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Urteil

2 A 296/97

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1999:0126.2A296.97.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Klägerin wurde am 21. April 1967 in S. im Gebiet Karaganda in Kasachstan geboren. Ihre Eltern sind die am 17. März 1949 in T. im Gebiet Kirov in der Russischen Föderation geborene M. T. , geborene L. , und der am 28. Juni 1945 geborene M. T. . Die Eltern der Klägerin reisten am 5. Juni 1992 mit einem Aufnahmebescheid der Mutter der Klägerin vom 27. November 1991 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 9. März 1993 stellte die Klägerin für sich und ihren Ehemann B. L. beim Bundesverwaltungsamt einen Antrag auf Aufnahme als Aussiedler. In dem Antragsformular gab die Klägerin als ihre Volkszugehörigkeit, Muttersprache und jetzige Umgangssprache in der Familie jeweils "Deutsch" an. Zur Frage der Beherrschung der deutschen Sprache erklärte sie, die deutsche Sprache zu verstehen, zu sprechen und zu schreiben. In der Familie werde von den Großeltern/Großeltern- teil, von den Eltern/Elternteil, von der Antragstellerin und von ihrem Ehemann deutsch gesprochen. Die Frage nach der Pflege des deutschen Volkstums beantwortete die Klägerin mit "Ja" und erläuterte: "Ich habe die deutsche Sprache in der Familie und in der Schule gelernt. Ich bin luterisch getauft. Ich habe auch die deutsche Sprache in dem Universität studiert. Jetzt verbessere ich meine deutsche Sprache in ein Deutschen Sprachkurs." Nach dem Inhalt der zu den Verwaltungsvorgängen gereichten Geburtsurkunde der Klägerin vom 18. Mai 1967 ist ihr Vater ukrainischer und ihre Mutter deutscher Nationalität. Dem Aufnahmeantrag war eine Erklärung der Klägerin vom 21. Dezember 1992 auf einem Formular der Beklagten beigefügt, wonach sie als Kind im Elternhaus ab dem 1. Lebensjahr Deutsch und ab dem 3. Lebensjahr Russisch gesprochen hat. Bei der Frage nach den Sprachen, die jetzt von der Klägerin im engsten Familienkreis gesprochen werden, ist für Deutsch und Russisch jeweils sowohl "selten" als auch "häufig" angekreuzt. Weiter ist angegeben, die Klägerin verstehe auf deutsch fast alles und schreibe Deutsch. Bei der Frage, ob die Klägerin deutsch spreche, ist sowohl "nur einzelne Wörter" als auch "reicht für ein einfaches Gespräch" angekreuzt. In einem Zusatz ist erläutert, daß die Klägerin mit ihrer Mutter und Oma in der Familie deutsch gesprochen und Deutsch in der Schule und der Universität gelernt habe. Jetzt verbessere sie ihre Deutschkenntnisse in einem Sprachkursus. In einer weiteren dem Aufnahmeantrag beigefügten Erklärung erläuterte die Klägerin u.a., daß sie in den letzten Jahren Schwierigkeiten mit der deutschen Sprache gehabt habe. Sie habe keine Verwandten mehr, mit denen sie deutsch sprechen könne. Nur mit ihrem Ehemann, der deutsch lerne, könne sie noch deutsch sprechen. In einem Protokoll über ein Gespräch der Klägerin in der Außenstelle C. des Bundesverwaltungsamtes am 14. Juli 1994 wurde vermerkt, daß die Klägerin kein Deutsch spreche und verstehe. Ihre Mutter- und Umgangssprache sei Russisch. Sie habe die Nationalität in ihrem Inlandspaß 1994 von ukrainisch auf deutsch geändert. Ausweislich einer zu den Verwaltungsvorgängen gereichten Ablichtung der Übersetzung eines "Rechtsspruchs" des Stadtvolksgerichts in H. im Gebiet M. vom 7. Juni 1994 wurde der Paßbehörde auferlegt, den Inlandspaß der Klägerin zu ändern und als ihre Nationalität "Deutsche" einzutragen. Mit Bescheid vom 1. August 1994 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag der Klägerin im wesentlichen mit der Begründung ab: Die Klägerin sei keine deutsche Volkszugehörige, weil sie über keine deutschen Sprachkenntnisse verfüge. Außerdem habe sie auf eigenen Wunsch die ukrainische Nationalität in ihren ersten Inlandspaß eintragen lassen und selbst darüber entschieden, eine ukrainische Volkszugehörige zu sein. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 16. August 1994 Widerspruch ein und trug zu dessen Begründung im wesentlichen vor: Der ukrainische Nationalitätseintrag in ihrem ersten Inlandspaß sei ohne ihren Willen durch die Schule veranlaßt worden. Als Kind habe sie zuhause deutsch gesprochen, später in der Schule und auf der Straße nur noch russisch. Die letzten Jahre habe sie in T. Q. gewohnt und kein deutsch mehr sprechen können. Sie sei nur zweimal im Jahr in den Ferien in der Familie gewesen. In der Universität und im Studentenwohnheim seien keine Deutschen gewesen, mit denen sie habe deutsch sprechen können. Bei der Anhörung in C. sei sie sehr ängstlich gewesen und habe deshalb nicht einmal die auf russisch gestellten Fragen beantworten können. Sie solle nicht als Spätaussiedlerin anerkannt, sondern nur "als Abkömmling einer deutschen Mutter in das Verfahren einbezogen" werden. Dem Widerspruch wurde eine beglaubigte Übersetzung der Erklärung einer Frau O. B. E. vom 10. November 1992 zu den Umständen der Nationalitätseintragung und eine Erklärung der Großmutter mütterlicherseits der Klägerin, Frau F. L. , vom 11. August 1994 beigefügt. Wegen des Inhaltes dieser Erklärungen wird auf Blatt 66 und 67 der Beiakte Heft 1 Bezug genommen. Mit am 17. November 1994 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 10. November 1994 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Am 15. Dezember 1994 hat die Klägerin die vorliegende, nicht näher begründete Klage erhoben. Die Klägerin hat (sinngemäß) beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 1. August 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. November 1994 zu verpflichten, ihr den beantragten Aufnahmebescheid zu erteilen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch den angefochtenen Gerichtsbescheid, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, abgewiesen. Gegen diesen am 20. Dezember 1996 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 6. Januar 1997 die nicht näher begründete Berufung eingelegt. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und nach ihren Schlußanträgen erster Instanz zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Aufnahmebescheides. A. Als Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides kommen die §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG in Betracht. Für die Beurteilung des Anspruchs ist insgesamt neues Recht maßgebend. Denn nach der hier für die Anwendung des bisherigen Rechts gemäß § 100 Abs. 1 BVFG allein in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG kann Aussiedler nur (noch) sein, wer das Aussiedlungsgebiet vor dem 1. Januar 1993 verlassen hat. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Februar 1993 - 9 C 25.92 -, BVerwGE 92, 70 (72f), und vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198 = BVerwGE 99, 133. Die Klägerin lebt jedoch heute noch in T. Q. in der Russischen Föderation. Die Klägerin hat gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, da sie nach der Aufgabe ihres Wohnsitzes und dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als Spätaussiedler nicht erfüllt. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da die Klägerin nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist sie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutsche Volkszugehörige, wenn sie von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG), ihr die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende Merkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG) und sie sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG). Die Klägerin erfüllt (jedenfalls) nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG. Diese Vorschrift ist wirksam und enthält insbesondere keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, a.a.O. Die Frage, ob die Klägerin aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Änderung der Eintragung der Nationalität in ihrem Inlandspaß in "Deutsche" nach dem Recht ihres Herkunftsstaates nunmehr der deutschen Nationalität zugerechnet wird, kann hier offenbleiben. Denn allein aufgrund der Änderung ihres Inlandspasses erfüllt die Klägerin nicht die Voraussetzungen der dritten Alternative des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG. Diese Regelung bezieht sich nämlich nur auf Fälle, in denen jemand ohne sein Zutun, z.B. allein aufgrund der Abstammung, nach dem Recht des Herkunftsstaates der deutschen Nationalität zugerechnet wird, wie dies etwa nach der sowjetischen Paßverordnung vom Sommer 1974 bei Abkömmlingen der Fall war, deren beide Elternteile dem deutschen Volkstum zugehörten. Ist hingegen nach dem Recht des Herkunftsstaates für die Zurechnung zu einem bestimmten Volkstum eine Erklärung des Betroffenen für die Eintragung einer bestimmten Nationalität in den Inlandspaß maßgebend, ist diese Alternative des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG nicht einschlägig. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, a.a.O. Für die Beurteilung der Frage, ob die Klägerin ein Bekenntnis im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG abgegeben hat, ist hier die erste Alternative dieser Vorschrift maßgeblich. Denn für die Eintragung der ukrainischen Nationalität der Klägerin in ihren ersten Inlandspaß war eine ausdrückliche Erklärung zu einer bestimmten Nationalität erforderlich. Rechtsgrundlage für die Ausstellung des ersten Inlandspasses der Klägerin bei Vollendung ihres 16. Lebensjahres im Jahre 1983 war die Verordnung über das Paßwesen der ehemaligen Sowjetunion vom 28. August 1974. Nach den Vorschriften dieser Paßverordnung war in den Pässen auch die Nationalität zu vermerken. Die Frage, welche Nationalität bei den Abkömmlingen aus gemischt-nationalen Ehen einzutragen war, war gemäß Nr. 3 Abs. 2 in der Paßverordnung von 1974 ausdrücklich dahin geregelt, daß ein Wahlrecht zwischen den jeweiligen unterschiedlichen Nationalitäten der Eltern bestand. Demzufolge war bei der Beantragung des Inlandspasses ein Formular auszufüllen, in das u.a. auch die Nationalität einzutragen war. Aufgrund dessen ist in diesem Fall die Frage, ob der Aufnahmebewerber ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG abgegeben hat, unter der in der ersten Alternative dieser Vorschrift genannten Voraussetzung zu beurteilen. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, a.a.O. Danach kann die in dem Antrag gegenüber der Paßbehörde auf Änderung ihres Nationalitätseintrags zu sehende Erklärung der Klägerin ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG darstellen. Der Annahme eines solchen ausreichenden Bekenntnisses steht jedoch hier entgegen, daß in den Inlandspaß der Klägerin ursprünglich die ukrainische Nationalität eingetragen worden war. Denn in der Angabe einer anderen als der deutschen Nationalität gegenüber amtlichen Stellen liegt grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 1967 - 8 C 30.64 -, BVerwGE 26, 344, vom 24. Oktober 1968 - 3 C 121.67 -, BVerwGE 30, 305, vom 27. Juni 1985 - 8 C 30.83 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 44, und vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, a.a.O. Das ist nur dann nicht der Fall, wenn die Eintragung der nichtdeutschen Nationalität ohne oder gegen den ausdrücklichen Willen des Aufnahmebewerbers in den Inlandspaß erfolgt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, BVerwGE 102, 214 = NVwZ-RR 1997, 381 = DVBl 1997, 897 = DÖV 1997, 686. Hier liegt ein solches Gegenbekenntnis vor, weil die Eintragung der ukrainischen Nationalität in den ersten Inlandspaß der Klägerin zur Überzeugung des Senates gemäß der oben dargestellten Rechtslage des sowjetischen Paßrechts entsprechend ihrem Antrag und damit nicht gegen ihren ausdrücklichen Willen geschah. Denn das der Klägerin zustehende Wahlrecht wurde nach den Erkenntnissen des