Leitsatz: 1. Die Beanstandung eines gemeindlichen Abwasserbeseitigungskonzepts durch die zuständige Wasserbehörde auf der Grundlage von § 53 Abs. 1a Satz 7 LWG stellt einen anfechtbaren Verwaltungsakt dar. 2. Die Einbeziehung gemeindlicher Gebiete mit weniger als 2.000 Einwohnerwerten in die Bereiche, die nach § 4 Abs. 1 KomAbwV mit einer Kanalisation auszustatten sind, ist unwirksam, weil sie nicht im Einklang mit der Verordnungsermächtigung steht, auf deren Grundlage die Kommunal-abwasserverordnung erlassen worden ist. 3. Ein Abwasserbeseitigungskonzept, das für einzelne im Zusammenhang bebaute Ortsteile die Beseitigung des Abwassers über Kleinkläranlagen mit nachgeschalteter Einleitung in Gewässer und über abflusslose Gruben vorsieht, genügt in der Regel nicht den allgemeinen gesetzlichen Anforderungen an eine geordnete Abwasserbeseitigung. Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen eine Beanstandung ihres Abwasserbeseitigungskonzepts. Sie ist eine Gemeinde im Kreis T. mit ca. 13.000 Einwohnern und einer Fläche von ca. 85,6 km². Neben dem Zentralort X. umfasst sie weitere 20 Ortsteile. Die Ortsteile L. und F. liegen mit ca. 300 bzw. 150 Einwohnern südöstlich des Zentralorts, die Ortsteile C. und T1. mit ca. 290 bzw. ca. 200 Einwohnern östlich des Zentralorts. Sie sind bauplanungsrechtlich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile ausgewiesen und nicht mit einer gemeindlichen Kanalisation ausgestattet. Das Abwasser wird durch private Anlagen, überwiegend durch Kleinkläranlagen, beseitigt. Andere Ortsteile der Klägerin sind kanalisiert. Das dort anfallende Abwasser wird in der gemeindlichen Kanalisation gesammelt und in zentralen Kläranlagen des Lippeverbandes behandelt, in dessen Verbandsgebiet die Klägerin liegt. Das Abwasserbeseitigungskonzept der Klägerin mit dem Stand 1998 sah vor, L. und F. an die zentralen Kläranlagen anzuschließen sowie für C. und T1. eine gemeinsame Kläranlage zu errichten. In der Folgezeit erarbeitete die Klägerin Planungen für eine anderweitige Beseitigung des in den Ortsteilen anfallenden Abwassers. Unter dem 26. September 2006 legte sie der Bezirksregierung B. die Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzepts mit dem Stand 2006 zur Zustimmung vor. Das Konzept beinhaltet für die als Sonderentwässerungsgebiete definierten Ortsteile die Beseitigung des häuslichen Abwassers ohne äußere Erschließung vorrangig durch Kleinkläranlagen mit nachgeschalteter Einleitung in Gewässer. Die Kleinkläranlagen sollen auf den privaten Grundstücken, auf denen das Abwasser anfällt, als Einzelanlagen für jeweils ein Grundstück oder als Gruppenanlagen für mehrere Grundstücke erstellt werden. Zusätzlich sollen ebenfalls auf privaten Grundstücken einige abflusslose Gruben errichtet werden. Für Grundstücke, deren Eigentümer dem Konzept nicht zustimmen, sind auf gemeindlichen Flächen einige Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben vorgesehen. Insgesamt handelt es sich um 167 Einzelkläranlagen, 16 Gruppenkläranlagen und 15 abflusslose Gruben für 240 Grundstücke und 743 Einwohner; hiervon entfallen 183 Anlagen auf private Grundstücke. Die Kleinkläranlagen sollen überwiegend mit Membran-Technik und teilweise mit SBR-Technik ausgestattet werden. Die Kosten von Bau und Betrieb der Anlagen auf den privaten Grundstücken sollen von den jeweiligen Eigentümern getragen werden. Sämtliche Anlagen sollen als gemeindliche Anlagen der Klägerin betrieben werden. Beim Bau und Betrieb der Anlagen will sich die Klägerin eines örtlichen Abwasservereins bedienen, der zu diesem Zweck bereits gegründet wurde. Bestand und Betrieb der Anlagen auf den privaten Grundstücken sollen grundbuchlich abgesichert werden. Neubauvorhaben sollen nur genehmigt werden können, wenn der Bauherr sich mit einer gemeindlich betriebenen Kleinkläranlage auf privatem Gelände einverstanden erklärt. Die Bezirksregierung stimmte der Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzepts unter dem 22. März 2007 mit Ausnahme der dezentralen Abwasserbeseitigung für C. , F. , L. und T1. zu. Zu der Ausnahme gab sie an, es bedürfe weiterer Nachweise zu der beabsichtigten Abwasserbeseitigung. Das zuständige Ministerium hielt zur Sicherstellung der Umsetzbarkeit des Abwasserbeseitigungskonzepts satzungsrechtliche Anpassungen für erforderlich. Daraufhin holte die Klägerin ein Rechtsgutachten zur Realisierbarkeit der dezentralen Abwasserbeseitigung ein. Außerdem ließ sie durch die Technische Universität I. -I1. eine vergleichende Wirtschaftlichkeitsberechnung erstellen. Unter dem 25. Juni 2008 beanstandete die Bezirksregierung das Abwasserbeseitigungskonzept, soweit dort für die Ortslagen C. , F. , L. und T1. eine dezentrale Entwässerung vorgesehen wird, und bat zugleich um Vorlage eines Abwasserbeseitigungskonzepts, das der Kanalisierungspflicht nach § 4 Abs. 1 KomAbwV auch für diese Ortslagen nachkomme. Zur Begründung führte sie aus: § 4 Abs. 1 KomAbwV schreibe für den bauplanungsrechtlichen Innenbereich, der bei den Ortslagen betroffen sei, eine Kanalisierung bis spätestens zum 31. Dezember 2005 vor. Selbst wenn es möglich sein sollte, der gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht durch den Betrieb von Kleinkläranlagen nachzukommen, setze das eine umfassende rechtliche Verfügungsmacht und tatsächliche Sachherrschaft der Gemeinde über die Anlagen voraus. Für die vorgesehene Errichtung von gemeindlichen Anlagen auf privaten Grundstücken fehle es aber an einer Ermächtigungsgrundlage. Vertragliche Lösungen seien problematisch, was die dauerhafte rechtliche Absicherung der Anlagen angehe. Eine dingliche Absicherung der Anlagen durch Grunddienstbarkeiten sei nicht flächendeckend nachgewiesen. Auch sei nicht geklärt, wie die Erschließung planerisch bebaubarer Grundstücke sichergestellt werden solle. Ferner sei nicht erkennbar, wie eine rechtssichere Entwässerungs- und Gebührensatzung konzipiert werden solle. Daher sei das Abwasserbeseitigungskonzept nicht umsetzbar. Die dezentrale Lösung biete zudem keinen Kostenvorteil. Mögliche kostensenkende Maßnahmen seien nicht verlässlich realisierbar. Am 26. Januar 2009 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat vorgetragen: Sie werde durch die Beanstandung in ihrem Recht auf Selbstverwaltung betroffen. § 4 Abs. 1 KomAbwV verpflichte sie nicht zur Kanalisierung der Ortsteile. Die Vorschrift sei unwirksam, weil sie über die Vorgaben von Art. 3 Abs. 1 der mit ihr umzusetzenden Richtlinie 91/271/EWG hinausgehe. Außerdem wiesen die Ortsteile weniger als 2.000 Einwohnerwerte auf. Auch Kleinkläranlagen genügten dem Begriff der "Kanalisation". Sie, die Klägerin, habe daher nach eigenen Zweckmäßigkeitserwägungen über die Art und Weise der Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht zu entscheiden. Die Beanstandung könne nicht auf eine andere Beurteilung der Zweckmäßigkeit gestützt werden. Grundgedanke der dezentralen Entwässerung der Ortsteile sei es, anstelle einer aufwendigen Vollkanalisierung mit Folgekostenproblemen bei tendenziell abnehmenden Bevölkerungszahlen im ländlichen Raum eine erheblich effizientere Entsorgung durch Kleinkläranlagen durchzuführen. Die dezentrale Entwässerung sei ökologisch und ökonomisch sinnvoller. Entscheidend seien die besonderen ländlichen Strukturen mit einer relativ geringen Anzahl von potenziellen Anschlussnehmern an eine Kanalisation. Die demographische Entwicklung führe bei einer Kanalisation dazu, dass über Jahrzehnte ein möglicherweise überdimensioniertes Kanalnetz finanziert werden müsse. Die Kostenbelastung der einzelnen Eigentümer sei bei einer dezentralen Entwässerung deutlich geringer als bei einer zentralen Anlage. Die betroffenen Grundstückseigentümer hätten der Errichtung und dem Betrieb der Anlagen weit überwiegend zugestimmt. Das Abwasser werde in den Kleinkläranlagen ordnungsgemäß und in einer Weise gereinigt, die nicht hinter dem Standard einer Vollkanalisation zurückbleibe. Das Abwasserbeseitigungskonzept müsse, solange der Beklagte das Konzept der dezentralen Entwässerung generell ablehne, keine Detailaussagen zur Lösung vom Einzelfragen enthalten. Die Klägerin hat beantragt, die Beanstandung des Beklagten vom 25. Juni 2008 gegen ihr Abwasserbeseitigungskonzept (Stand 2006) aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass ein Abwasserbeseitigungskonzept, in dem sie, die Klägerin, eine dezentrale Entwässerung ohne Vollkanalisation für die Ortsteile C. , F. , L. und T1. vorsieht, nicht aus diesem Gesichtspunkt zu beanstanden ist. