OffeneUrteileSuche
Urteil

2 A 1467/98

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:0614.2A1467.98.00
12mal zitiert
6Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

18 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils zu einem Fünftel einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Berufungsverfahren.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte oder der Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils zu einem Fünftel einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Berufungsverfahren. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte oder der Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Der am 7. August 1952 im Dorf T. , Rayon C. , Gebiet Altai, geborene Kläger zu 1) ist der Sohn des am 27. Dezember 1924 geborenen deutschen Volkszugehörigen J. O. und der am 15. März 1932 geborenen deutschen Volkszugehörigen T. O. , geborene B. . Die Klägerin zu 2) ist seine am 25. Mai 1958 geborene Ehefrau. Sie ist ukrainische Volkszugehörige. Die Kläger zu 3) bis 5) sind ihre am 3. Februar 1978, 25. Mai 1980 und 30. Juni 1988 geborenen gemeinsamen Kinder. Die Kläger leben im Gebiet Kaliningrad in der Russischen Föderation. Unter dem 9. Dezember 1991 beantragten die Kläger ihre Aufnahme als Aussiedler. Im Antragsformular ist angegeben, der Kläger zu 1) sei deutscher Volkszugehöriger. Seine Muttersprache sei Deutsch, die jetzige Umgangssprache in der Familie Deutsch, Russisch. Zur Frage nach der Beherrschung der deutschen Sprache ist angekreuzt, der Kläger zu 1) verstehe, spreche und schreibe diese. Auf die Frage nach der Pflege des deutschen Volkstums ist angegeben: "Ich nehme an der Arbeit der Zweigstelle der Gesellschaft der Sowjetdeutschen "Wiedergeburt" aktiv teil, ich beschäftige mich als Delegierter des Kongresses der Sowjetdeutschen mit den Fragen der Rehabilitation der Trudarmisten im Rayon C. . Ich abonniere deutsche Zeitungen, beachte deutsche Volkstraditionen, begehe deutsche religiöse Feste." Als berufliche Tätigkeit gab der Kläger zu 1) im Antragsformular bzw. in einer ergänzenden Formblatterklärung vom 4. August 1992 an, für die Zeit von 1976 bis 1982 "Chefingenieur" der Sowchose "O. " gewesen zu sein. 1982 sei er Stellvertretender Leiter für die Ausstattung des Rayon Landmaschinenbedienungsbetriebs gewesen. Von Dezember 1982 bis August 1985 sei er als Sekretär der Parteiorganisation der Sowchose "U. " tätig gewesen. Die Parteiorganisation habe aus 140 Mitgliedern der KPdSU bestanden. Von 1985 bis 1987 sei er Erster Stellvertretender Vorsitzender der Rayon Landwirtschaftsindustrievereinigung gewesen. Von 1987 bis 1990 habe er als Wärmeingenieur in der Sowchose "O. " gearbeitet. Danach sei er als Lehrer tätig gewesen. Dem Aufnahmeantrag beigefügt war eine auf Frau L. P. ausgestellte Vollmacht für den Antrag auf Aufnahme als Aussiedler. Durch Bescheid vom 26. Oktober 1992 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag mit der Begründung ab: Aufgrund der Antragsangaben und der vorgelegten Urkunden sei zwar davon auszugehen, dass der Kläger zu 1) deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 BVFG sei. Allein die deutsche Volkszugehörigkeit sei aber für eine Anerkennung als Aussiedler nicht hinreichend. Erforderlich sei, dass die Aussiedlung - zumindest auch - aufgrund eines fortdauernden Kriegsfolgenschicksal angestrebt werde. Ein solches werde bei Antragstellern aus der ehemaligen Sowjetunion zwar grundsätzlich widerleglich vermutet, diese Unterstellung könne aber nicht aufrechterhalten werden, wenn eine völlige Anpassung an die Verhältnisse im Herkunftsgebiet offenbar sei und Belastungen, die sich aus der deutschen Nationalität ergäben, nicht mehr erkennbar seien. Dies sei u.a. dann der Fall, wenn ein Antragsteller eine herausgehobene Stellung innegehabt habe, die nicht ohne besondere Bindungen an das politische System im Herkunftsgebiet habe erreicht werden