Urteil
23 K 6765/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:0703.23K6765.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung X. , Flur 0, Flurstücke 000 und 0000 unter der Anschrift T. Weg 0/N.---weg 00 in X. . Das Flurstück 0000 ist zusammen mit dem Flurstück 0000 durch die 1999 erfolgte Teilung des ehemaligen Flurstücks 000 entstanden. Das Flurstück 0000 ist zur I. Straße ausgerichtet. Es steht nicht im Eigentum der Kläger. Im Zuge der Errichtung des Wohn- und Geschäftshauses T. Weg 0 wurde 1986 aufgrund der Überbauung der Grundstücksgrenze mit dem beantragten Gebäude auf den Flurstücken 000 und 000 eine Vereinigungsbaulast bestellt. Diese wurde am 27. Oktober 1986 im Baulastenverzeichnis der Stadt X. eingetragen. Ferner wurde am 6. Juli 1999 zulasten des Flurstücks 0000 die Verpflichtung eingetragen, die zwei Stellplätze (Nr. 3 und 4) auf dem Parzellenteilstück A aus 000 (neu 0000) für das Gebäude auf dem Parzellenteilstück B aus 000 (neu 0000 und 000) zur Verfügung zu stellen und deren Benutzung dauerhaft sicherzustellen. Korrespondierend dazu wurde am 4. September 2000 zulasten des Flurstücks 0000 die Verpflichtung eingetragen, den Stellplatz auf dieser Parzelle für das Gebäude auf der Parzelle 0000 zur Verfügung zu stellen, dessen Benutzung sicherzustellen und die Herstellung dieses Stellplatzes durch den begünstigten Bauherrn zu dulden. Am 5. September 2000 erteilte die Beklagte eine Baugenehmigung für das Wohn- und Geschäftshaus I. Straße 00. Für die Erteilung der Baugenehmigung wurde ein Stellplatznachweis von insgesamt 15 Stellplätzen geführt. 9 Stellplätze befanden sich auf der Parzelle 000, einer auf der Parzelle 0000 sowie 4 weitere auf der Parzelle 0000. Mit Bescheid vom 3. September 2018 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass die wechselseitigen Baulasten zur Stellplatzanbindung auf den Grundstücken Gemarkung X. , Flur 0, Flurstücke 0000, 0000 und 000 von Amts wegen gelöscht würden. Aufgrund der Vereinigung des Komplexes N1.---weg00 /T. Weg 0 mit notwendigen 9 Stellplätzen und des Wohn- und Geschäftshauses I. Str. 00 mit notwendigen 6 Stellplätzen seien zusätzliche Stellplatzanbindungen über Baulasteintragungen baurechtlich irrelevant. Hierzu nahmen die Kläger am 25. September 2018 Stellung und sprachen sich gegen die Löschung aus. Die von der Beklagten zugrunde gelegten Stellplatzzuordnungen fänden sich so vor Ort nicht wieder. Auch entspreche die Zuordnung im Lageplan zur Baugenehmigung nicht der Regelung der Baulastverhältnisse. Zudem gehe die Beklagte von einem rechtlich falschen Ansatz aus, wenn sie meine, dass die Vereinigungsbaulast aus dem Jahr 1986 die später aufgenommenen Baulasten überwirke. Es sei gerade nicht zu der erforderlichen Fortführung der Vereinigungsbaulast bei der Grundstücksteilung des Flurstücks 000 in die Flurstücke 0000 und 0000 gekommen. Diese hätten vielmehr verschiedene Eigentümer. Die Beklagte teilte den Klägern daraufhin unter dem 26. September 2018 mit, die Löschung sei rechtmäßig erfolgt. Bei einer Vereinigungsbaulast handele es sich um eine Flächenbaulast, so dass sich durch spätere Grundstücksteilungen die belastete Fläche nicht ändern könne. Eine separate Stellplatzanbindung sei bereits im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung zur Errichtung des Wohn- und Geschäftshauses I. Str. 00 nicht mehr notwendig gewesen. Etwaige darüber hinausgehende Zuordnungen seien privatrechtlicher Natur und nicht durch öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu reglementieren. Die Kläger haben am 4. Oktober 2018 Klage gegen die Löschung der Baulasten erhoben. Sie sind der Ansicht, die Baulasten seien nicht obsolet geworden, da sich die Vereinigungsbaulast bei der späteren Teilung des Flurstücks 000 in die Flurstücke 0000 und 0000 nicht auf beide Teilgrundstücke fortgesetzt habe. Die eingetragenen Baulasten seien rechtlich