Beschluss
10 B 1428/00
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:1128.10B1428.00.00
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Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Der Antragsgegner und die Beigeladenen - diese als Gesamtschuldner - tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens je zur Hälfte; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. Der Antragsgegner und die Beigeladenen - diese als Gesamtschuldner - tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens je zur Hälfte; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- DM festgesetzt. G r ü n d e : Die Zulassungsanträge der Beigeladenen (I.) und des Antragsgegners (II.) haben keinen Erfolg, denn die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde nach § 146 Abs. 4 und 5 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. I. Die von den Beigeladenen geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Beschwerde nach § 146 Abs. 4 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO sind nicht gegeben. 1. Das Antragsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (Zulassungsgrund nach § 146 Abs. 4 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung tragend darauf gestützt, das genehmigte Bauvorhaben sei mit hoher Wahrscheinlichkeit unvereinbar mit den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 223 der Stadt G. für den Bereich "Westlich F. straße", denn es verstoße gegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO und den daraus folgenden Schutzanspruch des Nachbarn auf die Bewahrung der Gebietsart. Diese Einschätzung wird durch das Vorbringen der Beigeladenen im Zulassungsverfahren nicht durchgreifend in Frage gestellt. Der vom Verwaltungsgericht zugrundegelegte Entscheidungsmaßstab für die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist - ungeachtet der Frage nach der Rechtzeitigkeit der darauf bezogenen Zulassungsrüge im Schriftsatz vom 19. Oktober 2000 - zutreffend und steht mit der Rechtsprechung des Senats im Einklang. In einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist, wie das Verwaltungsgericht zugrunde gelegt und der Senat wiederholt entschieden hat, vgl. etwa Senatsbeschluss vom 7. November 1995 - 10 B 2132/95 - m.w.N., regelmäßig von der Gültigkeit eines Bebauungsplans auszugehen, es sei denn, die Fehlerhaftigkeit des Planes drängt sich als offensichtlich auf. Gegen diesen Grundsatz wenden die Beigeladenen im Zulassungsverfahren nichts ein, jedenfalls fehlt es insoweit an einer hinreichenden Darlegung gemäß § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO. Abgesehen davon weist der Senat darauf hin, dass der angewandte Maßstab für die Überprüfung von Bebauungsplänen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar ist. Die Möglichkeit, dass in einem eventuell nachfolgenden Hauptsacheverfahren die Ungültigkeit des Bebauungsplans festgestellt wird, führt nämlich nicht dazu, dass die Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren maßgeblich (auch) mit an einer Folgenabwägung auszurichten wäre. Abgesehen davon hat der Gesetzgeber zur Gewährleistung effektiven vorläufigen Rechtsschutzes gegen Bebauungspläne unabhängig von der Möglichkeit der Inzidentkontrolle auch den Rechtsbehelf der einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren gemäß § 47 Abs. 6 VwGO vorgesehen. Von diesem Rechtsbehelf haben die Beigeladenen vor Erteilung der Baugenehmigung keinen Gebrauch gemacht. Eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit des Bebauungsplans ist nach dem Antragsvorbringen nicht gegeben. Die textliche Festsetzung Nr. 1.4.1 des Bebauungsplans ist nicht zu beanstanden. Danach sind in dem Allgemeinen Wohngebiet Nr. 29, in dem das im Streit stehende Bauvorhaben realisiert werden soll, Wohngebäude gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 5 BauNVO nur ausnahmsweise