Urteil
18 A 5101/96
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1999:1221.18A5101.96.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der 1953 geborene Kläger ist italienischer Staatsangehöriger. Er reiste im Mai 1968 mit seinen Eltern in die Bundesrepublik Deutschland ein und erhielt 1983 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Am 2. Oktober 1992 wurde der Kläger durch das Amtsgericht Düsseldorf wegen Beihilfe zur unerlaubten Betäubungsmitteleinfuhr und zum gewerbsmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung verurteilt. Am 27. Mai 1993 verurteilte das Landgericht D. als Berufungsinstanz den Kläger unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil vom 2. Oktober 1992 wegen Betäubungsmitteleinfuhr und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten. Von dieser Strafe verbüßte der Kläger 2/3 bis zu seiner Haftentlassung am 18. April 1994. Wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in neun Fällen, begangen von Mai bis Dezember 1994, wurde der Kläger durch Urteil des Amtsgerichts D. vom 18. April 1995 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren ohne Bewährung verurteilt. Das Landgericht D. ging in seinem Berufungsurteil vom 13. September 1995 von mittäterschaftlicher Begehungsweise aus. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Durch Ordnungsverfügung vom 28. März 1994 wies der Beklagte den Kläger aus dem Bundesgebiet aus. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Bezirksregierung D. durch Widerspruchsbescheid vom 6. März 1996 zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde dem damaligen Prozeßbevollmächtigten des Klägers, Rechtsanwalt Neusen, unter der Anschrift der Rechtsanwaltskanzlei W. II, N. und V. , mit der er inzwischen eine Sozietät eingegangen war, zugestellt. Rechtsanwalt N. unterschrieb das Empfangsbekenntnis betreffend den Widerspruchsbescheid am 8. März 1996. Der Kläger, der sich damals in der Justizvollzugsanstalt D. in Haft befand, hat mit Schreiben vom 4. April 1996, das am 10. April 1996 zur Post gegeben wurde und am 11. April 1996 beim Verwaltungsgericht D. einging, Klage erhoben. Nachdem er durch ein ihm am 22. April 1996 zugestelltes Schreiben des Verwaltungsgerichts D. auf die Klagefristversäumung hingewiesen worden war, hat er am 25. April 1996 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist gestellt und zur Begründung folgendes ausgeführt: Der Widerspruchsbescheid sei ihm erst am 3. April 1996 durch Rechtsanwalt N. in die Justizvollzugsanstalt zugesandt worden. Infolge des Osterwochenendes vom 5. bis 8. April 1996 sei es ihm als Inhaftiertem nicht möglich gewesen, die Klage vor dem 9. April 1996 auf den Postweg zu geben, was er auch getan habe. Auf die weitere Postbeförderung habe er keinen Einfluß gehabt. Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht: Die Ausweisungsverfügung sei rechtswidrig. Sie verstoße angesichts seines langen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland und seiner Bindungen an seine italienische Lebenspartnerin und seine beiden hier lebenden Kinder gegen Art. 6 des Grundgesetzes - GG - und Art. 3 Nr. 3 des Europäischen Niederlassungsabkommens - ENA -. Die von ihm begangenen Straftaten seien nicht gravierend. Der Kläger hat beantragt, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 28. März 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung D. vom 6. März 1996 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Dazu hat er vorgetragen, die Klage sei verspätet und daher unzulässig, jedenfalls aber aus den Gründen der angefochtenen Verfügung und des Widerspruchsbescheides unbegründet. Das Verwaltungsgericht D. hat eine Auskunft der Justizvollzugsanstalt D. eingeholt, derzufolge es einem Inhaftierten am Donnerstag, dem 4. April 1996 möglich gewesen wäre, aus der Justizvollzugsanstalt einen Brief zur Post aufzugeben. Daraufhin hat das Verwaltungsgericht die Klage durch Gerichtsbescheid vom 9. September 1996 wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig abgewiesen. Dagegen hat der Kläger rechtzeitig Berufung eingelegt, die er wie folgt begründet: Der Widerspruchsbescheid sei nicht wirksam zugestellt worden, denn er sei an die Rechtsanwälte W. II, N. und V. als Bevollmächtigte adressiert und zugestellt worden, obgleich der Kläger nur Rechtsanwalt N. eine Vollmacht erteilt habe und eine Übertragung der Vollmacht durch Rechtsanwalt N. auf die Sozietät nicht erfolgt sei. Abgesehen davon sei der angefochtene Gerichtsbescheid aufzuheben, weil darin nicht ordnungsgemäß über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden worden sei. Die beantragte Wiedereinsetzung sei dem Kläger zu gewähren, weil ihm am 4. April 1996 nicht bekannt gewesen sei, daß ab dem 5. bis einschließlich dem 9. April 1996 eine Postbeförderung aus der Justizvollzugsanstalt unmöglich gewesen sei. Diese Praxis der Justizvollzugsanstalt dürfe nicht dazu führen, daß ihm die Klagefrist verkürzt werde. Die Sache sei zwecks Sachentscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Der Kläger beantragt, den angefochtenen Gerichtsbescheid aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, hilfsweise den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten, der Bezirksregierung D. und des Oberstadtdirektors der Stadt D. sowie der Strafakten des Landgerichts D. - XXV 7/96 - Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig. Aus diesem Grund ist die Sache weder gemäß § 130 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zum Zwecke einer Sachentscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen noch ist der Gerichtsbescheid zu ändern. Die Klage ist am 11. April 1996 verspätet erhoben worden. Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO muß die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben werden. Diese Frist hat der Kläger nicht eingehalten. Der Widerspruchsbescheid wurde dem damaligen Prozeßbevollmächtigten des Klägers, Rechtsanwalt N. , wirksam und mängelfrei am 8. März 1996 zugestellt. Daß die Zustellung an ihn unter der Adresse "Rechtsanwälte W. II, N. und V. " erfolgte, ist für die Wirksamkeit und Mängelfreiheit der Zustellung unerheblich. In dieser Adresse war u. a. Rechtsanwalt N. ausdrücklich als Zustellungsempfänger benannt; die Bezeichnung der Sozietät war lediglich die - richtige - Zustelladresse für an Rechtsanwalt N. zu richtende Zustellungen. Dementsprechend hat auch Rechtsanwalt N. selbst das Empfangsbekenntnis betreffend den Widerspruchsbescheid am 8. März 1996 unterzeichnet und damit den Widerspruchsbescheid an diesem Tage persönlich als zugestellt entgegengenommen. Daß die auf dem Empfangsbekenntnis befindliche Unterschrift von Rechtsanwalt N. herrührt, ergibt sich eindeutig aus einem Vergleich mit anderen in den Verwaltungsakten (Heft 1 Seite 12 und Heft 3 Seite 126) befindlichen Unterschriften dieses Rechtsanwalts auf Schriftstücken, die von ihm selbst - vor Eingehung der Sozietät - abgefaßt wurden. Nach §§ 73 Abs. 3 Satz 1, 56 Abs. 2 VwGO iVm § 5 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes kann ein Widerspruchsbescheid einem Rechtsanwalt auf jede geeignete Art übermittelt werden. Eine wirksame Zustellung liegt jedenfalls dann vor, wenn der Rechtsanwalt von dem Zugang des Schriftstücks Kenntnis erlangt und in Kenntnis der Zustellungsabsicht der Behörde - wie hier - bereit ist, das Schriftstück entgegenzunehmen und zu behalten. Für die die Klagefrist in Lauf setzende Zustellung ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem der Rechtsanwalt persönlich das zuzustellende Schriftstück - hier den Widerspruchsbescheid - als zugestellt annimmt. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluß vom 12. Oktober 1984 - 1 B 57.84 -, Buchholz 340 § 5 VwZG Nr. 10 m.w.N. Das war hier dem Empfangsbekenntnis zufolge der 8. März 1996. Abgesehen davon würde die Wirksamkeit der Zustellung auch bei einer Ungenauigkeit in der Bezeichnung des Adressaten nicht entfallen, wenn - wie hier - vom Adressaten ohne weiteres zu erkennen war und erkannt worden ist, an wen die Zustellung gerichtet war. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Mai 1984 - 9 B 905.82 -, BayVBl. 1984, 637 und vom 22. September 1983 - 9 B 50.81 -, Buchholz 310 § 102 VwGO Nr. 6. Der Kläger ist seiner Klageschrift zufolge im übrigen selbst von einer wirksamen Zustellung des Widerspruchsbescheides am 8. März 1996 ausgegangen. Da die Klagefrist nach alledem mit dem 9. April 1996, dem Dienstag nach Ostern, ablief, ist die Klageerhebung am 11. April 1996 verspätet erfolgt. Dem Kläger ist auch nicht gemäß § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, denn er hat nicht glaubhaft gemacht, daß er ohne Verschulden verhindert war, die Klagefrist einzuhalten. Seinem fristgerecht am 25. April 1996 gestellten Wiedereinsetzungsantrag ist nicht zu entnehmen, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, die am 4. April 1996, dem Donnerstag vor Ostern, abgefaßte Klageschrift noch am selben Tage auf den Postweg zu geben, um damit die Klagefrist zu wahren. Der telefonischen Mitteilung des Herrn D. von der Poststelle der Justizvollzugsanstalt D. an das Verwaltungsgericht vom 23. Mai 1996 zufolge wäre es einem Inhaftierten am Donnerstag, dem 4. April 1996 möglich gewesen, aus der Justizvollzugsanstalt einen Brief zur Post aufzugeben. Dafür, daß ein am 4. April 1996 in D. zur Post gegebener Brief später als am 9. April 1996 beim Verwaltungsgericht D. eingegangen wäre, ist auch angesichts der Osterfeiertage nichts ersichtlich. Auch wenn der Kläger die ihm gesetzlich eingeräumte Klagefrist voll ausnutzen durfte, war er verpflichtet, die gewöhnliche Dauer der Briefbeförderung bis zum Adressaten in Rechnung zu stellen. Dabei mußte er, wenn er der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht genügen wollte, auch die zu erwartenden Verzögerungen der Brieflaufzeit - etwa durch verminderte oder ganz entfallende Beförderung und Zustellung durch die Post an Wochenenden und Feiertagen, aber auch durch sonstige Umstände - von vornherein in seine Planung der Fristwahrung einbeziehen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. März 1972 - IV B 10.72 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 66, vom 11. Mai 1976 - III B 15.76 -, Buchholz a.a.O. Nr. 92 und vom 24. Juni 1982 - 3 B 27.79 -, Buchholz a.a.O. Nr. 124. Zu den sonstigen vom Kläger neben der Postbeförderungsdauer zu berücksichtigenden Umständen gehörte hier angesichts seiner Inhaftierung der Zeitraum zwischen der Abgabe seines Briefes innerhalb der Justizvollzugsanstalt und der seitens dieser zu bewirkenden Aufgabe zur Post. Gerade angesichts seiner beschränkten Einwirkungsmöglichkeiten auf die Weiterleitung seiner Klageschrift durch die Justizvollzugsanstalt an die Post mußte es sich ihm aufdrängen, sich in der Justizvollzugsanstalt nach dem Zeitpunkt der voraussichtlichen Weitergabe seines Briefes an die Post zu erkundigen und den Zeitpunkt seiner Abgabe des Briefes innerhalb der Justizvollzugsanstalt danach auszurichten. Gerade wenn der Fristablauf kurz bevorsteht, ist der Betroffene im Hinblick auf die Fristwahrung zu besonderer Aufmerksamkeit und erhöhter Sorgfalt verpflichtet. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. März 1972 a.a.O., vom 27. Januar 1975 - VI CB 40.74 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 82 m.w.N., vom 11. Mai 1976 a.a.O., vom 24. Juni 1982 a.a.O. und vom 28. Dezember 1989 - 5 B 13.89 -, Buchholz a.a.O. Nr. 166. Diese besondere Aufmerksamkeit und erhöhte Sorgfalt hat der Kläger nicht walten lassen. Er hat weder in seinem Wiedereinsetzungsantrag vom 22. April 1996 noch im Berufungsverfahren dargelegt, warum ihm eine Abgabe der unter dem 4. April 1996 abgefaßten Klageschrift am selben Tage und damit vor dem 9. April 1996 in der Justizvollzugsanstalt nicht möglich gewesen sei, oder was er unternommen habe, um die rechtzeitige Absendung seiner Klageschrift sicherzustellen. Es mag sein, daß