erstattungsansprüche des Nothelfers, die als spezielle sozialhilferechtlliche Ausprägung der Figur der auftragslosen Geschäftsführung 62 - vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. April 1997 - 6 S 3302/95 -, FEVS 48, 123 (124) - 63 den allgemeinen Vorschriften des BGB zur Geschäftsführung ohne Auftrag vorgeht. 64 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2000 - 22 A 3164/99 -, FEVS 53, 353 (360); OVG NRW, Urteil vom 16. Mai 2000 - 22 A 2172/98 -, FEVS 52, 120 (122); Bayerischer VGH, Urteil vom 18. Februar 1982 - Nr. 672 XII 78 -, FEVS 32, 151 (160); OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18. März 1999 - 1 L 37/98 -, FEVS 51, 231 (234); VG Karlsruhe, Urteil vom 26. September 2003 - 8 K 143/02 -, zitiert nach Juris; Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl., S. 343; Seiler in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 3. Aufl., Vor § 677 Rdnr. 26. 65 Eine entsprechende Anwendung der §§ 677 ff. BGB würde das spezielle Regelungskonzept des Gesetzgebers zu dieser Frage unterlaufen. Denn im Grundsatz hat im Anwendungsbereich des BSHG bzw. des AsylbLG allein der Hilfebedürftige einen Leistungsanspruch, wobei diese Hilfe erst dann einsetzt, wenn dem Hilfeträger bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen (vgl. § 5 BSHG). Im Verhältnis dazu ist in § 121 Satz 1 BSHG eine (doppelte) Ausnahme insofern geregelt, als ein Dritter bei einem Eilfall einen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen hat, die entstanden sind, bevor der Hilfefall dem Hilfeträger bekannt geworden ist. 66 Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. April 1987 - 5 C 67.84 -, FEVS 36, 361 (363). 67 Der hierin zum Ausdruck kommende Regelungsplan würde durchbrochen, wenn man einem Dritten in Anwendung der allgemeinen Vorschriften zur Geschäftsführung ohne Auftrag über § 121 Satz 1 BSHG hinaus einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen zubilligen würde - etwa auch dann, wenn kein Eilfall vorliegt oder aber der Hilfeträger bereits Kenntnis vom Hilfefall hat. Die entsprechenden Tatbestandsmerkmale des § 121 BSHG verlören unter diesen Umständen jegliche rechtliche Bedeutung. 68 Speziell für die Konstellation, dass der Hilfeträger bereits über eine entsprechende Kenntnis verfügte, ist auch höchstrichterlich seit längerem geklärt, dass ein Kostenerstattungsanspruch des hilfeleistenden Dritten gegen den Hilfeträger - abgesehen von dem Fall ausdrücklich getroffener Vereinbarungen - auch unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag nicht besteht. 69 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 1993 - 5 B 8.93 -, zitiert nach Juris; BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1992 - 5 B 69.92 -, zitiert nach Juris. 70 Die dem entgegenstehende zivilrechtliche Rechtsprechung, die die Anwendung der §§ 677 ff. BGB in diesen Fällen durch die Sonderregelung für den Nothelfer nach § 121 BSHG nicht für ausgeschlossen hält und zur Begründung dabei ansetzt, dass die Hilfe bei Untätigkeit des Hilfeträgers nicht weniger dringlich ist als bei Unkenntnis, 71 - vgl. OLG Köln, Urteil vom 21. Januar 1994 - 7 U 127/93 -, NWVBl. 1995, 154 (155) - 72 trägt dem dargelegten Regelungskonzept des BSHG nicht hinreichend Rechnung. So wird durch die Untätigkeit des Hilfeträgers der Sozialhilfeanspruch nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Er steht ab dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung jedoch ausschließlich dem Hilfebedürftigen zu. Für den davor liegenden Zeitraum ist eine Sonderregelung in § 121 Satz 1 BSHG getroffen worden. Der Gesetzgeber wollte damit erkennbar eine Mehrheit von Ansprüchen des hilfeleistenden Dritten einerseits und des Hilfebedürftigen andererseits vermeiden, deren Verhältnis zueinander zudem unklar bliebe. 73 Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. April 1987 - 5 C 67.84 -, FEVS 36, 361 (364). 74 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3, 188 Satz 2 VwGO. Da der Beigeladene keinen Sachantrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es nicht nach § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, der Klägerin auch seine außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. 75 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. 76