zulässig, wenn Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen der Untergrundverhältnisse erfolgt sind. Diese Festsetzung hält sich im Rahmen der einschlägigen Ermächtigungsgrundlage des § 1 Abs. 5 BauNVO. Danach kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Die letztgenannte Voraussetzung ist hier entgegen dem Vorbringen der Beigeladenen gegeben. Baugebiet im Sinne von § 1 Abs. 5 BauNVO ist im vorliegenden Fall nicht das "Allgemeine Wohngebiet Nr. 29" sondern jedenfalls das gesamte durch den Bebauungsplan festgesetzte und nach den städtebaulichen Verhältnissen eine Einheit bildende allgemeine Wohngebiet, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 - BRS 55 Nr. 110, das lediglich zur Kennzeichnung unterschiedlicher Detailfestsetzungen in 37 Teilgebiete untergliedert worden ist. Davon ausgehend bleibt die allgemeine Zweckbestimmung des Allgemeinen Wohngebiets gewahrt, auch wenn für den Teilbereich WA29 Wohngebäude nur in Ausnahmefällen zulässig sind. Anhaltspunkte für einen in der Antragsschrift der Sache nach gerügten Abwägungsfehler bei der in Rede stehenden Festsetzung bestehen nicht. Sie beruht ersichtlich auf dem im Bebauungsplanverfahren eingeholten Gutachten zu Lärm und Geruchsimmissionen im Bereich u.a. des Vorhabengrundstücks, demnach eine Wohnbebauung auf dem Grundstück der Beigeladenen neben dem bestandsgeschützten Weiterbetrieb der dort vorhandenen Autolackiererei und Abbeizerei nicht vertretbar sein dürfte. Ebenso wenig lässt die textliche Festsetzung 1.5 des Bebauungsplans Fehler erkennen, die im Rahmen dieses Eilverfahrens beachtlich sein können. Nach dieser Festsetzung sind Erweiterungen, Änderungen und Erneuerungen u.a. bei der Autolackiererei und der Abbeizwerkstatt im WA-Gebiet Nr. 29 zulässig, wenn gewährleistet ist, dass für die umliegenden Wohnnutzungen keine Erhöhungen der zurzeit von den Betrieben ausgehenden Emissionen durch Lärm, Luftverunreinigungen und Verkehrsaufkommen erfolgen. Diese Festsetzung stützt sich auf § 1 Abs. 10 BauNVO. Danach kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen bestimmter vorhandener baulicher und sonstiger Anlagen ausnahmsweise zugelassen werden können, wenn diese bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten unzulässig wären. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teil gewahrt bleiben (§ 1 Abs. 10 Satz 2 BauNVO). Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 10 BauNVO sind hier gegeben, insbesondere bleibt die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets in seinen übrigen Teilen wegen des in den Blick zu nehmenden gesamten Baugebiets (s.o.) gewahrt. Der Bebauungsplan trifft auch - ungeachtet der Frage nach deren Erforderlichkeit -, vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 9. Auflage, 1998, § 1 Rdnr. 144 f., nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit der sogenannten Fremdkörper. Denn diese sind nur zulässig, wenn gewährleistet ist, dass für die umliegenden Wohnnutzungen keine Erhöhungen der zurzeit von den Betrieben ausgehenden Emissionen durch Lärm, Luftverunreinigungen und Verkehrsaufkommen erfolgen. Inwieweit diese Maßnahmen als ausreichend anzusehen sind und Lärmminderungsmaßnahmen im Rahmen der Umlegung geregelt werden können (vgl. die Begründung des Bebauungsplans Nr. 4.1.2, Seite 21) wird ggfls. im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens zu prüfen sein; eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit des Bebauungsplans resultiert hieraus jedenfalls nicht. Ist hier somit von der Wirksamkeit des Bebauungsplans auszugehen, begründet das Antragsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, der genehmigte Lebensmittelmarkt sei kein der Versorgung des Gebiets dienender Laden, der nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO im allgemeinen Wohngebiet zulässig ist. Dabei ist das Verwaltungsgericht zutreffend von