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Beschluss

10 A 3545/00

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0815.10A3545.00.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 11. Mai 2000 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 8.000,- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 11. Mai 2000 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 8.000,- DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Die Ausführungen in der Antragsschrift begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch weist die Rechtssache die behaupteten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die angefochtene Ordnungsverfügung vom 15. Mai 1998, mit der dem Kläger im Wesentlichen aufgegeben worden ist, den Mitarbeitern des Instituts für Umweltanalyse GmbH (IFUA) den Zutritt zu dem in seinem Miteigentum stehenden Grundstück W. Straße 1 (Gemarkung B. S. , Flur .., Flurstück ...) zur Entnahme von Boden- und Bodenluftproben zu gestatten, ihre Rechtsgrundlage in § 209 Abs. 1 BauGB hat. Nach § 209 Abs. 1 BauGB haben Eigentümer und Besitzer zu dulden, dass Beauftragte der zuständigen Behörden zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetzbuch zu treffenden Maßnahmen Grundstücke betreten und Vermessungs-, Boden- und Grundwasseruntersuchungen oder ähnliche Arbeiten ausführen. Zu den nach dem Baugesetzbuch zu treffenden Maßnahmen zählt auch der Erlass eines Bebauungsplans. Die nach § 209 Abs. 1 BauGB bestehende Duldungspflicht bezieht sich somit auch auf solche Arbeiten, die zur Vorbereitung des Erlasses eines Bebauungsplans vorzunehmen sind. § 209 Abs. 1 BauGB ist daher jedenfalls in der Zeit nach dem Aufstellungsbeschluss bis zum Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan (§ 10 BauGB) anwendbar. Der Kläger geht deshalb von vornherein von einer unzutreffenden Annahme aus, wenn er - sinngemäß - meint, Maßnahmen nach § 209 BauGB setzten den bereits getroffenen Satzungsbeschluss nach § 10 BauGB voraus. Liegen der die Bauleitplanung betreibenden Gemeinde Anhaltspunkte für die konkrete Möglichkeit von Altlasten vor, so ergibt sich aus § 1 Abs. 5 BauGB und - vor allem - aus § 1 Abs. 6 BauGB die Pflicht der Gemeinde, diesen Anhaltspunkten ggfls. durch gezielte Untersuchungen (ggfls. Probebohrungen) nachzugehen. Abgesehen davon besteht für verunreinigte Böden eine Kennzeichnungspflicht der Gemeinde (§§ 5 Abs. 3 Nr. 3, 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB). vgl. Fislake, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 2. Auflage 1995, § 209 Rn. 7; Hipp/Rech/Turian, Das Bundesbodenschutzgesetz, 1. Auflage 2000, § 3 BBodSchG, Rn. 139. Einen dementsprechenden Altlastenverdacht hat das Verwaltungsgericht wegen der auf dem Grundstück zwischen 1953 und 1988 betriebenen Tankstelle zu Recht bejaht. Zu den Verdachtsflächen zählen nämlich insbesondere Grundstücke, auf denen Mineralöl gelagert worden ist, also auch Grundstücke, auf denen Tankstellen betrieben wurden. Dies beruht auf der zutreffenden Erkenntnis, dass bei Tankstellen regelmäßig mit Verunreinigungen des Bodens durch Tropfverluste, Übertankung und durch Leckagen an Lagerbehältern oder Leitungen zu rechnen ist. In besonderem Maße gilt dies, wenn die Tankstelle - wie im vorliegenden Fall - zu einer Zeit betrieben worden ist, in der die in den letzten Jahren erheblich verschärften Umweltanforderungen noch nicht galten. Zudem hat auch der Kläger selbst im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 10. Mai 2000 dargelegt, es könne realistisch davon ausgegangen werden, dass eine erhebliche Bodenbelastung auf seinem Flurstück vorliege. Die mit dem Zulassungsantrag demgegenüber vorgetragenen Zweifel an einem Altlastenverdacht stehen deshalb von vornherein im Widerspruch zu den früheren Einlassungen des Klägers. Abgesehen davon greifen die Einwände auch nicht durch. Insbesondere war der Beklagte nicht verpflichtet, vor der getroffenen Anordnung zur Duldung einer Sachverständigenuntersuchung eine Gefährdungsabschätzung durchzuführen. Vielmehr kann es zur Gefährdungsabschätzung je nach Einzelfall gerade erforderlich sein, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Eben diesen Weg hat der Beklagte beschritten, um nach Durchführung der Bodenuntersuchungen und Feststellung etwa gegebener Schadstoffbelastungen die davon ausgehenden Gefahren abschätzen zu können. Vgl. hierzu auch den gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr, des Ministeriums für Bauen und Wohnen und des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 15. Mai 1992 (MBl NW 1992, 876). Der Verdacht der Verunreinigung des Bodens wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass dieser - so der Kläger - seit mehr als sechs Jahrzehnten mit inzwischen mehreren Schichten "versiegelt" sein soll. Insoweit fehlt es schon an der erforderlichen Darlegung (§ 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO), aus welchem Material diese "Schichten" jeweils bestehen und welche Grundstücksflächen genau sie überdecken. Denn nur dann ließe sich beurteilen, ob die "Versiegelung" geeignet war, den Eintritt von Schadstoffen in das Erdreich zu verhindern. Im Übrigen hat der Beklagte unwidersprochen vorgetragen, die Betonversiegelung des Grundstücks weise Trennfugen, Risse und schadhafte Stellen auf. Des Weiteren wird der Bodenbelastungsverdacht nicht durch den Hinweis des Klägers ausgeräumt, etwa versickerte Reste von Benzin seien längst vom Boden absorbiert worden. Denn in den Boden gelangte Mineralölreste gehen Verbindungen mit anderen Stoffen ein und können direkt oder durch Ausspülung ins Grundwasser gelangen. Zur Durchführung der nach § 209 Abs. 1 BauGB zu duldenden Maßnahmen sind Beauftragte der zuständigen Behörden berechtigt. Als Beauftragte kommen auch selbstständige Sachverständige oder Unternehmer in Betracht, vgl. Fislake, a.a.O., § 209 Rdnr. 3. Den Sachverständigen zeichnet eine besondere Sachkunde auf einem begrenzten Gebiet aus, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1998 - 1 C 5.97 -, GewArch 1998, 247 f. Zu seinen unverzichtbaren Eigenschaften gehören ferner die Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Objektivität. Sachverständige können natürliche Personen und grundsätzlich auch juristische Personen sein. Einer Vereidigung von Sachverständigen bedarf es nur bei dementsprechender gesetzlicher Vorgabe. Vgl. Hipp/Rech/Turian, a.a.O, § 18 BBodSchG, Rn. 618 ff. Weitergehende Anforderungen an die Qualifikation von Sachverständigen als Beauftragten im Sinne von § 209 Abs. 1 BauGB stellt das BauGB nicht. Insbesondere ist nicht vorgegeben, dass die hier in Rede stehenden Untersuchungen nur von öffentlich vereidigten Sachverständigen vorgenommen werden dürften. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass sich derartige Anforderungen aus sonstigen gesetzlichen Regelungen ergeben; derartige Bestimmungen sind auch nicht ersichtlich. § 18 BBodSchG iVm § 17 LBodSchG, wonach durch Rechtsverordnung Einzelheiten der an Sachverständige zu stellenden Anforderungen bestimmt werden können, ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Das von dem Beklagten beauftragte Unternehmen nimmt keine Aufgaben nach dem Bundesbodenschutzgesetz wahr, sondern Aufgaben nach dem BauGB. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 9 BBodSchG findet das BBodSchG auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten nur Anwendung, soweit Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts Einwirkungen auf den Boden nicht regeln. Da Einwirkungen des Bauens auf den Boden - wie oben schon ausgeführt - im Rahmen der planerischen Abwägung des § 1 Abs. 6 BauGB zu berücksichtigen sind, findet das BBodSchG insoweit keine Anwendung, vgl. Hipp/Rech/Turian, a.a.O., § 3 BBodSchG Rn. 139. Ebenso wenig einschlägig war § 31 a LAbfG a.F., nach dem die zuständige Behörde verlangen konnte, dass Untersuchungen nach § 31 Abs. 2 und 4 LAbfG a.F. von einer widerruflich zugelassenen Untersuchungsstelle durchzuführen waren, denn es handelt sich bei den geplanten Untersuchungen nicht um Untersuchungen nach § 31 Abs. 2 und 4 LAbfG a.F. Schließlich ist