Urteil
2 A 5015/00
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0621.2A5015.00.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je einem Viertel. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je einem Viertel. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin zu 1) ist am 4. August 1965 in B. in Kasachstan geboren. Ihre Eltern sind der am 21. August 1934 in D. in Aserbaidschan geborene deutsche Volkszugehörige S. B. und die am 14. August 1930 in U. geborene russische Volkszugehörige F. N. . Die Eltern der Klägerin zu 1) reisten mit Aufnahmebescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 20. Dezember 1991 am 29. November 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 14. Mai 1991 beantragte die Tante der Klägerin zu 1), Frau I. ×. , für die Kläger unter dem damaligen Familiennamen D. ihre Aufnahme als Aussiedler. Im Aufnahmeantrag ist angegeben, die Klägerin zu 1) sei deutsche Volkszugehörige. Ihre Muttersprache sei "Deutsch Russisch", ihre jetzige Umgangssprache in der Familie sei Russisch. Zur Sprachbeherrschung ist angegeben, sie verstehe Deutsch. In der Familie werde von den Großeltern/Großelternteil, von den Eltern/Elternteil und von der Antragstellerin Deutsch gesprochen. Die Frage nach der Pflege des deutschen Volkstums wurde bejaht und erläutert: "Da die Mutter meiner Nichte Russin ist, wurde es von den Behörden unterlassen die Deutsche Nationalität im Personalausweis einzutragen. Aber sie beherrschen die Deutschen Sitten und Bräuche bis heute". In dem dem Aufnahmeantrag als Fotografie beigefügten sowjetischen Inlandspass der Klägerin zu 1) vom 31. Mai 1983 ist als ihre Nationalität "Russin" eingetragen. Die am 28. April 1985 bzw. 21. August 1990 geborenen Kläger zu 3) und 4) stammen aus der am 18. Mai 1983 geschlossenen Ehe der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 2), einem tschuwarischen Volkszugehörigen. Durch Bescheid vom 6. März 1992 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag im Wesentlichen mit der Begründung ab: Die Klägerin zu 1) sei keine deutsche Volkszugehörige. Sie habe durch die Angabe der russischen Nationalität in ihrem Inlandspass selbst darüber entschieden, russische Volkszugehörige zu sein. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 2. Juni 1992 Widerspruch ein und machten im Wesentlichen geltend: Die Klägerin zu 1) habe ihre deutsche Erziehung nie verleugnet und sei stolz darauf gewesen, einen deutschen Vater zu haben. Diesem habe sehr viel daran gelegen, dass seine Kinder Deutsch lernten. Aber in der Schule habe Russisch gesprochen werden müssen, und die meisten Leute in der Umgebung hätten nur Russisch verstanden. Als die Klägerin zu 1) mit 16 Jahren ihren ersten Inlandspass bekommen habe, habe sie noch nicht die nötige Reife gehabt, sich über Nationalitäten, Staatsangehörigkeiten und Volkszugehörigkeiten Gedanken zu machen. Zu dieser Zeit sei sie stärker an der Umgebung orientiert gewesen als an der Familie. Mit Schreiben vom 5. Januar 1993 an das Bundesverwaltungsamt führte der Vater der Klägerin zu 1) bezüglich ihrer Nationalitätseintragung im Inlandspass aus: "Beachten Sie bitte auch die Diskriminierung, die in der SU an der Tagesordnung war und immer noch ist. Für ihre damalige Situation, und unter berücksichtigung ihres damaligen Umfeldes und ihres Alters, glaube ich das diese Entscheidung nicht tragend für sie war." Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 1995 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch der Kläger als unbegründet zurück. Am 19. Januar 1995 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben und zu deren Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin zu 1) sei in einem familiären Umfeld aufgewachsen, in dem die Muttersprache überwiegend Deutsch gewesen sei. Sie habe ihre deutschen Sprachkenntnisse durch ihre Großeltern und ihren Vater muttersprachlich erworben. Sie könne sich auf Deutsch in Muttersprache ähnlicher Weise, bezogen auf das, was in ihrem Gebiet möglich gewesen sei, unterhalten. Sie habe sich mit ihrem Vater, mit ihrer Großmutter und mit den anderen deutschen Verwandten im engsten familiären Bereich überwiegend auf Deutsch unterhalten. Die Eintragung der russischen Nationalität in ihrem ersten Inlandspass sei gegen ihren Willen erfolgt. Sie sei von der Passbehörde zur gewünschten Eintragung der Nationalität nicht gefragt worden. Vielmehr sei vorgeschlagen worden, die russische Nationalität in den Inlandspass einzutragen. Die Klägerin zu 1) habe es nicht gewagt zu widersprechen. Es sei ihr nicht einmal bekannt gewesen, dass sie wahlweise auch die deutsche Nationalität hätte eintragen lassen können. Ihr Vater sei mit ihr persönlich bei der Passbeantragung anwesend gewesen und habe dort versucht, die Erklärung der Klägerin zu 1), sich mit deutscher Nationalität einzutragen, zu unterstützen. Proteste der Klägerin zu 1) hätten ebenso wenig etwas genutzt wie die Intervention ihres Vaters. Die Klägerin zu 1) habe daher bei der Beantragung ihres ersten Inlandspasses keine Erklärung abgegeben. Die Eintragung sei gegen ihren ausdrücklichen Willen erfolgt. Auf Vorschlag der Behörde habe sie im Jahre 1992 über den Weg der Ehescheidung und anschließender Wiederverheiratung mit dem Kläger zu 2) die Änderung ihres Familiennamens in B. und der Nationalitätseintragung in ihrem Inlandspass in "Deutsche" erreichen können. Die Kläger haben beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 6. März 1992 und des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 1995 zu verpflichten, der Klägerin zu 1) einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die Kläger zu 2) bis 4) in diesen Aufnahmebescheid als Ehegatte bzw. Abkömmlinge einzubeziehen, hilfsweise, zum Beweis der Tatsache, dass die Klägerin zu 1) mit ihrem Vater und der Großmutter durchgehend Deutsch gesprochen hat und die deutsche Sprache, weil sie von dem Vater und der Großmutter vermittelt wurde, annähernd fließend beherrscht und dass sie von ihrem Vater und der Großmutter im deutschen Sinne erzogen und kulturell geprägt wurde, die persönliche Anhörung der Klägerin zu 1), zum Beweis dafür, dass die Zeugin O. W. nach ihrer Ankunft in Deutschland sich an ihrer Arbeitsstelle problemlos verständigen konnte und sie sich mit dem Sachbearbeiter des Landratsamtes D. in deutscher Sprache unterhalten hat, Zeugeneinvernahme des Herrn T. T. , Zweigniederlassung TÜV O. , U. straße 12, O. sowie des Sachbearbeiters des Landratsamtes. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist die Klägerin zu 1) am 13. Juli 1995 und am 14. September 1999 in Karaganda durch die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Almaty angehört worden. Wegen der von ihr dabei gemachten Angaben und der Ergebnisse der jeweils durchgeführten Sprachtests wird Bezug genommen auf die Protokolle der jeweiligen Anhörungen (Bl. 79 bis 83 der Beiakte Heft 1). Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben zu den Umständen, die zur Ausstellung des ersten Inlandspasses der Klägerin zu 1) geführt haben und zu eventuellen Bemühungen der Klägerin zu 1), den ursprünglichen Nationalitätseintrag ändern zu lassen, sowie zur Sprachkompetenz und dem Sprachverhalten der Klägerin zu 1) durch Vernehmung des Vaters der Klägerin zu 1) sowie ihrer Schwester O. W. als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Niederschrift der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 25. August 2000 (Bl. 214 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen wird, als unbegründet abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter. Sie meinen, die vom Verwaltungsgericht zur "Unglaubwürdigkeit der Zeugenaussagen" angeführten Gründe seien mit den gesetzlichen Vorschriften sowie mit den Beweiswürdigungsregeln nicht in Einklang zu bringen. Insbesondere der Vater der Klägerin zu 1) habe bekundet, dass sie in ihrem Passantrag die deutsche Nationalität eingetragen habe. Sowohl von der Klägerin zu 1) als auch von den Zeugen sei immer erklärt worden, dass die Klägerin zu 1), da ihr bereits damit gedroht worden sei, sie dürfe nicht studieren und sie könne Nachteile haben, sich gar nicht mehr habe wehren können. Die Versuche, sich gegen die Eintragung der russischen Nationalität zu wehren, seien gescheitert. Die Klägerin zu 1) habe immer vorgetragen, dass sie in der Forma Nr. 1 mit Deutsch eingetragen gewesen sei. Nachdem die Klägerin zu 1) mehrfach vorgetragen habe, dass sie aufgrund des Umfeldes stark beeinflusst gewesen sei und befürchtet habe, nicht zur Hochschule zugelassen zu werden, was aus ihrer subjektiven Sicht auch tatsächlich hätte angenommen werden können, hätte sich das Verwaltungsgericht damit auseinander setzen müssen, dass in diesem Fall unabhängig von den tatsächlich abgegebenen Bekenntnissen und Erklärungen das Bekenntnis zum deutschen Volkstum fingiert würde. Mit Schriftsatz vom 9. August 2001 haben die Kläger eine Kopie einer Forma Nr. 1, die die Klägerin zu 1) als Antragstellerin ausweist, vom 3. Juli 1982 zu den Gerichtsakten gereicht. Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 6. März 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 1995 zu verpflichten, der Klägerin zu 1) einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die Kläger zu 2) bis 4) in diesen Aufnahmebescheid als Ehegatte bzw. Abkömmlinge einzubeziehen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin zu 1) und die Kläger zu 3) und 4) als sonstige Personen, die vom Aufnahmebescheid umfasst sind, in den Aufnahmebescheid des Vaters/Großvaters S. B. vom 18. Mai 1992 einzutragen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Klage vom Verwaltungsgericht zu Recht abgewiesen worden ist. Der Senat hat den Klägern mit am 30. April 2002 zugestellter Verfügung aufgegeben, binnen einer Frist von 1 Monat nach Zustellung der Verfügung (Eingang bei Gericht) Tatsachen anzugeben und Beweismittel zu der Frage zu bezeichnen, ob die Klägerin zu 1) in ihrer Familie die deutsche Sprache erlernt hat, insbesondere in welcher Form, etwa in welchem Dialekt und in welchem Umfang sie die deutsche Sprache dort erlernt hat und ob sie aufgrund dieser familiären Vermittlung heute noch in der Lage ist, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, sowie Tatsachen anzugeben und Beweismittel zu bezeichnen, aus denen sich hinreichend substantiiert die Umstände ergeben, unter denen die Klägerin zu 1) am 3. Juli 1982 beim Standesamt der Stadt T. im Gebiet Karaganda in Kasachstan die Ausstellung ihres Inlandspasses beantragt hat, insbesondere unter welchen Umständen die in der Rubrik "Nationalität" enthaltenen Eintragungen zustande gekommen sind. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Kläger zu Recht abgewiesen. Denn sie haben keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Aufnahmebescheides. Als Rechtsgrundlage für den von der Klägerin zu 1) zunächst mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides kommen die §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I S. 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30. August 2001, BGBl. I 2256, in Betracht. Danach wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Hier besteht ein solcher Anspruch nicht, weil nicht festgestellt werden kann, dass die Klägerin zu 1) nach der Aufgabe ihres Wohnsitzes und dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin erfüllt. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da die Klägerin zu 1) nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist sie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutsche Volkszugehörige, wenn sie von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Weitere Voraussetzung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG ist, dass das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität bestätigt werden muss durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG). Diese Voraussetzungen sind im Fall der Klägerin zu 1) nicht erfüllt. Es fehlt jedenfalls an einem wirksamen Bekenntnis der Klägerin zu 1) zum deutschen Volkstum. Für die Beurteilung der Frage, ob die Klägerin zu 1) ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG abgegeben hat, ist hier die erste Alternative dieser Vorschrift maßgeblich. Denn für die Eintragung der Nationalität der Klägerin zu 1) in ihren ersten Inlandspass war eine ausdrückliche Erklärung zu einer bestimmten Nationalität erforderlich. Rechtsgrundlage für die Ausstellung des ersten Inlandspasses der Klägerin bei Vollendung ihres 16. Lebensjahres im Jahr 1982 war die Verordnung über das Passwesen der ehemaligen Sowjetunion vom 28. August 1974. Nach den Vorschriften dieser Passverordnung war in den Pässen auch die Nationalität zu vermerken. Die Frage, welche Nationalität bei den Abkömmlingen aus gemischt-nationalen Ehen einzutragen war, war gemäss Nr. 3 Abs. 2 der Passverordnung von 1974 ausdrücklich dahin geregelt, dass ein Wahlrecht zwischen den jeweiligen unterschiedlichen Nationalitäten der Eltern bestand. Demzufolge war bei der Beantragung des Inlandspasses ein Formular, die so genannte Forma Nr. 1, auszufüllen, in das unter anderem auch die gewählte Nationalität einzutragen war. Aufgrund dessen ist in diesem Fall die Frage, ob der Aufnahmebewerber ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG abgegeben hat, unter der in der ersten Alternative dieser Vorschrift genannten Voraussetzung zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133 = DVBl 1996, 198, zu § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG in der bis zum 6. September 2001 geltenden Fassung (a.F.). In der Angabe einer anderen als der deutschen Nationalität gegenüber amtlichen Stellen liegt grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem anderen Volkstum. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133 = DVBl. 1996, 198. Das ist nur dann nicht der Fall, wenn die nichtdeutsche Nationalität gegen den ausdrücklichen Willen oder ohne eine entsprechende Erklärung des Aufnahmebewerbers in den Inlandspass eingetragen wurde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, BVerwGE 102, 214 = DVBl. 1997, 897. Nach der Überzeugung des Senates ist die Eintragung der russischen Nationalität in den ersten Inlandspass der Klägerin zu 1) nicht ohne oder gegen deren Willen erfolgt. Da das Wahlrecht nach den Erkenntnissen des Senates von den sowjetischen Behörden in der Regel beachtet wurde und nur in Einzelfällen insbesondere die russische Nationalität ohne oder gegen den Willen des Betroffenen eingetragen wurde, vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60, und vom 13. April 2000 - 5 C 14.99 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 93; OVG NRW, Urteile vom 3. November 1997 - 2 A 1651/94 - und vom 26. Januar 1999 - 2 A 296/97 - , geht der Senat davon aus, dass die Klägerin zu 1) entsprechend dem üblichen Verfahren bei der Ausstellung des ersten Inlandspasses bewusst und freiwillig einen Antrag unterzeichnet hat, in dem als Nationalität "Russin" angegeben war. Um den Senat davon zu überzeugen, dass sie trotz der Eintragung der Nationalität "Russin" in ihren ersten Inlandspass nicht die Eintragung dieser Nationalität beantragt hat, hätte die Klägerin zu 1) hinreichend substantiiert darlegen und beweisen müssen, dass und unter welchen besonderen Umständen die Nationalitätseintragung zustande gekommen ist. Daran fehlt es. Die Klägerin zu 1) hat nicht schlüssig dargelegt, dass sie bei der Beantragung ihres ersten Inlandspasses gegenüber der Passbehörde eine Erklärung mit dem Inhalt abgegeben hat, die deutsche Nationalität