Der angefochtene Gerichtsbescheid wird geändert. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die von ihm seit dem 1. Januar 1993 für die Hilfeempfängerin M. E. S. aufgewendeten Sozialhilfeleistungen zu erstatten. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen in beiden Rechtszügen der Kläger zu 1/10 und der Beklagte zu 9/10. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Kosten, die der Kläger aus Mitteln der Sozialhilfe für die Unterbringung von Frau M. -E. S. vom 19. November 1991 bis 31. März 1999 im Wohnheim für behinderte Werkstattbeschäftigte des D. - Sozialwerkes in B. -K. und ab dem 1. April 1999 im Alten- und Pflegeheim C. -Stift in B. -K. aufgewendet hat. Frau S. , die an einer geistigen Behinderung leidet, lebte bis zum 14. oder 23. Juli 1991 in B. -W. im Landkreis B. -W. , wo sie von ihrer Mutter betreut wurde. Am 15. Juli 1991 wurde die Mutter zunächst in ein Krankenhaus eingeliefert und am 29. Juli 1991 endgültig in einem Pflegeheim untergebracht. Da deshalb die Betreuung von Frau S. nicht mehr sichergestellt war, nahm ihr Bruder, Herr Erich S. , sie am 15. oder 24. Juli 1991 in seinen Haushalt in B. , E. 54, auf. Am 12. September 1991 beantragte Herr S. in Vertretung seiner Schwester bei der Kreisverwaltung B. -W. , die Kosten ihrer Unterbringung im D. - Wohnheim in B. -K. zu übernehmen. Mit an das D. -Sozialwerk B. -W. gerichtetem Schreiben vom 15. (18.) September 1991 bat Herr S. , auf Grund der beiderseitigen Belastung, die die Unterbringung seiner Schwester in seiner Familie bedeute, mit ihrer Aufnahme in das Wohnheim nicht bis zur bereits verzögerten Fertigstellung des neuen Wohntraktes zu warten, sondern sie zum nächstmöglichen Termin im Wohnheim unterzubringen. Am 19. November 1991 wurde Frau S. in das Wohnheim des D. - Sozialwerkes in B. -K. aufgenommen. Ab dem 25. November 1991 war sie im Arbeitstrainingsbereich der dortigen Werkstatt für Behinderte tätig. Mit Schreiben vom 21. Januar 1992 übersandte der Kläger dem Sozialamt der Stadt B. die Frau S. betreffenden Sozialunterlagen mit der Bitte, nach § 97 BSHG zu entscheiden, ggf. die Unterlagen an den zuständigen Landschaftsverband weiterzuleiten. Unter dem 13. März 1992 sandte der Beklagte dem Kläger die Unterlagen mit der Bitte um Erledigung in eigener Zuständigkeit zurück und wies auf die Möglichkeit hin, einen Erstattungsanspruch geltend zu machen, sofern die Voraussetzungen des § 103 BSHG vorlägen. Mit Bescheid vom 28. Juli 1992 gewährte der Kläger Frau S. vom Tag ihrer Aufnahme in das Wohnheim an, jedoch frühestens ab dem 19. November 1991, Eingliederungshilfe für Behinderte als erweiterte Hilfe gemäß § 29 BSHG. Unter dem 30. Juli 1992 wies der Kläger die Kreisverwaltung B. -W. darauf hin, dass sie nach landesrechtlichen Vorschriften an den Kosten beteiligt werde. Mit Schreiben vom 6. August 1992 lehnte die Kreisverwaltung B. -W. die Beteiligung an den Kosten mit der Begründung ab, Frau S. habe ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis B. -W. am 24. Juli 1991 durch Umzug zu ihrem Bruder nach B. aufgegeben. Mit Schreiben vom 1. September 1992 bat der Kläger den Beklagten, ihm die für die Unterbringung von Frau S. im D. -Behinderten-Zentrum in B. -K. ab dem 19. November 1991 aufgewendeten Kosten zu erstatten und die Hilfe ab dem nächstmöglichen Zeitpunkt unmittelbar zu gewähren, da die Hilfeempfängerin ihren letzten kostenerstattungsrechtlich erheblichen gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in B. gehabt habe. Unter dem 29. Oktober 1992 lehnte der Beklagte eine Kostenerstattung mit der Begründung ab, im kostenerstattungsrechtlich relevanten Zeitraum sei ein gewöhnlicher Aufenthalt der Frau S. in seinem Bereich nicht nachgewiesen. Mit Schreiben vom 15. Dezember 1992 bat der Beklagte Herrn Erich S. um Mitteilung, ob sich Frau M. -E. S. vor dem 19. November 1991 unter der Anschrift E. 54 in B. aufgehalten habe. Zutreffendenfalls bat er um Mitteilung der Dauer und des Charakters des Aufenthalts. Daraufhin teilte Herr S. dem Beklagten mit Schreiben vom 2. Januar 1993 mit, seine Schwester habe sich vom 15. Juli 1991 bis zum 19. November 1991 als Gast in seiner Familie aufgehalten. Seine Mutter sei am 15. Juli 1991 ins Krankenhaus und danach am 27. Juli 1991 ins Pflegeheim eingewiesen worden, sodass auch für seine Schwester eine neue Unterkunft hätte gesucht werden müssen. Zu diesem Zeitpunkt habe zwar schon der Antrag bestanden, seine Schwester in die Behinderteneinrichtung des D. -Sozialwerkes aufzunehmen, doch das neue Wohnhaus habe erst zu einem späteren Zeitpunkt bezogen werden können. Deshalb habe er seine Schwester für diese Übergangszeit bei sich aufgenommen. Unter dem 20. Januar 1993 teilte der Beklagte dem Kläger mit, er verbleibe bei seiner ablehnenden Entscheidung vom 29. Oktober 1992. Aus dem Antwortschreiben des Bruders der Frau S. sei zu entnehmen, dass sie sich im