auch die Regelung in § 42 a LAbfG betreffend Sachverständige nicht anwendbar, denn es sollen keine Aufgaben nach dem LABfG wahrgenommen werden. Das Antragsvorbringen weckt keine Zweifel an der Sachkunde und Zuverlässigkeit des IFUA für die Aufgabenerfüllung. Substantiierte Einwände gegen die Sachkunde des IFUA, dessen Mitarbeiter Dr. B. und G. im Übrigen am 23. Oktober 2000 zu öffentlich vereidigten Sachverständigen bestellt worden sind, werden vom Kläger nicht vorgebracht. Bedenken gegen die Zuverlässigkeit im Sinne einer Parteilichkeit des Instituts selbst hat der Kläger nicht substantiiert geltend gemacht, die dementsprechenden Befürchtungen richten sich allein gegen den Beklagten. Die Annahme, das Institut könne parteilich sein, da es im Auftrag des Beklagten tätig werden solle, beruht auf reinen Spekulationen und wird durch keine dahingehenden konkreten Anhaltspunkte gestützt. Auf den weiteren Vortrag des Klägers in dessen nach Ablauf der Darlegungsfrist gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO (5. Juli 2000) bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 26. Januar 2001 kommt es in diesem Zusammenhang von vornherein nicht an. Schließlich bestehen auch keine Bedenken gegen die Beauftragung des genannten Instituts im Hinblick auf dessen nur beschränkte Haftung (§ 13 Abs. 2 GmbHG). Dabei kann offen bleiben, inwieweit die Rechtsform des beauftragten Unternehmens überhaupt geeignet ist, die Rechtmäßigkeit einer Duldungsanordnung nach § 209 Abs. 1 BauGB in Frage zu stellen. Die Beauftragung einer GmbH ist jedenfalls nicht generell unzulässig. Bedenken könnten allenfalls dann bestehen, wenn der betroffene Grundstückseigentümer auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls ernsthaft mit der Verursachung eines wegen der Haftungsbeschränkung uneinbringlichen Schadens rechnen müsste. Dafür hat der Kläger indes nichts dargelegt. Es ist nicht dargetan, weshalb ihm durch die Probeentnahme ein großer Schaden entsteht, der im ungünstigen Fall auch von dem Sachverständigen bei nicht fachgerechter Durchführung getragen werden muss (so die Behauptung auf Blatt 6 der Antragsschrift). Es sind nicht einmal Anhaltspunkte vorgetragen, nach denen gerade bei dem IFUA ein besonderes Risiko der Verursachung von Schäden bestehen könnte. Ebenso wenig ist erkennbar, dass dieses Institut nicht in der Lage wäre, etwaige Schadensersatzansprüche zu befriedigen. Abgesehen davon trifft den Auftraggeber nach Maßgabe des § 209 Abs. 2 BauGB eine Entschädigungspflicht, falls durch eine nach § 209 Abs. 1 BauGB zulässige Maßnahme dem Eigentümer unmittelbare Vermögensnachteile entstehen. Schließlich wäre auch zu fragen, ob ein Unternehmer, der von der Behörde durch privatrechtlichen Vertrag mit der Entnahme von Bodenproben beauftragt wird, bei Durchführung des Vertrages nicht in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes mit der Folge handelt, dass ggfls. die Staatshaftung nach Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB eingreift, vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1993 - III ZR 189/91 -, BGHZ 121, 161. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils resultieren auch nicht daraus, dass der Kreis L. als Bodenschutzbehörde nunmehr die Durchführung von Bodenuntersuchungen angekündigt hat. Dieser Umstand ist für das Zulassungsverfahren von vornherein unbeachtlich, weil er erst nach Ablauf der Darlegungspflicht des § 124 a Abs. 1 Sätze 1 und 4 VwGO eingetreten ist. Abgesehen davon stellen die vom Kreis L. nach den Bestimmungen des Bodenschutzgesetzes beabsichtigten Maßnahmen die Zuständigkeit des Beklagten für die hier streitige Anordnung nach § 209 BauGB im Rahmen der Bauleitplanung nicht in Frage. Nach dem Vorstehenden weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Hinblick auf die Frage auf, ob der Beklagte mit Bodenuntersuchungen ein privates Unternehmen beauftragen kann, das nicht öffentlich bestellter Sachverständiger ist. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO ab. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar.