Beschluss
2 E 566/02
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0702.2E566.02.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je einem Fünftel. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je einem Fünftel. Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist abgesehen davon, dass für die volljährigen Kläger zu 3) und 4) bisher keine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs. 2 ZPO) vorliegt, zutreffend davon ausgegangen, dass die Klage nach dem gegenwärtigen Sachstand keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne der §§ 166 VwGO, 114 ZPO bietet und deshalb die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nicht in Betracht kommt. Das Verwaltungsgericht ist in dem angefochtenen Beschluss davon ausgegangen, der Kläger zu 1) könne schon deshalb kein deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 4 Abs. 1 BVFG sein, weil er kein wirksames Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG abgegeben habe. Der Erklärung zum deutschen Volkstum bei der Änderung der Nationalitätseintragung im Inlandspass im Jahre 1997 stehe das Gegenbekenntnis bei der Ausstellung des ersten Inlandspasses entgegen. Die dagegen mit der Beschwerde erhobenen Einwände können die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht rechtfertigen. Das dem Kläger zu 1) bei der Beantragung seines ersten Inlandspasses hinsichtlich der Nationalitätseintragung zustehende Wahlrecht wurde nach den Erkenntnissen des Senates von den sowjetischen Behörden in der Regel beachtet und nur in Einzelfällen insbesondere die russische Nationalität ohne oder gegen den Willen des Betroffenen eingetragen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60, und vom 13. April 2000 - 5 C 14.99 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 93; OVG NRW, Urteile vom 3. November 1997 - 2 A 1651/94 - und vom 26. Januar 1999 - 2 A 296/97 - , Deshalb ist davon auszugehen, dass der Kläger zu 1) entsprechend dem üblichen Verfahren bei der Ausstellung des ersten Inlandspasses in Ausübung seines Wahlrechts bewusst und freiwillig einen Antrag unterzeichnet hat, in dem als Nationalität "Russe" angegeben war. Um feststellen zu können, dass er trotz der Eintragung der Nationalität "Russe" in seinen ersten Inlandspass nicht die Eintragung dieser Nationalität beantragt hat, muss der Kläger zu 1) hinreichend substantiiert darlegen, dass und unter welchen besonderen Umständen die Nationalitätseintragung zustande gekommen ist. Daran fehlt es bisher nicht nur im Aufnahme- und Klageverfahren, sondern auch in der Beschwerdebegründung. Auch der Erklärung des Klägers zu 1) vom 18. Februar 2002 ist nicht zu entnehmen, unter welchen konkreten Umständen das Passantragsformular, die sogenannte Forma Nr. 1, ausgefüllt und unterschrieben worden ist, insbesondere welche Nationalität er dabei eingetragen hat. Die Behauptung, es sei "automatisch russisch eingetragen" worden, reicht hierzu nicht aus. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 127 Abs. 4, 159 Abs. 1 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).