Zeitraum vom 15. Juli bis 19. November 1991 lediglich als Gast, also von vornherein befristet, in seinem Haushalt aufgehalten habe. Durch diesen befristeten und von vornherein nicht als dauernd angelegten Aufenthalt habe die Hilfeempfängerin jedoch keinen gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Bereich begründet. Mit Schreiben vom 10. März 1993 hielt der Kläger gegenüber dem Beklagten seinen Kostenerstattungsanspruch aufrecht. Für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts reiche es aus, wenn beabsichtigt sei, sich an diesem Ort bis auf weiteres aufzuhalten. Trotz der Aussage des Bruders der Hilfeempfängerin habe weder ein besuchsweiser noch ein vorübergehender Aufenthalt vorgelegen. Die Hilfeempfängerin habe auf Grund ihrer Behinderung und des Wegfalls der Betreuungsperson unter keinen Umständen mehr zurückkehren können. Zum Zeitpunkt des Zuzugs habe ein Aufnahmetermin im aufnahmebereiten D. - Sozialwerk noch nicht festgestanden, sodass auch hier keine tatsächliche Abwanderungsmöglichkeit bestanden habe. Unter dem 6. Mai 1993 teilte Herr S. der Kreisverwaltung B. -W. mit, aus dem Nachlass seiner zwischenzeitlich verstorbenen Mutter sei auf seine Schwester ein Netto-Anteil in Höhe von 8.500,- DM entfallen. Daraufhin kündigte der Kläger mit Schreiben vom 11. Mai 1994 an, das Erbe als Kostenbeitrag der Frau M. S. anzufordern. Mit Bescheid vom 11. Mai 1994 gewährte der Kläger Frau S. ab ihrer am 2. September 1993 erfolgten Aufnahme in den Arbeitsbereich der Werkstatt für Behinderte des D. -Behinderten-Zentrums Eingliederungshilfe für Behinderte gemäß § 40 Abs. 2 BSHG als erweiterte Hilfe nach § 29 BSHG. Nach wiederholten Erinnerungen des Klägers teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 4. August 1995 mit, auf Grund der erheblich gestiegenen Anzahl von Kostenerstattungsanträgen und der fehlenden Besetzung vorhandener Stellen könnten Kostenerstattungsanträge nicht so zeitnah entschieden werden, wie es wünschenswert und erforderlich sei. Dem Antrag des Klägers auf Kostenerstattung vermöge er nach wie vor nicht zu entsprechen. Im vorliegenden Fall habe es an dem Willen der Frau S. gefehlt, bei ihrem Bruder in B. einen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen. Es sei von vornherein geplant gewesen, Frau S. nur vorübergehend im Haushalt des Bruders zu betreuen, bis sie in den neuen Wohntrakt des D. -Zentrums in B. -K. aufgenommen werden würde. Der bei dem Bruder verbrachte Aufenthalt von vier Monaten sei ausschließlich in der Fertigstellung des D. -Wohnheimes begründet gewesen. Da bereits bei Auszug aus der Wohnung in W. geplant gewesen sei, nach B. -K. , mithin in den gleichen Bereich, zurückzukehren, habe es sich bei dem Aufenthalt im Haushalt des Bruders sehr wohl um einen besuchsweisen Aufenthalt gehandelt. Auf Antrag des Klägers vom 19. Juni 1996 gewährte die AOK B. -W. Frau S. ab dem 1. Juli 1996 Leistungen der vollstationären Pflege. Der Kläger hat am 11. Juli 1997 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Aufenthalt der Hilfeempfängerin in B. sei nicht nur vorübergehend/besuchsweise gewesen. Auf Grund der Erkrankung ihrer Mutter, fehlender anderer ambulanter Betreuungsmöglichkeiten im Bereich B. -K. , des ungewissen Zeitpunktes der Fertigstellung der Einrichtung in B. -K. und damit auch des ungewissen Zeitpunktes für eine Rückkehr der Hilfeempfängerin nach dort sei ihr Aufenthalt in B. in der Zeit vom 15. Juli 1991 bis 19. November 1991 eindeutig "bis auf weiteres" angelegt gewesen, was zu einer Begründung des gewöhnlichen Aufenthaltes im Bereich des Beklagten geführt habe. Auch die Aufenthaltsdauer in B. von vier Monaten lasse sich als Indiz für eine Dauerverweilung dort heranziehen. Zwar sei der Wille des Bruders spätestens zum 15. September 1991 auf eine Beendigung des Aufenthalts der Hilfeempfängerin in B. gerichtet gewesen. Objektiv habe ihr Aufenthalt in B. aber noch zwei weitere Monate gedauert. Hätte die Fertigstellung der Einrichtung noch länger angedauert, wäre die Hilfeempfängerin mangels anderer Alternativen auch weiter in B. verblieben. Eine Verjährung seiner Forderungen für den Zeitraum 19. November 1991 bis 31. Dezember 1992 sei nicht eingetreten. Wäre eine zeitnahe Bearbeitung durch den Beklagten erfolgt, hätte die Verjährung durch fristgerechte Klageerhebung bzw. Einleitung eines Spruchsstellenverfahrens verhindert werden können. Der Kläger hat beantragt, 1. festzustellen, dass der Beklagte für die Sozialhilfegewährung für Frau M. S. im D. -Behinderten-Zentrum, B. -K. , der sachlich und örtlich zuständige Sozialhilfeträger ist, 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die seit dem 19.11.1991 im D. -Behinderten-Zentrum, B. -K. , und seit dem 1.4.1999 im Alten/Pflegeheim C. -Stift, B. -K. , entstandenen und entstehenden Sozialhilfeaufwendungen bis zu einer unmittelbaren Hilfegewährung i.S.d. § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG in eigener örtlicher Zuständigkeit zu erstatten. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat im Wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Kostenerstattung gemäß § 103 Abs. 1 Satz 1 BSHG für die ab dem 19. November 1991 an die Hilfeempfängerin erbrachten Aufwendungen zu. Der gewöhnliche Aufenthalt der Hilfeempfängerin zum Zeitpunkt der Aufnahme in die D. - Behinderteneinrichtung in B. -K. am 19. November 1991 habe nicht im Bereich des Beklagten gelegen. Wie aus der persönlichen Erklärung des Herrn S. vom 2. Januar 1993 hervorgehe, habe bereits bei Aufnahme der Frau S. in seinen Haushalt am 15. Juli 1991 festgestanden, dass seine Schwester in die Behinderteneinrichtung des D. -Sozialwerkes aufgenommen werden würde und es sich bei dem Aufenthalt seiner Schwester in seinem Haushalt nur um eine Interimslösung handele. Da die Hilfeempfängerin sich von vornherein nur für einen begrenzten Zeitraum in B. habe aufhalten wollen, habe es bereits bei Aufnahme in den Haushalt ihres Bruders an dem Willen gefehlt, sich hier "bis auf weiteres" aufzuhalten. Aus der Tatsache, dass bereits bei Wegzug aus dem bisherigen Wohnort die Rückkehr in das ebenfalls im Kreis B. -W. liegende D. - Behinderten-Zentrum geplant gewesen sei, ergebe sich, dass die Hilfeempfängerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt während ihres Aufenthaltes in B. beibehalten habe. Für den Fall, dass das Gericht der Klage stattgeben wolle, werde hinsichtlich der vom Kläger im Zeitraum vom 19. November 1991 bis 31. Dezember 1992 erbrachten Aufwendungen die Einrede der Verjährung erhoben. Die Erhebung dieser Einrede verstoße nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, da die Tatsache, dass die Verjährung erst mit Erhebung der Klage fünf Jahre nach erstmaliger Zurückweisung des Anspruchs durch den Beklagten unterbrochen worden sei, in den Verantwortungsbereich des Klägers falle und allein von diesem zu vertreten sei. Am 1. April 1999 wechselte Frau M. S. vom D. -Wohnheim in das Alten- und Pflegeheim C. -Stift in B. -K. . Die vom Kläger gegen den Landkreis B. -W. am 19. November 1997 erhobene Klage auf Feststellung der Verpflichtung zur Kostenbeteiligung und Aufgabendurchführung nach landesrechtlichen Vorschriften wies das Verwaltungsgericht Trier durch Urteil vom 26. Mai 1999 ab. Zur Begründung führte es u.a. aus: Der Aufenthalt der Hilfeempfängerin Frau M. S. bei ihrem Bruder in B. stelle sich nicht als lediglich vorübergehend, sondern als Aufenthalt "bis auf weiteres" dar. Im Zeitpunkt des Einzuges bei ihrem Bruder habe weder festgestanden, wann das Wohnheim fertig gestellt sein würde, noch sei ein Antrag auf Aufnahme gestellt gewesen. Somit habe eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes bis zur Entscheidung, endgültig in ein Pflegeheim überzusiedeln, stattgefunden. Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klage vom 11. Juli 1997 mit Gerichtsbescheid vom 16. September 1999 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Kostenerstattung gegen den Beklagten für die Heimbehandlungskosten von Frau M. S. gemäß § 103 Abs. 1 BSHG. Sowohl nach der ab dem 1. Januar 1991 als auch nach der ab dem 1. Januar 1994 geltenden Fassung dieser Vorschrift hänge der Anspruch allein davon ab, ob die Hilfeempfängerin im Bereich des Beklagten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Heimaufnahme oder in den zwei Monaten vorher gehabt habe. Diese Frage sei indes zu verneinen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Trier stelle sich der Aufenthalt der Frau S. bei ihrem Bruder in B. als lediglich vorübergehend dar. Einen gewöhnlichen Aufenthalt habe sie dort nicht begründet. Es sei von vornherein beabsichtigt gewesen, dass sie nicht auf Dauer bei ihrem Bruder habe verbleiben, sondern nach Fertigstellung des zweiten Wohnheims des D. -Sozialwerkes in B. -K. nach dort habe übersiedeln sollen. Im Schreiben vom 2. Januar 1993 habe der Bruder der Hilfeempfängerin deutlich herausgestellt, dass sich seine Schwester in der Zeit vom 15. Juli 1991 bis zum 19. November 1991 lediglich als Gast in seiner Familie aufgehalten habe. Aus diesem Schreiben gehe auch hervor, dass der Aufenthalt seiner Schwester allein dazu habe dienen sollen, für diese eine neue Unterkunft zu suchen. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes bis zur Entscheidung, endgültig in ein Pflegeheim überzusiedeln, stattgefunden habe. Die Entscheidung, in ein Pflegeheim überzusiedeln, sei nämlich bereits mit Aufnahme der Hilfeempfängerin bei ihrem Bruder getroffen gewesen, es habe lediglich noch nicht festgestanden, wann diese Aufnahme stattfinden können werde. Die Zeit des Aufenthaltes sei ausweislich des Schreibens des Bruders vom 2. Januar 1993 als bloße Wartezeit auf den Platz der Behinderteneinrichtung gewertet worden. Lediglich die Verzögerung der Fertigstellung der Behinderteneinrichtung habe schließlich zu einem nahezu vier Monate dauernden Aufenthalt im Haushalt des Bruders geführt. Die Vorläufigkeit des Aufenthaltes der Hilfeempfängerin in B. werde zudem dadurch dokumentiert, dass ihr Bruder schon mit Schreiben vom 15. September 1991 ihre Unterbringung im Wohnheim beantragt habe, weil es Schwierigkeiten im Zusammenleben zwischen ihr und ihrem Bruder gegeben habe. Mit der durch Beschluss des Senats vom 20. Dezember 2000 zugelassenen Berufung macht der Kläger im Wesentlichen geltend: Das Verwaltungsgericht hätte - wie das Verwaltungsgericht Trier in seinem Urteil vom 26. Mai 1999 - zu dem Ergebnis kommen müssen, dass sich der Aufenthalt der Hilfeempfängerin M. S. bei ihrem Bruder in B. nicht als lediglich vorübergehend darstelle, sondern sie ihren Lebensmittelpunkt dorthin "bis auf weiteres" verlagert und damit ihren gewöhnlichen Aufenthalt ab dem Zeitpunkt ihres Zuzugs am 15. Juli 1991 in B. begründet gehabt habe. Mithin seien die Voraussetzungen für eine Kostenerstattung nach § 103 Abs. 1 Satz 1 BSHG für alle seit dem 19. November 1991 vom Kläger für die Hilfeempfängerin aufgewendeten Sozialleistungen und auch in Zukunft noch aufzuwendenden Leistungen gegeben. Der Kläger beantragt, den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und festzustellen, dass der Beklagte die vom Kläger seit dem 19. November 1991 für die Hilfeempfängerin M. E. S. aufgewendeten Sozialhilfeleistungen zu erstatten hat. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt ergänzend zu seinen Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren und im Verfahren auf Zulassung der Berufung vor: Vorliegend sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Frau S. von vornherein die Absicht gehabt habe, nach Fertigstellung des zweiten Wohnheims des D. -Sozialwerkes in B. -K. dort einzuziehen. Demnach habe ihr Aufenthalt bei ihrem Bruder lediglich Besuchscharakter gehabt, was durch das Schreiben des Bruders vom 2. Januar 1993 bestätigt werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. A) Das Verwaltungsgericht ist hinsichtlich des - mit der Berufung allein noch verfolgten - Klageantrags zu 2. zu Recht von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen. Die Klage ist insoweit als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Nach dieser Vorschrift kann durch Klage die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses und damit auch die Feststellung des Bestehens eines Anspruchs eines Dritten gegen einen der Prozessbeteiligten begehrt werden. Das erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers ergibt sich dabei unter dem Gesichtspunkt eines etwaigen Kostenerstattungsanspruchs gegen den Beklagten. Dabei steht die Regelung des § 43 Abs. 2 VwGO über den grundsätzlichen Vorrang der Leistungsklage der Zulässigkeit der vorliegenden Feststellungsklage nicht entgegen, weil von dem Beklagten als dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu erwarten ist, dass er ein etwaiges Feststellungsurteil beachten wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juli 2000 - 5 C 30.98 -, FEVS 52, 1 (3), OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2002 - 16 A 155/00 - . B) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Klage indessen - hinsichtlich des noch verfolgten Begehrens - teilweise auch begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Erstattung der Sozialhilfeleistungen, die der Kläger seit dem 19. November 1991 für die Hilfeempfängerin M. E. S. aufgewendet hat (I.). Der begehrten Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zur Kostenerstattung steht jedoch teilweise dessen Einrede der Verjährung entgegen (II.). I. Der Erstattungsanspruch des Klägers ergibt sich aus § 103 Abs. 1 Satz 1 BSHG in der jeweils für den Zeitraum geltenden Fassung, auf den sich die Erstattungsforderung bezieht, also für den Zeitraum vom 19. November 1991 bis zum 31. Dezember 1993 aus § 103 Abs. 1 Satz 1 BSHG in der bis dahin geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1991, BGBl I S. 94, ber. S. 808 - a.F. - (1.), für die Zeit ab dem 1. Januar 1994 aus § 103 Abs. 1 Satz 1 BSHG in der ab diesem Zeitpunkt geltenden Fassung vom 23. Juni 1993, BGBl. I S. 944 - n.F. - (2.). Die vom Kläger aufgewendeten Kosten sind - dem Grunde nach - auch nach § 111 Abs. 1 Satz 1 BSHG erstattungsfähig (3.). Der Kläger hat die Frist zur Geltendmachung der Kostenerstattung nach § 112 Satz 1 BSHG a.F. eingehalten (4.). 1. Nach § 103 Abs. 1 Satz 1 BSHG a.F. sind Kosten, die ein Träger der Sozialhilfe für den Aufenthalt eines Hilfeempfängers in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder im Zusammenhang hiermit aufgewendet hat, von dem sachlich zuständigen Träger zu erstatten, in dessen Bereich der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat. a. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung sind vorliegend erfüllt. aa. Der Kläger hat Kosten für den Aufenthalt der Hilfeempfängerin in einer Einrichtung i.S.d. § 103 Abs. 1 Satz 1 BSHG a.F. aufgewendet. Bei dem D. - Wohnheim für behinderte Werkstattbeschäftigte in B. -K. , in das Frau S. am 19. November 1991 aufgenommen worden ist, handelt es sich um eine Einrichtung i.S. dieser Vorschrift. Hierzu zählen nach § 103 Abs. 4 BSHG a.F. alle Einrichtungen, die der Pflege, der Behandlung oder sonstigen im BSHG vorgesehenen Maßnahmen oder der Erziehung dienen. Dabei muss es sich um Volleinrichtungen handeln, d.h. um solche, die eine anstalts- oder heimmäßige Betreuung über Tag und Nacht sicherstellen. Vgl. Gottschick/Giese, Das Bundessozialhilfegesetz, 9. Aufl. 1985, § 103 Rdnr. 12.2.; Schoch in Bundessozialhilfegesetz, Lehr- und Praxiskommentar (LPK-BSHG), 5. Aufl. 1998, § 103 Rdnr. 1; Mergler/Zink, Bundessozialhilfegesetz, Kommentar, 31. Lfg., Stand Januar 2002, § 103 Rdnr. 20; Bräutigam in Fichtner, Bundessozialhilfegesetz, § 97 Rdnr. 41. Zwischen den Beteiligten ist es nicht streitig, dass diese Merkmale hinsichtlich des D. -Wohnheimes erfüllt sind. Im Wohnheim finden geistig und/oder körperlich Behinderte Aufnahme, die die angeschlossene Werkstatt für Behinderte besuchen. Sie werden vollstationär betreut. Ebenso unstreitig ist es, dass Frau S. dort vollstationär untergebracht war. bb. Die weitere Voraussetzung des § 103 Abs. 1 Satz 1 BSHG a.F., dass der Hilfeempfänger der Betreuung in der Einrichtung bedurfte, seine Unterbringung dort also "nützlich und zweckmäßig" und erforderlich war, weil andere Hilfen nicht möglich oder nicht ausreichend waren, liegt ebenfalls vor. Vgl. zum Erfordernis und Begriff der Einrichtungs-, Anstalts- bzw. Heimbetreuungsbedürftigkeit: Gottschick/Giese, a.a.O., § 103 Rdnr. 3.2.; Schoch in LPK-BSHG, a.a.O., § 103 Rdnr. 2; Mergler/Zink, a.a.O., § 103 Rdnr. 24 ff, jeweils mit weiteren Nachweisen. Nach der amtsärztlichen Stellungnahme vom 13. Januar 1992 war die Aufnahme der Frau S. in ein Heim, eine Anstalt oder eine gleichartige Einrichtung erforderlich, weil allein aus ärztlicher Sicht eine häusliche Pflege und Betreuung nicht mehr gewährleistet war. cc. Der Beklagte war auch der zur Erstattung verpflichtete sachlich zuständige Sozialhilfeträger i.S.v. § 103 Abs. 1 Satz 1 BSHG a.F., da Frau S. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den zwei Monaten vor der Aufnahme in das D. - Wohnheim in B. -K. zuletzt in B. und damit im Bereich des Beklagten gehabt hat. Da das Bundessozialhilfegesetz keine näheren Regelungen zur Bestimmung des Rechtsbegriffs des gewöhnlichen Aufenthalts enthält, gilt gemäß § 37 Satz 1 SGB I die Legaldefinition in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I, vgl. Gottschick/Giese, § 103 Rdnr. 4.1; W. Schellhorn/H. Schellhorn, Das Bundessozialhilfegesetz, 16. Aufl. 2002, § 97 Rdnr. 33; Giese/Krahmer, Sozialgesetzbuch I und X, 2. Aufl., 22 Lfg., Stand: November 2000, I § 30 Rdnr. 18; Bayer. VGH, Urteil vom 15. Juli 1991 - 12 B 90.3149 -, FEVS 42, 64 (67); Thüringer OVG, Urteil vom 27. August 1996 - 2 KO 310/95 -, FEVS 47, 398 (399 f), mit der Maßgabe, dass der unbestimmte Rechtsbegriff unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck sowie Regelungszusammenhang der jeweiligen Norm auszulegen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 1995 - 5 C 11.94 -, BVerwGE 99, 158, 162 (164) = FEVS 46, 133 (137); Urteil vom 18. März 1999 - 5 C 11.98 -, FEVS 49, 434 (436). Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Maßgeblich dafür ist, ob der Betreffende sich an dem fraglichen Ort "bis auf weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. März 1999, a.a.O., und vom 18. Mai 2000 - 5 C 27/99 -, FEVS 51, 546 (548); OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 2002 - 12 A 3177/00 -, Beschluss vom 18. März 2002 - 12 A 1681/99 -. Abgesehen von einem zeitlich unbedeutenden oder von vornherein nur kurz befristeten Verweilen, wie es für einen Besuch oder die Durchreise typisch ist, setzt die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts also nicht eine bestimmte Aufenthaltsdauer voraus. - vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2000, a.a.O.; Thüringer OVG, Urteil vom 1. Juli 1997 - 2 KO 38/96 -, ZfF 1998, 253. VGH Bad.-Württemberg, Urteil vom 14. Februar 1990 - 6 S 1797/88 -, FEVS 41, 119 (124); Mergler/Zink, a.a.O., § 103 Rdnrn. 