Beschluss
15 A 558/99
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1999:0212.15A558.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 779,86 DM festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen oder nicht hinreichend dargelegt sind (§ 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO). 3 Der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor, weil nicht überwiegend wahrscheinlich ist, daß die Klage in einem durchzuführenden Berufungsverfahren abzuweisen wäre. 4 Zwar können gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Flurstück 225 bestehe aus zwei wirtschaftlichen Einheiten (öffentlicher Kinderspielplatz einerseits und Wohngrundstück andererseits) Bedenken bestehen, wenn die Baugenehmigung das gesamte Flurstück als Baugrundstück zugrundegelegt hat, weil für die verwirklichte bauliche Ausnutzung die ganze Grundfläche erforderlich war. 5 Vgl. zur Bedeutung einer Baugenehmigung für die Bildung wirtschaftlicher Einheiten OVG NW, Beschluß vom 9. Juni 1998 - 15 A 6852/95 -, NWVBl 1999, 25 - für die Zusammenlegung von Flächen zu einer wirtschaftlichen Einheit; Urteil vom 24. Oktober 1995 - 15 A 3695/91 -, KStZ 1997, 96 (97) - für die Aufteilung eines großen Buchgrundstücks. 6 Ernstliche Zweifel an dem angegriffenen Urteil bestehen jedoch deshalb nicht, weil das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, daß dem Grundstück der Kläger keine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit zur ausgebauten Straße hin geboten wird und es deshalb nicht der Beitragspflicht unterliegt (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NW). 7 Für den als öffentlichen Kinderspielplatz und möglicherweise auch als Fläche für den Fußgängerverkehr genutzten Teil des Grundstücks der Kläger gilt dies schon deshalb, weil ein öffentlicher Kinderspielplatz - unbeschadet dessen, daß er keine nach Erschließungsbeitragsrecht beitragsfähige Anlage ist - selbst Erschließungsfunktion hat, aber nicht seinerseits erschlossen wird in dem Sinne, daß ihm eine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit hinsichtlich einer ausgebauten Straße geboten wird. 8 Vgl. OVG NW, Urteil vom 14. Juni 1994 - 15 A 1011/92 -, NWVBl 1995, 20 (21); Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblattsammlung (Stand: September 1998), § 8 Rn. 219, 407. 9 Aber auch der hinter dem öffentlichen Kinderspielplatz gelegenen, mit einem Wohnhausblock bebauten Fläche wird keine solche Inanspruchnahmemöglichkeit geboten. Dabei kann offen bleiben, ob das schon deshalb gilt, weil diese Fläche nur an den öffentlichen Kinderspielplatz, nicht aber an die ausgebaute Straße grenzt. Eine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit setzt nämlich jedenfalls voraus, daß von der ausgebauten Straße bis zur Grundstücksgrenze herangefahren und von dort - unbeschadet eines eventuell dazwischen liegenden Gehwegs, Radwegs oder Seitenstreifens - das Grundstück ohne weiteres betreten werden kann. 10 Vgl. OVG NW, Beschluß vom 22. März 1996 - 15 B 3424/95 -, S. 4 f. des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 18. März 1986 - 2 A 381/89 -, S. 7 f. des amtlichen Umdrucks; zur gleichgelagerten Situation im Erschließungsbeitragsrecht BVerwG, Urteil vom 1. März 1991 - 8 C 59.89 -, DVBl 1991, 593 (595); Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 5. Aufl., § 35 Rn. 20; ders., Kommunalabgabenrecht, Loseblattsammlung (Stand: September 1998), § 8 Rn. 396. 11 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zwar kann bis vor den Kinderspielplatz und damit vor das Grundstück der Kläger herangefahren werden, jedoch kann es nicht von der ausgebauten Straße betreten werden, da der Kinderspielplatz durch einen Zaun von der Straße abgesperrt ist. Ein auf dem Anliegergrundstück vorhandenes tatsächliches Hindernis schließt die vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit aus, wenn es nicht ohne unzumutbaren Aufwand beseitigt werden kann. 12 Vgl. OVG NW, Beschluß vom 12. Juni 1991 - 2 A 938/89 -, S. 3 des amtlichen Umdrucks; ebenso für das Erschließungsbeitragsrecht BVerwG, Urteil vom 29. April 1988 - 8 C 24.87 -, NVwZ 1988, 1134 (1135). 