können. Der Kläger zu 1) sei nach den Antragsangaben schon 1976 als Chefingenieur mit 178 Untergeordneten beschäftigt worden. Von 1982 bis 1985 sei er Sekretär der Parteiorganisation in der Sowchose gewesen. Darüber hinaus sei er bis 1990 Mitglied der KPdSU gewesen. Insbesondere die Tätigkeit als Parteisekretär hätte nicht ohne eine weitestgehende Identifizierung mit den vorherrschenden politischen und gesellschaftlichen Verhältnissen in der ehemaligen UdSSR erreicht werden können. Aus diesem Grunde müsse davon ausgegangen werden, dass die Übereinstimmung der persönlichen Einstellungen des Klägers zu 1) und der ihn umgebenden Umstände dazu geführt habe, dass er von den Benachteiligungen der deutschen Volksgruppe in der Sowjetunion (nicht mehr) betroffen gewesen sei. Dem Ablehnungsbescheid war eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, die den Zusatz enthielt, dass die Widerspruchsfrist auch gewahrt sei, wenn der Widerspruch bei einer Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland eingelegt werde. Der Ablehnungsbescheid wurde Frau L. P. am 28. Oktober 1992 zugestellt. Mit beim Bundesverwaltungsamt am 1. Dezember 1992 eingegangenem Schreiben erhob der Kläger zu 1) Widerspruch. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Bekanntlich habe in der Sowjetunion die Partei über alles entschieden. Jeder Fachmann und Leiter habe Mitglied der KPdSU sein müssen. Bereits nach der Absolvierung der Hochschule 1974 habe man ständig versucht, ihn zum Eintritt in die KPdSU zu bewegen. 1979 habe man ihn dann vor die Alternative gestellt, in die KPdSU einzutreten und als Hauptingenieur tätig zu sein oder keine Arbeit in seinem Fach im ganzen Rayon zu bekommen. Als Parteimitglied, als guter Fachmann sei er durch einen Beschluss des übergeordneten Parteiorgans ohne seine Einwilligung als Sekretär der Parteiorganisation in eine andere Sowchose entsandt worden. In der Partei habe er keine Aktivitäten entfaltet und sich an keinem wählbaren Parteiorgan beteiligt. Als er sich dienstlich mit dem Wesen der Parteitätigkeit habe beschäftigen müssen, sei er mit dem, was er gesehen und erfahren habe, nicht einverstanden gewesen. Er habe damit begonnen, an der Partei und ihren Leitern Kritik zu üben. Nach zwei Jahren habe er seine Funktion als Sekretär mit Skandal verlassen. 1990 sei er aus der KPdSU ausgetreten. Danach habe er als einfacher Kraftfahrer-Spediteur arbeiten müssen. In seinem Fach habe es für ihn keine Arbeit mehr gegeben. 1992 sei auch seine Frau entlassen worden, obwohl sie seit 1979 als Kindergärtnerin tätig und eine gute Arbeiterin gewesen sei. Er und seine Familie hätten keine Möglichkeit gehabt, normal und ruhig zu leben. Durch Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 1992, per Einschreiben übersandt an Frau L. P. , wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch als unzulässig zurück. Der Widerspruch sei nicht rechtzeitig innerhalb der Widerspruchsfrist erhoben worden. Am 25. September 1993 haben die Kläger Klage erhoben und die Ansicht vertreten: Der Kläger zu 1) habe keine berufliche Tätigkeit ausgeübt, die der Erteilung eines Aufnahmebescheides entgegenstehe. Die Tätigkeit als Chefingenieur komme dafür nicht in Betracht, weil diese ihm aufgrund seines Studium zugestanden habe. Auch die Tätigkeit als Sekretär der Parteiorganisation der Sowchose sei unschädlich, da mit dieser Tätigkeit keinerlei Rechte verbunden gewesen seien. Es habe sich um die Parteiorganisation eines Betriebes gehandelt, der keinerlei Machtbefugnisse besessen habe. Als besonders anerkannter Fachmann sei er durch den Beschluss der übergeordneten Parteiorganisation als Parteisekretär eingesetzt worden. Er habe hiergegen nichts unternehmen können. Hätte er sich dagegen gewehrt, hätte er seinen Posten verloren und seine Familie wäre in Existenzschwierigkeiten geraten. Er sei nur auf der untersten Ebene der Parteiorganisation tätig