Beschluss
18 A 209/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0520.18A209.07.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 25.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 25.000,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Hinsichtlich des allein benannten Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substanziierter Weise darzustellen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon allein auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Vgl. hierzu nur die Senatsbeschlüsse vom 15. März 2002 - 18 B 906/01 - und vom 17. Mai 2002 - 18 A 781/01 -, jeweils m.w.N. Daran fehlt es. Das Vorbringen der Kläger vermag die zutreffenden Gründe der angegriffenen Entscheidung nicht in Frage zu stellen. Mit dem Zulassungsantrag wenden sich die Kläger erfolglos gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 5 AufenthG jedenfalls an der Erfüllung der allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 a und 4 AufenthG (fehlender Passbesitz sowie ungeklärte Identität und Staatsangehörigkeit) scheitere und eine Ausnahme von der gesetzlichen Regel nicht gegeben sei, weil die Kläger nicht alles ihnen Zumutbare unternommen hätten, um Pässe zu bekommen sowie ihre Identität und Staatsangehörigkeit zu klären. Hierzu führen die Kläger unter Hinweis auf ihre diesbezüglichen Bemühungen im Wesentlichen aus, sie seien im Rahmen des Zumutbaren ihren Mitwirkungspflichten nachgekommen, insbesondere hätten sie wiederholt die Anträge auf Ausstellung von Passersatzpapieren wahrheitsgemäß ausgefüllt, seien bei den verschiedenen konsularischen Vertretungen erschienen und hätten auch wiederholt dort vorgesprochen. Alle ihre Anstrengungen, von ihren Herkunftsländern Armenien und Turkmenistan Pässe oder Passersatzpapiere zu bekommen seien erfolglos gewesen, so dass weitere Bemühungen von vornherein aussichtslos wären. Dem ist nicht zu folgen. Der Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, wonach die Kläger nicht haben erkennen lassen, alle ihnen möglichen und zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung ihrer Identität und Staatsangehörigkeit und zur Beschaffung eines Passes bzw. Passersatzpapieres unternommen zu haben. Für die insoweit anzulegenden Maßstäbe kann auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats stehen, verwiesen werden. Das Gericht hat festgestellt, dass die Kläger den danach geltenden Anforderungen nicht gerecht geworden sind. Es hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Kläger in ihrem Herkunftsstaat einen Rechtsanwalt beauftragen könnten, für sie Nachforschungen anzustellen und zu versuchen, Geburtsurkunden, Meldebescheinigungen, Schulbescheinigungen, Schulzeugnisse o.ä. zu bekommen. Derartige Bemühungen erweisen sich nach dem jetzigen Sachstand nicht als von vornherein aussichtslos und deshalb unzumutbar. Dazu ist zunächst einmal festzustellen, dass die Kläger bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine entsprechenden Anstrengungen unternommen haben. Der Hinweis darauf, weil ihnen die Konsularbehörden von Armenien und Turkmenistan keine Pässe oder Passersatzpapiere ausgestellt hätten, sei ihnen ein Nachweis ihrer Identität nicht möglich, geht fehl. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass die Kläger ihre Identität nicht mit anderen Dokumenten (wie z.B. Geburtsurkunden) belegen können. Im Gegenteil scheiterte gerade an deren Fehlen die Ausstellung der Papiere durch die Botschaften von Armenien und Turkmenistan. Deshalb ist es völlig unzureichend, den mangelnden Nachweis der Identität ausschließlich mit dem fehlenden Passbesitz zu begründen. Insoweit vernachlässigen die Kläger den Umstand, dass sie im Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für die ausschließlich ihrem Einflussbereich unterliegenden, ihnen günstigen Tatsachen, wozu auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG gehören, darlegungs- und beweispflichtig sind und dies auch in Ansehung einer für sie möglicherweise schwierigen Beweissituation gilt. Maßgeblich ist insoweit, dass hier im Vordergrund die Erfüllung von Obliegenheiten und Mitwirkungspflichten des Ausländers steht (vgl. §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG), hinsichtlich derer der Ausländerbehörde mangels eigener Wahrnehmungsmöglichkeiten regelmäßig auch keine Darlegung und kein Beweisantritt möglich sein wird. Erst wenn ein Ausländer die aufgezeigten (üblichen) Mitwirkungshandlungen erfüllt hat, trägt die Ausländerbehörde die Darlegungs- und Beweislast dafür, welche konkreten weiteren und nicht von vornherein