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Beschluss

15 A 4443/96

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:0718.15A4443.96.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 23. März 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 1995 wird aufgehoben, soweit ein Beitrag von mehr als 40.814,60 DM festgesetzt wurde.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte je zur Hälfte.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 86.074,60 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert. Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 23. März 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 1995 wird aufgehoben, soweit ein Beitrag von mehr als 40.814,60 DM festgesetzt wurde. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte je zur Hälfte. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 86.074,60 DM festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Klägerin ist seit 1994 Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung B. , Flur 5, Flurstücke 393 und 396. Das knapp 150 m breite und knapp 100 m tiefe Grundstück grenzt im Nordwesten an die O. straße. In dieser Straße sind schon vor den 70er Jahren ein Schmutz- und ein Regenwasserkanal verlegt worden. Nach dem Abwasserbeseitigungskonzept 1984 war geplant, im Rahmen einer Sanierungsmaßnahme das vorhandene Trennsystem nach 1995 zu beseitigen. Das unbeplante Grundstück wurde bis 1994 von der Stadt H. gepachtet und als Sportplatz genutzt. Auf dem Grundstück waren keine Gebäude errichtet, lediglich auf dem nordöstlich des Sportplatzes gelegenen, der Stadt H. gehörenden Flurstück 317 waren Umkleidekabinen und Ähnliches vorhanden. Die Umgebung des klägerichen Grundstücks ist bis 1984 gewerblich bebaut worden. Die Klägerin errichtete 1994 ein Warenverteilzentrum auf dem Grundstück und schloss es an den Schmutzwasserkanal in der O. straße an. Für die Beseitigung des Niederschlagswassers erhielt die Klägerin unter dem 13. Dezember 1994 wegen Überlastung des Regenwasserkanals in der O. straße eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung über das Flurstück 317 in den O. bach. Mit Bescheid vom 23. März 1995 setzte der Beklagte für die Möglichkeit der Einleitung von Schmutzwasser gegenüber der Klägerin einen Teilanschlussbeitrag über 86.074,60 DM. für die gesamte Fläche des Grundstücks fest. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte durch am 2. Mai 1995 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 20. April 1995 zurück. Mit der am 26. Mai 1995 erhobenen Klage hat sich die Klägerin weiter gegen den Beitragsbescheid gewandt und vorgetragen: Die Festsetzung des Beitrags sei nach Ablauf der Festsetzungsfrist erfolgt. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der hier maßgeblichen Kanalanschlussbeitragssatzung im Jahre 1988 sei für das im unbeplanten Innenbereich gelegene Grundstück eine Beitragspflicht entstanden. Spätere Kapazitätsengpässe am Regenwasserkanal wegen weiterer Bebauung seien dafür unerheblich. 1988 sei jedenfalls die Sanierungsbedürftigkeit des Regenwasserkanals noch nicht so weit fortgeschritten gewesen, dass ihm kein Oberflächenwasser mehr hätte zugeführt werden dürfen. Im Übrigen sei damals jedenfalls eine Teilbeitragspflicht wegen der Möglichkeit der Einleitung von Schmutzwasser entstanden, da das Niederschlagswasser auch zu dieser Zeit in ein Gewässer hätte eingeleitet werden können. Die Klägerin hat beantragt, den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 23. März 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 1995 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen: Das Grundstück habe mangels abwassertechnischer Erschließung nicht bebaut werden können, da seit 1984 keine Vollanschlussmöglichkeit mehr bestanden habe. Der Regenwasserkanal in der O. straße sei nämlich von seiner Kapazität her nicht mehr in der Lage gewesen, Oberflächenwasser aufzunehmen. Deshalb sei er 1984 in das Abwasserbeseitigungskonzept zur Sanierung aufgenommen worden. Erst mit der wasserrechtlichen Erlaubnis, das Oberflächenwasser in ein Gewässer einzuleiten, sei die Erschließung des Grundstücks abwassertechnisch gesichert gewesen. Eine solche Erlaubnis wäre nicht notwendig auch vorher erteilt worden, da darauf weder ein Anspruch bestehe noch dies üblich sei. Vielmehr hänge die Erteilung der Erlaubnis vom Einzelfall ab. Im Übrigen hätte in jedem Falle eine Durchleitung über das städtische Flurstück 317 erfolgen müssen, wofür eine grundbuchrechtliche Absicherung des Durchleitungsrechtes erforderlich gewesen sei. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingelegte Berufung der Klägerin. Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag und führt insbesondere aus: Hinsichtlich der erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis dürfe nicht auf die Verwirklichung der Bebaubarkeit durch sie, sondern nur auf die abstrakte Bebaubarkeit abgestellt werden. 1988 sei das Gelände planungsrechtlich Bauland gewesen. Selbst wenn eine Einleitung in den Regenwasserkanal in der O. straße nicht möglich gewesen sein sollte, hätte jedenfalls das Niederschlagswasser durch Anlegung eines Regenwasserbeckens, durch Verrieselung oder durch Einleitung in ein Gewässer entsorgt werden können. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und nach ihren Schlussanträgen im Verfahren erster Instanz zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag und führt insbesondere aus: Spätestens ab 1984 sei der Anschluss an den Regenwasserkanal technisch unmöglich geworden, wie sich aus dem Abwasserbeseitigungskonzept 1984 ergebe. Außerdem sei das klägerische Grundstück wegen seiner Außenbereichslage nicht bebaubar gewesen. Soweit Sportplätze nicht überplant seien, lägen sie nämlich grundsätzlich im Außenbereich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu beigezogenen Unterlagen Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß § 130a VwGO, dessen Voraussetzungen vorliegen. Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Insoweit hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Unrecht abgewiesen, denn der angefochtene Verwaltungsakt ist in diesem Umfange rechtswidrig und verletzt die Rechte der Klägerin (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist die Berufung unbegründet, das Verwaltungsgericht hat insoweit die Klage zu Recht wegen Rechtmäßigkeit des Bescheides abgewiesen. Soweit der Bescheid Bestand hat, rechtfertigt er sich aus § 8 KAG NRW in Verbindung mit der Kanalanschlussbeitragssatzung der Stadt H. vom 6. Juli 1988 (KABS 1988). Nach § 1 KABS 1988 erhebt die Stadt zum Ersatz ihres durchschnittlichen Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung der öffentlichen Abwasseranlage einen Kanalanschlussbeitrag. Für die Fläche des Grundstücks, die hinter der 50-Meter- Tiefenbegrenzung liegt, ist die Teilbeitragspflicht mit der Überbauung durch das Warenverteilzentrum entstanden. Gemäß §§ 2 Abs. 1 Buchst. b, 4 Abs. A Unterabsatz 2 Nr. 2, Abs. D KABS 1988 unterliegt nämlich ein Baulandcharakter aufweisendes Grundstück, dem nur hinsichtlich des Schmutzwassers eine Anschlussmöglichkeit geboten wird, auch jenseits einer Tiefe von 50 Metern von der öffentlichen Straße der Teilbeitragspflicht, wenn die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung hinausreicht. Festsetzungsverjährung war im Zeitpunkt der Festsetzung des Beitrags 1995 für die Fläche jenseits einer Tiefe von 50 Metern von der O. straße nicht eingetreten, denn vor der im Jahre 1994 erfolgten Bebauung des Grundstücks konnte insoweit eine Beitragspflicht nicht entstehen. Die vorangegangenen Beitragssatzungen sahen ein Entstehen der Beitragspflicht für unbeplante Grundstücke maximal bis zur 50-Meter- Tiefenbegrenzung vor (etwa § 5 Abs. 5 Nr. 2 Buchst. a der Beitrags- und Gebührensatzung für die Entwässerung in der Stadt H. vom 17. Dezember 1980 in der Fassung der II. Nachtragssatzung vom 5. Juli 1983 (KABS 1983), die am Ende des Jahres 1983 galt). Die Teilbeitragspflicht für die hier in Rede stehende Fläche jenseits der 50-Meter-Tiefenbegrenzung ist auch nicht nach § 5 Abs. 5 letzter Satz KABS 1983 entstanden. Nach dieser Vorschrift ist bei über die Tiefenbegrenzung hinausgehender baulicher oder gewerblicher Nutzung des Grundstücks zusätzlich die Tiefe der übergreifenden