gewesen und habe weder Privilegien noch irgendwelche Machtbefugnisse gehabt. Da er sich auch nicht für die Belange der Partei eingesetzt habe, könne von einer Bindung an das System keine Rede sein. Die Existenz der Familie in der Sowjetunion, insbesondere die solcher von Intellektuellen, sei davon abhängig gewesen, ob sie Parteimitglied waren oder nicht. Um seinen Beruf nachgehen zu können, sei ihm nichts anderes übrig geblieben, als der Partei beizutreten. Die Kläger haben beantragt, unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 26. Oktober 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 1992 die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger zu 1) einen Aufnahmebescheid gemäß § 27 Abs. 1 BVFG zu erteilen und die Kläger zu 2) bis 5) als Ehegatten bzw. Abkömmlinge darin einzubeziehen, hilfsweise, die Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob der Kläger zu 1) seine berufliche Stellung nur durch eine besondere Bindung an das totalitäre System erreichen konnte, hilfsweise, die mündliche Anhörung der Gutachterin Frau S. . Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten: Die Klage sei unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Hauptamtliche Parteisekretäre einer Sowchose hätten eine berufliche Tätigkeit ausgeübt, die eine besondere Bindung an das totalitäre System erfordert habe. Ihnen habe die politische Führung der Betriebe oblegen. Für die Besetzung dieser Posten seien politische Auswahlkriterien entscheidend gewesen. Bezüglich des Klägers zu 1), der zum Zeitpunkt seiner Bestellung zum Parteisekretär bereits langjähriges Parteimitglied gewesen sei, hätten bei den Entscheidungsträgern in der Partei offenbar keine Bedenken bestanden. Dass es der Kläger zu 1) nach außen hin nicht an einer besonderen Loyalität und Bindung an das herrschende System habe fehlen lassen, werde durch den Verlauf seiner Karriere bestätigt. Im Klageverfahren ist Beweis erhoben worden zu der Frage, ob die von dem Kläger zu 1) erreichte berufliche Stellung (Chefingenieur einer Sowchose und Parteisekretär einer Sowchose sowie stellvertretender Vorsitzender des Rayon Agrakomitees) unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft in der KPdSU eine herausgehobene politische oder berufliche Stellung in der ehemaligen Sowjetunion darstellte, die nur durch eine besondere Bindung an das damalige totalitäre System erreicht werden konnte (vgl. § 5 Nr. 1 lit. d des Bundesvertriebenen- und Flüchtlingsgesetzes 1993) durch Einholung eines Gutachtens des Instituts für Ostrecht der Universität zu Köln. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Gutachten von Frau Dr. C. S. vom 31. Juli 1996 (GA Bl. 43 - 46). Durch Urteil vom 16. Dezember 1997 hat das Verwaltungsgericht - unter Bezugnahme auf den zuvor ergangenen Gerichtsbescheid vom 11. April 1997 - die Klage abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, weil jedenfalls die Klagefrist nicht gewahrt worden sei. Im Übrigen sei sie aber auch unbegründet, weil die vom Kläger zu 1) erreichte berufliche Stellung den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 1 d BVFG (in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung) erfülle. Der Kläger zu 1) habe als Angehöriger der lokalen Führungsschicht eine herausgehobene Stellung innegehabt, ohne dass es darauf ankomme, ob der lokale Bereich selbst wieder eine besondere Bedeutung im Verhältnis zum Gesamtstaat gehabt habe. Demzufolge sei der Erwerb der Rechtsstellung als Spätaussiedler für den Kläger zu 1) ausgeschlossen. Mit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgen die Kläger ihr Anliegen weiter. Sie sind der Ansicht, die vom Kläger zu 1) wahrgenommenen beruflichen Funktionen, insbesondere auch die des Parteisekretärs einer Sowchose, erfüllten nicht den Ausschlusstatbestand des § 5 BVFG. Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 26. Oktober 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 1992 zu verpflichten, dem Kläger zu 1) einen Aufnahmebescheid gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG zu erteilen und die Kläger zu 2) bis 5) in diesen Bescheid als Ehegatten bzw. Abkömmlinge einzubeziehen, hilfsweise 1. zum Beweis dafür, dass der Kläger für seine Tätigkeit als Parteisekretär einer Dorfsowchose gegen seinen Willen bestimmt worden ist und bei Nichtannahme der Tätigkeit seine Arbeitsstelle verloren hätte, die Zeugeneinvernahme der Ehefrau des Klägers, 2. zum Beweis dafür, dass die Tätigkeit des Klägers sich auf der untersten Ebene des sowjetischen Hierarchiesystems abgespielt hat und deshalb keinerlei Einfluss auf den Bestand oder die Erhaltung des Systems haben konnte, ein Sachverständigengutachten des Osteuropa-Instituts Köln sowie eine Stellungnahme des Präsidenten der Russischen Föderation einzuholen über die Deutsche Botschaft. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie ist unter Bezugnahme auf zwei von ihr vorgelegte Gutachten des Osteuropa-Instituts München der Auffassung, dass ein hauptberuflicher Parteisekretär einer Parteigrundorganisation eine herausgehobene Stellung im kommunistischen System in der Sowjetunion innegehabt habe. Dem Parteisekretär einer Sowchose sei eine Kontroll- und Überwachungsfunktion zur Interessenvertretung der Kommunistischen Partei zugekommen. Sein Tätigkeitsbereich sei bedeutsam für die Aufrechterhaltung des Systems gewesen. Das beigeladene Land beantragt ebenfalls, die Berufung zurückzuweisen. Der Senat hat den Kläger zu 1) zu seinem beruflichen Werdegang angehört. Wegen seiner Angaben wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 14. Juni 2000 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, dass dem Kläger zu 1) ein Aufnahmebescheid gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG erteilt wird und die Kläger zu 2) bis 5) in diesen einbezogen werden. Der ablehnende Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 26. Oktober 1992 und der Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 1992 sind rechtmäßig. Die Klage ist allerdings gemäß § 75 VwGO als Untätigkeitsklage zulässig. Der Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 1992 ist den Klägern nicht wirksam zugestellt worden. Durch seine Übersendung per Einschreiben an Frau L. P. ist die Klagefrist nicht in Lauf gesetzt worden. Denn Frau L. P. besaß keine Vertretungs- oder auch nur Zustellungsvollmacht der Kläger, aufgrund deren der Widerspruchsbescheid an sie gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 8 Abs. 1 und 2 VwZG hätte zugestellt werden müssen oder auch nur dürfen. Die von den Klägern erteilte schriftliche Vollmacht "für den Antrag auf Aufnahme als Aussiedler" enthält eine solche Vollmacht nicht. Sie bevollmächtigt allein zu einer Stellung des Antrages, nicht aber auch zu einer Empfangnahme der Entscheidungen im Antrags- bzw. Widerspruchsverfahren. Dieser auf die bloße Antragstellung begrenzte Umfang der Vollmacht ergibt sich bereits aus den insoweit eindeutigen Wortlaut der Vollmachtsurkunde. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteil vom 2. Februar 1999 - 2 A 4677/96 - m.w.N. Die Kläger haben Frau L. P. über die dem Antrag beigefügte Vollmacht hinaus auch nicht in anderer Weise zur Empfangnahme von Bescheiden bevollmächtigt. Zwar wird in dem Widerspruchsschreiben, das am 1. Dezember 1992 beim Bundesverwaltungsamt eingegangen ist, Frau L. P. als Bevollmächtigte erwähnt. Daraus ergibt sich aber nicht, dass die Kläger Frau P. - nachträglich - über die bisher erteilte Vollmacht hinaus bevollmächtigen wollten. Der Hinweis der Kläger, sie hätten den ablehnenden Bescheid von ihrer Bevollmächtigten erst am 19. November 1992 erhalten, lässt eher darauf schließen, dass die Kläger die Zustellung des Bescheides an die Bevollmächtigte am 28. Oktober 1992 gerade nicht gegen sich gelten lassen wollten. Im Widerspruchsverfahren ist Frau P. überhaupt nicht mehr tätig geworden. Soweit die Kläger in einem beim Bundesverwaltungsamt am 27. Juni 1994 eingegangenen Schreiben darum bitten, sie persönlich oder ihre Verwandte in Deutschland, Frau L. P. , über die endgültige Entscheidung in Kenntnis zu setzen, lässt sich daraus schon wegen des Zeitablaufs eine Zustellungsvollmacht für Frau P. für das lange abgeschlossene Verwaltungsverfahren nicht ableiten. Auch unter Berücksichtigung der im öffentlichen Recht ebenfalls geltenden Grundsätze des Bürgerlichen Rechts über das Vorliegen einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht ist die Zustellung der angefochtenen Bescheide an Frau L. P. keine gemäß § 8 Abs. 1 und 2 VwZG ordnungsgemäße Zustellung. Nach diesen Grundsätzen liegt eine Anscheinsvollmacht vor, wenn der Vertretene das Handeln seines angeblichen Vertreters nicht kennt, es bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern müssen und wenn die Behörde nach Treu und Glauben annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln des Vertreters. Eine Duldungsvollmacht ist gegeben, wenn der Vertretene es wissentlich zulässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt, ohne dass er tatsächlich eine Vollmacht erhalten hat und die Behörde dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin verstehen darf, dass der als Vertreter handelnde bevollmächtigt ist. Vgl. Palandt BGB, Kommentar, 59. Aufl. 2000, § 173 Rdnr. 9 ff; Stelkens/Bonk/ Sachs, VwVfG, 5. Aufl. 1998, § 14 Rdnr. 16; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl. 2000, § 14 Rdnr. 22. Als derartiges Handeln kommt hier nicht die Entgegennahme der Zustellung des ablehnenden Bescheides vom 26. Oktober 1992 und des Widerspruchsbescheides im Dezember 1992 in Betracht. Denn die Entgegennahme eines Bescheides stellt kein Handeln für einen Dritten dar. Nachdem die Beklagte die von ihr vorgefertigte Vollmacht auf die Antragstellung begrenzt hat, konnte sie die schlichte Entgegennahme des ablehnenden Bescheides und des Widerspruchsbescheides nicht als Duldung einer Tätigkeit als Bevollmächtigte ansehen, zumal die Bevollmächtigte im Widerspruchsverfahren überhaupt nicht mehr tätig geworden war. Gleiches gilt für die Übermittlung von Unterlagen, die die Beklagte von Frau L. P. im Ausgangsverfahren angefordert hatte. Diese musste aufgrund der Anforderung davon ausgehen, dass sie dazu im Rahmen der erteilten Vollmacht verpflichtet war. Abgesehen davon stellt die Übermittlung von Unterlagen lediglich eine Botentätigkeit dar. Die Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht liegen schon deswegen nicht vor, weil diese nur bei einem nachhaltigen und in der Regel mehrfachen Tätigwerden des angeblichen Vertreters für den Vertretenen angenommen werden kann. Vgl. Palandt, aaO, § 173 Rndr. 15. Hierfür reicht die Entgegennahme und Weiterleitung einiger Schriftstücke nicht aus, zumal die Bevollmächtigte sich selbst nach Einreichung des Antragsformular nicht wieder an die Beklagte gewandt hat. Die Kläger haben auch gegen den Ablehnungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 26. Oktober 1992 rechtzeitig Widerspruch erhoben. Da die dem Bescheid beigefügte Rechtsmittelbelehrung den unrichtigen Zusatz enthielt, dass der Widerspruch auch bei einer Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland eingelegt werden könne, betrug die Widerspruchsfrist gemäß § 70 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO ein Jahr nach wirksamer Bekanntgabe. Vgl. dazu im Einzelnen Urteil des Senats vom 22. September 1999 - 2 A 4471/96 -. Das vom Kläger zu 1) namens aller Kläger gefertigte Widerspruchsschreiben ist beim Bundesverwaltungsamt am 1. Dezember 1992, mithin rechtzeitig, eingegangen. Die Klage ist aber unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Aufnahmebescheides. Als Rechtsgrundlage für den vom Kläger zu 1) geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides kommen nur die §§ 26 und 27 Abs. 