34 b, 38; Bräutigam in Fichtner, a.a.O., § 97 Rdnr. 23; W. Schellhorn/H. Schellhorn, a.a.O., § 97 Rdnr. 29 - Sie kann gegebenenfalls schon vom ersten Tag der Aufenthaltnahme an anzunehmen sein. Vgl. Mergler/Zink, a.a.O., § 103 Rdnr. 34b; W. Schellhorn/H. Schellhorn, a.a.O. § 97 Rdnr. 28; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. Januar 2002 - 12 A 11101/01.OVG -, SAR-aktuell 2002, 77. Als Umstände, welche die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts erkennen lassen, sind sowohl subjektive als auch objektive Elemente heranzuziehen. Vgl. Mergler/Zink, a.a.O., § 103 Rdnr. 34b, 35; Gottschick/Giese, a.a.O., § 103 Rdnr. 4.3; Bräutigam in Fichtner (Hrsg.), Bundessozialhilfegesetz, § 97 Rdnr. 17; Schoch in LPK-BSHG, a.a.O., § 97 Rdnr. 30; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. August 2000 - 12 A 10912/99.OVG -. Für das subjektive Element ist dabei nicht ein rechtserheblicher, sondern der tatsächliche, ausdrücklich oder konkludent geäußerte Wille maßgeblich. Ist der Betreffende nicht fähig, einen entsprechenden Willen zu bilden oder ist er an einer solchen Willensbildung durch objektive Gegebenheiten gehindert, scheitert indes daran die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts nicht. Vielmehr sind in solchen Fällen, wenn auch nicht auf die Willensbildung des gesetzlichen Vertreters oder Betreuers abgestellt werden kann, die objektiven Umstände i.S.v. § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I allein entscheidend. Vgl. Bräutigam in Fichtner, a.a.O., § 97 Rdnr. 19; Mergler/Zink, a.a.O., § 103 Rdnr. 35; W. Schellhorn/H. Schellhorn, a.a.O., § 97 Rdnr. 31. Objektive Umstände sind auch in den Fällen allein maßgeblich, in denen der Verwirklichung des Willens zu einem nur vorübergehenden Aufenthalt tatsächliche Verhältnisse entgegenstehen. Objektive Gegebenheiten können also einen zeitlich begrenzten Aufenthalt trotz anderer Willensrichtung zu einem gewöhnlichen Aufenthalt machen. Vgl. Mergler/Zink, a.a.O., § 103 Rdnr. 38; BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2000 - 5 B 5.00 -. In Anwendung dieser Grundsätze hatte Frau S. im fraglichen Zeitraum vor der Aufnahme in das D. -Wohnheim ihren gewöhnlichen Aufenthalt in B. . Sie verweilte dort weder besuchsweise noch sonst vorübergehend im Sinne eines von vornherein nur zeitlich unbedeutenden oder kurz befristeteten Aufenthalts. Vielmehr hielt sie sich in B. bis auf weiteres im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs auf. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Bruder von Frau S. von vornherein die Absicht hatte, sie zur Überbrückung der Zeit bis zu ihrer Aufnahme im D. -Wohnheim in B. -K. nur kurzzeitig in seinem Haushalt unterzubringen. Auch kann dahingestellt bleiben, ob hier - etwa mangels eines erkennbaren Willensentschlusses der Frau S. selbst oder wegen ihrer eventuellen Unfähigkeit, einen entsprechenden Willen zu bilden - überhaupt auf die Vorstellungen ihres Bruders abzustellen ist. Denn jedenfalls standen der Verwirklichung des Willens zu einem nur besuchsweisen oder sonst vorübergehenden Aufenthalt objektive Umstände entgegen. Zum Zeitpunkt des Zuzugs der Frau S. nach B. war ihre Unterbringung im D. -Wohnheim noch nicht möglich, da ein Gebäude noch nicht fertig gestellt gewesen ist und es deshalb der Einrichtung an der zur Aufnahme der Frau S. erforderlichen Kapazität gefehlt hat. Auch stand der Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes nicht fest, da diese sich bereits verzögert hatte und ein Ende der Verzögerung nicht absehbar war. Dies wird dadurch belegt, dass der Bruder der Frau S. in seinem Schreiben vom 15./18. September 1991 darauf gedrängt hat, mit der Unterbringung seiner Schwester nicht bis zur Fertigstellung des Wohnheimes zu warten. Somit ließ es sich nicht absehen, wann Frau S. in das Wohnheim übersiedeln konnte. Auch war ihre Aufnahme in das Wohnheim noch nicht endgültig gesichert, da die Übernahme der Kosten ihrer Unterbringung erst unter dem 12. September 1991 beantragt und darüber erst mit Bescheid vom 28. Juli 1992 entschieden wurde. Ihre Situation im Zeitpunkt des Zuzugs nach B. stellte sich daher so dar, dass sie wegen des ungewissen Zeitpunktes der Fertigstellung des Wohnheims für einen nicht vorhersehbaren Zeitraum auf den Aufenthalt im Haushalt der Familie ihres Bruders in B. angewiesen war. Die verzögerte Fertigstellung des Wohnheimes führte letztlich dazu, dass Frau S. in B. etwa vier Monate verblieb und damit zumindest länger, als jedenfalls von ihrem Bruder erkennbar von vornherein beabsichtigt gewesen ist. Auch spricht alles dafür, dass sie noch länger in B. verblieben wäre, wenn sich die Aufnahme in das Wohnheim noch weiter verzögert hätte. Es ist nicht ersichtlich, dass ihre Betreuung zum damaligen Zeitpunkt anders als durch die in B. lebende Familie ihres Bruders gewährleistet werden konnte. Alternativen zum Aufenthalt bei der Familie ihres Bruders sind auch nicht aufgezeigt worden. Damit war die Verwirklichung des Willens ihres Bruders, sie jedenfalls für einen kürzeren Zeitraum bei sich unterzubringen, durch die verzögerte Fertigstellung des Wohnheimes gehindert. Dieser Wille steht deshalb nach den o.g. Grundsätzen der Annahme eines Aufenthalts der Frau S. "bis auf weiteres" und damit der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts in B. nicht entgegen. 