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Beschluss

15 B 646/02

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0523.15B646.02.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 14.479,21 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 14.479,21 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt. Dem Antrag ist nicht aus den allein maßgeblichen im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) stattzugeben. Die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage erforderlichen ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO liegen nicht vor. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beitragsbescheide im Hauptsacheverfahren aus den in der Beschwerdebegründung genannten Gründen aufgehoben werden. Die Rüge des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe in nicht prozessordnungsgemäßer Weise in dem angegriffenen Beschluss auf die Begründung des Urteils im Hauptsacheverfahren verwiesen, kann im Hauptsacheverfahren nicht zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide führen, da sie nicht deren Rechtmäßigkeit betrifft. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass von einem Entstehen der Beitragspflicht vor dem 22. Februar 1999 (Abschnittsbildung) und damit möglicherweise von einer Verjährung auszugehen ist, weil sich aus § 3 Abs. 5 der Straßenbaubeitragssatzung vom 24. Februar 1977 in der Fassung der zweiten Änderungssatzung vom 2. Juni 1986 (SBS 1986) eine automatische Abschnittsbildung kraft Gesetzes ergäbe. Nach dieser Vorschrift sind die Straßenabschnitte gesondert abzurechnen, ohne dass es dazu eines Ratsbeschlusses bedarf, wenn sich eine straßenbauliche Maßnahme auf mehrere Straßenabschnitte erstreckt, für die sich unterschiedliche anrechenbare Breiten oder unterschiedliche Anteile der Beitragspflichtigen ergeben. Es kann offen bleiben, ob diese Vorschrift mit höherrangigem Recht in Einklang steht. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in aller Regel von der Wirksamkeit einer gemeindlichen Satzung als Rechtsnorm auszugehen; etwas anderes gilt nur dann, wenn sich Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Satzung bei summarischer Prüfung geradezu aufdrängen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2002 - 15 B 254/02 -, S. 3 des amtl. Umdrucks; OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NWVBl. 1994, 337 f. Legt man nämlich die Auslegung des Verwaltungsgerichts zu Grunde, für die vieles sprechen mag, entsteht die Beitragspflicht kraft dieser Vorschrift nicht automatisch. Danach soll sie lediglich die gemeindeinterne Kompetenz für eine Abschnittsbildungsentscheidung vom gemäß § 2 Abs. 4 SBS 1986 grundsätzlich zuständigen Rat auf die Verwaltung verschieben. Mangels einer vor dem 22. Februar 1999 getroffenen Abschnittsbildungsentscheidung verbleibt es dann dabei, dass die Beitragspflicht erst unter Geltung der Straßenbaubeitragssatzung vom 19. Dezember 1995 (SBS 1995) entstanden ist. Die Annahme des Antragstellers, die Vorschrift des § 3 Abs. 5 SBS 1986 sei auch heute noch anwendbar, weil die Straßenbaubeitragssatzung 1995 keine Aufhebung der Vorgängersatzung enthalte, liegt fern, da die Straßenbaubeitragssatzung 1995 ersichtlich eine vollständige Neufassung darstellt, die ältere Fassungen auch ohne formelle Aufhebung verdrängt. Die vom Antragsteller gegen die Wirksamkeit der Straßenbaubeitragssatzung 1995 geführten Angriffe begründen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide. Soweit der Antragsteller bemängelt, dass die Regelung des § 4 Abs. 6 SBS 1996 für Fußgängergeschäftsstraßen die anrechenbaren Breiten und Anteile der Beitragspflichtigen nicht einer Einzelfallsatzung vorbehalten dürfe, hängt davon die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide nicht ab. Nach dem Grundsatz der regionalen Teilbarkeit ist alleine entscheidend, ob die Beitragssatzung Maßstabsregelungen enthält, die zur Verteilung des in dem konkreten Abrechnungsgebiet entstandenen Aufwandes geeignet sind, ob also mit anderen Worten für den Abrechnungsfall des konkret in Rede stehenden Ausbaus eine ausreichende satzungsrechtliche Regelung vorliegt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. November 1997 - 15 A 529/95 -, Gemhlt. 2000, 46. Da es hier allein um die Abrechnung einer Hauptverkehrsstraße geht, kommt es auf die Gültigkeit dieser Satzungsbestimmung nicht an. Ebenso bleibt der Angriff gegen § 6 Abs. 7 SBS 1995 ohne Erfolg, der für die Erhebung des Maßzuschlags bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken auf die Zahl der auf den benachbarten Grundstücken des Abrechnungsgebiets überwiegend vorhandenen Vollgeschosse abstellt. In der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts ist anerkannt, dass eine Regelung, die auf die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Geschosse, vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Februar 1980 - 2 A 922/79 -, S. 7 f. des amtl. Umdrucks, oder auf die überwiegend auf den bebauten Grundstücken der Nachbarschaft vorhandenen Geschosse, vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. September 1985 - 2 A 2778/83 -, S. 5 des amtl. Umdrucks, oder auf die Zahl der auf den Grundstücken des Abrechnungsgebietes überwiegend vorhandenen Geschosse, vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. März 1987 - 2 A 42/85 -, ZKF 1987, 277 (278), abstellt, rechtmäßig ist. Bei der hier in Rede stehenden Formulierung der Satzung drängt sich jedenfalls deren Unwirksamkeit nicht auf. Die Rüge, das Gelände der Landesgartenschau habe in die Verteilung einbezogen werden müssen, greift im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht durch. Wie das Verwaltungsgericht in seinem Urteil in der Hauptsache zutreffend ausführt, sind Grundflächen von Erschließungsanlagen nicht in die Verteilung einzubeziehen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Gerichts. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 1999 - 15 A 558/99 -, S. 2 f. des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 14. Juni 1994 - 15 A 1011/92 -, NWVBl. 1995, 20 (21); Beschluss vom 24. Mai 1986 - 2 B 1709/85 -, S. 5 des amtl. Umdrucks; Urteil vom 22. April 1985 - 2 A 2655/82 -, S. 13 f. des amtl. Umdrucks. Es besteht keine Veranlassung, der Frage der Einstufung dieses Geländes weiter nachzugehen. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sind aufwändige Tatsachenfeststellungen nicht zu treffen und schwierige Rechtsfragen nicht abschließend zu klären. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2002 - 15 B 254/02 -, S. 2 f. des amtl. Umdrucks; Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NWVBl. 1994, 337 f. Die Beschwerde trägt keine Umstände vor, denen in summarischen Verfahren in diesem Punkte näher nachzugehen wäre. Soweit das Verwaltungsgericht die Bescheide insoweit bestätigt, als die gewährten Zuwendungen nicht auf den umlagefähigen Aufwand angerechnet wurden, bestehen auch nach dem Beschwerdevorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser Bewertung. Es erscheint nicht überwiegend wahrscheinlich, dass dies im Hauptsacheverfahren anders bewertet würde. Auch Verwaltungsakte sind der Auslegung zugänglich. Die Auslegung des Verwaltungsgerichts, dass der Hinweis im letzten Zuwendungsbescheid auf die Rechtsgrundlage "Förderrichtlinie Stadtverkehr" irrtümlich erfolgt ist und keine Anrechenbarkeit zu Gunsten der Anlieger bewirkt, erscheint plausibel. Schließlich führt auch der zur Veranlagung der Flurstücke des Antragstellers vorgebrachte Einwand, die Anwendung des Artzuschlages erscheine problematisch, nicht zum Erfolg des Aussetzungsantrags. Die Beschwerde trägt keine Umstände vor, warum der Ansatz dieses Artzuschlages zu Unrecht erfolgt sein soll. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus § 14 Abs. 1, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar.