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Urteil

7 K 6239/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:0502.7K6239.16.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 15.12.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.06.2016 verpflichtet, das Verwaltungsverfahren wiederaufzugreifen und dem Kläger einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 15.12.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.06.2016 verpflichtet, das Verwaltungsverfahren wiederaufzugreifen und dem Kläger einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger wurde am 00.00.0000 in Alnjasch in der ehemaligen UdSSR als Kind der Eheleute B. L. (*00.00.0000) und P. L1. , geb. F. (*00.00.0000) geboren. Mit Datum vom 05.06.1997 beantragte der Kläger beim Bundesverwaltungsamt (BVA) durch eine in Deutschland lebende Cousine erstmals die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Im Antragsformular ist für den Kläger die deutsche Nationalität angegeben. Seine Mutter sei deutsche Volkszugehörige. Die jetzige Umgangssprache wurde mit „russisch-deutsch“ bezeichnet. Er verstehe und spreche die deutsche Sprache, die in der Familie von der Mutter und den Großeltern mütterlicherseits gesprochen werde. Bei einem Sprachtest im Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Nowosibirsk am 26.09.2000 war nach der Bewertung des Sprachtesters eine Verständigung auf Deutsch mit dem Kläger zwar möglich; ein Gespräch im Sinne eines Dialogs sei aber nicht zustande gekommen. Mit Bescheid vom 23.11.2000 lehnte das BVA daraufhin den Aufnahmeantrag des Klägers unter Hinweis auf die fehlenden Sprachfertigkeiten und ein fehlendes Bekenntnis zum deutschen Volkstum ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies das BVA mit Widerspruchsbescheid vom 13.03.2002 als unbegründet zurück. Klage wurde nicht erhoben. Mit Datum vom 17.09.2014 beantragte der Kläger unter Hinweis auf das 10. BVFG-Änderungsgesetz das Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens und legte ein Goethe-Zertifikat B 1 für sich und ein A 1-Zertifikat für seine Ehefrau N. vor. Neben dieser wurde auch die Kinder T. (*2007) und F1. (*2010) als verfahrensbeteiligt bezeichnet. Mit Bescheid vom 15.12.2015 lehnte das BVA den Antrag ab. Der Aufnahme stehe der Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 lit. b und c BVFG entgegen, da im Rahmen der Prüfung des Aufnahmeantrages der Mutter P. L1. das Arbeitsbuch des Vaters vorgelegt worden sei, aus dem sich ergebe, dass der Vater in der Zeit vom 02.10.1975 bis zum 09.05.1980 Direktor der Sowchose „Nekrasowki“ gewesen sei. Er habe daher eine Funktion ausgeübt, die den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 lit. b) BVFG erfülle. Der Kläger habe mit ihm in häuslicher Gemeinschaft gelebt, sodass in dessen Person der Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 lit. c BVFG erfüllt sei. Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch und wandte sich gegen die Einschätzung, dass die Funktion des Sowchosdirektors unter den Ausschlusstatbestand falle. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.06.2016 wies das BVA den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Der Vater habe langjährig eine Führungsposition in der Landwirtschaft der Sowjetunion inne gehabt. Diese sei wegen der engen Verzahnung der Staatsbetriebe mit der politischen Führung für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems bedeutsam gewesen. Während des Zeitraums seiner Tätigkeit habe der Vater einen wesentlichen Beitrag zur Stabilität der sowjetischen Gesellschaft geleistet. Der Kläger hat am 19.07.2016 Klage erhoben. Er wendet sich gegen die Bewertung des BVA und trägt im Wesentlichen vor: Der Ausschlusstatbestand verlange eine Unterscheidung zwischen dem kommunistischen System einerseits und der Staats- und Wirtschaftsverwaltung andererseits. Soweit es um eine Tätigkeit in der Staats- und Wirtschaftsverwaltung gehe, die auch in einer demokratisch verfassten Gesellschaft ausgeübt werden könne, fehle es an einer aufrechterhaltenden Funktion der Tätigkeit für das System. Bei der Sowchose „Nekrasowki“ habe es sich um