zu wählen. Denn Vortrag der Klägerin zu 1) zu den Umständen der Eintragung der Nationalität in die Forma Nr. 1 ist widersprüchlich und nicht hinreichend substantiiert. Nach der Angabe der Kläger im Aufnahmeantrag "wurde es von den Behörden unterlassen, die deutsche Nationalität im Personalausweis einzutragen," da die Mutter der Klägerin zu 1) Russin sei. Dieser Angabe ist nicht zu entnehmen, dass die Klägerin zu 1) die Eintragung der deutschen Nationalität in ihren ersten Inlandspass beantragt hat. In der von ihrer damaligen Bevollmächtigten verfassten Widerspruchsbegründung wird insoweit ausgeführt, dass die Klägerin zu 1) bei der Beantragung ihres ersten Inlandspasses noch nicht "die nötige Reife" gehabt habe, "sich über Nationalitäten, Staatsangehörigkeiten und Volkszugehörigkeiten Gedanken zu machen". Dieser Vortrag kann vor allem unter Berücksichtigung des weiter gegebenen Hinweises, die Klägerin zu 1) sei zu dieser Zeit "stärker an der Umgebung orientiert" gewesen "als an der Familie" und der Erklärung der Eintragung als "Folgeerscheinung ihres jugendlichen Irrtums" unter verständiger Würdigung nur dahingehend verstanden werden, dass sie die russische Nationalität zur Verhinderung von Benachteiligungen durch ihre Umwelt bewusst und gewollt gewählt hat. Dies gilt auch für die Ausführungen des Vaters der Klägerin zu 1) in seinem von ihm nach den Angaben in seiner Zeugenvernehmung eigenhändig unterschriebenen Schreiben an das Bundesverwaltungsamt vom 5. Januar 1993, dass die Entscheidung über die Eintragung der Nationalität in ihren ersten Inlandspass für sie damals aufgrund ihrer "damaligen Situation" und "unter Berücksichtigung ihres damaligen Umfeldes und ihres Alters" "nicht tragend für sie gewesen" sei. Diese dort wiedergegebene Einschätzung der Situation der Klägerin zu 1) bei der Beantragung ihres ersten Inlandspasses gibt nur dann einen Sinn, wenn man davon ausgeht, dass sie sich damals bewusst und gewollt für die Eintragung der russischen Nationalität entschieden hat, um möglichen Diskriminierungen und Benachteiligungen als Deutsche zu entgehen. Dieser Vortrag steht jedoch im Widerspruch zum Vortrag der Kläger im Klageverfahren, der im Übrigen teilweise in sich widersprüchlich und im Wesentlichen nicht hinreichend substatiiert ist. Im Klageverfahren wurde zunächst behauptet, die Nationalitätseintragung sei gegen den Willen der Klägerin zu 1) erfolgt. Sie sei nicht nach der Nationalität befragt worden. Der unmittelbar anschließend vorgetragene Sachverhalt, es sei "vielmehr vorgeschlagen" worden, die russische Nationalität in den Pass einzutragen, und die Klägerin zu 1) habe es nicht gewagt zu widersprechen, weil sie nicht die "Courage" gehabt habe, sich "über den Willen des Passbeamten hinwegzusetzen und auf der Eintragung der deutschen Volkszugehörigkeit zu bestehen", lässt demgegenüber jedoch hinreichend erkennen, dass bei der Passbehörde über die Möglichkeit der Eintragung unterschiedlicher Nationalitäten nach Ausübung eines Wahlrechtes gesprochen worden und die Klägerin zu 1) letztlich mit der Eintragung der russischen Nationalität einverstanden gewesen ist. Nähere Umstände für die im weiteren Verlauf des Klageverfahrens behauptete "Nötigung" der Klägerin zu 1) hinsichtlich der Nationalitätseintragung werden im Einzelnen nicht dargelegt. Vielmehr wird insoweit lediglich unsubstantiiert vorgetragen, sie sei vom Passbeamten in einem "einseitigen Vorgang verfügt" worden. Im Schriftsatz ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 10. August 2000 ist dann erstmals davon die Rede, dass die Klägerin zu 1) erfolglos protestiert habe und auch die Intervention des Vaters nichts genutzt habe, ohne dies im Einzelnen zu konkretisieren. Gleiches gilt für die dort erstmals aufgestellte, aber nicht näher substantiierte Behauptung, es sei der Klägerin zu 1) "aufgrund der angedrohten Zwangsmaßnahmen