dem Kläger - wie er im Berufungsverfahren behauptet - am 4. April 1996 nicht bekannt war, daß vom 5. bis 9. April 1996 eine Postbeförderung aus der Justizvollzugsanstalt nicht möglich war. Dies lag jedoch angesichts der Osterfeiertage nahe, und es hätte zu den angesichts des bevorstehenden Fristablaufs erhöhten Sorgfaltspflichten des Klägers gehört, sich durch Nachfrage in der Justizvollzugsanstalt am 4. April 1996 über die zeitlichen Möglichkeiten der Postbeförderung aus der Justizvollzugsanstalt zu erkundigen und auf die Eilbedürftigkeit der Beförderung seiner Klageschrift hinzuweisen. Da er insoweit nichts vorgetragen hat, kann nicht davon ausgegangen werden, daß er ohne Verschulden verhindert war, die Klageschrift noch am 4. April 1996 in der Justizvollzugsanstalt zur Postbeförderung abzugeben und damit die Klagefrist einzuhalten. Sofern der Kläger mit seiner Bemerkung in dem Wiedereinsetzungsantrag, der Widerspruchsbescheid sei ihm erst am 3. April 1996 durch seinen bisherigen Rechtsanwalt N. zugesandt worden, diesen Umstand als Hinderungsgrund für die rechtzeitige Klageerhebung geltend machen will, ist ihm entgegenzuhalten, daß ihm ein Verschulden seines bevollmächtigten Rechtsanwalts gemäß § 173 VwGO iVm § 85 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung - ZPO - als eigenes Verschulden zugerechnet würde. Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 20. April 1982 - 2 BvL 26/81 -, NJW 1982, 2425; BVerwG, Beschlüsse vom 14. April 1978 - 1 B 113.78 -, BayVBl. 1978, 474, vom 22. Mai 1981 - 6 B 41.81 -, NVwZ 1982, 35 und vom 30. Mai 1983 - 1 C 13.83 -, Buchholz 303 § 85 ZPO Nr. 2. Dem damaligen Bevollmächtigten des Klägers, der für diesen auch als Verteidiger in seinem Strafverfahren tätig war, muß dessen Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt D. jedenfalls deshalb bekanntgewesen sein, weil darauf im Widerspruchsbescheid (Seite 2 und 5) hingewiesen wurde. Wenn der Bevollmächtigte trotzdem den Widerspruchsbescheid nicht unverzüglich zur Sicherstellung einer fristgemäßen Klageerhebung an den Kläger weitergeleitet oder selbst nicht für den Kläger fristgemäß Klage erhoben hat, wozu er nach Ziff. 9 der ihm vom Kläger am 22. Oktober 1993 erteilten Vollmacht berechtigt gewesen wäre, so trifft ihn ein Verschulden, das dem Kläger zuzurechnen ist. Abgesehen von der Unzulässigkeit ist die Klage auch unbegründet. Die angefochtene Ausweisungsverfügung vom 28. März 1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung D. vom 6. März 1996 ist nicht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben, denn sie ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Rechtsgrundlage für die Ausweisungsverfügung ist § 47 Abs. 1 Nr. 3 des Ausländergesetzes - AuslG - in der in dem maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides gültigen Fassung durch Art. 2 Nr. 2 des Verbrechensbekämpfungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I Seite 3186). Danach wird ein Ausländer ausgewiesen, wenn er wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Diese Voraussetzungen hat der Kläger erfüllt. Er ist durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts D. vom 27. Mai 1993 wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der ebenfalls wegen eines Betäubungsmitteldelikts verhängten Strafe aus dem Urteil des Schöffengerichts D. vom 2. Oktober 1992 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt worden, von der eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren allein auf den durch dieses Urteil erstmals abgeurteilten Tatkomplex entfiel. Die Freiheitsstrafe wurde nicht zur Bewährung ausgesetzt. Die Regelungen des § 47 AuslG sind entgegen der in dem Widerspruchsbescheid vertretenen Ansicht nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch auf Ausländer anwendbar, die sich - wie der Kläger - auf erhöhten Ausweisungsschutz nach Gemeinschaftsrecht berufen können. Vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. November 1995 - 18 B 280/94 - und vom 7. März 1997 - 18 B 638/95 -. Als italienischer Staatsangehöriger kann sich der Kläger auf den besonderen Ausweisungsschutz des § 12 Abs. 1 Satz 1 iVm Abs. 3 und Abs. 4 des Gesetzes über Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft - AufenthG/EWG - berufen. Danach darf eine Ausweisung nur erfolgen, wenn ein Ausländer durch sein persönliches Verhalten dafür Anlaß gibt, wobei die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung für sich allein nicht genügt. Daraus folgt, daß eine Ausweisung nur aus spezialpräventiven Gründen möglich ist. Darüber hinaus genießt der Kläger den besonderen Ausweisungsschutz des § 48 Abs. 1 Nr. 2 AuslG. Er ist nämlich 1968 im Alter von 15 Jahren nach Deutschland eingereist und besaß zuletzt eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Der Kläger kann mithin nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Diese liegen dann vor, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung von öffentlicher Sicherheit und Ordnung im Vergleich zu dem vom Gesetz bezweckten Schutz des Ausländers ein deutliches Übergewicht hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1996 - 1 C 24.94 -, InfAuslR 1997, 8 = DVBl. 1997, 170. Ein solches setzt bei einer Ausweisung zum Zwecke der Spezialprävention, die vorliegend aus den erörterten gemeinschaftsrechtlichen Gründen allein in Betracht kommt, zunächst voraus, daß dem Ausweisungsanlaß ein besonderes Gewicht zukommt, welches sich bei Straftaten insbesondere aus der Art, Schwere und Häufigkeit ergibt. Darüber hinaus müssen Anhaltspunkte dafür bestehen, daß in Zukunft eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft droht und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht. Dazu genügt es nicht, daß lediglich eine entfernte Möglichkeit weiterer Störungen besteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1996 - 1 C 24.94 -, a.a.O. Von den vorstehenden Grundsätzen ausgehend erfordern schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 48 Abs. 1 AuslG die Ausweisung des Klägers. Solche schwerwiegenden Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegen in der Regel bei Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale des § 47 Abs. 1 AuslG - wie hier - vor, der Fälle schwerer und besonders schwerer Kriminalität betrifft. Vgl. dazu BT-Drucksache 11/6321, Seite 73, Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluß vom 10. Januar 1995 - 1 B 153.94 -, Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 1995, 194 (196) und Urteil vom 11. Juni 1996 - 1 C 24.94 -, a.a.O.; Senatsbeschluß vom 19. Juli 1999 - 18 A 2108/96 -; vgl. auch die durch Gesetz vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I Seite 2584) eingefügte Bestimmung des § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG, die keine Neuregelung darstellt, sondern den unbestimmten Rechtsbegriff "schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" "präzisiert" und "klarstellt", vgl. BT-Drucksache 13/4948 Seite 9. Anhaltspunkte für eine Ausnahme von dieser Regel liegen hier zugunsten des Klägers nicht vor, denn unzweifelhaft ergibt sich aus der Verurteilung wegen Einfuhr von und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in dem hier vorliegenden Ausmaß ein besonderes schwerwiegender Ausweisungsanlaß. Auch die erforderliche Wiederholungsgefahr ist hier gegeben. Die Beurteilung der Frage, wann neue Verfehlungen durch einen Ausländer ernsthaft drohen, erfordert im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine an Art und Ausmaß der möglichen Schäden ausgerichtete Differenzierung. Die erforderliche Gefährdung kann im Einzelfall schon nach einer einzigen strafgerichtlichen Verurteilung aus dem abgeurteilten Verhalten und der darin zum Ausdruck kommenden Gesamtpersönlichkeit des Ausländers geschlossen werden. Das gilt vor allem bei schweren strafrechtlichen Verfehlungen, zu denen namentlich Fälle des illegalen Rauschgifthandels - wie hier - gehören. Dabei kann in derartigen Fällen die Schwere der in einem Wiederholungsfalle zu erwartenden Schäden auch für das erforderliche Maß der Wahrscheinlichkeit neuer Verfehlungen bedeutsam sein. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 -, InfAuslR 1995, 397; BVerwG, Beschluß vom 2. Juni 1983 - 1 B 80.83 -, Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 96; Beschluß vom 17. Oktober 1984 - 1 B 61.84 -, InfAuslR 1985, 33; Urteil vom 11. Juni 1996 - 1 C 24.94 -, a.a.O. Hier ist nach den vorstehenden Grundsätzen unter Würdigung der Schwere der Straftat und in Auseinandersetzung mit den Gründen des Strafurteils vom 27. Mai 1993 die erforderliche Wiederholungsgefahr festzustellen. Nach den Feststellungen des Landgerichts D. hat der Kläger, nachdem er sich bereits wegen Beihilfe zur im Januar bis März 1992 begangenen Betäubungsmitteleinfuhr und zum gewerbsmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht hatte, im September 1992 etwa 30 Gramm Kokain aus den Niederlanden eingeführt und in etwa 7 bis 8 Fällen in Teilmengen veräußert. Außerdem wurde in der Wohnung des Klägers bei einer am 15. September 1992 durchgeführten polizeilichen Durchsuchung 40,3 Gramm einer Kokainzubereitung aufgefunden. Das Landgericht ist zu Lasten des Klägers von einer "ganz erheblichen Menge des eingeführten und veräußerten Kokains" sowie davon ausgegangen, daß angesichts dieser Menge kein minder schwerer Fall gegeben sei. Da die vom Kläger begangene Straftat nach alledem dem Bereich schwerer Kriminalität zuzuordnen ist und die Straftat darüber hinaus wegen der verheerenden Auswirkungen des Rauschgifthandels sowohl auf die Gesundheit der Rauschgiftkonsumenten als auch im Rahmen der Beschaffungskriminalität eine extreme Sozialschädlichkeit aufweist, sind die Anforderungen an die aus ordnungsrechtlicher Sicht zu prüfende Wahrscheinlichkeit einer erneuten Straffälligkeit entsprechend gering anzusetzen. Hier ist mit einem schon erheblichen Maß an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, daß die Gefahr einer erneuten Straffälligkeit mit einem Betäubungsmitteldelikt sich beim Kläger bereits bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheides vom 6. März 1996 verwirklicht hat. Schon alsbald nach der Entlassung des Klägers aus der Strafhaft am 18. April 1994 und während einer laufenden Bewährungsfrist hat er sich den Feststellungen des Amtsgerichts D. in seinem Urteil vom 18. April 1996 zufolge wieder in der Zeit von Mai bis November 1994 wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in neun Fällen strafbar gemacht. Das Landgericht D. hat durch Urteil vom 13. September 1995 die Berufung des Klägers mit der Maßgabe verworfen, daß bei ihm eine mittäterschaftliche Begehungsweise in allen Fällen vorliege. Zwar sind diese Urteile nicht rechtskräftig geworden, denn das Oberlandesgericht D. hat das letztgenannte Urteil auf die Revision des Klägers hin durch Beschluß vom 1. März 1996 aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts D. zurückverwiesen, weil die Strafkammer gegen gesetzliche Vorschriften über die Anwesenheit des angeklagten Klägers in der Hauptverhandlung verstoßen habe. Die erneute Verhandlung hat noch nicht stattgefunden. Der Kläger hat den Handel mit Kokain bestritten. Allerdings hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht D. am 18. April 1995 eingeräumt, es habe bei ihm zuhause schon mal Kokain gegeben, und ein von ihm in seine Wohnung aufgenommenes Mädchen namens Jeannette habe dort mitgebrachte Drogen wie Kokain, Haschisch und Tabletten konsumiert. Demzufolge ist jedenfalls davon auszugehen, daß der Kläger sich bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheides nicht aus der Drogenszene gelöst hatte, und daß - falls er nicht schon wieder wegen eines Betäubungsmitteldelikts straffällig geworden sein sollte, wofür allerdings eine erhebliche Wahrscheinlichkeit spricht - jedenfalls eine beträchtliche Gefahr erneuter Verstöße des Klägers gegen das Betäubungsmittelgesetz besteht. Der dem Kläger