aussichtslosen Mitwirkungshandlungen der Betroffene zur Beseitigung des Ausreisehindernisses noch unternehmen kann. Ausländer, die den aufgezeigten Obliegenheiten und Mitwirkungsverpflichtungen nicht nachkommen, haben die sich aus ihrem Verhalten ergebenden Nachteile grundsätzlich hinzunehmen und können nicht darauf vertrauen, eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Dies gilt erst recht, wenn sie - wie die Kläger - ohne Reisedokumente nach Deutschland eingereist sind und damit gezielt die Umstände herbeigeführt haben, die nun der Aufklärung ihrer Identität sowie ihrer freiwilligen Ausreise und ihrer Abschiebung entgegen stehen. Vgl. zu allem nur Senatsbeschlüsse vom 14. März 2006 - 18 E 924/04 -, InfAuslR 2006, 322 = NWVBl. 2006, 260 = EZAR NF Nr. 28 Nr. 5, und vom 10. Januar 2008 - 18 E 359/07 -, juris. Dies zugrunde gelegt ist nicht zu erkennen, dass die in dem angefochtenen Urteil von den Klägern verlangten weiteren Nachforschungen von vornherein aussichtslos sein könnten. Im Gegenteil bieten die Geburt der Kläger in Armenien bzw. Turkmenistan (in den Jahren 1957, 1982, 1984, 1986, 1992) sowie ihr überwiegend dort langjähriger Aufenthalt bis zu ihrer Einreise ins Bundesgebiet im Januar 1994 einen hinreichenden Anhalt dafür, dass es ihnen möglich sein müsste, zumindest Unterlagen über ihre Identität zu beschaffen. Die diesbezüglich während des Zulassungsverfahren erstmals aufgenommen Anstrengungen sind einerseits nicht berücksichtigungsfähig, weil sie erst nach Ablauf der Darlegungsfrist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO (9. März 2007) mit Schriftsatz vom 2. Mai 2007 vorgetragen wurden - vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 12. Juni 2006 - 18 A 4783/04 - und andererseits auch ihrem Inhalt nach unzureichend sind. Erwartet werden muss in diesem Zusammenhang, dass mit der größtmöglichen Sorgfalt in nachvollziehbarer Weise Nachforschungen angestellt werden. Einfache Briefe zwischen Privatpersonen sind dazu wegen ihres geringen Beweiswertes regelmäßig ebenso ungeeignet wie eine Korrespondenz per Email. Deshalb wird es grundsätzlich unerlässlich sein, insoweit einen Rechtsanwalt in Deutschland oder eine amtliche Stelle des Herkunftslandes zu beauftragen. Dabei gehört es zu den naheliegenden und deshalb regelmäßig zu nutzenden Möglichkeiten, die Adressen dieser Stellen und der Rechtsanwälte im Herkunftsland gegebenenfalls über die Botschaft des Herkunftslandes in Deutschland oder über die dortige deutsche Auslandsvertretung zu erfragen. In diesem Zusammenhang kann sich, namentlich bei anwaltlich nicht vertretenen Ausländern und ohne dass hierdurch deren Obliegenheiten und Mitwirkungspflichten geschmälert werden, aufgrund der sich § 82 Abs. 3 AufenthG für die Ausländerbehörde obliegenden Hinweispflicht infolge ihrer Sachkunde das Erfordernis ergeben, dem Ausländer konkrete Möglichkeiten für die von ihm erwarteten Nachforschungen aufzuzeigen. Den vorstehenden Anforderungen entsprechen die von den Klägern während des Zulassungsverfahrens betriebenen Nachforschungen nicht. Diese lassen nicht erkennen, dass sich die Kläger mit der erforderlichen Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit um Nachforschungen bemühten. Die Kläger haben sich lediglich persönlich per Email mit spärlichen Angaben zu ihrem Anliegen unter Mitteilung eines unvollständigen Lebenslaufes in - was nicht ohne weiteres erklärbar ist - englischer Sprache an Personen gewandt, die sie als Rechtsanwälte bezeichnen, ohne dass deren Eigenschaft als solche belegt ist und ihre Anschriften mitgeteilt wurden. Abschließend sei vorsorglich darauf hingewiesen, dass selbst nach Klärung der Identität der Kläger durchaus noch die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an sie in Betracht kommen kann. Ausgehend von den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu den bisher schon erkennbaren Verwurzelungen der Kläger zu 2. bis 5. in Deutschland und unter Berücksichtigung ihrer weiteren Entwicklung werden zukünftige Entscheidungen - gerade auch zur Frage eines Abschiebungsverbotes nach Art. 8 EMRK - eine umfassende, alle Umstände des Einzelfalls einbeziehende Verhältnismäßigkeitsprüfung erfordern. Vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 27. Dezember 2007 - 18 E 772/07 - und vom 12. Februar 2008 - 18 B 230/08 - juris; Eckertz-Höfer, ZAR 2008, 41 ff. und 93 ff.; ferner BVerfG, Beschlüsse vom 10. Mai 2007 - 2 BvR 304/07 -, InfAuslR 2007, 275 -, und vom 10. August 2007 - 2 BvR 535/06 -, InfAuslR 2007, 443. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig.