Beschluss
10 B 1378/01
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:1122.10B1378.01.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Aus den im Zulassungsantrag genannten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (Zulassungsgrund gemäß § 146 Abs. 4, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Für den besagten Zulassungsgrund ist ohne Belang, ob die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung in allen Punkten zutreffend ist. Ernstliche Zweifel im vorgenannten Sinne liegen nur dann vor, wenn sich die angegriffene Entscheidung im Ergebnis als unrichtig erweist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 1998 - 10 A 1329/98 -, NVwZ 1999, 202. Dies ist hier nicht der Fall. Die in dem angefochtenen Beschluss getroffene Feststellung, dass die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 13. April 2000 zu Lasten des Antragstellers gegen § 6 BauO NRW verstösst, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Beigeladene führt zwar zu Recht aus, dass die streitige Baugenehmigung die Errichtung lediglich einer vollständig neuen, im oberen Teil des Daches angeordneten Dachgaupe zulässt und es sich bei der in den Bauzeichnungen ebenfalls dargestellten unteren Dachgaupe um ein bereits im Jahre 1960 genehmigtes Bauteil handelt. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die - von dem Verwaltungsgericht verneinte - Frage nach der abstandflächenrechtliche Zulässigkeit der unteren Dachgaupe für die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung vom 13. April 2000 ohne Bedeutung ist. Mit dem Bauschein Nr. 1081/59 vom 21. März 1960 ist die Errichtung der unteren Dachgaupe gestattet worden. Der hierauf bezogene Teil der seinerzeitigen Genehmigung ist durch die neue Baugenehmigung vom 13. April 2000 abgeändert worden. Die streitige neue Baugenehmigung lässt nunmehr die Herstellung eines Balkons, dessen Boden durch das Betonflachdach der unteren Dachgaupe gebildet wird, auf dieser Gaupe zu. Als Folge der dargelegten Änderung ist die mit dem Bauschein Nr. 1081/95 bewirkte Legalisierung der unteren Dachgaupe entfallen und die baurechtliche Zulässigkeit derselben in ihrer nunmehr veränderten Form mit aufstehendem Balkon - jedenfalls was ihre abstandflächenrechtliche Zulässigkeit betrifft - neu zur Überprüfung gestellt worden. Bei einer Änderung der baulichen Anlage ist grundsätzlich das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt (neu) zu bewerten, wenn eine isolierte Beurteilung nicht möglich ist. Welches Prüfprogramm bei der Entscheidung über eine Änderungsgenehmigung abzuarbeiten ist, wird durch den Genehmigungsgegenstand bestimmt; sind für ihn nur einzelne baurechtliche Anforderungen einschlägig, so ist die Prüfung darauf zu beschränken. Ob bei dieser - gegebenenfalls auf einzelne Anforderungen beschränkten - Prüfung die Gesamtanlage (bzw. Teile hiervon) oder nur die Änderung in den Blick zu nehmen ist, hängt davon ab, ob die Änderung einer isolierten baurechtlichen Beurteilung überhaupt zugänglich ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2000 - 4 B 106.99 -, BauR 2000, 1041 f. Bei Anwendung dieser Kriterien ist jedenfalls die Frage der abstandflächenrechtlichen Zulässigkeit der unteren Dachgaupe in ihrer veränderten Gestalt neu aufgeworfen worden. Da das Betondach der Gaupe als Fussboden des Balkons dienen soll, stehen der Balkon und die untere Dachgaupe in einem untrennbaren bautechnischen und funktionalen Zusammenhang. Die vorhandene Gaupe und der neue Balkon bilden inofern in ihrer Gesamtheit ein neues einheitliches Bauteil. Dies hat zur Folge, dass bei der Entscheidung über die zur Genehmigung gestellte Änderung der Balkon für sich genommen einer isolierten baurechtlichen Beurteilung nicht zugänglich ist. Aufgrund der dargelegten untrennbaren Verbindung des Balkons mit der Dachgaupe ist vielmehr die Gesamtheit des neuen Bauteils "Dachgaupe mit aufstehendem Balkon" in den Blick zu nehmen und zu prüfen, ob dieses Bauteil den insoweit einschlägigen baurechtlichen Anforderungen, namentlich hinsichtlich der Abstandregelungen, genügt. Dies ist nicht der Fall. Bei dem Dachaufbau, wie er durch die vorhandene Gaupe mit aufstehendem neuen Balkon gebildet werden soll, handelt es sich nicht um eine - eigene Abstandflächen grundsätzlich nicht auslösende - Dachgaupe gemäß § 6 Abs. 4 Satz 5 Nr. 2 BauO NRW. Dachgaupen in diesem Sinne sind lediglich solche Dachaufbauten für stehende Fenster, welche in allen Teilen auf dem Dach und nicht ganz oder teilweise vor oder auf einer Außenwand errichtet sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Juni 1996 - 7 B 1001/96 -, vom 22. August 1996 - 10 A 1811/96 - und vom 14. November 2001 - 10 B 860/01 -. Diese einschränkenden Voraussetzungen erfüllt die untere Gaupe in der nunmehr genehmigten Gestalt in mehrfacher Hinsicht nicht. Zum einen handelt es sich nicht mehr lediglich um einen Dachaufbau für stehende Fenster sondern dient die Gaupe mit dem auf ihr zu errichtenden Balkon hierauf bezogenen weitergehenden Nutzungen. Zum anderen ist die Gaupe, wie die Schnittzeichnung verdeutlicht, mit ihrer vorderen Wand auf der rückwärtigen Außenwand des Gebäudes und nicht hinter derselben errichtet. Angesichts dessen muss die untere Gaupe in der neu zugelassenen Form mit aufstehendem Balkon als Dachaufbau anderer Art die gemäß § 6 Abs. 5 BauO NRW erforderlichen Abstandflächen, und zwar nach allen Seiten, einhalten. Diesen Anforderungen genügt die untere Gaupe nicht. Zum Grundstück des Antragstellers hin wird schon der in jedem Fall bei nicht grenzständiger Errichtungsweise notwendige Mindestabstand von 3 m (Vgl. § 6 Abs. 5 Satz 5, Abs. 6 Satz 1 BauO NRW) nicht gewahrt. Die dort zur Verfügung stehende Abstandfläche beträgt nach der zur Baugenehmigung vom 13. April 2000 gehörigen Zeichnung "Grundriss DG" lediglich knapp über 2,60 m. Soweit die Beigeladene weiter geltend macht, ein notwendiger Ortstermin sei von dem Verwaltungsgericht nicht durchgeführt worden, kann dahinstehen, ob hiermit der Zulassungsgrund des Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 146 Abs. 4, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), hinreichend dargelegt worden ist. Ein solcher Zulassungsgrund ist jedenfalls in der Sache nicht gegeben. Wie die obigen Ausführungen zeigen, war zur Entscheidung des Falles weder ein Ortstermin erforderlich noch kann die Entscheidung auf der unterbliebenen Durchführung eines Ortstermins beruhen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.