Beschluss
18 B 709/01
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:1218.18B709.01.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde bleibt erfolglos. Das Vorbringen der Antragstellerin ist nicht geeignet, die sinngemäß allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses hervorzurufen (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) . Die Antragstellerin beruft sich in ihrem Zulassungsantrag zur Begründung der Rechtswidrigkeit der Befristungsverfügung vom 6. März 2001 allein auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 23 Abs. 3 iVm § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG. Ihr Vorbringen begründet jedoch weiterhin keine besondere Härte im Sinne dieser Regelung. Nach § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG ist eine besondere Härte insbesondere gegeben, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht, oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist. Hierzu hat der Senat mit Blick auf die erste Alternative der Vorschrift entschieden, dass insoweit grundsätzlich alle (erheblichen) Beeinträchtigungen berücksichtigungsfähig sind, die durch die Ausreise des Ausländers aus Deutschland infolge der Beendigung des ehebedingten Aufenthalts einzutreten drohen. Eine Beschränkung ergibt sich lediglich aus der geforderten Erheblichkeit der drohenden Beeinträchtigung, deren inhaltliche Umgrenzung sich aus den in der Entwurfsbegründung aufgelisteten Beispielsfällen der Unmöglichkeit der Führung eines eigenständigen Lebens wegen gesellschaftlicher Diskriminierung, des Drohens einer Zwangsabtreibung, der Erforderlichkeit eines weiteren Aufenthalts in Deutschland im Hinblick auf eine Beeinträchtigung des Wohls des Kindes wegen der Verhältnisse im Herkunftsland sowie der Gefahr einer willkürlichen Untersagung des Umgangs mit dem Kind erhellt. Vgl. Senatsbeschluss vom 4. Mai 2001 - 18 B 1908/00 -, NVwZ-Beil. I 2001, 83 = EZAR 023 Nr. 23 = DVBl. 2001, 1547 (Ls). Derartige Beeinträchtigungen sind von der Antragstellerin, der insoweit grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast obliegt, - vgl. hierzu nur Senatsbeschluss vom 12. Mai 2000 - 18 B 576/00 - nicht glaubhaft gemacht worden. Ihre Behauptung, sie habe im Falle ihrer Rückkehr nach Pakistan dort keine Existenzgrundlage und werde dort geächtet, weil sie von ihrem Mann verlassen worden sei, ist bereits zu unsubstantiiert. Selbst wenn die Antragstellerin - wofür konkrete Anhaltspunkte fehlen - nicht zumindest vorübergehend in die Wohnung ihrer Eltern zurückkehren könnte, bleibt unerfindlich, warum sie sich nicht außerhalb des Elternhauses eine eigene Existenzgrundlage aufbauen kann. Sollte - was ebenfalls weder konkret dargelegt noch glaubhaft gemacht worden ist - eine Rückkehr der Antragstellerin in ihren früheren Heimatort wegen der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erschwert oder gar unmöglich sein, so fehlt es jedenfalls an einer Darlegung dessen, dass die Antragstellerin beispielsweise in anderen Städten bzw. Großstädten Pakistans den gleichen Problemen ausgesetzt wäre, ihr Aufenthalt dort also ebenfalls mit unerträglichen Diskriminierungen verbunden wäre. Die von der Antragstellerin behauptete Suizidgefahr führt zu keiner anderen Beurteilung. Insofern kann der Senat weiterhin die von ihm bisher nicht entschiedene Frage offen lassen, ob eine im Zusammenhang mit dem Vollzug einer Abschiebung stehende oder eine sonstige krankheitsbedingte Suizidgefahr überhaupt auf eine besondere Härte im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG führen kann. Vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 14. November 2001 - 18 B 1367/00 -. Die Antragstellerin hat eine entsprechende Gefährdung nicht glaubhaft gemacht. Die von ihr vorgelegten Bescheinigungen der Universitätsklinik X. -I. vom 1. und 29. Juni 2001 enthalten keine Aussage zur Suizidgefährdung. Der Aufforderung des Antragsgegners zu einer amtsärztlichen Untersuchung bzw. zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens der psychiatrischen Klinik H. , in der sich die Antragstellerin zwischenzeitlich aufgehalten hat, ist sie nicht nachgekommen. Ein von ihr angekündigtes Attest über eine fachärztliche Behandlung hat sie nicht vorgelegt. Das Vorbringen im Zulassungsantrag führt auch nicht auf die zweite Alternative des § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG. Mit dieser Regelung erweitert der Gesetzgeber den Begriff der besonderen Härte um solche bereits eingetretenen, in aller Regel inlandsbezogenen Beeinträchtigungen schutzwürdiger Belange, die dem ausländischen Ehegatten ein weiteres Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft zur Erlangung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts unzumutbar machen. Solche Fälle können beispielsweise vorliegen, wenn der nachgezogene Ehegatte wegen physischer oder psychischer Misshandlungen durch den anderen Ehegatten die Lebensgemeinschaft aufgehoben oder der andere Ehegatte das in der Ehe lebende Kind sexuell missbraucht oder misshandelt hat. Vgl. Senatsbeschluss vom 4. Mai 2001 - 18 B 1908/00 -, a.a.O. Gemessen hieran führt das Vorbringen der Antragstellerin ebenfalls nicht auf eine besondere Härte. Ihre Ausführungen dazu, von ihrem Ehegatten geschlagen, bedroht, missachtet und in der Öffentlichkeit lächerlich gemacht worden zu sein, entbehren jeglicher Konkretisierung und Glaubhaftmachung. Eine etwaige Schuldlosigkeit der Antragstellerin am Scheitern der ehelichen Lebensgemeinschaft sowie ihre etwaige persönliche Betroffenheit von der Trennung und deren Folgen sind hier ohne Belang. Vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 4. Mai 2001 - 18 B 1908/00 -, a.a.O. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 3 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).