aufgrund von § 48 Abs. 1 Nr. 2 AuslG zustehende besondere Ausweisungsschutz bewirkt ferner, daß die Ist-Ausweisung zur Regel-Ausweisung herabgestuft wird (§ 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG). Damit stellt sich die Frage, ob besondere Umstände ausnahmsweise ein Absehen von der Regelrechtsfolge rechtfertigen können. Derartige Ausnahmefälle sind durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, daß er jedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigt. Bei der voller gerichtlicher Nachprüfung unterliegenden Beurteilung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, sind alle Umstände der strafgerichtlichen Verurteilung und die sonstigen Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen, wie sie in § 45 Abs. 2 AuslG näher umschrieben werden, wobei der Behörde ein Ermessensspielraum erst zusteht, wenn kein Regel-, sondern ein Ausnahmefall im vorbeschriebenen Sinne vorliegt. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 17. Oktober 1995 - 1 B 238.94 -, InfAuslR 1996, 54. Nach diesen Grundsätzen weist der Fall des Antragstellers keine vom Regelfall abweichenden Besonderheiten auf. Dem von ihm begangenen Betäubungsmitteldelikt sind keine außergewöhnlichen Besonderheiten zu entnehmen, die ausschlaggebend zu seinen Gunsten sprechen könnten. Unter dem Aspekt besonders schutzwürdiger persönlicher oder familiärer Beziehungen, die den Fall des Antragstellers von gleichartigen Fällen abheben könnten, ist allenfalls sein im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides fast 28jähriger Aufenthalt in Deutschland beachtenswert. Diesem Umstand kommt jedoch schon deshalb keine besondere Bedeutung zu, weil die beiden Töchter des Klägers inzwischen volljährig sind und Frau L. , mit der der Kläger etwa sei 1973 in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebt, an allen seinen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz beteiligt war und er sich insoweit auf den Schutz des Art. 6 GG ohnehin nicht berufen kann. Schließlich stehen der Ausweisung des Klägers auch keine völkerrechtlichen Verträge entgegen. Der besondere Ausweisungsschutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik vom 21. November 1957 (BGBl. II 1959 S. 949, 1961 S. 1662) kommt dem Kläger schon wegen der Verwirklichung eines Ist- Ausweisungstatbestandes nicht zugute, mit dem ein besonders schwerwiegender Ausweisungsgrund gegeben ist, der die von der vorgenannten Norm ausgehende Schutzwirkung entfallen läßt. Vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Februar 1996 - 18 B 2702/94 - und vom 7. März 1997 a.a.O.; in diesem Sinne ferner: BVerwG, Beschluß vom 2. Juni 1983 - 1 B 80.83 -, a.a.O. Aus dem gleichen Grunde kommt auch der besondere Ausweisungsschutz des Art. 3 Abs. 1 und 3 des Europäischen Niederlassungsabkommens nicht zum Tragen. Vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. September 1994 - 18 A 2945/92 -, InfAuslR 1995, 99 = NVwZ-RR 1995, 353 und vom 7. März 1997, a.a.O. Darüber hinaus entfällt der Ausweisungsschutz nach Art. 3 Abs. 3 ENA auch immer dann, wenn - wie hier - schwerwiegende Gründe im Sinne des § 48 Abs. 1 AuslG vorliegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1996 - 1 C 24.94 -, a.a.O. Soweit mit der Klage die Aufhebung der Abschiebungsandrohung in der Ordnungsverfügung vom 28. März 1994 begehrt wird, ist die Klage - abgesehen von der Versäumung der Klagefrist - auch mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Die Abschiebungsandrohung war in der Fassung, die sie durch den Widerspruchsbescheid vom 6. März 1996 erhalten hat, auf eine zwangsweise Abschiebung aus der Haft gerichtet. Nach der Rechtsprechung des Senats, Beschluß vom 29. September 1994 - 18 B 3241/93 - m.w.N. kann eine solche Abschiebungsandrohung nach der Haftentlassung des Betroffenen - wie hier - nicht mehr Grundlage für eine Abschiebung sein. Es bedarf vielmehr einer neuen Abschiebungsandrohung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.