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen: Die Beanstandung sei kein anfechtbarer Verwaltungsakt. § 4 Abs. 1 KomAbwV stehe im Einklang mit § 2a LWG und sei wirksames Recht. Jedenfalls sei die Vorschrift für ihn, den Beklagten, bindend. Eine dezentrale Abwasserbeseitigung durch Kleinkläranlagen komme im bauplanungsrechtlichen Innenbereich nur unter optimalen Rahmenbedingungen zeitweise als Provisorium bis zu einer Kanalisierung in Betracht. Das folge auch aus § 53 Abs. 4 LWG. Erst recht entsprächen abflusslose Gruben als Dauerlösung im Innenbereich nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Eine zentrale Abwasserbeseitigung sei im Betrieb verlässlicher. Bei Kleinkläranlagen sei mit Störungen zu rechnen. Die geplante dezentrale Abwasserbeseitigung sei auch nicht wirtschaftlicher. Zudem sei der bauliche Zustand der auf den Privatgrundstücken vorhandenen Gruben überwiegend schlecht. Praktisch sei der Betrieb der Kleinkläranlagen durch die Klägerin nicht umsetzbar. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, abgewiesen. Es hat ausgeführt: Das Abwasserbeseitigungskonzept genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen. Es lege nicht dar, dass eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung gewährleistet sei. Außerdem verstoße es gegen § 4 Abs. 1 Nr. 2 KomAbwV. Diese Vorschrift stehe im Einklang mit § 2a LWG und die Ortsteile bildeten zusammen mit dem Zentralort X. ein Gebiet mit mindestens 2.000 Einwohnerwerten. Die abflusslosen Gruben auf gemeindlichen Grundstücken seien unvereinbar mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung der Klägerin, mit der die Klägerin nach Rücknahme des Hilfsantrags nur noch ihren erstinstanzlichen Hauptantrag verfolgt. Die Klägerin trägt ergänzend und vertiefend vor: Die dezentrale Entwässerung biete gegenüber einer Kanalisation ökologische und ökonomische Vorteile. Sie sei zukunftsorientiert und entspreche dem mehrheitlichen Willen der Bürger nach eigenverantwortlicher Übernahme von Aufgaben. Werde sie umgesetzt, sei mit einer Zunahme des Grades der Zustimmung der betroffenen Eigentümer zu rechnen. Die Vorteile stiegen als Folge des demographischen Wandels zukünftig weiter an. Eine Kanalisation sei auf etwa 60 Jahre angelegt. Sie werde wegen sinkender Bevölkerungszahlen gerade in kleinen Orten zukünftig noch weniger ausgelastet werden. Zahlreiche Anschlussstellen würden entfallen. Ferner bilde sie wegen zu erwartender Undichtigkeiten und der Druckentwässerungstechnik zunehmend eine Gefahr für den Boden und das Grundwasser. Für die Investition, die Überwachung, die Wartung und die Stilllegung einer Kanalisation entstünden hohe Kosten. Die dezentrale Entwässerung sei demgegenüber flexibler. Sie werde wegen der zukünftigen Entwicklung und der räumlichen Begrenztheit der Siedlungszusammenhänge noch wirtschaftlicher. Ihre Wirtschaftlichkeit sei zudem dadurch verbessert worden, dass die vorhandenen Gruben inzwischen saniert worden seien. Die Reinigungsleistung von Kleinkläranlagen sei anerkannt und entspreche dem Stand der Technik. An die Stelle von möglicherweise problematischen abflusslosen Gruben könnten Kleinklärananlagen treten. § 4 Abs. 1 KomAbwV begründe für Gebiete mit weniger als 2.000 Einwohnerwerten, um die es sich hier handele, keine Verpflichtung zum Bau einer Kanalisation. Insoweit verstoße die Vorschrift gegen § 2a LWG, weil sie zur Umsetzung von Europarecht nicht erforderlich sei. Auch verstoße sie gegen Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 91/271/EWG. Eine verstärkte Schutzmaßnahme bilde die Regelung nicht, weil eine Kanalisation wegen der Länge des Leitungsnetzes und der von dem Netz ausgehenden Umweltgefahren nicht stets besser sei als eine dezentrale Entwässerung. Jedenfalls greife die Ausnahme nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 91/271/EWG und nach § 53 Abs. 1d LWG, weil eine Kanalisation im Verhältnis zur dezentralen Entwässerung keinen Nutzen für die Umwelt bringe und übermäßig teuer sei. Als internes Planungsinstrument müsse ein Abwasserbeseitigungskonzept keine Detaillösungen für die noch offenen Fragen zur Umsetzung des Konzepts der dezentralen Entwässerung enthalten. Die im Raum stehenden Probleme seien zumindest lösbar. Die Rechtfertigung des Anschluss- und Benutzungszwangs für zentrale Formen der Abwasserbeseitigung durch Gesichtspunkte der Verwaltungsvereinfachung könne ihr, der Klägerin, nicht entgegen gehalten werden. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beanstandung des Beklagten vom 25. Juni 2008 gegen ihr Abwasserbeseitigungskonzept (Stand 2006) aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend sowie vertiefend vor: Er verschließe sich nicht einer dezentralen Abwasserbeseitigung der Ortsteile, solange es sich nicht um Kleinkläranlagen handele. Das mit Kleinkläranlagen erreichbare Umweltschutzniveau sei demjenigen größerer Kläranlagen nicht gleichwertig. Die Reinigungsleistung größerer Kläranlagen sei wegen deren Fähigkeit, Schwankungen der Menge und/oder der Zusammensetzung des Abwassers auszugleichen, besser und stabiler. Die Abwasserbeseitigung über eine größere Kläranlage habe auch den Vorteil, dass die kleinen Oberflächengewässer, an die die Kleinkläranlagen angeschlossen werden sollen, nicht belastet würden. Anerkanntermaßen sei gerade die zentrale Abwasserbeseitigung vorteilhaft für die Wahrung der Volksgesundheit. Die Auswirkungen des zukünftigen demographischen Wandels auf die Ortsteile sei ungewiss. Wahrscheinlich finde er in der Weise statt, dass die Anzahl der Bewohner der einzelnen Häuser sinke. Der Wandel könne auch die Dimensionierung von Kleinkläranlagen betreffen. Die Kosten einer Kanalisation würden, weil sie im Wesentlichen von den Kosten ihrer Verlegung abhingen, von der Bevölkerungsentwicklung nicht beeinflusst. Umweltgefahren als Folge von Undichtigkeiten einer Kanalisation seien jedenfalls bei einer Druckentwässerung weitgehend ausgeschlossen. Die Bausubstanz der vorhandenen Gruben, deren Nutzung entscheidend sei für Kostenvorteile der vorgesehenen dezentralen Entwässerung, sei noch im Jahre 2009 überwiegend schlecht gewesen. Allenfalls führe die beabsichtigte Abwasserbeseitigung zu Kostenvorteilen von ca. 9 %; das sei als gering zu bewerten. Das Abwasserbeseitigungskonzept zeige entgegen den Anforderungen nicht zumindest die Möglichkeit zur Lösung der offenen Fragen auf. § 4 Abs. 1 Nr. 2 KomAbwV stehe, auch was die Einbeziehung von Gebieten mit weniger als 2.000 Einwohnerwerten angehe, im Einklang mit § 2a LWG. Jedenfalls sei die Vorschrift lediglich bezogen auf diese Gebiete unwirksam und bildeten die Ortsteile zusammen mit dem Zentralort ein Gebiet mit mehr als 2.000 Einwohnerwerten. Die Besiedlung sei ausreichend konzentriert für eine Kanalisation. Finanzielle Aspekte seien insofern ohne Bedeutung. Die Kanalisierung von Gebieten mit weniger als 2.000 Einwohnerwerten verbessere den Umweltschutz. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Berufung hat keinen Erfolg. Der auf die Aufhebung der Beanstandung vom 25. Juni 2008 gerichtete Antrag ist als Anfechtungsklage im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässig. Die Beanstandung des Abwasserbeseitigungskonzepts ist ein anfechtbarer Verwaltungsakt. Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (§ 35 Satz 1 VwVfG NRW). Diese Merkmale sind erfüllt. Die Beanstandung des Abwasserbeseitigungskonzepts weist insbesondere nach ihrem objektiven Sinngehalt das für eine Regelung kennzeichnende Merkmal der Gerichtetheit auf die Herbeiführung einer verbindlichen Rechtsfolge auf. Sie beinhaltet mit dem Anspruch auf Verbindlichkeit die Aussage, dass die Klägerin mit der Umsetzung der im Abwasserbeseitigungskonzept dargestellten Maßnahmen die Aufgaben nach § 53 LWG in der im Zeitpunkt der Beanstandung geltenden und daher für die gerichtliche Überprüfung maßgebenden Fassung, die die Vorschrift durch das Änderungsgesetz vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 708) zur Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) erlangt hat, nicht ordnungsgemäß erfüllt (§ 53 Abs. 1a Satz 7 Halbsatz 2 LWG). Die Verpflichtung der Gemeinde, das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen (§ 53 Abs. 1 Satz 1 LWG), umfasst die Errichtung und den Betrieb sowie die Erweiterung oder die Anpassung der für die Abwasserbeseitigung notwendigen Anlagen (§ 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 LWG) sowie die Vorlage eines Abwasserbeseitigungskonzepts nach Maßgabe von § 53 Abs. 1a und 1b LWG (§ 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 LWG). Das Abwasserbeseitigungskonzept enthält eine Übersicht über den Stand der öffentlichen Abwasserbeseitigung sowie über die zeitliche Abfolge und die geschätzten Kosten der nach § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 LWG erforderlichen Maßnahmen (§ 53 Abs. 1a Satz 1 LWG). Es ist der zuständigen Behörde vorzulegen und unterliegt deren Prüfung. Sinn und Zweck der Prüfung ist, wie aus § 53 Abs. 1a Satz 7 Halbsatz 2 LWG folgt, die behördliche Kontrolle, ob die Gemeinde mit der Verwirklichung der im Abwasserbeseitigungskonzept dargestellten Maßnahmen ihre Pflicht zur Abwasserbeseitigung ordnungsgemäß erfüllt. Die der Beanstandung innewohnende Äußerung eines negativen Ergebnisses der Prüfung ist der Sache nach eine behördliche Aufsichtsmaßnahme mit der auf Verbindlichkeit gerichteten Feststellung, dass das Abwasserbeseitigungskonzept rechtswidrig ist, dass die Gemeinde also mit den dargestellten und beanstandeten Maßnahmen gegen ihre Abwasserbeseitigungspflicht verstößt. Bestätigt wird der Regelungscharakter der Beanstandung dadurch, dass § 53 Abs. 1a Satz 7 LWG durch das Änderungsgesetz vom 11. Dezember 2007 zur Neuregelung der behördlichen Reaktion auf die Vorlage des Abwasserbeseitigungskonzepts in das Landeswassergesetz eingefügt worden ist, um den Gemeinden Planungssicherheit für die Umsetzung von Abwassermaßnahmen zu geben. Vgl. LT-Drucks. 14/4835, S. 102, und 14/5589, S. 47. Planungssicherheit geht von der behördlichen Prüfung des Abwasserbeseitigungskonzepts im Fall der Verbindlichkeit des verlautbarten Ergebnisses der Prüfung aus. Daraus, dass das Abwasserbeseitigungskonzept nicht der behördlichen Genehmigung bedarf, ergibt sich nichts anderes. Dieser Umstand besagt lediglich, dass das Abwasserbeseitigungskonzept nicht dem Erfordernis einer positiven Zustimmungserklärung in Form einer Gestattung unterliegt. Einen Rückschluss auf die Verbindlichkeit der behördlichen Äußerung eines für die Gemeinde negativen Ergebnisses der Prüfung des Abwasserbeseitigungskonzepts trägt das nicht. Die Beanstandung zielt auch auf Außenwirkung. Sie ist nicht auf Rechtswirkungen mit lediglich verwaltungsinterner Bedeutung gerichtet, sondern intendiert die Gestaltung der Rechtsstellung der Gemeinde in deren Eigenschaft als Trägerin eigener Rechte. Dem steht nicht entgegen, dass die Beanstandung die der Gemeinde gesetzlich zugewiesene Abwasserbeseitigungspflicht betrifft. Innerhalb des durch die gesetzlichen Vorgaben gebildeten Rahmens entscheidet die einzelne Gemeinde in Wahrnehmung ihres Rechts auf Selbstverwaltung, wie sie ihre Abwasserbeseitigungspflicht erfüllt. Der damit einhergehende Handlungsspielraum der Gemeinde hat unmittelbare Auswirkungen auch auf sonstige Bereiche der gemeindlichen Selbstverwaltung, etwa die Organisations- und Finanzhoheit. Unabhängig davon, ob aufsichtsbehördliche Regelungen gegenüber einer Gemeinde, die die Erfüllung pflichtiger Selbstverwaltungsaufgaben betreffen, stets Außenwirkung entfalten, vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 2005 - 20 A 3988/03 -, UPR 2006, 199, und Beschluss vom 16. März 1995 - 15 B 2839/93 -, NVwZ-RR 1995, 502, folgt die Außenwirkung der Beanstandung jedenfalls daraus, dass dadurch die Rechtswidrigkeit der beanstandeten Maßnahmen festgestellt und die Selbstverwaltungskompetenz der Gemeinde hinsichtlich der Art und Weise der Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht berührt wird. Im Umfang der Beanstandung des Abwasserbeseitigungskonzepts steht die Pflicht zur Abwasserbeseitigung zur anderweitigen - ordnungsgemäßen - Erfüllung an. Die Klage ist aber nicht begründet. Die Beanstandung des Abwasserbeseitigungskonzepts vom 25. Juni 2008 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage der Beanstandung ist § 53 Abs. 1a Satz 7 LWG. Danach ist das der Behörde mit dem Aussagehalt im Sinne von § 53 Abs. 1a Satz 1 LWG vorzulegende Abwasserbeseitigungskonzept grundsätzlich innerhalb einer Frist von drei Monaten zu prüfen; wird es nach sechs Monaten nicht beanstandet, kann die Gemeinde davon ausgehen, dass mit der Umsetzung der dargestellten Maßnahmen in dem dafür von ihr vorgesehenen zeitlichen Rahmen die Aufgaben nach § 53 LWG ordnungsgemäß erfüllt werden. Das beinhaltet die Befugnis der Behörde, ein ihr vorgelegtes Abwasserbeseitigungskonzept zu beanstanden, wenn und soweit die dargestellten Maßnahmen nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Erfüllung der Aufgaben nach § 53 LWG genügen. Der zeitliche Abstand zwischen der Vorlage des Abwasserbeseitigungskonzepts seitens der Klägerin und der Beanstandung führt nicht zu deren Rechtswidrigkeit. Die Bezirksregierung hat mit Schreiben vom 22. März 2007, also innerhalb von sechs Monaten nach der Vorlage des Abwasserbeseitigungskonzepts, durch den Hinweis auf die Erforderlichkeit der Beibringung weiterer Nachweise verdeutlicht, dass die Prüfung in den hier streitigen Punkten noch nicht abgeschlossen war, erst recht nicht zu Gunsten der Klägerin. Das stellt sinngemäß eine Verlängerung der regelmäßigen Prüfungs- und Entscheidungsfrist dar, die durch § 53 Abs. 1a Satz 7 LWG nicht ausgeschlossen wird. Im Anschluss an den Hinweis vom 22. März 2007 sowie die daraufhin stattgefundene Erörterung von möglichen Gründen für eine Beanstandung hat die Klägerin der Bezirksregierung im April 2008 nach vorheriger Bitte um vorläufige Zurückstellung der Entscheidung mit einem Rechtsgutachten und einer vergleichenden Wirtschaftlichkeitsberechnung weitere Unterlagen zur Berücksichtigung bei der Prüfung vorgelegt. Angesichts dieser Abfolge war für die Klägerin eindeutig zu erkennen, dass die Dauer der Prüfung des Abwasserbeseitigungskonzepts über die in § 53 Abs. 1a Satz 7 LWG genannten Fristen hinausging. Die Klägerin konnte nicht vom Ausbleiben der Beanstandung ausgehen und hat auch tatsächlich nicht darauf vertraut, dass die im Abwasserbeseitigungskonzept für die Ortsteile vorgesehenen Maßnahmen aus der Sicht der Bezirksregierung anforderungsgerecht waren. Die im Abwasserbeseitigungskonzept dargestellten Maßnahmen für die Beseitigung des in den Ortsteilen C. , F. , L. und T1. anfallenden Abwassers genügen nicht den gesetzlichen Anforderungen. Das dürfte sich allerdings nicht schon aus einem Verstoß der vorgesehenen Maßnahmen gegen § 4 Abs. 1 der Kommunalabwasserverordnung vom 30. September 1997 (GV. NRW. S. 372) - KomAbwV - ergeben. Zwar haben nach dieser Vorschrift die zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten gemeindliche Gebiete mit mehr als 10.000 Einwohnerwerten bis zum 31. Dezember 1998 (Nr. 1) und mit bis 10.000 Einwohnerwerten bis zum 31. Dezember 2005 (Nr. 2) mit einer Kanalisation auszustatten. Die