Nutzung zu berücksichtigen. Die seinerzeitige Nutzung über die Tiefenbegrenzung hinaus als Sportplatz erfüllte diese Vorschrift nicht. Allerdings gelten nach heutigem Bauordnungsrecht (§ 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BauO NRW) Sport- und Spielflächen (nach der 1985 in Kraft getretenen BauO NRW 1984: "Sport- und Spielplätze") als bauliche Anlagen, und sie sind es auch tatsächlich, wenn sie mittels einer klassischen Bautätigkeit erstellt werden. Vgl. Gädtke, Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen, 9. Aufl., § 2 RdNr. 77. Ob der Sportplatz Ende 1983 schon als bauliche Anlage anzusehen war, kann jedoch offen bleiben. Der Begriff der übergreifenden baulichen oder gewerblichen Nutzung in § 5 Abs. 5 letzter Satz KABS 1983 ist nicht baurechtlich dahin zu verstehen, dass er jedwede bauliche Anlage im Sinne des Baurechts erfasst, sondern er ist vor dem Hintergrund des kanalanschlussbeitragsrechtlichen Begriffs des wirtschaftlichen Vorteils auszulegen. Dieser besteht bei Baulandcharakter aufweisenden Grundstücken in der Erhöhung des Gebrauchswerts dahin, dass erst durch die zur Inanspruchnahme gebotene Entwässerungsanlage eine bauliche Nutzung möglich wird bzw. - bei schon bebauten Grundstücken - dass eine nur provisorische Entwässerung durch eine endgültige und ordnungsgemäße Erschließung ersetzt wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Februar 2000 - 15 A 5328/96 -, S. 15 des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 24. Oktober 1995 - 15 A 890/90 -, NWVBl. 1996, 232 f. Eine die Tiefenbegrenzung überwindende bauliche oder gewerbliche Nutzung im Sinne des § 5 Abs. 5 letzter Satz KABS 1983 setzt daher jedenfalls voraus, dass sie im Zusammenhang steht mit einer baulichen oder gewerblichen Nutzung, die überhaupt einen Entwässerungsbedarf nach sich zieht. Vgl. dazu, dass bei einem unbebauten, aber bebaubaren Grundstück der Beitrag im Hinblick auf eine zukünftige, einen entsprechenden Entwässerungsbedarf nach sich ziehende Bebauung geschuldet wird, OVG NRW, Urteil vom 15. Februar 2000 - 15 A 772/97 -, S. 7 f. des amtlichen Umdrucks. Hier war für die allein in Rede stehende Möglichkeit der Einleitung von Schmutzwasser bis zur Bebauung des Grundstücks im Jahre 1994 mit der Sportplatznutzung keine einen solchen Schmutzwasserentwässerungsbedarf nach sich ziehende Bebauung vorhanden. Die auf dem Flurstück 317 vorhandenen Gebäude mit Umkleidekabinen und ähnlichem sind hier unbeachtlich, weil das Flurstück mangels Eigentümeridentität keine wirtschaftliche Einheit mit dem veranlagten Sportplatzgrundstück bildete. Daher stand die übergreifende Sportplatznutzung auch nicht mit einer solchen Bebauung im Zusammenhang, sodass ein Schmutzwasserteilbeitrag für die die 50-Meter-Tiefenbegrenzung überschreitende Fläche Ende 1983 nicht entstehen konnte. Anders im Straßenbaubeitragsrecht, wo auch einem Sportplatzgrundstück durch den Straßenausbau ein wirtschaftlicher Vorteil zukommt, sodass insoweit die volle Sportplatzfläche ohne Tiefenbegrenzung der Beitragspflicht unterliegt, OVG NRW, Urteil vom 22. März 1990 - 2 A 2683/87 -, S. 8 f. des amtlichen Umdrucks. Die Teilbeitragspflicht errechnet sich der Höhe nach wie folgt: Die Grundstücksfläche zwischen der 50-Meter- Tiefenbegrenzung und der hinteren Grenze der Nutzung (§ 4 Abs. A Unterabs. 2 Nr. 2 KABS 1988) beträgt 6583 qm. Für das zweigeschossig bebaute Grundstück ist gemäß § 4 Abs. B Unterabs. 1 KABS 1988 ein Maßfaktor von 125 % und ein Zuschlag für gewerbliche Nutzung nach Abs. D von 30 Prozentpunkten anzusetzen, also insgesamt ein Vervielfältigungsfaktor von 155 %. Daraus ergeben sich 10203,65 Verteilungseinheiten. Der Teilbeitragssatz für die Möglichkeit der Einleitung von Schmutzwasser beträgt gemäß § 4 Unterabs. D KABS 1988 4 DM je Verteilungseinheit. Mithin ist ein Teilbeitrag von 40.814,60 DM entstanden. Insoweit ist der Bescheid rechtmäßig. Die Festsetzung des darüber hinaus gehenden Teilbeitrags für die Grundstücksfläche bis zur 50-Meter-Tiefenbegrenzung war im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides festsetzungsverjährt. Insoweit war nämlich der volle