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I S. 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Sanierung des Bundeshaushalts (Haushaltssanierungsgesetz - HSanG -) vom 22. Dezember 1999, BGBl. I S. 2534, in Betracht. Für die Beurteilung des Anspruchs ist insgesamt neues Recht maßgebend. Denn nach der hier für eine Anwendung des bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Rechts gemäß § 100 Abs. 1 BVFG allein in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG kann Aussiedler nur (noch) sein, wer das Aussiedlungsgebiet vor dem 1. Januar 1993 verlassen hat. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Urteile vom 16. Februar 1993 - 9 C 25.92 -, BVerwGE 92, 70 (72 f), und vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl. 1996, S. 198. Die Kläger leben jedoch heute noch in der Russischen Föderation. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da der Kläger zu 1) nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist er nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG), ihm die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende Merkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG) und er sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG). Auch wenn diese Voraussetzungen im Fall des Klägers zu 1) erfüllt sein dürften, steht hier dem Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft § 5 Nr. 2 b BVFG in der seit 1. Januar 2000 geltenden Fassung entgegen. Diese Vorschrift ist mangels Überleitungsvorschriften des Haushaltssanierungsgesetzes das nach den materiell-rechtlichen Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat maßgebende Recht zur Beurteilung des von den Klägern geltend gemachten Aufnahmeanspruchs. Da niemand darauf vertrauen konnte, dass der Gesetzgeber die außer dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes erforderlichen weiteren Voraussetzungen für den Erwerb eines Rechtsstatus nach dem Bundesvertriebenengesetz nicht für die Zukunft modifiziert, konnte der Kläger auch kein die Anwendung des § 5 Nr. 2 b BVFG auf bereits laufende Verfahren auf Erteilung eines Aufnahmebescheides ausschließenden Vertrauensschutz erwerben. Vgl. zu den Rechtsänderungen infolge Inkrafttretens des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 351.94 -, DVBl. 1996, S. 198. Nach § 5 Nr. 2 b BVFG erwirbt die Rechtsstellung nach § 4 Abs. 1 oder 2 BVFG nicht, wer in den Aussiedlungsgebieten eine Funktion ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder aufgrund der Umstände des Einzelfalles war. Nach dieser Vorschrift sollen Aufnahmebewerber vom Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft ausgeschlossen sein, wenn sie eine das kommunistische Herrschaftssystem aufrechterhaltende Funktion ausgeübt haben. Grund für diesen Ausschluss ist, dass sie sich dadurch in dieses System in einer Weise eingefügt und ihm gedient haben, so dass davon auszugehen ist, dass sie jedenfalls gegen die deutsche Minderheit gerichteten Maßnahmen im Aussiedlungsgebiet nicht (mehr) unterlagen und deshalb eine Aufnahme als Spätaussiedler nicht geboten ist. Vgl. auch die Begründung zu Art. 9 des Entwurfs der Bundesregierung eines Gesetzes zur Sanierung des Bundeshaushaltes, BT-Drucksache 14/1636, S. 172 f. Allerdings soll sich der Ausschluss nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nur auf solche Funktionsträger beziehen, deren Funktion für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder aufgrund der Umstände des Einzelfalles war. Welche Funktion darunter fallen, ist nicht allgemein, sondern unter Berücksichtigung der politischen Verhältnisse für das jeweilige Aussiedlungsgebiet festzustellen. Nach der die politischen Verhältnisse im fraglichen Zeitraum regelnden sowjetischen Verfassung bestand das kommunistische Herrschaftssystem in der früheren Sowjetunion in der Herrschaft der KPdSU als "führende und lenkende Kraft der sowjetischen Gesellschaft" und "Kern ihres politischen Systems" (vgl. Art. 6 der sowjetischen Verfassung von 1977). Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1999 - 5 C 2.99 -, DVBl. 1999, S. 1207. Dabei war die Zahl der Parteimitglieder, gemessen an der Gesamtbevölkerung, relativ gering. Vgl. Voslensky, Nomenklatura, 3. Aufl. 1987, S. 161. Demgemäß ist eine Funktion dann als für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam geltend im Sinne des § 5 Nr. 2 b BVFG für die ehemalige Sowjetunion anzusehen, wenn eine hauptamtliche Tätigkeit als Parteifunktionär ausgeübt wurde. Denn der Parteiapparat der KPdSU mit den Büros und Sekretariaten als seine entscheidenden Organe gehörte zum Kern des kommunistischen Herrschaftssystems der ehemaligen Sowjetunion. Vgl. Voslensky, Nomenklatura, 3. Aufl. 1987, S. 172. Die Arbeit des Parteiapparates erfolgte durch hauptamtliche Parteifunktionäre. Diese hatten auf allen Ebenen, und zwar auch auf der untersten, die Aufgabe, das Machtmonopol der Partei durch politische Propaganda oder die Einflussnahme in alle Bereich des Staates, z.B. die Wirtschaft, zu sichern. Demgemäß wurde von den Funktionsträgern der Partei über die einfache Mitgliedschaft in der Partei hinaus eine aktive Unterstützung des herrschenden Systems verlangt. Der Kläger zu 1) ist seinen Angaben zufolge von Dezember 1982 bis August 1985 als hauptberuflicher Sekretär der Parteiorganisation der Sowchose "U. " tätig gewesen. Diese Funktion ist dem so genannten Parteiapparat der KPdSU zuzurechnen. Nach den vorliegenden schlüssigen und überzeugenden Gutachten war der Kläger zu 1) in dieser Funktion Leiter einer Parteigrundorganisation. Diese stellten die untersten Einheiten des Parteiaufbaues dar und bestanden an allen Arbeitsstätten und Dienststellen, in denen mindestens drei Parteimitglieder beschäftigt waren. Der hauptberufliche Vollzugsapparat der Partei setzte jedoch nach den Statuten in der Regel erst bei einer Mitgliederzahl von 150 ein. Die Stellung eines Parteisekretärs innerhalb eines Betriebes war dabei komplex. Grundsätzlich galt für Betriebe das Prinzip der "Ein-Mann-Leitung", wonach für die Organisation des Betriebsablaufes formal allein der Betriebsleiter verantwortlich war. Die in dem Betrieb bestehende Parteiorganisation, welcher der Parteisekretär vorstand, hatte aber allgemein den Auftrag, die Produktion zu verbessern, hierbei "Vorschläge" zu machen und Missstände zu kritisieren. Da es untersagt war, sich direkt in die Betriebsabläufe einzumischen, trieb in der Praxis der Parteisekretär den Betriebsleiter, der für das wirtschaftliche Gesamtergebnis des Betriebes weiter die Verantwortung trug, mit Vorschlägen und Kritiken an. Die eigentliche Macht in den Betrieben und die Befugnis für die wesentlichen Entscheidungen lagen deshalb in erster Linie beim Parteibüro bzw. -komitee, und hier in erster Linie beim Sekretär. Der Parteisekretär war auch für die Verbindung zu den übergeordneten Parteistellen zuständig, welche die Wirtschaftsleistungen des Betriebes überwachten. Er war zudem verantwortlich für die gesamte Agitation- und Propagandaarbeit, hierbei unterstanden ihm direkt alle Parteimitglieder des Betriebes bzw. wie hier der Sowchose. Neben dem Komsomol hatte er maßgeblichen Einfluss darauf, ob ein Bewohner der Sowchose etwa zu einer qualifizierenden Berufsausbildung oder zu einem Studium zugelassen wurde oder nicht. Diese verschiedenen Aufgaben und Einflussmöglichkeiten verdeutlichen, dass dem Sekretär einer Parteigrundorganisation eine Schlüsselstellung auf der untersten Ebene der Parteiorganisation zukam. Da eine dauerhafte Sicherung des Machtanspruchs der Partei und die Durchsetzung ihres Einflusses nur durch eine Kontrolle auch der untersten Ebenen von Staat und Gesellschaft möglich war, ist die Wahrnehmung von Funktionen auch auf dieser Ebene als bedeutsam im Sinne des § 5 Nr. 2 