2. Für die Erstattung der vom Kläger seit dem 1. Januar 1994 aufgewendeten Kosten gilt in Anwendung des § 103 Abs. 1 Satz 1 BSHG n.F. Folgendes: Nach § 103 Abs. 1 Satz 1 BSHG n.F. hat der nach § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG zuständige Träger der Sozialhilfe dem Träger, der nach § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG die Leistung zu erbringen hat, die aufgewendeten Kosten zu erstatten. Gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG n.F. ist für die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung sind ebenfalls erfüllt. Der Kläger hatte die hier in Rede stehende Leistungen nach § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG n.F. zu erbringen. Danach hat der nach § 97 Abs. 1 BSHG n.F. zuständige Träger der Sozialhilfe über die Hilfe unverzüglich zu entscheiden und vorläufig einzutreten, wenn u.a. nicht spätestens innerhalb von vier Wochen feststeht, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach § 97 Abs. 2 Satz 1 oder 2 BSHG n.F. begründet worden ist. Ein solcher Fall liegt vor. Denn der gewöhnliche Aufenthalt der Hilfeempfängerin ist auf Grund des darüber bestehenden Streits der Beteiligten nach wie vor nicht geklärt. Er wird erst mit der Rechtskraft dieses Urteils i.S.v. § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG n.F. feststehen. Vgl. hierzu: Bräutigam in Fichtner, a.a.O., § 97 Rdnr. 29. Im Übrigen entsprechen die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 Satz 1 BSHG n.F. denen des § 103 Abs. 1 Satz 1 BSHG a.F., sodass insoweit das oben unter 1. Ausgeführte entsprechend gilt. 3. Die vom Kläger aufgewendeten Kosten sind - dem Grunde nach - auch nach § 111 Abs. 1 Satz 1 BSHG erstattungsfähig. Danach sind die aufgewendeten Kosten zu erstatten, soweit die Hilfe diesem Gesetz, also dem BSHG, entspricht. Dies war hier der Fall. Der Kläger war für die geleistete Hilfe zuständig. Als überörtlicher Träger der Sozialhilfe (vgl. § 7 Abs. 1 AG BSHG Rheinland-Pfalz) war der Kläger nach § 100 Abs. 1 Satz 1 BSHG a.F. sachlich zuständig, da er der Frau S. Hilfe in besonderen Lebenslagen, nämlich Eingliederungshilfe nach § 40 Abs. 2 BSHG a.F. gewährt hat und es - wie oben festgestellt - erforderlich war, die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung zu gewähren. Nach § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG a.F. war der Kläger auch der örtlich zuständige Sozialhilfeträger, da sich Frau S. ab dem 19. November 1991 in der Einrichtung in B. -K. und damit im Bereich des Klägers tatsächlich aufgehalten hat. Der Kläger hat die geleistete Sozialhilfe auch materiell rechtmäßig gewährt. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 40 Abs. 2 BSHG (in der bis zum 31. Juli 1996 in Kraft gewesenen Fassung vom 10. Januar 1991, BGBl. I S. 94, ber. S. 808) bzw. § 41 Abs. 1 BSHG - (in der ab dem 1. August 1996 geltenden Fassung vom 23. Juli 1996, BGBl. I S. 1088) lagen vor. Gegenteilige Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich und werden auch nicht vorgetragen. Vorrangige Ansprüche des Klägers gegenüber Dritten stehen der Erstattungsfähigkeit der vom Kläger aufgewendeten Kosten nicht entgegen. Aus der Vorschrift des § 111 Abs. 1 Satz 1 BSHG ergibt sich in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung auch, dass die Interessen des kostenersatzpflichtigen Trägers der Sozialhilfe zu wahren sind. Der die Hilfe gewährende Sozialhilfeträger muss alles tun, um den erstattungsfähigen Aufwand möglichst niedrig zu halten, d.h. alle erkennbaren vorrangigen Ansprüche und Leistungen ausschöpfen bzw. geltend machen lassen oder ggf. selbst durchsetzen und hierbei nötigenfalls auch Klage erheben, soweit ein Obsiegen nicht aussichtslos erscheint. Vgl. Gottschick/Giese, a.a.O., § 111 Rdnr. 3; Mergler/Zink, a.a.O., § 111 Rdnr. 11a.1. Im vorliegenden Fall ist ein Verstoß des Klägers gegen diese Verpflichtung nicht erkennbar. Soweit die Heranziehung der Frau S. zu einem Kostenbeitrag nach § 29 Satz 2 BSHG in Frage kommt, hat der Kläger die Anforderung eines Kostenbeitrags jedenfalls bereits angekündigt. Einen Anspruch gegenüber der Pflegekasse nach § 43 a SGB XI hat der Kläger geltend gemacht. Anhaltspunkte für weitere Ansprüche des Klägers gegenüber anderen Sozialhilfeträgern bestehen nicht. Soweit in § 7 Abs. 1 AGBSHG Rheinland-Pfalz vorgesehen ist, dass die örtlichen Träger der Sozialhilfe an den Aufwendungen des Landes als überörtlichem Sozialhilfeträger mit 50 v.H. beteiligt werden, ist die diesbezüglich vom Kläger erhobene Klage durch Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 26. Mai 1999 - rechtskräftig - abgewiesen worden. 