Senates dadurch ausgeübt, daß bei der Beantragung des Inlandspasses ein Formular auszufüllen und vom Antragsteller zu unterschreiben war, die sogenannte "Forma 1", in das u.a. auch die gewählte Nationalität einzutragen war. Außerdem war dem Antrag ein Lichtbild des Antragstellers sowie dessen Geburtsurkunde beizufügen. Danach mußte die Klägerin für die Eintragung der Nationalität in ihren ersten Inlandspaß die "Forma 1" auszufüllen und in das Feld "Nationalität" wegen der verschiedenen Nationalitäten ihrer Eltern die von ihr gewünschte Nationalität eintragen. Dabei konnte sie zwischen deutsch und ukrainisch wählen, da ihre Eltern in ihrer Geburtsurkunde als "Ukrainer" bzw. "Deutsche" eingetragen waren. Nach der Überzeugung des Senates ist die Eintragung der ukrainischen Nationalität in den ersten Inlandspaß der Klägerin in dieser Weise und mit deren Willen erfolgt. Da das Wahlrecht nach den Erkenntnissen des Senates von den sowjetischen Behörden in der Regel beachtet wurde und nur in Einzelfällen insbesondere die russische Nationalität ohne oder gegen den Willen des Betroffenen eingetragen wurde, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3. November 1997 - 2 A 1651/94 -, geht der Senat davon aus, daß die Klägerin - möglicherweise in der Schule - entsprechend dem üblichen Verfahren bei der Ausstellung des ersten Inlandspasses einen Antrag unterzeichnet hat, in dem als Nationalität "Ukrainerin" angegeben war. Denn der Vortrag der Klägerin in ihrer Widerspruchsbegründung, die Lehrerinnen hätten gegen ihren Willen die Nationalität ihres Vaters "in den Paß eingeschrieben", ist so unvollständig und unschlüssig, daß aus ihm kein Sachverhalt entnommen werden kann, der eine Eintragung der ukrainischen Nationalität in den Inlandspaß der Klägerin ohne deren Willen als Ausnahme vom Regelfall auch nur als möglich erscheinen ließe. Denn die damit vorgetragene Behauptung, der Inlandspaß der Klägerin sei allein von den Lehrerinnen erstellt und ausgehändigt worden, ohne daß die Klägerin vorher in einem Antragsverfahren überhaupt beteiligt gewesen sei, ist offensichtlich falsch, weil sie dem in der Paßverordnung geregelten Antragsverfahren völlig widerspricht und in der damaligen Sowjetunion weder die Lehrer noch die Schule für die Ausstellung von Inlandspässen zuständig waren. Die Klägerin, die schon im Widerspruchsbescheid auf die Notwendigkeit der förmlichen Antragstellung und die Wahl der Nationalität nach der Paßverordnung hingewiesen worden ist, hat weder die Klage noch die Berufung begründet und somit nichts dargetan, woraus geschlossen werden könnte, daß in ihrem Fall nicht so verfahren worden ist. Das danach vorliegende und ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum ausschließende Gegenbekenntnis der Klägerin ist nicht nach § 6 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz BVFG unerheblich. Denn Anhaltspunkte dafür, daß ein Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum im Jahre 1984 durch Angabe der deutschen Nationalität bei der Ausstellung des ersten Inlandspasses mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden gewesen wäre und die Klägerin deshalb ihr Wahlrecht zwangsläufig so wie geschehen hätte ausüben müssen, sind nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Das Gegenbekenntnis der Klägerin hat seine rechtliche Ausschlußwirkung auch nicht nachträglich dadurch verloren, daß sie sich durch die im Zusammenhang mit der Änderung der Nationalität für ihren Inlandspaß im Jahre 1994 abgegebene Erklärung zum deutschen Volkstum bekannt hat. Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG setzt zwar nicht voraus, daß sich der Aufnahmebewerber vom Beginn der Erklärungs- bzw. Bekenntnisfähigkeit an ununterbrochen bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zum deutschen Volkstum bekannt hat. Die Worte "bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete" sind vielmehr dahin auszulegen, daß die Erklärung zur deutschen Nationalität im Sinne der ersten Alternative des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG spätestens im Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes vorgelegen haben muß. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, a.a.O. Ist jedoch maßgebend, daß im Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes eine Erklärung zur deutschen Nationalität oder ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf andere Weise vorgelegen hat, ist es auch in gleicher Weise wie bei einem bis zum Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen abzulegenden Bekenntnis zum deutschen Volkstum möglich, von einer in früherer Zeit abgegebenen Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität bis zum maßgebenden Zeitpunkt durch Hinwendung zum deutschen Volkstum abzurücken. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni 1985 - 8 C 30.83 -, a.a.O., und vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, a.a.O. Um eine frühere Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität rückgängig zu machen, reicht es aber nicht aus, wenn eine Lebensführung, die ohne das Gegenbekenntnis die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit aufgrund schlüssigen Gesamtverhaltens gerechtfertigt hätte, lediglich beibehalten wird. Es bedarf vielmehr eines darüber hinausgehenden positiven Verhaltens, aus dem sich eindeutig der Wille ergibt, nur dem deutschen Volk und keinem anderen Volkstum zuzugehören. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni 1985 - 8 C 30.83 -, a.a.O., und vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, a.a.O. Wird die Nationalität im Inlandspaß - wie hier - erst während des Aufnahmeverfahrens geändert, reicht die damit verbundene Erklärung, der deutschen Nationalität zuzugehören, regelmäßig nicht aus, die Hinwendung zum deutschen Volkstum zu belegen. In diesem Fall ist auch die Ernsthaftigkeit der sich nach außen hin als Bekenntnis zum deutschen Volk darstellenden Erklärung besonders nachzuweisen. Dieser Nachweis ist erst erbracht, wenn durch Tatsachen belegt ist, daß aufgrund der gegebenen objektiven Merkmale auch eine innere Hinwendung zum deutschen Volkstum stattgefunden hat. In dieser Hinsicht ist zunächst das Alter bei Abgabe der von einem früheren Gegenbekenntnis abweichenden Erklärung bedeutsam. Je älter jemand bei Abgabe der späteren Erklärung ist, doch oder nunmehr Angehöriger des deutschen Volkes zu sein, um so geringer ist die Wahrscheinlichkeit, daß dies auf einem inneren Wandel seines Volkstumsbewußtseins beruht. Weiterhin ist zu berücksichtigen, daß das Volkstumsbewußtsein in aller Regel nicht von selbst, d.h. ohne entsprechenden Anlaß wechselt. Deshalb muß ein nach Ausstellung des ersten Inlandspasses eingetretenes konkretes Ereignis dargetan und nachgewiesen werden, aus dem sich schlüssig ein Wandel des Volkstumsbewußtseins herleiten läßt. Schließlich muß der Wandel des Volkstumsbewußtseins sich auch in der äußeren Lebensführung des Betreffenden niedergeschlagen haben, etwa dahin, daß er auch von seiner Umgebung fortan als deutscher Volkszugehöriger angesehen wurde. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, a.a.O., und vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -, NVwZ-RR, 1998, 266. Diesen besonderen Nachweis der Ernsthaftigkeit der sich nach außen hin als Bekenntnis zum deutschen Volk darstellenden Erklärung (auch) als eine innere Hinwendung zum deutschen Volkstum hat die Klägerin nicht erbracht. Entscheidend ist, daß sie die Nationalitätseintragung ohne entsprechenden Anlaß gewechselt hat. Denn ein konkretes Ereignis, aus dem sich - abgesehen von der Stellung des Aufnahmeantrages - schlüssig ein Wandel des Volkstumsbewußtseins herleiten läßt, hat sie nicht dargetan. B. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG durch Einbeziehung in den Aufnahmebescheid ihrer Mutter M. T. vom 27. November 1991. Dieser Anspruch setzt nämlich im Regelfall voraus, daß die Bezugsperson im Zeitpunkt des Erlasses des Einbeziehungsbescheides die Aussiedlungsgebiete noch nicht verlassen hat und zudem in jedem Fall nicht vor dem 1. Januar 1993 ausgereist sein darf. Zwar ist diese Voraussetzung in § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG ausdrücklich nicht aufgeführt. Bereits der Wortlaut der Vorschrift macht jedoch im Zusammenhang mit dem Wortlaut des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG hinreichend deutlich, daß eine Einbeziehung eines Aufnahmebewerbers in einen Aufnahmebescheid einer sich bereits in der Bundesrepublik Deutschland auf Dauer aufhaltenden Bezugsperson mit dem Status eines Aussiedlers nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG a.F. ausgeschlossen ist. Dies ergibt sich aus der Formulierung in § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG, daß (nur) Ehegatten und Abkömmlinge von "Personen im Sinne des Satzes 1" in deren Aufnahmebescheid einbezogen werden können. Da der Aufnahmebescheid gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift jedoch nur "Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt" wird, "die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen", stellt schon die Formulierung des § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVFG klar, daß eine Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid nur solcher Bezugspersonen in Betracht kommt, die nach dem 31. Dezember 1992 noch in den Aussiedlungsgebieten gewohnt haben. Deshalb setzt die Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid voraus, daß die Bezugsperson jedenfalls nicht vor dem 1. Januar 1993 das Aussiedlungsgebiet verlassen hat. Dieser dem Wortlaut des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG entsprechende Regelungsgehalt der Vorschrift entspricht im übrigen auch dem Willen des Gesetzgebers. Denn die Bundesregierung ging ausweislich der Begründung zu ihrem im weiteren Gesetzgebungsverfahren nicht mehr geänderten Entwurf des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes davon aus, daß eine Einbeziehung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG nicht mehr möglich ist, nachdem die Bezugsperson die Aussiedlungsgebiete verlassen hat. Nach dieser Begründung "stellt der Wortlaut des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG durch die Bezugnahme auf § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG klar, daß die Eintragung eines Ehegatten und eines Abkömmlings in den Aufnahmebescheid nur möglich ist, solange die Bezugsperson den ständigen Aufenthalt noch nicht im Bundesgebiet genommen hat, deren Spätaussiedlereigenschaft also noch nicht entstanden ist". Sie geht ausdrücklich davon aus, daß eine Eintragung nicht mehr möglich ist, wenn die Bezugsperson durch Verlassen der Aussiedlungsgebiete lediglich den Status eines Aussiedlers nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG a.F. erworben hat, weil sie dann nicht mehr zum Personenkreis des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG gehört. Vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Gesetz zur Bereinigung von Kriegsfolgengesetzen (Kriegsfolgenbereinigungsgesetz-KfbG) vom 7. September 1992, BT-Drucksache 12/3212, Abschnitt B. Besonderer Teil, zu Nummern 24 bis 30 des Artikel 1 (§§ 26 bis 29), S. 26. Hiervon ausgehend ist eine Einbeziehung der Klägerin in den Aufnahmebescheid ihrer Mutter schon deshalb ausgeschlossen, weil diese die Aussiedlungsgebiete bereits unter Aufgabe ihres dortigen Wohnsitzes vor dem 1. Januar 1993 verlassen hat, da sie sich seit dem 5. Juni 1992 erkennbar auf Dauer in der Bundesrepublik Deutschland aufhält. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für das Berufungsverfahren nicht für erstattungsfähig zu erklären, da dieser dort einen Sachantrag nicht gestellt und sich damit dem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.