13 Das hier vorhandene tatsächliche Hindernis können die Kläger überhaupt nicht, selbst nicht mit unzumutbarem Aufwand, ausräumen, weil sie dazu rechtlich nicht befugt sind. Der Beklagte als Begünstigter aus der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit hat den Kinderspielplatz in der Form ausgestaltet, daß er durch ein Gitter zur ausgebauten Straße hin abgesperrt und nur von den beiden Seitenstraßen (A straße und B straße) her zugänglich ist. Die Ausgestaltung des Kinderspielplatzes kann alleine der Beklagte, können aber nicht die Kläger dahin ändern, daß ein Zugang zur ausgebauten Straße geschaffen wird (§§ 1090, 1027 BGB). Darüber hinaus könnten die Kläger wegen der den öffentlichen Kinderspielplatz sichernden Baulast durch Bauordnungsverfügung gehindert werden, einen Zugang von der ausgebauten Straße auf den Kinderspielplatz zu schaffen. 14 Zu Unrecht meint der Beklagte, der Zaun sei weder durch Baulast noch durch Grunddienstbarkeit gesichert. Nach den vom Beklagten nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist hinsichtlich der in Rede stehenden Fläche für den Beklagten eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zur Errichtung und Unterhaltung eines öffentlichen Kinderspielplatzes im Grundbuch sowie eine Baulast im Baulastenverzeichnis eingetragen, nach der die Teilfläche auf Dauer als öffentliche Kinderspiel- und Gehwegfläche zur Verfügung gestellt wird. Diese Dienstbarkeit und diese Baulast umfassen auch die Befugnis des Beklagten zur Festlegung der Zugänge zum Kinderspielplatz und damit die Herstellung einer Einfriedigung, da die Sicherheit des Kinderspielplatzes auch von seiner Trennung von angrenzenden Verkehrsflächen abhängt. Hier hat der Beklagte von dieser Befugnis dadurch Gebrauch gemacht, daß er den Kinderspielplatz zu der als Haupterschließungsstraße eingestuften ausgebauten Straße physisch abgeschottet hat. Daran können die Kläger ohne Eingriff in die beschränkte persönliche Dienstbarkeit und ohne Verstoß gegen die Baulast aus eigener Machtvollkommenheit nichts ändern. 15 Soweit der Beklagte behauptet - im übrigen erstmals im Zulassungsverfahren und schon deshalb unbeachtlich -, 16 vgl. OVG NW, Beschluß vom 2. Februar 1999 - 15 B 155/99 -, S. 3 des amtlichen Umdrucks; Beschluß vom 9. Juni 1997 - 15 E 444/97 -, DVBl 1997, 1337, 17 der Kinderspielplatz habe von der Ecke C Straße/A straße tatsächlich und rechtlich einen Zugang (gemeint wohl: zur ausgebauten C Straße), so begründet dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, weil die Behauptung allenfalls in tatsächlicher Hinsicht zutrifft. Nach dem soeben Ausgeführten wäre der Beklagte nämlich aufgrund der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit und aufgrund der Baulast berechtigt, einen etwaigen Zugang vom Spielplatz zur C Straße - etwa aus Sicherheitsgründen - jederzeit abzusperren. 18 Die Erwägung, daß jedenfalls die Regelung des Erschließungsbeitragsrechts anzuwenden sei, wonach das Grundstück zwar als erschlossen i.S.d. § 133 Abs. 1 (gemeint wohl: § 131 Abs. 1) BauGB, aber noch nicht als beitragspflichtig i.S. von § 134 Abs. 1 (gemeint wohl: § 133 Abs. 1) BauGB zu behandeln sei, vermag den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht zu begründen. Abgesehen davon, daß dieser Rechtsauffassung nach der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts nicht beizutreten ist, 19 vgl. Beschluß vom 18. Dezember 1990 - 2 A 2326/89 -, DVBl 1991, 1310 (1311), 20 würde diese Rechtsauffassung nichts an der Rechtswidrigkeit des ergangenen Beitragsbescheides ändern. 21 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist und damit auch dieser geltend gemachte Zulassungsgrund (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht vorliegt. 22 Der geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt. Dazu hätte es der Benennung der in einem durchzuführenden Berufungsverfahren klärungsbedürftigen und klärungsfähigen grundsätzlichen Frage bedurft. 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 2 GKG. 24 Dieser Beschluß ist unanfechtbar.