der Genehmigung eines "Aldi- Marktes" ausgegangen. In den Bauvorlagen vom 24. Juli 2000 ist das Bauvorhaben ausdrücklich wie folgt umschrieben: "Aldi-Markt und Cafeteria". Diese Bauvorlagen tragen den Grünvermerk "Gehört zur Baugenehmigung". Sie bestimmen deshalb den Inhalt der erteilten Baugenehmigung mit. Es kann offen bleiben, ob der mithin genehmigte Aldi-Markt noch als "Laden" im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO anzusehen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Mai 1987 - IV C 19.85 - BRS 47 Nr. 56, der sich der Senat angeschlossen hat, vgl. etwa Senatsbeschluss vom 30. Juli 1999 - 10 B 961/99 -, liegt die Obergrenze für Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung nicht wesentlich unter 700 m Verkaufsfläche, aber auch nicht wesentlich darüber. Diese Grenze wird unter Zugrundelegung der in den Genehmigungsunterlagen errechneten Verkaufsfläche von 688,32 m² nicht überschritten. Allerdings ist diese Berechnung nicht frei von Zweifeln. Müsste man den Eingangsbereich von über 80 m² hinzurechnen, vgl. Gem. RdErl. des Ministeriums für Stadtentwicklung, Kultur und Sport, des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr, des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft und des Ministeriums für Bauen und Wohnen vom 7. Mai 1996, (MBl NRW 1996, 922, 924 (2.2.4); Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. April 1990 - 4 C 36.87 - BRS 50 Nr. 68; OVG NRW, Urteil vom 3. November 1988 - 11 A 2310/86 -, NVwZ 1989, 676, 678; VGH Bad.-Württ. Urteil vom 20. März 1985 - 3 S 309/84 -, ESVGH 35, 249, 252; König/Roeser/Stock, BauNVO, 1999, § 11 Rdnr. 55; Fickert/Fieseler, BauNVO, 9. Auflage 1998, § 11 Rdnr. 19.3. würde die genannte Grenze bereits deutlich überschritten. Dies gilt erst recht, wenn in die maßgebliche Verkaufsfläche auch noch der Bereich der Cafeteria von weiteren knapp 100 qm einzubeziehen sein sollte, vgl., für die Einbeziehung der Fläche eines Getränkemarktes, OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2000 - 7 A 1744/97 -, NVwZ 2000, 1066 ff. Hierauf kommt es für die Entscheidung dieses Falles jedoch nicht an. Denn an der Richtigkeit des Ergebnisses des erstinstanzlichen Beschlusses bestehen auch dann keine ernstlichen Zweifel, wenn man eine Verkaufsfläche von lediglich 688,32 m² zugrunde legt und den genehmigten Lebensmittelmarkt deshalb noch als Laden im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO ansieht. Ein Laden, der sich im Rahmen der genannten Grenze hält, ist nämlich nicht schon allein wegen der Größe der Verkaufsfläche im allgemeinen Wohngebiet zulässig. Seine Zulässigkeit hängt vielmehr auch von dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO ab. Danach sind Läden nur dann zulässig, wenn sie der Versorgung des Gebiets dienen, vgl. zum eigenständigen Charakter dieser Voraussetzung: OVG NRW, Beschluss vom 27. April 1989 - 7 B 2382/88 -; Senatsbeschluss vom 30. Juli 1999 - 10 B 961/99 -; Junge, BauR 1987, 643, 648; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 2 BauNVO Rdnr. 32a; Brügelmann, BauGB, § 2 BauNVO Rdnr. 32. Ob eine Anlage als gebietsbezogen qualifiziert werden kann, ist ausgehend vom Betriebskonzept des Betreibers zuvörderst anhand objektiver Kriterien zu beurteilen, wie insbesondere der Größe und sonstigen Beschaffenheit der Anlage, der daraus sich ergebenden Erfordernisse einer wirtschaftlich tragfähigen Ausnutzung, der örtlichen Gegebenheiten und der typischen Verhaltensweisen in der Bevölkerung. Danach ist zu beurteilen, ob der Laden absehbar nur oder zumindest in einem erheblichen Umfang von den Bewohnern des umliegenden Gebiets aufgesucht wird oder ob ein darüber hinausgehender Kundenkreis zu erwarten ist, der zum Verlust des Gebietsbezugs führt, vgl. Senatsbeschluss vom 30. Juli 1999 - 10 B 961/99 -; zu demselben Begriff im Zusammenhang mit Schank- und Speisewirtschaften vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 3. September 1998 - 4 B 85.98 - BRS 60 Nr. 67; Urteil vom 29. Oktober 1998 - 4 C 9.97 - BRS 60 Nr. 68. Demgegenüber kommt es - entgegen dem Vorbringen in der Antragsschrift - nicht darauf an, ob der Laden die gesamte Grundversorgung der Bevölkerung im Wohngebiet sicherstellen kann. Denn dies schließt es nicht aus, dass der Laden in einem Umfang von Kunden außerhalb des Gebiets aufgesucht wird, der zum Verlust des Gebietsbezugs führt. Den Darlegungen in der Antragsschrift ist nichts Durchgreifendes dafür zu entnehmen, dass der streitige Lebensmittelmarkt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ein Laden ist, der auf die Versorgung des Gebiets ausgerichtet ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn man mit dem Antragsvorbringen auf den vom Bebauungsplan Nr. 223 der Stadt G. erfassten Bereich "Westlich F. straße" abstellt. Mit einer Verkaufsfläche von knapp unter 700 m² liegt der Aldi-Markt in dem Grenzbereich, in dem noch angenommen werden kann, ein Einzelhandelsbetrieb diene der wohnungsnahen Versorgung. Umso mehr Gewicht erlangen dann neben der Verkaufsfläche andere Gesichtspunkte, die den baurechtlichen Zuschnitt des Einzelhandelsbetriebs prägen. Auf diese Gesichtspunkte hat das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung mit Recht aufmerksam gemacht. Die Antragsteller haben die Anlage von 45 Stellplätzen vorgesehen. Sie sind genehmigt. Die Zahl der geplanten und genehmigten Stellplätze übersteigt die Zahl der Stellplätze, die für ein Vorhaben der geplanten Art nach § 51 Abs. 1 BauO NRW an sich erforderlich sind, um mehr als das Doppelte, vgl. Nr. 3.1 der Richtzahlen für den Stellplatzbedarf: 1 Stpl. + je 30 - 50 m² Verkaufsfläche, Anlage zu § 51.11 VVBauO NRW. Bei einem von den Beigeladenen zugrunde gelegten Umschlag der Stellplätze von 20 Mal je Tag ist mit bis zu 900 Fahrzeugen pro Tag zu rechnen. Nicht eingerechnet sind dabei die Pkw- Kunden, die ihre Fahrzeuge an anderer Stelle z.B. im öffentlichen Verkehrsraum abstellen. Davon ist auszugehen, denn die Firma Aldi legt nach ihrem Schreiben vom 19. Mai 2000 an die Beigeladenen für ihre neuen Aldi-Märkte einen Parkplatzbedarf von mindestens 80 bis 100 Stellplätzen fest. Diese Festlegung basiert auf der Erfahrung, dass die Märkte an den verkaufsstärksten Tagen einen Durchlauf von ca. 2000 Pkw-Kunden haben. Dies verdeutlicht, dass der "Laden" der Beigeladenen von vornherein nicht auf die Versorgung des Gebiets ausgerichtet ist. Dafür spricht auch, dass nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsteller zeitgleich mit der Eröffnung des streitigen Bauvorhabens die beiden sonstigen Aldi-Märkte in G. -Horst, das nach den Angaben der Antragsteller ca. 21.000 Einwohner hat, geschlossen werden sollen. Bei der baurechtlichen Bewertung des Einzelhandelsbetriebs kann ferner seine Lage nicht unberücksichtigt bleiben. Er soll verkehrsgünstig in der Nähe zu Straße mit teilweise bedeutender innerörtlicher Verbindungsfunktion errichtet werden. Dadurch ist für Kunden außerhalb des Gebiets eine gute Erreichbarkeit mit dem Pkw gewährleistet. Auch hieran zeigt sich bestätigend die Ausrichtung des Geschäfts auf eine gebietsübergreifende Versorgung, zur Bedeutung der erörterten Gesichtspunkte für die Frage, ob ein Laden zur Versorgung des Gebiets dient, vgl. auch: OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Juli 1998 - 10 B 966/98 - und vom 30. Juli 1999 - 10 B 961/99 -. 