4. Die Frist zur Geltendmachung der Kostenerstattung nach § 112 Satz 1 BSHG a.F. hat der Kläger eingehalten. Danach hat der Sozialhilfeträger, der von einem anderen Träger Kostenerstattung verlangen will, ihm dies innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung über die Gewährung der Hilfe mitzuteilen. Diese Frist hat der Kläger gewahrt, indem er seine Entscheidung vom 28. Juli 1992, Frau S. ab dem 19. November 1991 Eingliederungshilfe nach § 40 Abs. 2 BSHG a.F. zu gewähren, dem Beklagten mit Schreiben vom 1. September 1992, das dem Beklagten am 4. September 1992 zugegangen ist, mitgeteilt hat. II. Die Klage hat keinen Erfolg, soweit sie auf die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten gerichtet ist, dem Kläger die von ihm für Frau S. in der Zeit vom 19. November 1991 bis zum 31. Dezember 1992 aufgewendeten Kosten zu erstatten. Insoweit steht der Verpflichtung des Beklagten zur Kostenerstattung die von ihm erhobene Einrede der Verjährung nach § 113 Abs. 1 SGB X (in der Fassung vom 4. November 1982, BGBl. I S. 1450) entgegen. Der nach dem oben Ausgeführten dem Grunde nach bestehende Erstattungsanspruch des Klägers ist im genannten Umfang verjährt (1.). Dem Beklagten ist das Recht zur Erhebung der Einrede der Verjährung nicht verwehrt (2.). 1. Nach § 113 Abs. 1 SGB X verjähren Erstattungsansprüche in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Dieser Verjährungsfrist unterliegen sämtliche im Sozialrecht wurzelnden Erstattungsansprüche zwischen Sozialleistungsträgern, vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 30. September 1993 - 4 RA 6/92 -; FEVS 44, 348 (350 f) und damit - nach der Aufhebung der bis zum 30. Juni 1983 geltenden Vorschrift des § 113 BSHG über die Verjährung von Kostenerstattungsansprüchen - auch Ansprüche aus § 103 Abs. 1 Satz 1 BSHG. Vgl. Schellhorn/Jirasek/Seipp, a.a.O., § 103 Rdnr. 5; Bräutigam in Fichtner, a.a.O., §§ 112, 113, Rdnr. 2. Da für den Beginn der Verjährungsfrist der Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs maßgebend ist, also der Zeitpunkt, in dem ein nicht vorrangig und endgültig verpflichteter Leistungsträger an den Berechtigten eine Leistung erbringt und damit einen Erstattungstatbestand erfüllt, vgl. Giese/Krahmer, Sozialgesetzbuch I und X, Stand: November 2000, § 113 SGB X, Rdnr. 5, § 107, Rdnr. 5, begann die Verjährungsfrist hinsichtlich der vom Kläger im Jahr 1991 aufgewendeten Leistungen nach Ablauf des Jahres 1991, also am 1. Januar 1992, und hinsichtlich der im Jahr 1992 aufgewendeten Kosten nach Ablauf des Jahres 1992, also am 1. Januar 1993. Damit lief die vierjährige Verjährungsfrist hinsichtlich dieser Kosten am 31. Dezember 1995 bzw. am 31. Dezember 1996 ab mit der Folge, dass der Erstattungsanspruch hinsichtlich dieser Kosten im Zeitpunkt der Klageerhebung verjährt war. Anhaltspunkte für eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung nach § 113 Abs. 2 SGB X i.V.m. §§ 202 ff, 208 ff BGB ( in der hier maßgeblichen, bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) liegen nicht vor. 2. Dem Beklagten ist die Erhebung der Einrede der Verjährung nicht verwehrt. Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt die Erhebung der Einrede nicht gegen den auch im Kostenerstattungsrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB. Sie stellt keine unzulässige Rechtsausübung dar. Insbesondere hat der Beklagte das Recht zur Erhebung der Einrede der Verjährung nicht verwirkt. Vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 14. September 2001 - 12 A 1534/00 -. Dies kann in Bezug auf § 113 SGB X der Fall sein, wenn der Erstattungspflichtige den Berechtigten durch widersprüchliches oder doloses Verhalten veranlasst hat, mit Maßnahmen der Verjährungsunterbrechung über den Zeitpunkt der Verjährung hinaus zuzuwarten. Vgl. Giese/Krahmer, a.a.O., § 113 SGB X, Rdnr. 7. Hierfür sind indessen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte gegeben. Der Beklagte hat den Antrag des Klägers vom 1. September 1992 auf Erstattung der seit dem 19. November 1991 aufgewendeten Kosten bereits mit Schreiben vom 29. Oktober 1992 abgelehnt, diese Entscheidung unter dem 20. Januar 1993 bestätigt und dem Kläger letztmalig mit Schreiben vom 4. August 1995 mitgeteilt, dem Antrag nicht zu entsprechen. Dass der Beklagte die erneuten Anfragen des Klägers vom 10. März 1993, 11. Mai 1994, 10. November 1994 und 1. Juni 1995 - nach seinen Angaben wegen der Vielzahl anderer Erstattungsanträge -verzögert beantwortet hat, ist unerheblich. Denn der Kläger hatte ohne weiteres die Möglichkeit, seine Forderung jedenfalls nach Erhalt des Schreibens vom 4. August 1995 im Klagewege geltend zu machen und damit nach § 209 Abs. 1 BGB a.F. die Unterbrechung der nach dem oben Dargelegten zu diesem Zeitpunkt noch laufenden Verjährungsfrist herbeizuführen. Danach ist es nicht dem Beklagten zuzurechnen, dass der Kläger mit der Klageerhebung über das Ende der Verjährungsfrist hinaus zugewartet hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 194 Abs. 5 VwGO in der Fassung von Art. 1 Nr. 28 des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) in Verbindung mit § 188 S. 2 VwGO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.