Beschluss
3 B 603/00
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
Eine familiäre Lebensgemeinschaft i.S.d. § 23 Abs. 2 Satz 2 AuslG liegt vor, wenn die Eheleute - auch wenn sie keine gemeinsame Wohnung haben - einen intensiven persönlichen Kontakt pflegen und wenn deren tatsächliche Verbundenheit in konkreter Weise in Erscheinung tritt, indem die Ausgestaltung der Beziehung diese Verbundenheit auch nach außen erkennen lässt.
Entscheidungsgründe
Eine familiäre Lebensgemeinschaft i.S.d. § 23 Abs. 2 Satz 2 AuslG liegt vor, wenn die Eheleute - auch wenn sie keine gemeinsame Wohnung haben - einen intensiven persönlichen Kontakt pflegen und wenn deren tatsächliche Verbundenheit in konkreter Weise in Erscheinung tritt, indem die Ausgestaltung der Beziehung diese Verbundenheit auch nach außen erkennen lässt.