Beschluss
18 B 906/01
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0315.18B906.01.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 1.000,- EUR (Wertstufe bis 2.400,- DM) festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 1.000,- EUR (Wertstufe bis 2.400,- DM) festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde, dessen Zulässigkeit sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht richtet (vgl. § 194 Abs. 2 des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 - BGBl I, 3987 -), hat keinen Erfolg. Der vom Antragsteller geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 a.F. iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben. Insoweit bedarf es einer Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Es ist in substanziierter Weise darzustellen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon allein aufgrund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses bestehen. Vgl. nur Senatsbeschluss vom 15. Mai 2001 - 18 B 1309/00 -. Von dem Vorstehenden ausgehend ist die Antragsbegründung nicht geeignet, die angefochtene verwaltungsgerichtliche Entscheidung in Frage zu stellen. Der Antragsteller beruft sich im Zulassungsverfahren sinngemäß allein darauf, dass ihm die unter II. der angefochtenen Ordnungsverfügung auferlegte Mitwirkung bei der Beschaffung eines Passes oder Passersatzpapieres in der Form der Vorsprache bei der Auslandsvertretung seines Landes nicht zumutbar sei, weil er keinen regulären Reisepass, sondern nur einen "emergency passport" erhalten könne und ihm deshalb im Rahmen einer unmittelbar nach der Einreise in Sri Lanka zu erwartenden Identitätsprüfung drohe, inhaftiert, misshandelt und erpresst zu werden. Damit hat der Antragsteller keine ernstlichen Zweifel aufgezeigt. Es gibt keinen Anlass für den Antragsgegner, im Rahmen der hier nach § 70 Abs. 4 AuslG gebotenen Ermessensentscheidung zu Gunsten des Antragstellers die von diesem behauptete Gefährdung zu berücksichtigen. Diese könnte eine entscheidungserhebliche Relevanz allenfalls besitzen, wenn sie dem Antragsteller zugleich Abschiebungsschutz vermittelte; denn wenn es dem Antragsteller nicht zuzumuten wäre, in sein Heimatland zurückzukehren, dann könnte ihm auch die Beschaffung eines Passersatzpapieres unzumutbar sein. Dem Antragsgegner ist es jedoch unter den hier gegebenen Umständen verwehrt, eine Entscheidung zum Vorliegen eines allein in Betracht kommenden zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 oder 6 AuslG zu treffen. Insoweit ist angesichts der vom Antragsteller betriebenen Asylverfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylVfG ausschließlich das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) zuständig. Da dieses durch Bescheid vom 6. Oktober 2000 entschieden hat, dass im Falle des Antragstellers Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, darf der Antragsgegner wegen der in § 42 Satz 1 AsylVfG angeordneten Bindungswirkung, die auch für negative Entscheidungen gilt, nicht davon abweichend ein solches Abschiebungshindernis bejahen und zur Grundlage seiner Entscheidung machen. Dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller die ihm nach seinem Vorbringen drohende Gefahr im Asylverfahren nicht geltend gemacht haben sollte, eine diesbezügliche Prüfung durch das Bundesamt demgemäß unterblieben ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1999 - 1 C 6.99 -, InfAuslR 2000, 16; Senatsbeschluss vom 15. Mai 2001 - 18 B 667/01 - m.w.N. Wenn somit das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass der Antragsgegner im Rahmen seiner Entscheidung die vom Antragsteller befürchtete Gefährdung nicht zu beachten brauchte, dann kann es dahin stehen, ob es in seiner alternativen Begründung zu Recht eine derartige Gefährdung verneint hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus § 14 Abs. 1 und 3 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 und 73 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.