2. Aus den vorgenannten Gründen weist die Rechtssache auch nicht die behaupteten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund nach § 146 Abs. 4 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Ebenso wenig hat sie die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 146 Abs. 4 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Insoweit kommt hinzu, dass für die grundsätzliche Klärung der von den Beigeladenen angesprochenen Rechtsfrage nach den Beurteilungskriterien für die erforderliche Gebietsversorgung in dem grundsätzlich auf eine summarische Prüfung materiell- rechtlicher Fragen beschränkten Eilverfahren von vornherein kein Raum ist. Ob diese Frage überhaupt grundsätzlich klärungsfähig und - falls ja - angesichts der bereits vorliegenden Rechtsprechung zu diesem Themenkreis noch klärungsbedürftig ist, kann deshalb auf sich beruhen. Schließlich ist auch der angeführte Verfahrensmangel (Zulassungsgrund nach § 146 Abs. 4 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht war - entgegen der Auffassung der Beigeladenen - nicht zu dem für erforderlich gehaltenen rechtlichen Hinweis verpflichtet, es könne für die Entscheidung des Rechtsstreits auf die Frage nach der Wirksamkeit des Bebauungsplans ankommen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt sich eine gerichtliche Entscheidung als unzulässige "Überraschungsent- scheidung" dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit - unter Verletzung seiner ihm nach §§ 86 Abs. 3, 104 Abs. 1, 173 VwGO in Verbindung mit § 278 Abs. 3 ZPO obliegenden Hinweis und Erörterungspflicht - dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. Februar 1999 - BVerwG 10 B 4.98 - JURIS Dokument WBRE 410005392 - und vom 8. März 2000 - BVerwG 4 B 14.00 -, jeweils m.w.N. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Die Beigeladenen mussten nach den für das Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO geltenden Maßstäben damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht seine Interessenabwägung wie auch in dem vorangegangenen Eilverfahren - 10 L 1188/00 - an einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers ausrichten würde. Für die gegenteilige Annahme bestand - auch unter Berücksichtigung des von den Beigeladenen hervorgehobenen Abschlusses der Bauarbeiten - kein Anlass. Dies gilt erst recht, nachdem die Berichterstatterin erster Instanz mit Verfügung vom 5. September 2000 darauf hingewiesen hatte, dass diese Umstände das Rechtsschutzinteresse für den Eilantrag nicht berühren, wenn die geltend gemachte Beeinträchtigung (auch) in der Nutzung liege und die Nutzung fortdauere. Die Beigeladenen mussten auch damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs - ebenso wie in dem vorangegangenen Eilverfahren 10 L 1188/00 - von der Gültigkeit des Bebauungsplans Nr. 223 der Stadt G. für den Bereich "Westlich F. straße" ausgehen würde, zumal sich die maßgeblichen Umstände gegenüber dem vorangegangenen Verfahren insoweit nicht geändert hatten. Hatte danach ein Prozessbeteiligter, zumal wenn er - wie hier - anwaltlich vertreten ist, nach dem Verlauf des bisherigen Verfahrens auch mit der Entscheidungserheblichkeit der Gültigkeit des Bebauungsplans zu rechnen, so war das Verwaltungsgericht zu einem dahingehenden ausdrücklichen Hinweis auch nicht aufgrund der dementsprechenden Bitte der Beigeladenen verpflichtet. Von einer weiteren Begründung des Beschlusses hinsichtlich des Zulassungsantrages der Beigeladenen wird abgesehen (§ 146 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO). II. Auch das Vorbringen des Antragsgegners führt nicht zur Zulassung der Beschwerde; daraus ergeben sich die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 146 Abs. 4 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 ebenfalls nicht. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Gründe zu I. Bezug. Abgesehen davon genügen die von dem Antragsgegner vorgetragenen Gründe für ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses zum Teil bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO. Die nach § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO gebotene Darlegung der Gründe, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist, setzt eine Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Gründen des angefochtenen Beschlusses voraus. Diesen Anforderungen genügt eine Entscheidungskritik nicht, die an den entscheidungstragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung vorbeigeht oder die im Übrigen nicht substantiiert ausführt, weshalb ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen sollen. An den entscheidungstragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung vorbei geht der Einwand des Antragsgegners, das Verwaltungsgericht vertrete ersichtlich die Ansicht, das Merkmal "dienen" im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO sei dahin zu verstehen, dass der Laden zur Versorgung des Gebiets notwendig sein müsse. Für diese Annahme geben die Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses nichts her. Insbesondere wird die Annahme nicht gestützt durch die Beschlussformulierung, angesichts der von der Baugenehmigung ausgehenden Legalisierungswirkung müsse sich aus ihr selbst, dem Baugesuch oder sonstigen objektiven Umständen ergeben, dass die Nutzung auf die Gebietsversorgung beschränkt sei, weil nur auf diese Weise die für den Rechtsverkehr erforderliche Klarheit geschaffen und die erforderliche Beschränkung auch durchgesetzt werden könne. Vielmehr prüft die Kammer - wie die nachfolgende Beschlussbegründung verdeutlicht - zutreffend, ob der genehmigte Aldi-Markt der Gebietsversorgung im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO dient. Nicht hinreichend dargelegt ist auch die weitere Kritik an der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung, der Aldi-Markt diene nicht der Gebietsversorgung. In der Antragsschrift wird nicht substantiiert begründet, welcher räumliche Bereich als "Gebiet" im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO anzusehen sein soll. Dass weder das gesamte Gemeindegebiet noch bestimmte Ortsteile den räumlichen Bezugsrahmen bilden und dass sich dieser nicht mit dem konkret festgesetzten Baugebiet decken muss, ist zutreffend, gibt aber keine abschließende Auskunft darüber, wie das Gebiet im jeweiligen Einzelfall zu konkretisieren ist. Dies lässt sich mit abstrakten Festlegungen auch nicht umschreiben, sondern bestimmt sich stets nach den jeweiligen städtebaulichen Verhältnissen. Bildet das ausgewiesene Wohngebiet mit angrenzenden Gebieten, die rechtlich oder tatsächlich ebenfalls als Wohngebiet zu qualifizieren sind, einen einheitlich strukturierten zusammenhängenden Bereich, so kann dies ein Grund dafür sein, den räumlichen Bezugsrahmen für die nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO gebotene Beurteilung entsprechend zu erweitern. Außer Betracht zu bleiben haben unabhängig von den Grenzen des festgesetzten Baugebiets außer Gebieten, die durch eine andere Nutzungsart gekennzeichnet sind, indes Gebiete, die von dem Laden so weit entfernt sind, dass der vom Verordnungsgeber vorausgesetzte Funktionszusammenhang nicht mehr als gewahrt angesehen werden kann. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 3. September 1998 - 4 B 95.98 -, BRS 60 Nr. 67. Weshalb nach diesen Maßstäben auf das von den Straßen An der R. , K. straße - Zum B. , F. straße und S. straße umschlossene Geviert abzustellen sein soll - wie dies dem Antragsgegner möglicherweise vorschwebt - legt die Antragsschrift jedenfalls nicht in hinreichendem Maße dar. Von einer weiteren Begründung des Beschlusses hinsichtlich des Zulassungsantrages des Antragsgegners wird ebenfalls abgesehen (§ 146 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO; eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Rahmen des von dem Antragsgegner betriebenen Zulassungsverfahrens entspricht schon deshalb nicht der Billigkeit, weil die Beigeladenen in der Sache ohne Erfolg geblieben sind (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 20 Abs. 3 GKG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.