b) BVFG anzusehen, jedenfalls dann, wenn die Funktion, wie im Fall des Klägers zu 1) hauptamtlich ausgeübt worden ist. Der Umstand, dass der Kläger zu 1) die Funktion des Sekretärs der Parteiorganisation der Sowchose "U. " seinen Angaben zufolge nicht auf eigenen Entschluss übernommen hat, sondern von der Partei dorthin geschickt wurde, ist vorliegend unerheblich. Zum einen entspricht es dem typischen Ablauf, dass derjenige, der eine Funktion innerhalb der Partei übernehmen sollte, von den Gremien der Partei hierzu bestimmt wurde. Zum anderen steht zur Überzeugung des Senats aufgrund der Einlassungen des Klägers zu 1) in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat fest, dass der Kläger zu 1) die Funktion als Parteisekretär nicht aus grundsätzlichen Erwägungen hinsichtlich dieser Tätigkeit, sondern vor allem deshalb nicht übernehmen wollte, weil er damit die bisherige Sowchose, aus der er stammte und in die er nach seinem Studium wieder zurückgekehrt ist, verlassen musste. Dass der Kläger sich grundsätzlich gegen die Übernahme jedweden Parteiamtes gewehrt hat und nur gegen seinen ausdrücklichen Willen zur Übernahme eines solchen gezwungen wurde, ist nicht glaubhaft. Dagegen spricht schon der Umstand, dass Parteiämter nur an Parteimitglieder übertragen wurden, die sich aus der Sicht der Partei als Parteimitglieder bewährt hatten und gegen die keine Bedenken im Hinblick auf ihre künftige Verlässlichkeit bestanden. Unzuverlässig erscheinenden Personen wurden Parteiämter nicht übertragen. Auch spricht die weitere berufliche Entwicklung des Klägers zu 1) gegen seine Behauptung, gegen seinen Willen zur Übernahme des Parteiamtes gezwungen worden zu sein. Denn der Kläger hat nach seiner Tätigkeit als Parteisekretär zunächst als stellvertretender Vorsitzender des Rayonagrarkomitees gearbeitet und damit in einer Funktion, die im örtlichen Bereich des bisherigen Rayon ausgeübt wurde und die jedenfalls keinen beruflichen Rückschritt erkennen lässt, wie er zu erwarten gewesen wäre, wenn der Kläger zu 1) tatsächlich wegen abweichender politischer Ansichten aus der Parteifunktion ausgeschieden wäre. Als sich 1987 dann die Möglichkeit ergab, in der neu geschaffenen Funktion des Wärmeingenieurs zu arbeiten, ist er in seine Heimatsowchose zurückgekehrt und dort in seinem erlernten Beruf tätig gewesen. Aus der Partei ist er während dieser Zeit weder ausgetreten, noch ausgeschlossen worden. Den Hilfsbeweisanträgen brauchte der Senat nicht nachzugehen. Nachdem der Kläger zu 1) in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat persönlich zu den Hintergründen der Übernahme der Tätigkeit eines Parteisekretärs angehört worden ist, bedarf es der zusätzlichen zeugenschaftlichen Vernehmung der Ehefrau nicht, da weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass und welche ergänzenden oder weiterführende Angaben die Ehefrau konkret zu diesem Komplex machen könnte. Zu der im zweiten Hilfsbeweisantrag aufgeworfenen Frage liegen, soweit es tatsächliche Fragen betrifft, bereits zur Beurteilung des Falles hinreichende gutachterliche Äußerungen vor. Die Kläger haben nichts dazu vorgetragen, inwieweit diese etwa fehlerhaft sein könnten oder welche Fragen zusätzlich konkret zu klären wären. Es ist auch nicht dargelegt, inwieweit andere zusätzliche Stellungnahmen erforderlich sein könnten. Da der Kläger zu 1) nach allem keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides hat, haben die Kläger zu 2) bis 5) als Ehefrau bzw. Abkömmlinge auch keinen Anspruch auf Einbeziehung in diesen Aufnahmebescheid gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt gemäß §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist zuzulassen, weil die Frage der Auslegung und Anwendung des § 5 Nr. 2 b BVFG höchstrichterlich noch nicht geklärt und für eine Vielzahl von Verfahren grundsätzlich bedeutsam ist (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).