einen relativ kleinen landwirtschaftlichen Betrieb mit 200 Beschäftigten aus drei umliegenden Dörfern gehandelt. Er habe 40 km von der nächsten Kleinstadt entfernt gelegen, über keine Wasser- und Gasversorgung und auch keine Kanalisation oder Müllabfuhr verfügt. Der Vater habe rein betriebliche Tätigkeiten ausgeübt. Die Zahl der Beschäftigten sei im Vergleich mit anderen Sowchosen in der Sowjetunion relativ gering gewesen. In der der Sowjetzeit sei es gängige Praxis gewesen, ausgebildete Spezialisten nach Abschluss des Studiums in entlegene Gegenden zu entsenden, um auf diese Weise das Studium zu refinanzieren. Auch sei der Vater im Zeitpunkt seiner Ernennung auch nicht Mitglied der Kommunistischen Partei gewesen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat eine Tante des Klägers diese Darstellung dahingehend ergänzt, dass es sich um einen entlegenen Betrieb gehandelt habe. Der Vater des Klägers habe zwar ein eigenes Büro gehabt, habe im Übrigen aber wie die anderen im Betrieb mitgearbeitet. Es sei üblich gewesen, Studenten der Agrarwissenschaften nach dem Examen in die Produktionsbetriebe zu schicken. Es habe sich um einen sehr einfachen Betrieb der Getreide- und Viehwirtschaft gehandelt. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 15.12.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.06.2016 zu verpflichten, das Verwaltungsverfahren wiederaufzugreifen und ihm einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Rechtsprechung des OVG NRW (Urteile vom 16.06.2003 und 07.03.2003 - 2 A 4323/01 - und - 2 A 5622/00 -). Gerade in einem kleineren Betrieb dürfte die Machtfülle eines Sowchosdirektors noch größer gewesen sein als in einem Großbetrieb mit Stellvertreter und technischem Leiter. Wegen der weiteren Einzelheiten des sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des BVA Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist begründet. Der Bescheid des BVA vom 15.12.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.06.2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Er hat einen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens und auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn einer der in Nrn. 1-3 der Vorschrift genannten Wiederaufgreifensgründe gegeben ist. Im Fall der nachträglichen Änderung der Rechtslage (Nr. 1) durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz sind Anträge auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheides oder auf Einbeziehung nicht an eine Frist gebunden, § 27 Abs. 3 Satz 1 BVFG. Der Aufnahmebescheid wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler ist unter anderem, ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 01.12.1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Bundesgebiet seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor seit seiner Geburt Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte, § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG. Wer deutscher Volkszugehöriger ist, bestimmt sich nach § 6 BVFG. Der Kläger erfüllt nunmehr diese Voraussetzungen, namentlich in Bezug auf die geänderten Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit hinsichtlich der Merkmale Abstammung und Sprache. Dies wird auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Dem Erwerb der Rechtsstellung als Spätaussiedler steht auch der Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 BVFG nicht entgegen: Gemäß § 5 Nr. 2 lit. b BVFG erwirbt die Rechtsstellung als Spätaussiedler nicht, wer in den Aussiedlungsgebieten eine Funktion ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder auf Grund der Umstände des Einzelfalles war. Nach lit. c der Vorschrift erwirbt diese Rechtsstellung auch derjenige nicht, der mit den Inhaber einer solchen Funktion für mindestens drei Jahre in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat Der Ausschlusstatbestand knüpft in seiner durch das Haushaltssanierungsgesetz vom 22.12.1999 (BGBl. I S. 2534) eingeführten Fassung nicht an ein ideologisches Werturteil, sondern an das fehlende Vertreibungsschicksal des Aufnahmebewerbers an. Zwar billigt das BVFG jedem deutschen Volkszugehörigen zu, nach seinen Kräften und Fähigkeiten auch eine herausgehobene berufliche Stellung zu erreichen; dies auch innerhalb der staatlichen Verwaltung und der Armee. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten jedoch solche Tätigkeiten mit dem Statusverlust belegt werden, die herrschaftserhaltend waren und deren Funktionsträger den besonderen Schutz des kommunistischen Systems genossen. Hierbei beantwortet sich die Frage, welche Funktion im Sinne des § 5 Nr. 2 lit. b BVFG gewöhnlich als bedeutsam galt, nach den zur Zeit des kommunistischen Herrschaftssystems herrschenden politischen und rechtlichen Auffassungen im Aussiedlungsgebiet. Aufgrund der systemerhaltenden Komponente der Tätigkeit kommen grundsätzlich Funktionen, die auch in einer nicht-kommunistischen Gesellschaftordnung erforderlich sind, nicht als für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems in Betracht. Im Gegensatz hierzu unterfallen dem Ausschlusstatbestand solche Tätigkeiten, die an zuständige Parteiorgane angebunden und ihnen unterstellt sind. Hierbei kommt es stets auf die konkret ausgeübte Funktion und nicht auf die Einrichtung an, in der die Funktion ausgeübt wird. Besondere Machtbefugnisse im Sinne von Entscheidungen „auf höchster Ebene“, die Auswirkungen auf das gesamte System der UdSSR zeitigten, sind hierbei nicht erforderlich. Es genügt, dass der Aufnahmebewerber einen Posten bekleidete, der dem eines hauptamtlichen Funktionärs der Partei zumindest vergleichbar war, ohne dass es auf die Parteimitgliedschaft allein maßgeblich ankommt. Denn das Herrschaftssystem der ehemaligen UdSSR war durch die führende Rolle der KPdSU in Staat und Gesellschaft geprägt. Zur Systemerhaltung bedeutsam waren all diejenigen Tätigkeiten, die der Durchsetzung des Willens der Partei dienten. Zum Ganzen vgl. BVerwG, Urteile vom 29.03.2001 - 5 C 15.00 -, DVBl. 2001, 1526 - 5 C 17.00 -, BVerwGE 114, 116; - 5 C 24.00 -, Buchholz 412.3 § 5 BVFG Nr. 5; OVG NRW, Urteil vom 18.05.2004 - 2 A 963/04 -; Beschluss vom 18.01.2011 - 12 A 2524/09 -; BayVGH Beschluss vom 05.08.2010 - 11 ZB 08.2722 -, Beschluss vom 22.10.2009 - 12 A 3301/06 -; Urteile der Kammer vom 29.04.2014 - 7 K 3171/13 -, vom 30.01.2012 - 7 K 2363/10 -; v. Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Kommentar, Loseblatt B 2, § 5 BVFG, 3 g. Vor diesem Hintergrund entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW, dass die Funktion des Sowchosdirektors grundsätzlich der ersten Variante des Ausschlusstatbestandes unterfällt, also für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt. Maßgebend für diese Einschätzung war namentlich die Bewertung des im Verfahren OVG NRW - 2 A 5622/00 - eingeholten Sachverständigengutachtens Simon , dessen Bewertung das Gericht im Urteil vom 07.03.2003 wie folgt zusammenfasste: „... Ein starkes Indiz dafür, dass die Stellung des Sowchosdirektors für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt, ist der Umstand, dass der Sowchosdirektor nach der von den Klägern nicht angegriffenen Feststellung in dem vom Senat eingeholten Sachverständigengutachten vom 28. November 2002 regelmäßig Mitglied der Nomenklatura des zuständigen Gebietsparteikomittees war. Selbst wenn das Nomenklaturasystem generell nicht geeignet ist, eine Funktion für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems als bedeutsam zu beurteilen, weil das System der Nomenklatura streng geheim gehalten wurde, kann es im Einzelfall Hinweise auf die Bedeutung einer bestimmten Funktion geben (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1999 - 5 C 2.99 -, DVBl. 1999, 1207). ... Nach den Feststellungen des Gutachters, denen die Kläger nicht entgegengetreten sind, war der Kläger als Sowchosdirektor zudem in einer mit dem Parteiapparat eng verflochtenen Leitungsstruktur der Wirtschaftsverwaltung auf der mittleren territorialen Organisationsebene der ehemaligen Sowjetunion tätig. In dieser Funktion war er über die operativen Aufgaben insbesondere der Planerfüllung hinaus auch dafür zuständig, die Ziele und das Programm der KPdSU im Bereich des Sowchos umzusetzen und bei der Agitation und Propaganda mitzuwirken. Die besondere