erforderlich, da durch die Löschung baurechtswidrige Zustände entstünden. Die Stellplatzbaulasten hätten zudem eine besondere Konkretisierung besessen, die sich so in der Vereinigungsbaulast nicht wiederfinde. So sei der Eigentümer des Flurstücks 0000 verpflichtet, zwei Stellplätze (Nr. 3 und 4) zu Gunsten des Altgrundstücks 000 (heute 0000 und 000) zur Verfügung zu stellen. Umgekehrt seien sie, die Kläger, als Eigentümer des Flurstücks 0000 nur verpflichtet, einen Stellplatz (Nr. 5) für das Gebäude auf der Parzelle 0000 zur Verfügung zu stellen. Durch die jetzige Regelung würden sie mithin benachteiligt. Die Kläger rügen darüber hinaus, dass die beiden Pläne auf Blatt 14 und 15 des Verwaltungsvorgangs betreffend die Baugenehmigung für das Gebäude I. Straße 00 widersprüchlich seien. Es könne nicht im öffentlichen Interesse liegen, unbestimmte oder widersprüchliche Regelungen zu schaffen. Die Kläger beantragen, den Bescheid der Beklagten vom 3. September 2018 über die Löschung von Baulasten betreffend die Flurstücke 0000, 0000 und 000, Flur 0, X. , aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt und vertieft im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Eventuelle Zuordnungen der Stellplätze seien privatrechtlicher Natur und nicht durch öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu reglementieren. Die Tatsache, dass ein Eigentumswechsel erfolgt sei und sich Teile der als Gesamtkomplex zu betrachtenden Bebauung nunmehr im Eigentum von anderen Personen als den ursprünglichen Baulastgebern befänden, sei für den Fortbestand und die Rechtmäßigkeit der Vereinigungsbaulast nicht schädlich. Der Baulast diene allein dem öffentlichen Interesse. Der durch sie Begünstigte könne den Verzicht auf die Baulast nicht anfechten. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, § 101 VwGO. Es kann dahin stehen, ob die Klage zulässig ist. Soweit die Beklagte eine Löschung hinsichtlich des im Eigentum der Klägerin stehenden belasteten Grundstücks vorgenommen hat, ist von Vornherein keine Beschwer erkennbar. Soweit daneben auch eine Löschung der das Grundstück der Kläger begünstigenden Baulast vorgenommen worden ist, bestehen ebenfalls Zweifel hinsichtlich der Klagebefugnis. Es ist streitig, inwieweit eine eingetragene Baulast dem Begünstigten ein subjektiv –öffentliches Recht vermittelt, aus dem er sich gegen die Löschung der Baulast aus dem Baulastenverzeichnis wehren kann, zugunsten eines subjektiv öffentlichen Rechts: Niedersächsisches OVG, Urteil vom 2. Juli 1991 – 6 L 132/89 –, juris, VG Gelsenkirchen, Urteil vom 29. April 2010, – 5 K 4083/08 –, juris, OVG NRW Beschluss vom 19. November 2008 – 10 B 1575/08 –, nachgehend zu VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 25. September 2008 – 5 L 760/08 – (L-Verfahren zu VG Gelsenkirchen 5 K 4083/08), gegen ein subjektiv öffentliches Recht: OVG NRW, Urteile vom 28. Januar 1997 – 10 A 3465/95 –, juris und vom 17. November 1986 – 7 A 2189/85 – (offengelassen für den Fall wechselseitig begünstigender Baulasten) sowie Beschluss vom 8. November 2001 – 7 B 1192/01 -, jeweils juris, VG Mainz, Urteil vom 8. März 2017 – 3 K 617/16.MZ –, juris, OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. Juni 1992 – 4 TG 2815/91 –, juris (ebenfalls offengelassen für den Fall wechselseitiger Baulasten). Die Klage ist jedenfalls unbegründet. Der Bescheid der Beklagten über die Löschung der Baulasten zur Stellplatzanbindung vom 6. Juli 1999 und 4. September 2000 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 VwGO. Die von der Beklagten vorgenommene Löschung der Baulasten Nr. 0000 und 0000 des Baulastenverzeichnisses der Stadt X. findet ihre Rechtsgrundlage in § 83 Abs. 3 BauO NRW. Gem. § 83 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der im Zeitpunkt der Baulastlöschung anwendbaren Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (BauO NRW 2000) geht