Kanalanschlussbeitrag bis zum 31. Dezember 1983 entstanden, sodass die Festsetzungsfrist gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG NRW i.V.m. §§ 169, 170 Abs. 1 AO bei der Festsetzung im Jahre 1995 längst abgelaufen war und der Beitrag deshalb nicht mehr festgesetzt werden durfte. Gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. b KABS 1983 unterlagen Grundstücke der Beitragspflicht, die an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden konnten und für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt war, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland waren und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Stadt H. zur Bebauung anstanden. Diese Voraussetzungen waren spätestens mit Ablauf des Jahres 1983 erfüllt. Die genannten Voraussetzungen erfassen Grundstücke im unbeplanten Innenbereich, auf denen bauplanungsrechtlich eine Bebauung oder eine gewerbliche Nutzung zulässig ist, ohne dass im Einzelfall tatsächliche oder öffentlich-rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. November 1995 - 15 B 2163/95 -, S. 2 des amtlichen Umdrucks. Das klägerische Grundstück lag am 31. Dezember 1983 innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 des seinerzeit in Kraft befindlichen Bundesbaugesetzes, also im unbeplanten Innenbereich und nicht - wie der Beklagte meint - im Außenbereich. Diese Beurteilung ergibt sich aus dem in den Beiakten befindlichen Kartenmaterial sowie aus den Erläuterungen des Beklagten in den Schriftsätzen vom 9. und 31. Mai 2000 sowie aus der gerichtlichen Verfügung vom 12. Mai 2000. Von einer Augenscheinseinnahme hat der Senat abgesehen, da in Folge der inzwischen durchgeführten Bebauung des klägerischen Grundstücks ein optischer Eindruck des Bebauungszusammenhangs im Zeitpunkt Ende 1983 nicht mehr möglich ist. Das Merkmal eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils setzt voraus, dass vorhandene Gebäude einen Bebauungszusammenhang ergeben und dieser Bebauungszusammenhang einen Ortsteil bildet. Ein Bebauungszusammenhang wird durch eine aufeinander folgende Bebauung gekennzeichnet, die trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 - IV C 2.66 -, BVerwGE 31, 20 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 2. September 1998 - 15 A 7653/95 -, S. 20 f. des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 21. Januar 1997 - 10 A 5534/94 -, S. 9 f. des amtlichen Umdrucks. Der Ortsteil B. war Ende 1983 in seinem nordöstlichen Teil, also dort, wo das klägerische Grundstück lag, durch gewerbliche Bebauung geprägt. Die Umgebungsbebauung stellte sich wie folgt dar: Durchgehende Bebauung war südwestlich des Sportplatzes sowie auf der gegenüberliegenden Seite der O. straße bis in Höhe der südwestlichen Grenze des Sportplatzes vorhanden. Auf der dem Sportplatz gegenüberliegenden Seite der O. straße befanden sich zwei Gebäude und ein Parkplatz. Abgesehen von der Bebauung mit Einrichtungen für den Sportplatz auf dem städtischen Flurstück 317 schlossen sich nordöstlich auf beiden Seiten der O. straße je ein weiteres Gebäude an. Insgesamt gesehen war daher das klägerische Grundstück von allen Seiten mit Gebäuden und einem Parkplatz umbaut mit Ausnahme des rückwärtigen, in den Außenbereich weisenden südöstlichen/östlichen Teils. Das klägerische Grundstück unterbrach diesen Bebauungszusammenhang entlang der O. straße trotz einer Breite von etwa 150 Metern nicht. Der dafür maßgebliche Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zusammengehörigkeit, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 1991 - 4 C 1.91 -, NVwZ-RR 1992, 227, wurde durch die das Grundstück umklammernden Gebäude und den Umstand bewirkt, dass allgemein in gewerblich genutzten Gebieten größere unbebaute Flächen nach der Verkehrsauffassung üblich sind, ohne bereits den Eindruck einer Zäsur des Bebauungszusammenhangs hervorzurufen; außerdem war die Umgebungsbebauung auch hier konkret im Westen und Südwesten sowie im Norden durch großflächige Überbauung geprägt. Angesichts dessen unterbrach das keine 14.000 qm große Sportplatzgelände den Bebauungszusammenhang nicht. Die vom Beklagten gegen diese Einstufung vorgebrachten Einwände tragen nicht: Der Umstand, dass das im Nordosten anschließende Gebäude 1980 auf Grund einer Beurteilung des dortigen Geländes als Außenbereichsgrundstück genehmigt wurde, entspricht der Rechtslage, da die bauliche Nutzung des Geländes südöstlich der O. straße durch Gebäude in diesem Zeitpunkt - abgesehen von den Sportplatzbaulichkeiten auf dem Flurstück 317 - mit der an den Sportplatz südwestlich angrenzenden Fabrik endete, sodass es denkbar war, dort den Bebauungszusammenhang als beendet anzusehen. Jedenfalls endete der Bebauungszusammenhang bei den dem Sportplatz dienenden Baulichkeiten auf dem Flurstück 317. Gerade durch das Ausgreifen der Bebauung auf die andere Seite des Sportplatzes mit der 1980 genehmigten Lagerhalle veränderte sich der bauplanungsrechtliche Charakter des Sportplatzes. Der Hinweis des Beklagten auf die Entscheidung BVerwG, Urteil vom 19. August 1994 - 8 C 23.92 -, NVwZ 1996, 194 (195), wonach Sportplatzgrundstücke in unbeplanten Gebieten wegen ihrer Ausdehnung regelmäßig dem Außenbereich zuzurechnen seien, vermag eine Beurteilung des klägerischen Grundstücks als Außenbereichsgrundstück nicht zu rechtfertigen. Abgesehen davon, dass die Entscheidung nur von einer "regelmäßig" vorzunehmenden Einstufung spricht und sich auf ein über 120.000 qm großes, nicht - wie hier - auf ein unter 14.000 qm großes Sportplatzgelände bezieht, lässt sich die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich nicht unter Anwendung von geographisch-mathematischen Maßstäben bestimmen, sondern bedingt eine Beurteilung auf Grund einer echten Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts. Dabei lässt sich nichts allgemein Gültiges darüber sagen, wie sich namentlich die Größe eines unbebauten Grundstücks auf die Anwendbarkeit des § 34 BauGB bzw. BBauG auswirkt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 1991 - 4 C 1.91 -, NVwZ-RR 1992, 227. Es gibt keinen Rechtssatz, dass Sportplätze den Bebauungszusammenhang unterbrechen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 1967 - IV C 134.65 -, BRS 18, 28 (29). Der vom Beklagten zitierten Entscheidung OVG NRW, Urteil vom 15. September 1997 - 3 A 2282/93 -, OVG NW RSE §§ 131, 133 BauGB "Erschlossensein", kann kein von der vorliegenden Entscheidung abweichender Rechtssatz entnommen werden. Das so Ende 1983 als im unbeplanten Innenbereich liegend zu qualifizierende Grundstück der Klägerin durfte bebaut werden, ohne dass im Einzelfall tatsächliche oder öffentlich- rechtliche Hindernisse entgegenstanden. Der insoweit einzig vom Beklagten vorgebrachte Gesichtspunkt möglicherweise fehlender abwassertechnischer Erschließung hinsichtlich des Oberflächenwassers lag jedenfalls Ende 1983 nicht vor. Es kann dahinstehen, ob seit dem Abwasserkonzept 1984, das für den hier in Rede stehenden Bereich als Sanierungsmaßnahme die Beseitigung des Trennsystems vorsah (allerdings für einen Zeitraum nach mehr als elf Jahren), eine solche fehlende Erschließung anzunehmen ist. Für die Zeit bis 1984 ist dafür jedenfalls nichts vorgetragen oder ersichtlich. Somit konnte das klägerische Grundstück Ende 1983 als Bauland bebaut und an die Kanäle in der O. straße angeschlossen werden. Deshalb ist spätestens in diesem Zeitpunkt eine Beitragspflicht bis zur 50-Meter-Tiefenbegrenzung gemäß § 5 Abs. 5 Nr. 2 Buchst. a KABS 1983 entstanden. Die Festsetzung einer auf diese Fläche bezogenen Teilbeitragspflicht im Jahre 1995 erfolgte somit nach Ablauf der Festsetzungsfrist, was spätestens 1988 der Fall war. Unerheblich ist, ob die Ende 1983 geltende Beitragssatzung wirksam war. War sie unwirksam, ist durch eine spätere Satzung, insbesondere die Kanalanschlussbeitragssatzung 1988, keine Beitragspflicht entstanden, da die Satzung Rückwirkung zumindest auf den Zeitpunkt Ende 1983 haben müsste. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 1999 - 15 A 2880/96 -, ZMR 1999, 730. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 709 Nr. 13, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 136 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertentscheidung ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 2 GKG.