Vorgabe einer Ausstattung aller gemeindlichen Gebiete mit einer Kanalisation geht aber über die durch die Kommunalabwasserverordnung umzusetzenden Anforderungen der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser hinaus. Art. 3 Abs. 1 UA 1 der Richtlinie 91/271/EWG verlangt die Ausstattung mit einer Kanalisation erst für Gemeinden mit 2.000 und mehr Einwohnerwerten. Dabei stimmen die Definitionen einerseits einer Gemeinde (Art. 2 Nr. 4 der Richtlinie) und andererseits eines gemeindlichen Gebiets (§ 2 Nr. 3 KomAbwV) inhaltlich überein. Die Einbeziehung gemeindlicher Gebiete mit weniger als 2.000 Einwohnerwerten in die Bereiche, die nach § 4 Abs. 1 KomAbwV mit einer Kanalisation auszustatten sind, ist unwirksam. Sie steht nicht im Einklang mit der Verordnungsermächtigung, auf deren Grundlage die Kommunalabwasserverordnung erlassen worden ist. Als Verordnungsermächtigung kommt nur die Vorschrift des in der Verordnung als Rechtsgrundlage angegebenen (Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG, Art. 70 Satz 3 Landesverfassung) § 2a LWG in Betracht, die bei Erlass der Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 galt und seitdem in dem hier entscheidungserheblichen Punkt unverändert geblieben ist. Nach § 2a LWG in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 erlässt das Ministerium durch Rechtsverordnung die zur Durchführung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft erforderlichen Vorschriften, um die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts so schützen und bewirtschaften zu können, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen und dass jede vermeidbare Beeinträchtigung unterbleibt. Diese Regelung ermächtigt bei einer durch Landesrecht in nationales Recht umzusetzenden europarechtlichen Richtlinie, wie es die Richtlinie 91/271/EWG war, zu einer Verordnung, deren Regelungen inhaltlich notwendig sind, um die Umsetzung in nationales Recht entsprechend den hierfür geltenden Kriterien zu bewirken. Sprachlicher Bezugspunkt des Merkmals "erforderlich" ist unmissverständlich die Durchführung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft; die auf den Schutz und die Bewirtschaftung der Gewässer angelegte Funktion der landesrechtlichen Vorschriften ("um") bestimmt deren Zielsetzung innerhalb des zur Durchführung der europarechtlichen Vorschriften Erforderlichen. Das begrenzt die Verordnung inhaltlich auf das zur Umsetzung Notwendige, und zwar bezogen auf das "Ob" und das "Wie" der Umsetzung. Das stimmt mit der § 2a LWG beigelegten Funktion überein, die gesetzliche Grundlage für Verordnungen zu bilden, durch die umsetzungsbedürftige europarechtliche Richtlinien mit der gebotenen Verbindlichkeit in nationales Recht transformiert werden. Die Einfügung der Verordnungsermächtigung in das Landeswasserrecht beruht darauf, dass gerade die Rechtsverordnung als das geeignete Regelungsinstrument zur Umsetzung europarechtlicher Richtlinien eingestuft worden ist. Vgl. LT-Drucks. 11/7653, S. 185. Auch die in der vorgenannten Gesetzesbegründung des Weiteren wiedergegebene Erwägung, § 2a LWG schaffe die Möglichkeit, die Bewirtschaftungsgrundsätze des § 1a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes im Hinblick auf die rechtlichen Vorgaben der EU mit verbindlicher Wirkung nach außen zu konkretisieren, bringt zum Ausdruck, dass eine auf dieser Grundlage zu erlassende Verordnung eben diese Vorgaben zum Gegenstand haben muss. Die in den Blick genommene Konkretisierung der Bewirtschaftungsgrundsätze soll dem Verordnungsgeber lediglich zur erforderlichen Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben überantwortet werden. Dagegen findet sich kein tragfähiger Anhaltspunkt für die Annahme, § 2a LWG enthalte eine Verordnungsermächtigung auch für Regelungen, deren inhaltlicher Gehalt nicht - vollständig - erforderlich ist, damit zwischenstaatlich bindendes und zur Herbeiführung einer verbindlichen Außenwirkung gegenüber dem Einzelnen umsetzungsbedürftiges europäisches Recht in nationales Recht umgesetzt wird, sondern vielmehr über das Umsetzungsbedürfnis und eine damit verbundene Konkretisierung hinausgehend gegenständlich entscheidend durch die in § 2a LWG als Ziel ("um") genannten wasserwirtschaftlichen Aspekte begrenzt wird. Eine anderslautende Auffassung, die die Ermächtigung zu Regelungen mit Anforderungen bejaht, die weiter gehen als die in umsetzungsbedürftigen europarechtlichen Richtlinien enthaltenen Vorgaben, läuft auf die Annahme einer umfassenden Verordnungsermächtigung für wasserwirtschaftliche Regelungen aus Anlass und bei Gelegenheit einer Umsetzung von europäischem Recht hinaus. Sie wird der mit § 2a LWG beabsichtigten, verfassungsrechtlich unerlässlichen hinreichenden Bestimmtheit von Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 70 Satz 2 Landesverfassung) nicht gerecht. Bestätigt wird das auch dadurch, dass parallel zu § 2a LWG durch das Gesetz vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1690) die Vorschrift des § 6a in das Wasserhaushaltsgesetz eingefügt worden ist, die eine Ermächtigung zum Erlass verordnungsrechtlicher Regelungen über die Bewirtschaftung der Gewässer unmissverständlich nur enthält, soweit es zur Erfüllung bindender Beschlüsse der Europäischen Gemeinschaft oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen notwendig ist. Die in den Einzelheiten unterschiedliche sprachliche Fassung von § 2a LWG und § 6a des Wasserhaushaltsgesetzes ändert nichts daran, dass es beiden Vorschriften darum geht, die Umsetzung bindenden europäischen Rechts durch Verordnung zu ermöglichen. Darauf, ob Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 91/271/EWG einer nationalen Vorschrift entgegensteht, durch die angeordnet wird, Gemeinden bzw. gemeindliche Gebiete mit weniger als 2.000 Einwohnerwerten mit einer Kanalisation auszustatten, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Vielmehr ist entscheidungserheblich, ob eine solche nationale Vorschrift auf der Grundlage von § 2a LWG gerade durch eine Verordnung erlassen werden konnte. Das ist nicht deshalb der Fall, weil Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 91/271/EWG Raum lässt für schärfere nationale Anforderungen an die Ausstattung mit einer Kanalisation. Denn aus dem Bestehen einer solchen Regelungsbefugnis folgt nicht, dass es zur Durchführung bindenden europäischen Rechts erforderlich wäre, von ihr Gebrauch zu machen. Hiernach verstoßen die im Abwasserbeseitigungskonzept für die Ortsteile vorgesehenen Maßnahmen nur dann gegen § 4 Abs. 1 KomAbwV, wenn die Unwirksamkeit der Vorschrift sich auf die Einbeziehung gemeindlicher Gebiete mit weniger als 2.000 Einwohnerwerten beschränkt und die Ortsteile gleichzeitig als gemeindliches Gebiet/gemeindliche Gebiete mit 2.000 oder mehr Einwohnerwerten einzustufen sind. Jedenfalls Letzteres ist erheblich zweifelhaft. Die für ein gemeindliches Gebiet dieser Größenordnung notwendige ausreichende Konzentration der Besiedlung und/oder der wirtschaftlichen Aktivitäten (§ 2 Nr. 3 KomAbwV) hängt aufgrund der geringen Einwohnerzahl der Ortsteile davon ab, dass sie zusammen mit anderen Bereichen ein solches Gebiet bilden oder verschiedenen hinreichend großen Gebieten zuzuordnen sind. Das ist angesichts der Lage der Ortsteile, insbesondere der Entfernungen zu anderen annähernd verdichteten Ortslagen der Klägerin oder benachbarter Gemeinden fraglich, bedarf aber keiner Vertiefung und abschließenden Entscheidung. Denn unabhängig von einem etwaigen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 KomAbwV sind die für die Ortsteile im Abwasserbeseitigungskonzept vorgesehenen Maßnahmen jedenfalls nicht vereinbar mit den allgemeinen gesetzlichen Anforderungen an die Abwasserbeseitigung. Auch diese sind dem gemeindlichen Handlungsspielraum entzogen und ihm vorgelagert. Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird (§ 53 Abs. 1 Satz 1 LWG i. V. m. § 18a Abs. 1 Satz 1 WHG in der im Zeitpunkt der Beanstandung geltenden Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31. Juli 2009, BGBl. I S. 2585, - WHG a. F. -; nunmehr § 55 Abs. 1 Satz 1 WHG in der Fassung des Gesetzes vom 31. Juli 2009 - WHG). Zu den dem Wohl der Allgemeinheit unterfallenden öffentlichen Belangen gehören neben den allgemein bei der Bewirtschaftung der Gewässer zu beachtenden Gesichtspunkten, die unter anderem auf die Verhinderung einer Verunreinigung der Gewässer und das Unterbleiben einer vermeidbaren Beeinträchtigung der ökologischen Funktionen der Gewässer zielen (§ 1a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WHG a. F.), die Interessen, deren Wahrung spezifisch mit der geordneten Abwasserbeseitigung bezweckt wird. Schutzgut der öffentlichen Abwasserbeseitigung ist im Interesse des allgemeinen Wohls, namentlich der Volksgesundheit, die Sauberkeit der Gewässer. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Januar 1992 - 7 C 38.90 -, NVwZ 1992, 565, und vom 17. März 1989 - 4 C 30.88 -, ZfW 1990, 276. Die geordnete Abwasserbeseitigung umfasst nach § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 LWG unter anderem die Errichtung und den Betrieb sowie die Erweiterung oder die Anpassung der für die Abwasserbeseitigung nach den Nrn. 2 und 3 notwendigen Anlagen an die Anforderungen von § 18b WHG a. F. und von § 57 LWG. Nach § 18b Abs. 1 WHG a. F. sind Abwasseranlagen so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an das Einleiten von Abwasser eingehalten werden; im Übrigen gelten für die Errichtung und den Betrieb von Abwasseranlagen die allgemein anerkannten Regeln der Technik. Das Einleiten von Abwasser erfordert, dass die Schadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist (§ 7a Abs. 1 Satz 1 WHG a. F.). Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind diejenigen Prinzipien und Lösungen für die Konstruktion, Beschaffenheit und Wirkungsweise von Anlagen, die in der Praxis erprobt und bewährt sind und sich bei der Mehrheit der auf dem betreffenden Gebiet tätigen Fachleute durchgesetzt haben. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. September 1996 - 4 B 175.96 -, ZfW 1997, 173, und vom 18. Dezember 1995 - 4 B 250.95 -, ZfW 1997, 23; OVG NRW, Urteil vom 12. März 2009 - 20 A 1251/07 -, ZfW 2010, 101. Ausgehend hiervon genügt die von der Klägerin im Abwasserbeseitigungskonzept vorgesehene Beseitigung des Abwassers über Kleinkläranlagen mit nachgeschalteter Einleitung in Gewässer und über abflusslose Gruben nicht den Anforderungen. Sie beeinträchtigt im Gegenteil das Wohl der Allgemeinheit. Die beabsichtigten Maßnahmen bleiben hinter dem hohen technischen Standard der Abwasserbeseitigung und dem damit verbundenen Schutz der Gewässer sowie der Volksgesundheit zurück, den eine Kanalisation mit Anschluss an eine größere Kläranlage bietet. Gründe, die ein Absehen von der Realisierung dieses Standards rechtfertigen würden, liegen nicht vor. Daher kann auf sich beruhen, ob die vorgesehene Abwasserbeseitigung darüber hinaus den allgemein anerkannten Regeln der Technik zuwiderläuft, weil Kleinkläranlagen als Dauerlösung für die Abwasserbeseitigung nach der ministeriellen Einführung der DIN 4261 als allgemein anerkannte Regel der Technik (§ 57 Abs. 1 LWG) durch dem Runderlass vom 25. November 1991 (MBl. NRW. 1992 S. 21) und dem Runderlass vom 6. Dezember 1994 (MBl. NRW. 1995 S. 92) ausschließlich für Grundstücke außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile in Betracht kommen und das Vorhaben der Klägerin nach Angaben des Beklagten in der Praxis jedenfalls der gemeindlichen Abwasserbeseitigung in Nordrhein-Westfalen keine Entsprechung findet, sondern singulärer Art ist und von den praktisch angewandten sowie bewährten Verfahrensweisen abweicht. Eine Kanalisation mit Anschluss an eine zentrale Kläranlage ist im Verhältnis zu Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben das im Allgemeinen bessere und vorzugswürdige System zur anforderungsgerechten Beseitigung von kommunalem Abwasser. Die in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 91/271/EWG geregelte Erforderlichkeit der Ausstattung von Gemeinden mit einer Kanalisation, zu verstehen als Leitungssystem zur Sammlung und zum Transport von Abwasser (Art. 2 Nr. 5 der Richtlinie), geht hiervon als selbstverständlich aus. Die in Art. 4 ff. der Richtlinie 91/271/EWG vorgegebenen Anforderungen an die Behandlung des Abwassers, um die es bei der Reinhaltung der Gewässer letztlich geht, knüpfen an das Vorhandensein einer Kanalisation an. Der in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 91/271/EWG genannte Schwellenwert von Gemeinden mit mindestens 2.000 Einwohnerwerten ist nicht Ausdruck technischer Mängel und Nachteile oder unzuträglicher Auswirkungen einer Kanalisation bei kleineren Gemeinden oder außerhalb von Gemeinden. Er beruht vielmehr auf Aspekten der Verhältnismäßigkeit des Aufwands für die Kanalisation. Es soll erreicht werden, dass sich der hohe technische und finanzielle Aufwand für die Errichtung und den Betrieb einer Kanalisation gemessen am Abwasseranfall, der sich seinerseits aus der Besiedlung und/oder den wirtschaftlichen Aktivitäten ergibt, "lohnt". Die nach Art. 3 Abs. 1 UA 3 der Richtlinie 91/271/EWG unter bestimmten Voraussetzungen bestehende Möglichkeit, anstelle einer Kanalisation andere geeignete Maßnahmen zu ergreifen, ist als Ausnahme von der den Regelfall bildenden Kanalisation konzipiert. Die anderen Methoden müssen das gleiche Umweltschutzniveau gewährleisten und kommen außerdem nur dann in Betracht, wenn eine Kanalisation entweder keinen Nutzen für die Umwelt mit sich bringen würde oder mit übermäßigen Kosten verbunden wäre. Hiermit übereinstimmend spiegelt sich landesrechtlich der allgemeine Vorrang der Kanalisation nicht nur in der - nach dem Vorstehenden überschießenden - Umsetzung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 91/271/EWG durch § 4 Abs. 1 KomAbwV wider, sondern insbesondere auch in § 53 Abs. 1d LWG. Nach dieser an Art. 3 Abs. 1 UA 3 der Richtlinie 91/271/EWG angelehnten Vorschrift sind, wenn die Errichtung einer Kanalisation aufgrund näher bestimmter Umstände nicht gerechtfertigt ist, andere geeignete kostengünstigere gemeinsame Abwassersysteme zulässig, die das gleiche Umweltschutzniveau gewährleisten. Das beinhaltet die gesetzliche Wertung, dass die Kanalisation sogar dann das gebotene Mittel zur Abwasserbeseitigung ist, wenn das gerade mit ihr verbundene hohe Maß an Umweltschutz sichergestellt ist, sofern nicht die Umstände erfüllt sind, unter denen ausnahmsweise die Einrichtung einer Kanalisation nicht gerechtfertigt ist. Entsprechendes gilt für § 53 Abs. 4 LWG. Die dort geregelte Ausnahme von der gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht, die typischerweise zu einer Abwasserbeseitigung durch Kleinkläranlagen führt, ist beschränkt auf Grundstücke außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile, also auf eher dünne, abgelegene und vereinzelte Bebauung, und verlangt darüber hinaus, dass unter anderem eine Übernahme des Abwassers durch die Gemeinde wegen technischer Schwierigkeiten oder wegen eines unverhältnismäßig hohen Aufwands nicht angezeigt ist. Das verdeutlicht neben der personalen Zuordnung der Abwasserbeseitigungspflicht und dem speziell damit bezweckten Niveau der Abwasserbeseitigung, dass innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen die außerhalb derselben zur Anwendung gelangende Methode der Abwasserbeseitigung mit Kleinkläranlagen wegen des spezifischen Nutzens einer Kanalisation erst recht der Rechtfertigung durch besondere Umstände bedarf. Nichts anderes folgt daraus, dass dem Wohl der Allgemeinheit kraft ausdrücklicher bundesrechtlicher Regelung auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen kann (§ 18a Abs. 1 Satz 2 WHG a. F., § 55 Abs. 1 Satz 2 WHG). Ausschließlicher Zweck dieser Vorschrift ist es, den Gemeinden einen größeren