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Beschluss

18 B 1063/00

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0801.18B1063.00.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,- EUR (Wertstufe bis 4.000,-- DM) festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,- EUR (Wertstufe bis 4.000,-- DM) festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren in II. Instanz ist mangels Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung abzulehnen (§ 166 VwGO iVm § 114 ZPO). Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Aussetzungsantrag zu Recht abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung. Es ist insbesondere nicht geeignet, die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur unbefristeten Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis (§§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 3 Satz 2) und zur befristeten Verlängerung nach §§ 23 Abs. 2 Satz 2, 23 Abs 3 iVm 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG bzw. Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80, auf die Bezug genommen wird (§ 122 Abs. 2 Satz 3 AuslG), in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht ist des Weiteren zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller kein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach §§ 23 Abs. 3 iVm 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG in der seit dem 1. Juni 2000 geltenden und auch auf eine - wie möglicherweise hier - vor dem Inkrafttreten der Norm aufgehobene eheliche Lebensgemeinschaft anzuwendende Fassung (BGBl. I S. 742), - vgl. Beschluss vom 4. Mai 2001 - 18 B 1908/00 -, NVwZ-Beil. I 2001,83 = EZAR 023 Nr. 23 = DVBl. 2001, 1547 (Ls) - erworben hat. Der Antragsteller erfüllt in dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der letzten Aufenthaltserlaubnis nicht die Voraussetzungen der Vorschrift. Dabei kann es offen bleiben, ob die von dieser Norm geforderte besondere Härte, die das Verwaltungsgericht mit beachtenswerten Gründen verneint hat, vorliegend gegeben ist. Hierzu sei lediglich klarstellend hervorgehoben, dass nach der Senatsrechtsprechung - vgl. Beschluss vom 4. Mai 2001 - 18 B 1908/00 -, a.a.O. - jetzt alle - erheblichen - Beeinträchtigungen schutzwürdiger Belange berücksichtigungsfähig sind, die durch die Ausreise des Ausländers aus Deutschland infolge der Beendigung des ehebedingten Aufenthalts einzutreten drohen. Hierzu gehört Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung auch - was hier in Betracht kommen könnte - das Wohl eines mit dem Ausländer in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes, bei dem es sich nicht um ein gemeinsames Kind der Ehegatten zu handeln braucht. Vgl. Renner, AuslR, Nachtrag zur 7. Auflage, 2000, § 19 AuslG, Rn. 18 Dies gilt - wie bereits der Wortlaut des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG und die Streichung des zweiten Halbsatzes in der Legaldefinition des Abs. 1 Satz 2 verdeutlichen - grundsätzlich unabhängig von der Dauer des rechtmäßigen Bestehens einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet. Berücksichtigungsfähig sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen, die während der Gültigkeitsdauer der nach § 19 AuslG zu verlängernden Aufenthaltserlaubnis entstanden sind oder zumindest in dieser Zeit ihre wesentliche Prägung erhalten haben. Ein solches Erfordernis folgt bereits aus der systematischen Zuordnung des § 19 AuslG zum Ehegattennachzug. Darüber hinaus erfordert insbesondere die Zielsetzung der Norm einen derartigen Zusammenhang. Mit ihr sollen die in Folge der Beendigung des ehebedingten Aufenthaltsrechts verursachten Schwierigkeiten zu Gunsten des ausreisepflichtigen Ausländers erfasst werden. Vgl. hierzu Renner, a.a.O., Rn. 20. Vorliegend bedarf es keiner näheren Erörterung dazu, ob in Ansehung der aufgezeigten Grundsätze mit Blick auf das Wohl der Kinder des Antragstellers, die immerhin in Deutschland aufenthaltsberechtigt sind oder jedenfalls nicht abgeschoben werden sollen, eine besondere Härte vorliegt. Denn es kann bereits nicht, was § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG für die Entstehung eines eigenständiges Aufenthaltsrecht ebenfalls voraussetzt, davon ausgegangen werden, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau, H. B. , überhaupt jemals rechtmäßig im Sinne dieser Vorschrift bestanden hat. Der Antragsteller führte nämlich nach dem derzeitigen Sachstand keine eheliche Lebensgemeinschaft (mehr), als ihm zu diesem Zweck im Anschluss an seinen nach Abschluss seines Asylverfahrens bis dahin geduldeten Aufenthalt erstmals eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde. Rechtmäßig bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Aufenthalt des Ehegatten nach den ausländerrechtlichen Vorschriften rechtmäßig war. Das ist im Falle einer Duldung, die die Ausreisepflicht eines Ausländers unberührt lässt (vgl. § 56 Abs. 1 AuslG), nicht der Fall. Vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 9. August 1995 - 18 B 317/94 -. Nach dem Inhalt der dem Senat vorliegenden Verwaltungsvorgänge bestehen auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens des Antragstellers zumindest erhebliche Zweifel daran, dass zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau bei Erteilung der ersten Aufenthaltserlaubnis am 13. November 1995 eine eheliche Lebensgemeinschaft bestand. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau vormals eine eheliche Lebensgemeinschaft bestanden haben sollte, so geben doch konkrete Umstände erheblichen Anlass, am beiderseitigen ernsthaften Willen zur Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft, wie sie Art. 6 GG schützt, jedenfalls im Anschluss an die am 30. Juni 1995 vorgenommene räumliche Trennung zu zweifeln. Eine ausländerrechtlich schützenswerte eheliche Lebensgemeinschaft liegt vor, wenn die Eheleute einen intensiven persönlichen Kontakt pflegen und ihre tatsächliche Verbundenheit in konkreter Weise nach außen in Erscheinung tritt. In der Regel wird die eheliche Lebensgemeinschaft durch eine gemeinsamen Lebensführung in der Form einer die tatsächliche Verbundenheit der Eheleute zum Ausdruck bringenden Beistandsgemeinschaft gekennzeichnet sein, die sich nicht nur durch objektiv messbare und bestimmbare Mindestkriterien für die Annahme einer aufenthaltsrechtlich schützenswerten Beziehung bestimmen lässt, sondern darüber hinaus durch eine geistige und emotionale Verbundenheit geprägt wird. Kennzeichnend dafür ist ein gemeinsamer Lebensmittelpunkt, der im Allgemeinen durch eine gemeinsame Wohnung zum Ausdruck kommen wird. Leben die Eheleute räumlich getrennt, so bedarf es zusätzlicher Anhaltspunkte, um gleichwohl eine eheliche Lebensgemeinschaft annehmen zu können. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30 Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1997 - 1 C 16.96 -, InfAuslR 1998, 272; Senatsbeschluss vom 14. Oktober 1999 - 18 B 1190/98 -; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 24. Januar 2002 - 3 B 603/00 -, InfAuslR 2002, 297. Solche Anhaltspunkte liegen etwa vor, wenn die Eheleute gegenseitig Beistandsleistungen erbringen, eine gemeinsame Wirtschaftsführung betreiben, sich gegenseitig häufig besuchen und gemeinsame Kontakte zu Dritten wahrnehmen. Es ist dem unstreitig seit dem 1. Juli 1995 von seiner Ehefrau räumlich getrennt lebenden Antragsteller nicht gelungen, das Vorliegen der aufgezeigten Voraussetzungen hinreichend aufzuzeigen und zu belegen. Überzeugend hat das Verwaltungsgericht dargelegt, dass die nach dem Vorbringen der Eheleute am 30. Juni 1995 angeblich aus wirtschaftlichen Gründen erfolgte räumliche Trennung anlässlich des erneuten Wohnungswechsels der Ehefrau am 15. November 1995 hätte aufgehoben werden können und eine Beibehaltung der Trennung gerade wegen der angespannten wirtschaftlichen Situation der Eheleute und der höheren finanziellen Belastung durch das Halten von zwei in derselben Gemeinde liegenden Wohnungen nicht nachvollziehbar ist. Schon deshalb kommt dem Zeitpunkt der Wohnungsauflösung am 30. Juni 1995 eine wesentlich erheblichere Bedeutung zu, als ihm das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat. Zudem wird in besonders eindrucksvoller Weise die Trennung der Eheleute zum damaligen Zeitpunkt durch den Verzicht auf Steuervorteile für Ehepaare deutlich. Denn die Ehefrau des Antragstellers hatte zum 20. September 1995 - also noch vor Erteilung der ersten Aufenthaltserlaubnis an den Antragsteller am 13. November 1995 (!) - ihre Steuerklasse von "vier" in "eins" ändern lassen, was bei Eheleuten die Abgabe einer Getrenntlebenderklärung voraussetzt. Zu alledem hat sich der Antragsteller entweder gar nicht oder im wesentlichen nur unsubstantiiert eingelassen. Insbesondere sind die von ihm in Bezug genommen ebenfalls unsubstantiierten Einlassungen seiner Ehefrau im Scheidungsverfahren zum Trennungszeitpunkt (Februar 1999) nicht geeignet, die oben aufgezeigten Zweifel am Bestehen einer ehelichen Gemeinschaft im Jahre 1995 zu beseitigen. Der Antragsteller war aber gehalten, die konkreten Feststellungen des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts nicht nur zu bestreiten, sondern die bestehenden Zweifel auszuräumen. Der Aufenthaltszweck ist vom antragstellenden Ausländer darzutun und ggf., wenn nicht nachzuweisen, so doch glaubhaft zu machen. Dies gilt nicht nur bei der Ersterteilung einer Aufenthaltserlaubnis, sondern auch anlässlich einer Verlängerung, wenn - wie hier - nachträglich bekannt gewordene erhebliche Bedenken schon gegen das anfängliche Vorliegen des geltend gemachten Aufenthaltszwecks bestehen. Solange diese Anforderungen nicht erfüllt werden, darf die Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden. Vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 1996 - 18 B 2037/96 -, NWVBl. 1997, 222 = EStT NRW 1997, 130. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 , 20 Abs. 3, 73 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).