Entfernung von der Schule, beim Vater sogar Verlust des Arbeitsplatzes und Gefängnis" nicht möglich gewesen, etwas anderes zu erklären. Diese Behauptung spricht unter verständiger Würdigung wiederum dafür, dass die Klägerin zu 1) beim Ausfüllen und Unterschreiben der Forma Nr. 1 über ihr Wahlrecht hinsichtlich der Nationalitätseintragung informiert und mit der Eintragung der russischen Nationalität einverstanden war, um Benachteiligungen und Diskriminierungen wegen der deutschen Volkszugehörigkeit zu entgehen. Die Klägerin zu 1) hat auch bei ihrer Anhörung in Karaganda am 14. September 1999 nicht substantiiert dargelegt, unter welchen konkreten Umständen sie die Forma Nr. 1 ausgefüllt und unterschrieben hat. Die bloße Behauptung, die Eintragung der russischen Nationalität in ihren ersten Inlandspass sei "gegen ihren Willen" erfolgt, reicht hierzu nicht aus. Die von der Klägerin zu 1) dort weiter geschilderten Worte des Passbeamten sowie des Protestes durch sie und ihren Vater lassen ebenfalls nicht erkennen, unter welchen genauen Umständen die Forma Nr. 1 ausgefüllt und unterschrieben worden ist, insbesondere welche Nationalität in dem letztlich von der Klägerin zu 1) unterschriebenen Antragsformular eingetragen war. Auch die Angaben des Vaters der Klägerin zu 1) in seiner Zeugenvernehmung enthalten keine solchen Umstände. Zwar hat der Zeuge insoweit geschildert, er habe mit seinen eigenen Augen gesehen, dass die Klägerin zu 1) sich mit deutscher Nationalität in die Forma Nr. 1 eingetragen habe. Diese Aussage ist jedoch nicht glaubhaft, da sie aus den vom Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführten Gründen zu den oben dargelegten Angaben der Kläger im Aufnahme- und Klageverfahren zu den Umständen der Passbeantragung im Widerspruch steht und dieser Widerspruch vom Zeugen in seiner Vernehmung nicht aufgelöst worden ist. Allein diese Aussage kann auch keinen Beweis der Tatsache erbringen, dass die Klägerin zu 1) sich bei der Beantragung ihres ersten Inlandspasses in Ausübung ihres Wahlrechts zur deutschen Nationalität erklärt hat. Denn sie enthält bezüglich der näheren Umstände der Passbeantragung keine Erklärung dazu, ob die Klägerin zu 1) die behauptete Eintragung der deutschen Nationalität letztlich auch unterschrieben oder vor der Unterschrift in die russische Nationalität geändert oder eine solche Änderung durch den Passbeamten letztlich bewusst und gewollt gebilligt hat. Der Zeuge hat insbesondere keine Anhaltspunkte für den Vortrag der Klägerin zu 1) geliefert, sie sei beim Ausfüllen der Forma Nr. 1 insbesondere hinsichtlich der Eintragung der Nationalität einer "Nötigung" oder "Drohung" durch den Passbeamten ausgesetzt gewesen. Er hat stattdessen vielmehr ausgesagt, außer der Anweisung, das Formular auszufüllen und zu unterschreiben habe der Passbeamte "weiteres nicht gesagt". Die Kläger haben auch in der Begründung des Zulassungsantrages, auf die sie sich zur Berufungsbegründung bezogen haben, keine hinreichend substantiierten Anhaltspunkte dafür dargelegt, dass die Klägerin zu 1) bei der Beantragung ihres ersten Inlandspasses ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben hat. Einzelheiten über den Verlauf der Passbeantragung werden nicht geschildert. Die dort vertretene Auffassung, das Verwaltungsgericht habe den Vater der Klägerin zu 1) unter Verletzung von Beweiswürdigungsregeln zu Unrecht als unglaubwürdig angesehen, verkennt, dass die Aussage des Zeugen in der angefochtenen Entscheidung als unglaubhaft beurteilt worden ist, ohne seine Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen. Die zur Begründung des Zulassungsantrages im Wesentlichen wiederholte Behauptung, die Klägerin zu 1) habe sich, "da ihr bereits damit gedroht wurde, sie dürfe nicht studieren und sie könne Nachteile haben, gar nicht mehr wehren" können, wird im Einzelnen nicht näher substantiiert. Dies wäre