Beschluss
2 E 781/02
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0829.2E781.02.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Den Klägern wird für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung von Raten bewilligt und Rechtsanwältin H. , W. -T. , beigeordnet.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Den Klägern wird für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung von Raten bewilligt und Rechtsanwältin H. , W. -T. , beigeordnet. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e: Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Kläger, die aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sind, die Kosten der Prozessführung ganz oder teilweise selbst zu tragen, haben Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes, weil ihrer Rechtsverfolgung nach dem gegenwärtigen Sachstand unter Berücksichtigung der dafür im Prozesskostenhilfeverfahren geltenden Maßstäbe eine hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht abgesprochen werden kann (§ 166 VwGO i.V.m. §§114, 121 ZPO). Unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens bestehen hinreichend konkrete Anhaltspunkte, die es zumindest als (noch) denkbar erscheinen lassen, dass die Kläger Anspruch auf Erteilung der mit der Klage begehrten Aufnahmebescheide haben könnten. Zunächst dürfte in der Person der Klägerin zu 1., auf die es insoweit maßgeblich ankommt, es nicht - wie es das Verwaltungsgericht angenommen hat - an einer hinreichenden familiären Vermittlung ausreichender Deutschkenntnisse im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG fehlen. Für eine familiäre Vermittlung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG genügt es, wenn dem Aufnahmebewerber die deutsche Sprache innerfamiliär bis zum Zeitpunkt der Selbständigkeit "mit Gewicht" vermittelt worden ist. Denn der Begriff "familiäre Vermittlung" in § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG ist rechtlich in gleicher Weise zu verstehen wie das Bestätigungsmerkmal "Sprache" in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG in der bis zum 6. September 2001 geltenden Fassung. Vgl. zu Letzterem BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2000 - 5 C 44.99 -, BVerwGE 112, 112. Nach dem Ergebnis des durchgeführten Sprachtests spricht die Klägerin zu 1. heute in einer für ein einfaches Gespräch ausreichenden Weise Deutsch. Unter Berücksichtigung der von ihr im Laufe des Verfahrens gemachten Angaben steht auch fest, dass sie in ihrer Kinder- und Jugendzeit in der Familie Deutsch gelernt hat und insoweit bei ihr eine sprachliche Grundlage für die heute vorhandenen Deutschkenntnisse innerfamiliär gelegt worden ist. Es ist wenig wahrscheinlich, dass ihre heutigen Sprachkenntnisse im Wesentlichen auf einem fremdsprachlichen Erwerb beruhen. Allein durch einige mehrmonatige Sprachkurse können solche Sprachkenntnisse kaum erworben werden. Für einen anderweitigen umfangreichen fremdsprachlichen Erwerb gibt es im Fall der Klägerin zu 1. keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte. Nach dem gegenwärtigen Sachstand gibt es auch keine ausreichenden Anhaltspunkte die einen Rückschluss dahingehend rechtfertigen könnten, die Klägerin zu 1. habe im Zeitpunkt ihrer Selbständigkeit nur über lediglich rudimentäre Deutschkenntnisse verfügt, die es ihr nicht ermöglicht hätten, sich in der Familie über die gewöhnlichen Dinge des täglichen Lebens auch auf Deutsch zu unterhalten. Weder der Umstand, dass sie mit ihren Eltern überwiegend Russisch gesprochen hat, noch die Tatsache, dass sie von ihrer Großmutter nach Abschluss der Grundschule nicht mehr täglich betreut worden ist, lassen einen solchen Rückschluss zu. Denn die Klägerin zu 1. hat zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, dass sie ab ihrem elften Lebensjahr in der Familie überhaupt kein Deutsch mehr gesprochen hat. Insoweit kann der Klage jedenfalls eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 ZPO nicht abgesprochen werden. Nach dem gegenwärtigen Sachstand kann aber auch nicht mit der für das Prozesskostenverfahren notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Klägerin zu 1. sich wirksam im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG zum deutschen Volkstum bekannt hat. Für die Beurteilung der Frage, ob die Klägerin zu 1) ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG abgegeben hat, ist hier die erste Alternative dieser Vorschrift maßgeblich. Denn für die Eintragung der Nationalität der Klägerin zu 1) in ihren ersten Inlandspass war eine ausdrückliche Erklärung zu einer bestimmten Nationalität erforderlich. Rechtsgrundlage für die Ausstellung des ersten Inlandspasses der Klägerin bei Vollendung ihres 16. Lebensjahres im Jahr 1978 war die Verordnung über das Passwesen der ehemaligen Sowjetunion vom 28. August 1974. Nach den Vorschriften dieser Passverordnung war in den Pässen auch die Nationalität zu vermerken. Die Frage, welche Nationalität bei den Abkömmlingen aus gemischt-nationalen Ehen einzutragen war, war gemäß Nr. 3 Abs. 2 der Passverordnung von 1974 ausdrücklich dahin geregelt, dass ein Wahlrecht zwischen den jeweiligen unterschiedlichen Nationalitäten der Eltern bestand. Demzufolge war bei der Beantragung des Inlandspasses ein Formular, die so genannte Forma Nr. 1, auszufüllen, in das unter anderem auch die gewählte Nationalität einzutragen war. Aufgrund dessen ist in diesem Fall die Frage, ob der Aufnahmebewerber ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG abgegeben hat, unter der in der ersten Alternative dieser Vorschrift genannten Voraussetzung zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133 = DVBl 1996, 198, zu § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG in der bis zum 6. September 2001 geltenden Fassung (a.F.). In der Angabe einer anderen als der deutschen Nationalität gegenüber amtlichen Stellen liegt grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem anderen Volkstum. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133 = DVBl. 1996, 198. Das ist nur dann nicht der Fall, wenn die nichtdeutsche Nationalität gegen den ausdrücklichen Willen oder ohne eine entsprechende Erklärung des Aufnahmebewerbers in den Inlandspass eingetragen wurde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, BVerwGE 102, 214 = DVBl. 1997, 897. Nach dem gegenwärtigen Sachstand spricht allerdings einiges dafür, dass die Eintragung der russischen Nationalität in den ersten Inlandspass der Klägerin zu 1) nicht ohne oder gegen deren Willen erfolgt ist. Da das Wahlrecht nach den Erkenntnissen des Senates von den sowjetischen Behörden in der Regel beachtet wurde und nur in Einzelfällen insbesondere die russische Nationalität ohne oder gegen den Willen des Betroffenen eingetragen wurde, vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60, und vom 13. April 2000 - 5 C 14.99 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 93; OVG NRW, Urteile vom 3. November 1997 - 2 A 1651/94 - und vom 26. Januar 1999 - 2 A 296/97 - , geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass im Regelfall der Passinhaber entsprechend dem üblichen Verfahren bei der Ausstellung des ersten Inlandspasses bewusst und freiwillig einen Antrag unterzeichnet hat, in dem die später eingetragene Nationalität angegeben war. Dies gilt nur dann nicht, wenn ein Kläger, in dessen Inlandspass eine nichtdeutsche Nationalität eingetragen war, hinreichend substantiiert darlegt und beweist, dass und unter welchen besonderen Umständen die Nationalitätseintragung zustande gekommen ist. Lässt man die erste schriftsätzliche Stellungnahme des Bevollmächtigten im Aufnahmeverfahren vom 2. März 2000 außer Betracht, hat die Klägerin zu 1. im Kern und insoweit im Ansatz schlüssig vorgetragen, sie habe im Zusammenhang mit der Ausstellung ihres ersten Inlandspasses insgesamt (wohl) drei Unterschriften geleistet, nämlich eine bei der Abgabe der Geburtsurkunde an den Wohnheimleiter sowie zwei bei der Aushändigung des ausgestellten Passes durch den Wohnheimleiter. Unter Zugrundelegung dieses Vorbringens spricht einiges dafür, dass die Klägerin zu 1. im Zusammenhang mit der Ausstellung ihres ersten Inlandspasses eine rechtlich relevante Erklärung hinsichtlich der russischen Nationalität abgegeben hat, die sie sich zurechnen lassen muss. Bei der Unterschrift im Zusammenhang mit der Abgabe der Geburtsurkunde kann es sich mit einiger Wahrscheinlichkeit um die nach den Passvorschriften notwendige Unterzeichnung des Passantragsformulars gehandelt haben. Dass es sich dabei - wie schriftsätzlich vorgetragen - um die Ausstellung einer "Vollmacht" an den Wohnheimleiter gehandelt haben könnte, ist demgegenüber wenig wahrscheinlich, weil die Leiter derartiger Wohnheime, soweit sie in den Vorgang der Passausstellung eingebunden waren, üblicherweise als Hilforgane der zuständigen Passbehörden tätig geworden sind. Für die Ausstellung einer wie auch immer gearteten Vollmacht bestand insoweit keine Notwendigkeit. Dies wäre völlig unüblich gewesen. Sollte die Klägerin zu 1., der (was sich bei verständiger Würdigung aus ihrem bisherigen Vorbringen ergibt) das ihr zustehende Wahlrecht bezüglich des Nationalitäteneintrags bekannt gewesen sein dürfte, im Zusammenhang mit der Aushändigung der Geburtsurkunde tatsächlich ein Passantragsformular, sei es vorausgefüllt oder blanko, unterschrieben haben, müsste sie sich einen daraufhin von der Passbehörde vorgenommenen Nationalitäteneintrag als auf einer eigenen Erklärung beruhend zurechnen lassen. Eine solche Eintragung wäre dann nicht allein aufgrund von Behördenwillkür und damit ohne oder gegen den Willen der Klägerin zu 1. zustandegekommen. Sollte die Klägerin zu 1. erst bei der Aushändigung des Passes ein Passantragsformular unterschrieben haben, käme es für die rechtliche Würdigung auf die näheren Umstände im Einzelnen an. Aufklärungsmöglichkeiten bestehen, als die Klägerin zu 1. ihren Sachvortrag diesbezüglich noch präzisieren oder konkretisierte Zeugenaussagen beibringen könnte. In Betracht käme auch, die Klägerin zu 1. zu den vorstehend skizzierten Gesichtspunkten noch persönlich anzuhören. Erweist sich der Sachverhalt als letztendlich nicht weiter aufklärbar, müsste eine Entscheidung unter Beachtung allgemeiner Beweislastgrundsätze erfolgen. Dies könnte ggf. auch zu Lasten der Kläger ausfallen, weil zumindest feststeht, dass in dem ersten Inlandspass der Klägerin zu 1. die russische Nationalität eingetragen war, die Klägerin zu 1. an der Ausstellung des Inlandspasses mitgewirkt hat und in der Regel das nach den Passvorschriften vorgesehene Verfahren von zuständigen Passbehörden beachtet worden ist, insoweit der Ausnahmefall der Behördenwillkür der konkreten Feststellung oder zumindest der Feststellung einer erheblichen Wahrscheinlichkeit bedarf. Da der rechtlich relevante Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht noch der abschließenden Feststellung bedarf und auch eine rechtliche Beurteilung noch nicht mit hinreichender Sicherheit möglich ist, kann der Rechtsverfolgung gegenwärtig die hinreichende Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden, so dass ein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe besteht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 11 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 2502 des Kostenverzeichnisses, 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).