die Baulast nur durch schriftlichen, im Baulastenverzeichnis zu vermerkenden Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Auf Antrag der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers ist der Verzicht zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Anders als es die Formulierung der Vorschrift, die den Entfall des öffentlichen Interesses nur im Zusammenhang mit der Entstehung eines Löschungsanspruchs erwähnt, nahelegen mag, ist die Bauaufsichtsbehörde überhaupt erst befugt, den Verzicht zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. August 1990 – 7 A 941/88 –, n. v. Das öffentliche Interesse ist jedenfalls dann nicht entfallen, wenn durch den Verzicht auf die Baulast bauordnungswidrige Zustände einträten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. August 1990 – 7 A 941/88 –, n. v.; Urteil vom 10. Oktober 1996 – 7 A 4185/95 –, juris Rn. 75. Die Baulast hängt nur in ihrer Entstehung, nicht aber im Bestand vom Willen des Grundstückseigentümers ab. Die Baulastbegründung selbst setzt noch kein öffentliches Interesse voraus. Erst durch die Eintragung wird ein öffentliches Interesse am Bestand begründet. Hiervon ausgehend kommt es nicht darauf an, welche Gründe und Interessen die seinerzeit an der Verpflichtungserklärung Beteiligten zur Abgabe der Verpflichtungserklärung bewogen haben mögen. Im Fall der streitgegenständlichen Baulast ist das öffentliche Interesse an der Baulast entfallen bzw. es hat infolge der Vereinigungsbaulast von Vornherein nie bestanden. Die Baulast verfolgte aus Sicht der Kläger den Zweck, wechselseitig Stellplätze auf den Grundstücken Gemarkung X. , Flur 0, Flurstück 0000 (Gebäudekomplex I. Straße 00) einerseits und den Flurstücken 0000 und 000 (Wohn und Geschäftshaus N.---weg 00/T. Weg 0) zu sichern. Zur Erreichung dieses Zwecks bedurfte es indes der Stellplatzbaulast nicht, da die Grundstücke infolge der 1986 eingetragenen Vereinigungsbaulast als ein Grundstück angesehen werden, so dass jedweder auf einem Teil des vereinigten Grundstücks befindlicher Stellplatz dem anderen Teil zugerechnet wird und umgekehrt. Diese Vereinigungsbaulast ist auch nicht durch die spätere Teilung obsolet geworden. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass die Vereinigungsbaulast als Flächenbaulast die gesamte Grundstücksfläche umfasst. Demzufolge kann sich durch eine Grundstücksteilung die durch die Baulast belastete Fläche nicht ändern, es sei denn, eine erneute Prüfung würde zu dem Ergebnis führen, dass Teile der Flächen baurechtlich irrelevant wären und somit aus der Vereinigung entlassen werden könnten. Unerheblich ist auch, dass sich die Eigentumsverhältnisse an dem geteilten Grundstück geändert haben, denn die Eintragung einer Baulast wirkt auch gegenüber Rechtsnachfolgern. Der Verzicht auf die streitgegenständliche Stellplatzbaulast hätte entgegen der Auffassung der Kläger keine baurechtswidrigen Zustände im Hinblick auf den Nachweis der erforderlichen Stellplätze zur Folge. Denn diese sind aufgrund der Vereinigungsbaulast als Flächenbauast hinreichend gesichert. Die mit der Stellplatzbaulast beabsichtigte Zuweisung der Stellplätze war daher von vornherein untauglich. Insofern sind die Kläger gehalten eine privatrechtliche Regelung herbeizuführen, die dem unterschiedlichen Ausmaß der Rechtsgewährung Rechnung trägt. Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht der Einwand der Kläger, wonach die Baugenehmigung für das auf dem Flurstück 0000 errichtete Gebäude I. Straße 00 unbestimmt sei, weil sich die Lagepläne auf Bl. 14 und 15 des Verwaltungsvorgangs nicht entsprächen. Eine etwaige Unbestimmtheit könnte allenfalls die Baugenehmigung vom 5. September 2000 betreffen. Für das öffentliche Interesse an der hier streitgegenständlichen Baulast hätte die Bestimmtheit der Baugenehmigung keine Relevanz. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.