jedoch schon deshalb nötig gewesen, weil sie mit der oben dargelegten Aussage des Zeugen über den Verlauf des Gesprächs beim Passbeamten anlässlich des Ausfüllens der Forma Nr. 1 nicht vereinbar ist. Soweit die Kläger nach der Zeugenvernehmung des Vaters der Klägerin zu 1) vor dem Verwaltungsgericht nunmehr im Berufungsverfahren vortragen, die Klägerin zu 1) habe in das Passantragsformular die deutsche Nationalität eingetragen, dieser Eintrag sei "anschließend in Russisch modifiziert" worden, bleibt offen, ob diese Änderung noch im Besein der Klägerin zu 1) erfolgt und von ihrer Unterschrift gedeckt ist. Damit vereinbar wäre das bisherige Vorbringen, sie habe auf Einwirken der Behörde dann "Russin" eintragen lassen. Soweit damit vorgetragen werden soll, die Änderung sei innerhalb der Behörde ohne Mitwirkung der Klägerin zu 1) erfolgt, ist dies unvereinbar mit dem bisherigen Vorbringen im Aufnahme- und Klageverfahren und wird insbesondere unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin zu 1) in ihrer Anhörung nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb ein derartiger gravierender Eingriff der Behörde weder vorher noch dort vorgetragen wurde. Die Klägerin zu 1) hat auch die Möglichkeit, durch ihr Erscheinen in der mündlichen Verhandlung die Widersprüche im Vortrag der Kläger aufzulösen und die Umstände des Antragsverfahrens im Einzelnen darzulegen, nicht genutzt, obwohl der Senat in die Ladungsverfügung zur mündlichen Verhandlung den Hinweis aufgenommen hatte, das persönliche Erscheinen der Klägerin zu 1) sei ratsam. Schließlich kann auch die im Zulassungsverfahren erstmals eingereichte Kopie der Forma Nr. 1 nicht den Beweis erbringen, dass die Klägerin zu 1) sich bei der Beantragung ihres ersten Inlandspasses nicht zur russischen, sondern ausschließlich zur deutschen Nationalität bekannt hat. Zwar enthält diese Kopie in der Rubrik über die Nationalität die Eintragung "Deutsche". Diese ist jedoch durchgestrichen und in der darüber stehenden Rubrik durch die Eintragung "Russin" ersetzt worden. Der Kopie lässt sich nicht entnehmen, durch wen und wann die Änderung des Nationalitätseintrags vorgenommen worden ist. Da die Kläger jedoch trotz einer entsprechenden Aufforderung des Senates mit Verfügung vom 26. April 2002 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nichts dafür vorgetragen haben, durch wen und unter welchen Umständen die Änderung der Nationalitätseintragung in der überreichten Forma Nr. 1 erfolgt ist, lässt diese Kopie auch unter Berücksichtigung des gesamten Vortrages der Kläger und dem Ergebnis der Zeugenvernehmung des Vaters der Klägerin zu 1) keinen hinreichenden Schluss auf die näheren Umstände der Antragstellung zu und kann erst recht nicht die Frage beantworten, welche Nationalitätseintragung die Klägerin zu 1) dabei letztlich unterschrieben bzw. unter welchen Umständen gebilligt hat. Nach alledem konnte der Senat nicht die Überzeugung gewinnen, dass das Wahlrecht der Klägerin zu 1) hinsichtlich der Eintragung ihrer Nationalität im Verfahren auf Ausstellung ihres ersten Inlandspasses von den sowjetischen Behörden ausnahmsweise nicht beachtet wurde und die russische Nationalität ohne oder gegen ihren Willen eingetragen worden ist. Das Gegenbekenntnis der Klägerin zu 1) hat seine rechtliche Ausschlusswirkung nicht nachträglich dadurch verloren, dass sie sich durch die von ihr 1992 herbeigeführte Änderung der Nationalität in ihrem Inlandspass zum deutschen Volkstum bekannt hat, da § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nunmehr ausschließt, von einer in früherer Zeit abgegebenen Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch Hinwendung zum deutschen Volkstum und Revidierung des Gegenbekenntnisses abzurücken. Denn die Einfügung des Wortes "nur" in den Gesetzestext der beiden ersten Bekenntnisalternativen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG dient allein dem Zweck, die nach der vertriebenenrechtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG in der bis zum 6. September 2001 geltenden Fassung bestehende Möglichkeit der so genannten "Revidierung des Gegenbekenntnisses" bei einem Nachweis der besonderen Ernsthaftigkeit des revidierten Bekenntnisses in Abgrenzung zum bloßen Lippenbekenntnis zukünftig auszuschließen. Vgl. die Begründung des Entwurfes zu Art. 1 Nr. 2 des Spätaussiedlerstatusgesetzes vom 19. Juni 2001 - BT-Drucksache 14/6310, S. 6 -. Das Gegenbekenntnis der Klägerin zu 1) ist auch nicht nach § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG unerheblich, weil im Jahre 1982 eine Erklärung zur deutschen Nationalität durch Angabe des deutschen Volkstums bei der Ausstellung des ersten Inlands- passes mit schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden gewesen wäre und die Klägerin zu 1) deshalb ihr Wahlrecht zwangsläufig so wie geschehen hätte ausüben müssen. Seit Beginn der 60er Jahre, insbesondere seit dem Jahre 1964, wurden die bestehenden Aufnahmebarrieren für Volksdeutsche im Ausbildungsbereich abgebaut, die seitdem im Bildungsbereich wieder bessere Möglichkeiten hatten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl. 1996, 198, 199 = BVerwGE 99, 133. Jedenfalls gab es nach 1964 in der früheren Sowjetunion keine speziell auf die deutsche Volksgruppe zugeschnittenen Zugangshindernisse zum Studium mehr. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -, NVwZ-RR 1998, 266 = BVerwGE 105, 60. Ohne besondere Anhaltspunkte im konkreten Fall, die nicht vorgetragen und nicht ersichtlich sind, kann der Senat daher nicht davon ausgehen, daß die Klägerin zu 1) die russische Nationalität wählen mußte, um eine Berufsschule besuchen und den von ihr angegeben kaufmännischen Beruf ausüben zu können. Kann der Klägerin zu 1) danach kein Aufnahmebescheid erteilt werden, fehlt auch die Rechtsgrundlage für den von den Klägern zu 2) bis 4) geltend gemachten Anspruch auf Einbeziehung in diesen Aufnahmebescheid nach den §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. Auch der Hilfsantrag der Kläger zu 1), 3) und 4) hat keinen Erfolg. Denn hierbei handelt es sich um eine unzulässige Klageänderung. Bei dem mit dem Hilfsantrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erstmals geltend gemachten Begehren auf "Eintragung" der Kläger zu 1), 3) und 4) in den Aufnahmebescheid ihres Vaters bzw. Großvaters handelt es sich um einen anderen Streitgegenstand. Während mit dem bisherigen Antrag die Erteilung eines Aufnahme- bzw. Einbeziehungsbescheides an die Kläger nach den §§ 26, 27 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BVFG begehrt wird, soll die Beklagte mit dem Hilfsantrag verpflichtet werden, die Kläger zu 1), 3) und 4) in einen ihrem Vater bzw. Großvater bereits erteilten Aufnahmebescheid "einzutragen". Dieses Begehren steht jedoch in keinem rechtlichen Zusammenhang mit dem Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides an die Kläger. Da die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahme- bzw. Einbeziehungsbescheides in § 27 Abs. 1 und 2 BVFG abschließend geregelt sind, kann die von den Klägern zu 1), 3) und 4) begehrte "Eintragung" - wenn überhaupt - nur aufgrund einer anderen - von dem Klägervertreter auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht benannten - Rechtsgrundlage mit anderen Anspruchsvoraussetzungen erfolgen. Die Klageänderung ist unzulässig, weil die übrigen Beteiligten ihr nicht zugestimmt haben und der Senat sie auch nicht für sachdienlich hält (§§ 91 Abs. 1, 125 Abs. 1 VwGO). Denn mit den sich bei der Beurteilung des Hilfsantrages stellenden Rechtsfragen waren die Beteiligten im vorliegenden Verfahren bisher auch nicht ansatzweise befasst. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO erfolgt. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.