Spielraum für die Optimierung ihrer Entsorgungskonzepte zu eröffnen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Januar 2009 - 8 B 37.08 -, juris, und vom 19. Dezember 1997 - 8 B 234.97 -, NVwZ 1998, 1080. Sie umschreibt die Bandbreite der technisch in Betracht kommenden Möglichkeiten der Abwasserbeseitigung ausgehend davon, dass dezentrale Entsorgungseinrichtungen kostensparender als zentrale Systeme sein und die umweltrechtlichen Anforderungen ebenfalls erfüllen können. Das setzt voraus, dass das mit einer Kanalisation einhergehende Schutzniveau den Maßstab für denkbare dezentrale Methoden bildet und wirtschaftliche Unterschiede unter Umständen zur Folge haben können, von einer Kanalisation abzusehen. Damit ist nicht gesagt, dass dezentrale Anlagen einer Kanalisation in jeder konkreten Situation technisch gleichwertig sind und/oder aus wirtschaftlichen Gründen den Vorzug verdienen. Die Optimierung gemäß § 18a Abs. 1 Satz 2 WHG a. F. zielt nur darauf, bei identischer Beachtung der umweltrechtlichen Anforderungen Kosten einzusparen, deren Aufwendung aus wasserwirtschaftlicher Sicht nicht geboten erscheint. Die Wertung von § 53 Abs. 1d LWG geht in die gleiche Richtung. Gleiches gilt für § 53 Abs. 4 LWG. Die dort geregelte Ausnahme von der gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht, die unter anderem das Betreiben einer Abwasserbehandlungsanlage durch den Nutzungsberechtigten des betreffenden Grundstücks und damit typischerweise eine Kleinkläranlage verlangt, ist auf Grundstücke außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und damit auf Streusiedlungen sowie ähnlich dünne Bebauung beschränkt und hängt zusätzlich davon ab, dass eine Übernahme des Abwassers durch die Gemeinde wegen technischer Schwierigkeiten oder eines unverhältnismäßig hohen Aufwands nicht angezeigt ist. Schließlich ist in der Rechtsprechung zum gemeindlichen Anschluss- und Benutzungszwang anerkannt, dass eine zentralisierte Kanalisation im Verhältnis zu Kleinkläranlagen maßgeblich zur Gewährleistung der Volksgesundheit beiträgt. Der Zwang, Grundstücke an die öffentliche Kanalisation anzuschließen und diese Einrichtung zu benutzen, bietet die größtmögliche Sicherheit, eine Verunreinigung der Gewässer durch Abwasser zu verhindern. Eine ordnungsgemäß funktionierende Kleinkläranlage ist kein zureichender Grund dafür, die Befugnis, dieses Maß an Sicherheit zu erreichen, nicht wahrzunehmen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1997 - 8 B 234.97 -, a. a. O.; OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 2012 - 15 A 2020/11 -, juris; Bay. VGH, Urteil vom 29. Juni 2011 - 4 N 10.2009 u. a. -, BayVBl. 2012, 146, jeweils m. w. N. Zu den dabei in der Rechtsprechung angeführten Gesichtspunkten mögen auch solche zählen, die allein die Zweckmäßigkeit der Art und Weise der Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht betreffen. Das ändert aber nichts daran, dass die positive Bewertung der Kanalisation unter dem Blickwinkel der gemeindlichen Befugnis zur Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs auf Zielen der ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung beruht und dass der gemeindliche Handlungsspielraum bezogen auf die Abwasserbeseitigungspflicht auch dadurch begrenzt wird, dass die Gemeinde von ihm im Einklang mit dem Zweck dieser Pflicht Gebrauch machen muss. Soweit der Gemeinde insoweit Ermessen zukommt, ist dieses entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben. Die Gemeinde ist insofern gerade wegen ihrer Abwasserbeseitigungspflicht gehalten, wirkungsvolle Maßnahmen zu deren Erfüllung zu ergreifen. Dazu gehört die Effektivität der Maßnahmen in der praktischen Umsetzung. Das entspricht auch dem Gedanken der mit § 18a Abs. 1 Satz 2 WHG a. F. bezweckten Ermöglichung einer Optimierung. Anhaltspunkte, die den Schluss tragen könnten, dass die von der Klägerin für die Ortsteile vorgesehenen Maßnahmen dennoch dem Wohl der Allgemeinheit genügen, sind nicht gegeben. Eine Abwasserbeseitigung ohne Kanalisation muss nach dem Vorstehenden dem Umweltschutzniveau einer Abwasserbeseitigung mit Kanalisation gleichwertig und zusätzlich durch Besonderheiten im Sinne einer Ausnahme gerechtfertigt sein. Das ist hier aber nicht der Fall. Die beabsichtigten dezentralen Anlagen bleiben, was ihr Umweltschutzniveau anbelangt, deutlich hinter demjenigen einer Kanalisation zurück. Dabei kann zu Gunsten der Klägerin angenommen werden, dass sich diese Folge nicht schon daraus ergibt, dass die Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben kein gemeinsames Abwassersystem im Sinne von § 53 Abs. 1d LWG bilden. Denn unabhängig hiervon sind weder die Kleinkläranlagen noch die abflusslosen Gruben unter den gegebenen Bedingungen der Ortsteile ein adäquates Mittel für die Abwasserbeseitigung. Das liegt für abflusslose Gruben auf der Hand. Derartige Anlagen speichern das Abwasser lediglich und erfordern bei einer Kanalisation entbehrliche Vorkehrungen zur Sicherstellung der regelmäßigen Grubenentleerung einschließlich der Abfuhr sowie der ordnungsgemäßen Behandlung des Grubeninhalts in einer Kläranlage. Sie sind sogar im baurechtlichen Außenbereich, dessen Besonderheiten abwasserrechtlich durch § 53 Abs. 4 LWG und die sich daraus typischerweise ergebende dezentrale Abwasserbeseitigung Rechnung getragen wird, schon seit langem lediglich als Behelf unter außergewöhnlichen Rahmenbedingungen gebräuchlich. Vgl. LUA NRW, Abwasserbeseitigung im Außenbereich (Kleinkläranlagen), 1994, S. 69. Daraus, dass das Fehlen der Möglichkeit, Abwasser in eine Kanalisation einzuleiten, unter Umständen einen zureichenden Grund dafür ergeben kann, das Abwasser in eine abflusslose Grube einleiten zu müssen, folgt nicht in Umkehrung dieser Beziehung von Ursache und Wirkung, dass die Schaffung von abflusslosen Gruben ein taugliches Mittel sein kann, um die eigentlich bestehende Erforderlichkeit einer Abwasserbeseitigung durch Einleitung in eine Kanalisation entfallen zu lassen. Erst recht sind abflusslose Gruben kein allgemein anerkanntes Mittel, um dauerhaft die Abwasserbeseitigung für eine - wie hier - größere Anzahl von Grundstücken in einem Bebauungszusammenhang zu bewirken. Die Klägerin hat das im Berufungsverfahren der Sache nach allgemein und auch konkret für die Beseitigung des in den betroffenen Ortsteilen anfallenden Abwassers eingeräumt. Ihr Vorbringen, die vorgesehenen abflusslosen Gruben könnten unproblematisch durch Kleinkläranlagen ersetzt werden, verweist auf mögliche zukünftige Änderungen des Abwasserbeseitigungskonzepts, um bestehende Mängel zu beheben. Ihre Erwägung, mit einer weiteren Zunahme der Zahl der abflusslosen Gruben durch Neubauvorhaben sei nicht zu rechnen, weil zu erwarten sei, dass sich der betreffende Bauherr im eigenen Interesse an der Verwirklichung des Bauvorhabens dem Erfordernis unterwerfe, auf privatem Gelände eine gemeindliche Kleinkläranlage zu errichten und zu betreiben, bezieht sich lediglich auf das Ausbleiben einer zusätzlichen Verschlechterung der Abwasserverhältnisse in Gestalt noch hinzukommender abflussloser Gruben. Die vorgesehenen Kleinkläranlagen erreichen ebenfalls kein einer Kanalisation gleichwertiges Umweltschutzniveau. Schon die Reinigungsleistung einer einzelnen Kleinkläranlage wirft im Verhältnis zu derjenigen einer größeren Kläranlage, deren Nutzung an das Vorhandensein einer Kanalisation anknüpft, Probleme auf, die sich als Nachteil darstellen. Abgesehen davon, dass die Anforderungen an die Einleitung und damit die Reinigung des Abwassers mit zunehmender Größe der Kläranlage steigen (Anhang 1 C Abs. 1 der Abwasserverordnung), ist bei einer Kleinkläranlage zumindest bezogen auf längere Zeiträume der Nutzung, um die es vorliegend geht, fraglich, ob ihre Leistung derjenigen einer größeren Kläranlage gleichkommt. Der Beklagte verweist nachvollziehbar darauf, dass eine größere Kläranlage auslegungsbedingt Schwankungen in