Bedeutung der vom Kläger innegehabten Funktion für den Bestand des damals in der ehemaligen Sowjetunion herrschenden kommunistischen Systems zeigt sich dabei in der vom Gutachter dargelegten Kompetenz und Machtfülle, über die die Kläger bei der Leistung des Sowchos im Einzelnen verfügte. Seine Macht reichte danach weit über das Arbeitsverhältnis im eigentlichen Sinne hinaus, weil die funktionale Führungsaufgabe in der Produktion und die politische Führung und Kontrolle in der Funktion des Sowchosdirektors zusammenfielen. Berücksichtigt werden muss auch die besondere Struktur des Sowchos, die für das alltägliche Zusammenleben aller seiner Angehörigen von wesentlicher Bedeutung war. Da es nach den unwidersprochenen Feststellungen des Gutachters stets nur einen landwirtschaftlichen Betrieb gab, der sich in der Regel über mehrere Dörfer erstreckte, waren alle Sowchosmitarbeiter mit ihren Alltagsproblemen in vielfältiger Hinsicht auf den Sowchosdirektor und seinen guten Willen angewiesen. Die besondere Bedeutung der Funktion des Sowchosdirektors zeigt sich auch unter Berücksichtigung seiner Stellung im Verhältnis zu dem im Sowchos tätigen Parteisekretär. Neben dem Sowchosdirektor bestand im Sowchos die Grundorganisation der KPdSU in einem Büro und dessen Sekretär an der Spitze, der im Falle des Klägers nach den unwidersprochenen Feststellungen des Gutachters wegen der Größe des Sowchos nicht hauptamtlich, sondern nebenamtlich neben seiner Tätigkeit im Sowchos ausübte. Dessen Stellung innerhalb eines Betriebes war komplex. Grundsätzlich galt auch für landwirtschaftliche Betriebe das Prinzip der „Ein-Mann-Leitung“, wonach für die Organisation des Betriebsablaufes formal allein der Betriebsleiter verantwortlich war. Die in dem Betrieb bestehende Parteiorganisation, welcher der Parteisekretär vorstand, hatte aber allgemein den Auftrag, die Produktion zu verbessern, hierbei „Vorschläge“ zu machen und Missstände zu kritisieren. Da es untersagt war, sich direkt in die Betriebsabläufe einzumischen, trieb in der Praxis der Parteisekretär den Betriebsleiter, der für das wirtschaftliche Ergebnis des Betriebes weiter die Verantwortung trug, mit Vorschlägen und Kritik an. (Vgl. dazu Urteil des Senats vom 14. Juni 2000 - 2 A 1467/98 -) Nach den Feststellungen im Sachverständigengutachten waren die Funktionen des Parteisekretärs und des Betriebsleiters stets getrennt. Aber der Betriebsleiter war in aller Regel Mitglied des Parteibüros, das dem Sekretär zur Seite stand. Parteileiter und Betriebsleiter waren für eine erfolgreiche Arbeit im Sowchos aufeinander angewiesen. Beide verfolgten dort die gleichen Ziele. ...“ Diese Darstellung zeichnet in nachvollziehbarer Weise ein regelhaftes Bild des Sowchosdirektors. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 18.01.2011 - 12 A 2524/09 -. Allerdings entspricht es ebenso ständiger Rechtsprechung, dass die Frage, ob der Inhaber einer Funktion mit Leitungs- und Entscheidungskompetenz im Bereich der Planwirtschaft unter den Ausschlusstatbestand fällt, sich nicht unabhängig von der konkreten Funktion des Inhabers der Funktion oder des Inhabers der Position beurteilen lässt und deshalb eine Frage des Einzelfalls ist. Die Funktion kann unter den Ausschlusstatbestand fallen. Handelt es sich um Funktionen, die – wie diejenige eines Betriebsleiters – auch in anderen Wirtschafts- und Staatssystemen ausgeübt werden kann, bedarf es aber der positiven Feststellung, dass die Position im Sinne des Ausschlusstatbestandes bedeutsam war oder zumindest als bedeutsam galt. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.01.2004 - 5 B 42.03 und 5 B 96.03 - sowie Beschluss vom 23.01.2004 - 5 B 6.03 -. Dementsprechend geht auch das OVG NRW Beschluss vom 18.01.2011 - 12 A 2524/09 -, juris Rn. 4 selbst im Fall des Sowchosdirektors von einem Regel-Ausnahmeverhältnis zugunsten des Ausschlusstatbestandes aus. Auf dieser Grundlage ist ein Ausnahmefall vorliegend zu verneinen. Es liegen keine zureichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die vom Vater des Klägers vom 02.10.1975 bis zum 09.05.1980 ausgeübte Tätigkeit als Direktor des Sowchos „Nekrasowki“ im Sinne des Ausschlusstatbestandes gewöhnlich als bedeutsam galt. Sie fügt sich vielmehr in das Bild eines im Studium an der Permer Landwirtschaftlichen Hochschule 1965-1970 herangebildeten Spezialisten ohne Parteistellung, der in den folgenden fünf Jahren als Ingenieur im Landwirtschaftswesen tätig war, um sodann die Leistung des Sowchos zu übernehmen. Auch für die anschließende Zeit ergeben sich aus dem Arbeitsbuch und den anderen vorliegenden Unterlagen keine Aktivitäten oder Ämter, die auf eine besondere Anbindung an die KPdSU schließen lassen. Der Vater des Klägers war vielmehr wiederum in der Landwirtschaft, resp. in der Landwirtschaftsverwaltung tätig, um schließlich seit Februar 1989 bis zum Ende der Sowjetunion als Fahrlehrer zu arbeiten. Für eine herabgestufte Bedeutung seiner Tätigkeit als Leister des Sowchos können auch dessen für sowjetische Verhältnisse geringe Größe (lt. vorgelegter schriftlicher Darstellung 178 Beschäftigte) und wirtschaftliche Bedeutung herangezogen werden. Die Auffassung der Beklagten, gerade die geringe Größe des Betriebes habe zu einer besonderen Machtfülle geführt, fußt auf einer bloßen Vermutung. Anhaltspunkte für die Annahme, der Vater des Klägers habe dem von Gutachter angesprochenen System der Elitenbildung und -förderung in der UdSSR angehört und habe davon profitiert, lassen sich aus der dokumentierten Vita nicht bestätigen. Weitere Anhaltspunkte zur Sachverhaltsermittlung bezüglich der nunmehr ca. 40 Jahre zurückliegenden Verhältnisse sind nicht erkennbar oder vorgetragen. Vor dem Hintergrund der besonderen Umstände des Einzelfalls geht das erkennende Gericht daher davon aus, dass die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes im Fall des Vaters des Klägers ausnahmsweise nicht vorliegen. Für diese Bewertung ist auch der Umstand maßgeblich, dass der Sowchosdirektor – was hier unterstellt werden kann – zwar fest in ein System von Macht und Kontrolle eingebunden war. Als Betriebsleiter unterschied er sich jedoch nicht wesentlich von vergleichbaren Positionen in westlichen Demokratien; anders waren die gesellschaftspolitischen Bedingungen. Die Einbindung in die „Vertikale von Macht und Kontrolle“ ist als Kriterium zur Bewertung einer Position wenig ergiebig. Denn sie gilt auch – und vielleicht umso mehr – für untergeordnete Tätigkeiten. Aus der Einbindung in eine bestimmte Gesellschaftsordnung ergibt sich nicht zwingend, dass die Position für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt. Denn die Überformung aller gesellschaftlichen Bereiche durch den Willen der Partei war für alle nach sowjetischem Muster organisierten Gesellschaftssysteme typisch. Die Einflussnahme der Partei traf nicht nur die Landwirtschaft, sondern in gleicher Weise z.B. die Wirtschaft, das Bildungswesen, das kulturelle Leben oder das Militär. Die Tatsache, dass die Partei über den Sowchosdirektor Einfluss ausübte, weist nicht auf einen erheblichen Unterschied zu anderen gesellschaftlichen Bereichen der UdSSR. Wenn aber das Bundesverwaltungsgericht sogar deutschen Volkszugehörigen ohne Statusverlust das Recht einräumt, nach ihren Kräften und Fähigkeiten auch eine herausgehobene berufliche Stellung zu erreichen – und zwar auch innerhalb der staatlichen Verwaltung und der Armee – gebietet dies eine enge Auslegung des Ausschlusstatbestandes. Denn nach dem Staats- und Gesellschaftsverständnis der ehemaligen UdSSR waren „ideologiefreie“ gesellschaftliche Bereiche kaum denkbar. Mit jedem Aufstieg in eine Führungsposition war eine Systembindung verbunden. Systemfreie Führungspositionen sind und waren mit dem Herrschaftsanspruch eines totalitären Systems unvereinbar. Soll aber die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung eingeräumte Möglichkeit beruflichen Aufstiegs ohne Statusverlust nicht gänzlich theoretisch bleiben, ist es angezeigt, den Ausschlusstatbestand eng auszulegen. Lebte damit der Kläger nicht mit einem Inhaber einer Funktion im Sinne des § 5 Nr. 2 lit. b BVFG in häuslicher Gemeinschaft, ist ihm – vorbehaltlich der Überprüfung nach § 28 Satz 2 BVFG – ein Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.