Beschluss
10 B 860/01
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:1114.10B860.01.00
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Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladenen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens je zur Hälfte sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. Die Antragsgegnerin und die Beigeladenen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens je zur Hälfte sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- DM festgesetzt. G r ü n d e : Die Anträge sind zulässig, aber nicht begründet. Aus den in den Zulassungsanträgen genannten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (Zulassungsgrund gemäß § 146 Abs. 4, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 146 Abs. 4, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), noch weicht der angefochtene Beschluss von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab und beruht auf dieser Abweichung (Zulassungsgrund gemäß § 146 Abs. 4, § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen nicht. Insoweit kommt es auf das Ergebnis und nicht auf die Begründung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses an. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 1998 - 10 A 1329/98 -, NVwZ 1999, 202. Nach dem gegenwärtigem Erkenntnisstand des Senats erscheint es offen, ob die Auffassung des Verwaltungsgerichts zutrifft, das genehmigte Vorhaben sei planungsrechtlich rechtswidrig, weil es der Antragstellerin gegenüber rücksichtslos sei. Ausgangspunkt ist die Überlegung, dass umso mehr an Rücksichtnahme verlangt werden kann, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, um so weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit seinem Vorhaben verfolgten Interessen sind. Die hierbei vorzunehmende Interessenabwägung hat sich an dem Kriterium der Unzumutbarkeit auszurichten. Unzumutbar ist ein Vorhaben, wenn dem Betroffenen die nachteilige Einwirkung des Vorhabens billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 - 4 C 1.78 -, BRS 38 Nr. 186. Zur Beurteilung der Unzumutbarkeit ist auf die konkrete Situation vor Ort abzustellen. Von Bedeutung sein können beispielsweise die topografischen und meteorologischen Verhältnisse, die Lage der Grundstücke zueinander, die Größe der betroffenen Grundstücke, die konkrete Nutzung der Grundstücke und ggf. einzelner Grundstücksbereiche, die Schutzbedürftigkeit und -würdigkeit bestehender Nutzungen, das Erfordernis der geplanten Nutzung aus der Sicht des Bauherrn, die Lage, Größe und sonstige Ausgestaltung vorhandener und geplanter Baukörper. Letztlich bedarf es einer Gesamtwertung sämtlicher einschlägiger Kriterien, um die Frage der Rücksichtslosigkeit zuverlässig beantworten zu können. Im vorliegenden Fall vermag der Senat die Problematik anhand des vorhandenen Kartenmaterials, der Bauvorlagen, der Licht- und Luftbilder und sonstiger Erkenntnisse nicht abschließend zu beurteilen. Ob sich durch den streitigen Baukörper, insbesondere im Hinblick auf seine Lage im Hintergelände, rücksichtslose Auswirkungen auf das Grundstück der Antragstellerin ergeben, wird voraussichtlich nur nach Durchführung eines Ortstermins abschließend entschieden werden können. Der Ausspruch des Verwaltungsgerichts erweist sich aber jedenfalls aus anderen Gründen als richtig. Die hier allein gebotene summarische Prüfung der Rechtslage führt zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin voraussichtlich im Hauptsacheverfahren obsiegen wird. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung dürfte rechtswidrig sein, weil die genehmigten Bauvorlagen hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Merkmale unvollständig sind und infolge dessen bei der Ausführung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten nicht ausgeschlossen werden kann. Vgl. zu den Bestimmtheitsanforderungen OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 1994 - 10 A 1025/90 -, BRS 56 Nr. 139, und Beschlüsse vom 29. September 1995 - 11 B 1258/95 -, BRS 57 Nr. 162, vom 22. Juli 1996 - 7 B 1148/96 -, vom 30. Dezember 1999 - 10 B 1342/99 - und vom 17. August 2001 - 10 B 609/01 -. Die Bauvorlagen sind insoweit unvollständig, als sie hinsichtlich der zum Grundstück der Antragstellerin ausgerichteten Seitenwände der "Dachgaupen" weder die erforderlichen Maßangaben noch die Berechnungen zur Tiefe der erforderlichen Abstandflächen enthalten. Ungeachtet der - gesetzlich nicht ausdrücklich geregelten - Frage, ob und inwieweit Dachgaupen allgemein mit ihren seitlichen Wänden Abstandflächen auslösen, sind im vorliegenden Fall jedenfalls deshalb Abstandflächen einzuhalten, weil es sich bei den Dachaufbauten nicht um Gaupen im Rechtssinne (§ 6 Abs. 4 Satz 5 Nr. 2BauO NRW) handelt. Dachgaupen sind Dachaufbauten für stehende Fenster, welche in allen Teilen auf dem Dach und nicht ganz oder teilweise vor oder auf einer Außenwand errichtet sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Juni 1996 - 7 B 1001/96 - und vom 22. August 1996 - 10 A 1811/96 -. Eine Gaupe muss mithin gegenüber der Außenwand des Gebäudes zurücktreten. Ihre vordere Wand (oder sonstige bauliche Begrenzung) darf sich nicht funktional als Teil der Außenwand des Gebäudes darstellen. Das ist der Fall, wenn die vordere Wand der Dachgaupe die Außenwand nach oben verlängert. Unerheblich ist, ob dieser bautechnische Zusammenhang durch ein vorstehendes (Haupt-)Dach verdeckt wird. Erst recht darf eine Gaupe mit keinem ihrer Bauteile vor die darunter liegende Außenwand kragen. Im vorliegenden Fall belegen die Bauvorlagen (Grundrisse, Ansichten, Schnitt) durch ihre zeichnerische Darstellung, dass die beiden "Dachgaupen", ohne dass dies allerdings durch Maßangaben offen gelegt worden wäre, geringfügig vor die jeweilige Traufwand kragen. Damit müssen die "Dachgaupen", bei denen es sich tatsächlich um Dachaufbauten anderer Art handelt, die gemäß § 6 Abs. 5 BauO NRW erforderlichen Abstandflächen einhalten. Eine Privilegierung gemäß § 6 Abs. 7 BauO NRW kommt angesichts der Dimensionierung der Bauteile ersichtlich nicht in Betracht. Ob sie diesen Anforderungen gerecht werden, lässt sich anhand der Bauvorlagen mangels der auch insoweit fehlenden Maßangaben nicht sicher ermitteln. Greift man die Maße aus den Bauzeichnungen ab, spricht aber vieles dafür, dass die maßgebliche Tiefe der Abstandfläche nicht gewahrt ist. Insoweit ist vorsorglich darauf hinzuweisen, dass das Schmalseitenprivileg (§ 6 Abs. 6 BauO NRW) für die Seitenwände der Dachgaupen nicht in Anspruch genommen werden kann. 2. Wie die vorstehenden Ausführungen erkennen lassen, weist die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf. 3. Die Zulassung der Beschwerde kann auch nicht wegen Abweichung erfolgen. Die von der Antragsgegnerin in ihrem Zulassungsantrag angeführten Entscheidungen, von denen der Beschluss des Verwaltungsgerichts ihrer Meinung nach abweicht, beziehen sich sämtlich auf die Rechtsfrage, ob die Rücksichtslosigkeit eines Vorhabens ausgeschlossen ist, wenn es die Abstandflächen einhält. Diese Problematik ist im vorliegenden Fall aber nicht entscheidungserheblich, weil gerade nicht feststeht, dass das genehmigte Vorhaben den abstandflächenrechtlichen Anforderungen genügt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 146 Abs. 6 Satz 2, § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO abgesehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.