der Menge und Zusammensetzung des zu behandelnden Abwassers besser und zuverlässiger bewältigen kann als eine Kleinkläranlage, weil letztere ihrer Größe nach auf die Behandlung eines lediglich geringen und im Wesentlichen gleichbleibenden Abwasseranfalls ausgelegt ist. Er hat hierzu auf die Ergebnisse einer neueren Untersuchung des Betriebsverhaltens von Kleinkläranlagen Bezug genommen, Barjenbruch u. a., wwt 2010, 34 ff., wonach unter anderem die CSB-Konzentration des in Kleinkläranlagen auch mit der von der Klägerin beabsichtigten Technik der Abwasserreinigung behandelten Abwassers in Abhängigkeit von der hydraulischen Belastung und sonstigen Rahmenbedingungen derart stark schwankt, dass der diesbezügliche Ablaufwert bei ungünstigen Verhältnissen überschritten wird. Dabei leuchtet es ohne Weiteres ein, dass die Schwankungen vor allem bei den zur Einleitung vorgesehenen Oberflächengewässern mit geringer Wasserführung ("leistungsschwache Vorfluter"), die nach dem Abwasserbeseitigungskonzept in der Mehrzahl der Ortsteile genutzt werden sollen, ins Gewicht fallen, weil sie die verlässliche Einhaltung des Ablaufwerts für CSB zumindest als ernsthaft fraglich erscheinen lassen. Insofern hält der Beklagte aus wasserwirtschaftlichen Gründen lediglich eine CSB-Konzentration des Abwassers für vertretbar, die erheblich unterhalb der Mindestanforderungen nach Anhang 1 C Abs. 1 der Abwasserverordnung liegt. Zur besseren Betriebsstabilität einer größeren Kläranlage kommt die Notwendigkeit der kontinuierlichen Aufrechterhaltung der Funktion sowie der Wartung von Kleinkläranlagen hinzu, wobei die Nutzungsdauer von Kleinkläranlagen zudem deutlich geringer ist als diejenige einer Kanalisation mit der Folge der Erforderlichkeit wiederholter Investitionen und/oder Anpassungen. Die Klägerin setzt dem nichts Durchgreifendes entgegen. Ihre Erwägung, das ordnungsgemäße Funktionieren der Kleinkläranlagen werde durch deren Beaufsichtigung sichergestellt, ändert nichts an der mit der Auslegung der Anlagen unumgänglich verbundenen technischen Begrenztheit ihres Leistungsvermögens sowie daran, dass selbst eine aufwendige intensive Überwachung naturgemäß Lücken hat und mit dem das Risiko von Unzulänglichkeiten einhergeht. Im Übrigen enthält das Abwasserbeseitigungskonzept zu den Kleinkläranlagen keine Angaben, die darauf hindeuten würden, dass wie bei einer größeren Kläranlage auf Abweichungen vom Regelbetrieb kurzfristig sachgerecht reagiert wird. Die von der Klägerin angeführten potentiellen Undichtigkeiten einer Kanalisation kennzeichnen nicht deren Umweltschutzniveau und sind nicht geeignet, die Schwächen von Kleinkläranlagen zu relativieren. Bei Undichtigkeiten handelt es sich um Störungen des bestimmungsgemäßen Zustands einer nach festgelegten Kriterien zu überwachenden Kanalisation, die zu beheben sind und mit rechtlich wie technisch unproblematisch verfügbaren Mitteln behoben werden können. Das gilt umso mehr bei einer Kanalisation mit Druckentwässerung. Abflussprobleme innerhalb einer Kanalisation, die mit geringen Abwassermengen einhergehen und durch einen Bevölkerungsrückgang verschärft werden können, sind durch erprobte und bewährte bauliche und/oder betriebliche Maßnahmen, etwa die Anwendung der auch von der Klägerin erwogenen Druckentwässerungstechnik, mit überschaubarem Aufwand zu beherrschen. Die Auffassung der Klägerin, die in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 91/271/EWG festgelegte Untergrenze von 2.000 Einwohnerwerten beruhe auf der Erkenntnis, dass eine Kanalisation in Gebieten mit weniger Einwohnerwerten aus technischen Gründen unangebracht sei, trifft, wie ausgeführt, nicht zu. Ihre Annahme, als Folge des demografischen Wandels in ihrem Gemeindegebiet werde sich möglicherweise die Notwendigkeit ergeben, errichtete Kanalisationsleitungen mangels ausreichender Benutzung stillzulegen und wieder zu beseitigen, ist prognostisch nicht entfernt verlässlich abgesichert. Eine nur wenig oder nicht (mehr) genutzte Kanalisation gefährdet nicht aus sich heraus die Umwelt, weil sie bei bestimmungsgemäßer baulicher Ausführung und Nutzung nur die Durchleitung von Abwasser bewirkt. Ferner lassen die Angaben der Klägerin zur Bevölkerungsentwicklung im ländlichen Raum Westfalens, in dem sie liegt, zwar statistisch einen Bevölkerungsrückgang erwarten. Dessen Verlauf ist aber im Einzelnen, vor allem in Bezug auf die Auswirkungen auf die hier in Rede stehenden Ortsteile und die von der Klägerin in Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht abwassertechnisch zu erschließenden Anfallstellen von häuslichem Abwasser nicht konkret absehbar. Insbesondere zeichnet sich nicht anhand belastbarer Anhaltspunkte ab, dass eine Kanalisation der Ortsteile zukünftig dem Umweltschutz abträglich sein wird. Zu berücksichtigen ist im Weiteren, dass die vorgesehene Häufung der Kleinkläranlagen zu einer entsprechenden Vervielfachung der mit einer einzelnen Kleinkläranlage verbundenen Risiken und Nachteile führt. In jedem der Ortsteile ist eine größere Anzahl von Kleinkläranlagen geplant, die weit überwiegend der Abwasserbeseitigung für jeweils nur ein einziges Grundstück und, in zahlenmäßig untergeordnetem Umfang, der Abwasserbeseitigung für jeweils einige wenige Grundstücke dienen. Beabsichtigt sind, klammert man die Ersetzung der abflusslosen Gruben durch zusätzliche Kleinkläranlagen aus, insgesamt 167 Einzelkläranlagen und 16 Gruppenkläranlagen mit der entsprechenden Anzahl grundstücksnaher Abwassereinleitungen in Gewässer. Das nähert sich weitgehend der Situation an, die mit der grundsätzlichen Zuordnung der Abwasserbeseitigungspflicht zu den Gemeinden und der zu deren Erfüllung hergebrachten, allgemein anerkannten Methode der Abwasserbeseitigung durch eine Kanalisation im Interesse der Gewässerreinheit und der Volksgesundheit gerade vermieden werden soll. Das Abwasser, das bei einer Kanalisation typischerweise von der Bebauung weggeleitet wird, wird innerhalb der bestehenden Bebauungszusammenhänge - unter bestimmten Rahmenbedingungen sogar unzulänglich - gereinigt und in die Gewässer, nicht zuletzt in als leistungsschwach erkannte Vorfluter, eingeleitet. Von einer bedenklichen und in Fachkreisen abgelehnten Häufung privater Entwässerungsverhältnisse auf überschaubarer Fläche - vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Oktober 2010 - 20 A 2900/08 -, vom 17. September 2007 - 20 B 2199/06 -, Mitt NWStGB 2008, 22, und vom 18. Dezember 2001 - 20 A 5685/00 - unterscheiden sich die von der Klägerin vorgesehenen Maßnahmen im Wesentlichen allein dadurch, dass es sich bei den Kleinkläranlagen um gemeindliche Anlagen in Wahrnehmung der gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht handeln soll. Die gemeindliche Trägerschaft führt zwar als juristische Kategorie dazu, dass die Anforderungen nach § 53 Abs. 4 LWG nicht zum Tragen kommen. Im tatsächlichen Ergebnis soll jedoch eine Form der Abwasserbeseitigung realisiert werden, die nach der Wertung dieser Vorschrift ihren Platz allein außerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen hat und auf deren Grundlage für die in Rede stehenden Ortsteile der Klägerin von vornherein nicht in Betracht kommt, weil sie im Zusammenhang bebaute Ortsteile darstellen. Die im Unterschied zur Regelung des § 53 Abs. 4 LWG stehende personale Zuordnung der Abwasserbeseitigungspflicht hinsichtlich der von der Klägerin vorgesehenen Maßnahmen wird in den praktischen Auswirkungen auf die Abwasserbeseitigung zudem dadurch erheblich relativiert, dass sich die Klägerin bei der tatsächlichen Durchführung der Maßnahmen in beträchtlichem Umfang eines örtlichen Abwasservereins bedienen will. Im Kern sollen die tatsächlich vorhandenen - inzwischen sanierten oder erforderlichenfalls noch entsprechend dem Abwasserbeseitigungskonzept zu erstellenden bzw. nachzurüstenden - individuellen Kleinkläranlagen bestehen bleiben und soll lediglich deren Trägerschaft auf die Klägerin übergehen. Das beinhaltet keine solche Verbesserung der Abwasserverhältnisse, wie sie mit einer Kanalisation verbunden wäre. Hinzukommt, dass das Abwasserbeseitigungskonzept auf der Annahme aufbaut, dass die derzeitigen Vereinbarungen mit dem Abwasserverein und/oder den Grundstückseigentümern, die bislang Zustimmungs- und Absichtserklärungen abgegeben haben oder möglicherweise noch abgeben werden, langfristig Bestand haben und auch tatsächlich umgesetzt werden. Die Klägerin räumt diesbezüglich "offene Fragen im Konzept" ein. Ihre Meinung, diese Fragen seien jedenfalls lösbar, geht angesichts auch der erforderlichen Langfristigkeit der Betrachtung zumindest mit Unwägbarkeiten und Risiken einher, die bei einer Kanalisation wegen der diesbezüglich gesicherten tatsächlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen nicht auftreten. Auch das hindert die Annahme eines gleichwertigen Schutzniveaus für die Umwelt. Es fehlt außerdem an Besonderheiten, die ein Absehen von einer Kanalisation rechtfertigen könnten. Die Einrichtung einer Kanalisation wäre insbesondere nicht mit übermäßigen Kosten verbunden. Insofern sind die Kosten einerseits einer Kanalisation und andererseits der im Abwasserbeseitigungskonzept dargestellten Maßnahmen miteinander zu vergleichen. Etwaige Mehrkosten der Kanalisation sind in einem zweiten Schritt zu bewerten. Übermäßig hoch sind sie, wenn sie, ausgehend von der Gewährleistung eines gleichen Umweltschutzniveaus durch alternative Maßnahmen, nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen der Kanalisation stehen. Die Kosten der Kanalisation müssen unverhältnismäßig hoch sein. Kostenvorteile in einem solchen Ausmaß sind mit den vorgesehenen Maßnahmen nicht verbunden. Die von der Klägerin eingeholte vergleichende Wirtschaftlichkeitsberechnung der Technischen Universität I. -I1. ist bezogen auf einen Zeitraum von 40 Jahren und unter der Annahme gleichbleibender Bevölkerungszahlen zu dem Ergebnis gelangt, Kostenvorteile der im Abwasserbeseitigungskonzept dargestellten Maßnahmen gegenüber einer Kanalisation ergäben sich (erst) für den Fall von Optimierungen unter anderem in Gestalt von Eigenleistungen und gleichzeitiger weitgehender Ersetzung der bislang eingestellten abflusslosen Gruben durch Kleinkläranlagen (Variante 4). Beziffert wird die hierdurch zu erzielende Einsparung auf 9,1 % der bei einer Kanalisation anfallenden Kosten. Unter Einbeziehung der nach dem Abwasserbeseitigungskonzept vorgesehenen abflusslosen Gruben ergab sich nach der Wirtschaftlichkeitsberechnung noch für den Optimierungsfall einer teilweisen Weiternutzung vorhandener Anlagen bzw. Anlagenteile (Variante 3) ein Kostenvorteil zu Gunsten der Kanalisation. Die Wirtschaftlichkeitsberechnung stützt nicht die Annahme der Klägerin, eine Kanalisation sei zu teuer. Bereits das Vorliegen der Voraussetzungen für die kostengünstigste Variante 4 ist nicht gesichert. Nicht zuletzt sieht das Abwasserbeseitigungskonzept entgegen dieser Variante abflusslose Gruben vor. Zudem liegt der für diese Variante ermittelte Kostenvorteil wegen der in der Wirtschaftlichkeitsberechnung vielfach berücksichtigten Unwägbarkeiten nicht in einer Größenordnung, die gesicherte Schlussfolgerungen auf wirklich ins Gewicht fallende, nämlich unverhältnismäßige, Mehrkosten der Kanalisation ermöglichen würde. Die Klägerin dringt nicht mit ihrer Behauptung durch, der Kostenvergleich zwischen der Kanalisation und den von ihr vorgesehenen Maßnahmen werde sich über das Ergebnis der Wirtschaftlichkeitsberechnung hinaus aufgrund dort nicht bzw. nicht richtig berücksichtigter Faktoren weitergehend zu Gunsten der Kleinkläranlagen verschieben. Die Sanierung der Abwasserverhältnisse auf den zu entwässernden Grundstücken ist, soweit sie vorgenommen worden ist, nachdem das Abwasserbeseitigungskonzept beanstandet worden war, schon im Ausgangspunkt unergiebig für die Rechtmäßigkeit der Beanstandung, weil diese bezogen auf den Zeitpunkt ihres Erlasses zu beurteilen ist. Insofern geht es der Sache nach darum, dass Maßnahmen, die wirtschaftlich der Umsetzung der von der Klägerin vorgesehenen Maßnahmen zuzurechnen sind und zugute kommen sollen, vorgezogen worden sind und bei einem Anschluss der Grundstücke an eine Kanalisation je nach dessen Zeitpunkt entwertet werden. Ohnehin ist der nunmehr erreichte bauliche und technische Zustand der auf den Grundstücken vorhandenen Anlagen in seinen kostenmäßigen Auswirkungen auf die zur Realisierung der im Abwasserbeseitigungskonzept vorgesehenen Maßnahmen nicht konkret dargetan. Vor allem ist vor dem Hintergrund auch der Lebensdauer der Anlagen nicht ersichtlich, dass als Folge der Sanierung der noch aufzubringende Investitionsbedarf für die Einrichtung von Kleinkläranlagen in der Wirtschaftlichkeitsberechnung in einem Maß überschätzt worden ist, das auf deren Ergebnis durchschlägt. Entsprechendes gilt für Einsparpotentiale bei der Beschaffung und beim Betrieb der Kleinkläranlagen sowie den sonstigen kostenrelevanten Faktoren, die in der Wirtschaftlichkeitsberechnung mit einem "auf der sicheren Seite liegenden" Ansatz berücksichtigt worden sind. Daraus, dass bei einem langjährigen Kostenvergleich unter Umständen prognostisch andere Rahmenbedingungen als in der Wirtschaftlichkeitsberechnung hätten zugrunde gelegt werden können und die tatsächliche Entwicklung anders verlaufen kann als prognostiziert, ergibt sich nichts von Gewicht für die Frage der Unverhältnismäßigkeit der Kosten einer Kanalisation. Für die Aussagekraft einer Prognose kommt es nicht zuletzt auf deren fachliche Fundierung und methodische Erarbeitung an. Das trifft auch zu für die der Wirtschaftlichkeitsberechnung zugrunde liegende Annahme gleichbleibender Bevölkerungszahlen. Die von der Klägerin hervorgehobenen Auswirkungen des demografischen Wandels auf die zur Abwasserbeseitigung benötigten Anlagen sind, wie ausgeführt, ungewiss. Es gibt keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass sich der demografische Wandel tatsächlich - zumal innerhalb des hier zu betrachtenden Zeitraums - dahingehend auswirken wird, dass bislang bewohnte Grundstücke in den Ortsteilen zukünftig in kostenmäßig relevantem Umfang nicht mehr bewohnt sein werden und so der aktuelle Bedarf an abwassertechnischer Infrastruktur in spürbarem Maße sinken wird. Die konkrete Wahrscheinlichkeit einer solchen Entwicklung zeichnet sich nicht ab. Die Klägerin stützt ihre Auffassung auf eine ihr gesamtes Gemeindegebiet betreffende statistische Tendenz, während sich die Einwohnerzahlen in den in Rede stehenden Ortsteilen nach Angaben des Beklagten zuletzt sogar gegenläufig entwickelt haben. Ferner fehlt es an Erkenntnissen dazu, dass ein etwaiger Bevölkerungsrückgang in den Ortsteilen Veränderungen nach sich ziehen wird, die in einem für den Kostenvergleich erheblichen Maß zum Wegfall von Anfallstellen von Abwasser oder zu sonstigen für die Methode der Abwasserbeseitigung wesentlichen Umständen führen werden. Die Einschätzung der Klägerin, in unbestimmter Zukunft - innerhalb des für den Kostenvergleich bedeutsamen Zeitraums - werde sich die derzeit zu Wohnzwecken genutzte Bebauung in den Ortsteilen so stark auflockern, dass die Kanalisation sich in ihrer Netzstruktur als überdimensioniert erweisen werde, ist prognostisch nicht hinreichend gesichert. Sie rechtfertigt nicht den Schluss, dass die Kanalisation, die jedenfalls gegenwärtig und bis zur Realisierung dieser ungewissen Entwicklung sinnvoll und angemessen ist, unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht. Die von der Klägerin vertretene Auffassung einer vorteilhaften Zukunftsorientierung und Flexibilität der Abwasserbeseitigung durch Kleinkläranlagen ist auch bezogen auf den Kostenvergleich Ausdruck von ihr gesetzter Prämissen und beruht nicht auf verlässlichen Abschätzungen der wahrscheinlichen zukünftigen Gegebenheiten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.