Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage der Kläger zu 1) bis 3) wird abgewiesen. Die Kläger zu 1) bis 3) tragen die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die der Beklagten in erster Instanz auferlegten Kosten zu je einem Drittel. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 12.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e: Die zulässige Berufung der Beklagten, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130 a VwGO durch Beschluss entscheidet, mit dem Antrag, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage der Kläger zu 1) bis 3) abzuweisen, ist begründet. Die Kläger zu 1) bis 3) haben keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Einbeziehungsbescheides. Als Rechtsgrundlage für den von den Klägern zu 1) bis 3) geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Einbeziehungsbescheides kommen nur die §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30. August 2001, BGBl. I 2266, in Betracht. Denn eine Einbeziehung gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG ist nur möglich, solange die Bezugsperson das Aussiedlungsgebiet noch nicht verlassen hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 2001 - 5 C 19.00 -, DVBl 2001, 1527. Die Eltern bzw. Großeltern der Kläger zu 1) bis 3) sind jedoch bereits am 5. Juni 1995 dauerhaft nach Deutschland übergesiedelt. Den Klägern zu 1) bis 3) steht auch kein Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung als Härtefall gemäß § 27 Abs. 2 iVm Abs. 1 Satz 2 BVFG in den Aufnahmebescheid der Eltern der Klägerin zu 1) zu. Dabei geht der Senat - wie in vergleichbaren Fällen - auch hier davon aus, dass der Aufnahmeantrag der Kläger nicht nur primär dahin zu verstehen war, dass die Klägerin zu 1) ihre Aufnahme aus eigenem Recht nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG begehrte und die Kläger zu 2) und 3) in diesen Bescheid einbezogen werden wollten. Vielmehr enthielt er auch zugleich für den Fall, dass die Aufnahme aus eigenem Recht nicht in Betracht kam, als ein Weniger den Antrag der Kläger zu 1) bis 3) auf Einbeziehung als Abkömmling nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in einen der Bezugsperson erteilten Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Hier sind aber die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einbeziehung in den der Mutter der Klägerin zu 1) erteilten Aufnahmebescheid wegen besonderer Härte nicht gegeben. Der Bezugsperson drohende Gefahren, die nach der Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteil des Senats vom 8. Dezember 1999 - 2 A 5680/98 -, eine frühzeitige Ausreise der Bezugsperson rechtfertigen können und als besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG anzuerkennen sind, sind hier weder dargetan noch ersichtlich. Eine besondere Härte ist auch nicht deswegen anzunehmen, weil es den Klägern zu 1) bis 3) nicht möglich gewesen war, den Aufnahmeantrag früher zu stellen, vgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2000 - 5 B 26.00 -, da entsprechende Anhaltspunkte weder vorgetragen noch ersichtlich sind. Darüber hinaus sind in Einbeziehungsfällen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 2001 - 5 C 19.00 -, DVBl. 2001, 1527, im Verfahren selbst liegende Gründe zu berücksichtigen. Der Senat hat im Anschluss an diese Rechtsprechung es grundsätzlich als eine "verfahrensbedingte Härte" angesehen, dem Einzubeziehenden bezüglich seines Anspruchs auf Einbeziehung die vorzeitige Ausreise der Bezugsperson entgegenzuhalten, wenn bei objektiver Betrachtungsweise dem Bundesverwaltungsamt im Rahmen der ihm obliegenden Verpflichtung zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 24 VwVfG) eine Zusammenführung der Aufnahmeverfahren möglich gewesen wäre und eine Einbeziehung noch hätte erfolgen können, bevor die Bezugsperson das Aussiedlungsgebiet verlassen hat. Vgl. Beschluss vom 19. Oktober 2001 - 2 A 2872/01-, vom 16. September 2002 - 2 A 2165/02 - und Urteil vom 6. Dezember 2002 - 2 A 4250/01 -. Dabei geht der Senat davon aus, dass es Verwaltungspraxis der Beklagten ist, seit Anfang 1993 bei Anträgen aus eigenem Recht auch zu prüfen, ob eine Einbeziehung in einen beantragten oder bereits erteilten Aufnahmebescheid einer Bezugsperson möglich ist. In Verbindung mit dem Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) ist deshalb jeweils zu prüfen, ob es von der Antragstellung des Aufnahmebewerbers bis zur Ausreise der Bezugsperson möglich gewesen wäre, diese in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einzubeziehen. Unter Berücksichtigung der in § 75 VwGO normierten Frist, nach deren Verstreichen bei Untätigkeit der Behörde Klage erhoben werden kann, hat der Senat eine "verfahrensbedingte Härte" jedenfalls dann angenommen, wenn zwischen dem Eingang des Antrages mit den erforderlichen Unterlagen und der Ausreise der Bezugsperson ein Zeitraum von mehr als drei Monaten lag. Nach Verstreichen eines solchen Zeitraumes erscheint es unangemessen hart, der einzubeziehenden Person die erstrebte Einbeziehung allein wegen der vorzeitigen Ausreise der Bezugsperson zu versagen. Da bei einer Einbeziehung in den Aufnahmebescheid einer Bezugsperson ausschließlich die Abstammung von dieser Person als Anspruchsvoraussetzung festzustellen ist, spricht wegen dieses eingeschränkten Prüfungsumfanges nichts dafür, dass eine Verwaltungsentscheidung in der von § 75 VwGO vorgesehenen Frist für die Klageerhebung nicht hätte ergehen können. Insbesondere hält es der Senat nicht für vertretbar, insoweit die teilweise sehr langen Zeiten bis zur Erteilung von Bescheiden aus der Praxis der Beklagten zu berücksichtigen. Vgl. Urteil des Senats vom 6. Dezember 2002 - 2 A 4250/01 -. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann aber nicht generell davon ausgegangen werden, dass eine "verfahrensbedingte Härte" nur dann gegeben ist, wenn zwischen der Stellung des Aufnahmeantrags und der Ausreise der Bezugsperson mindestens drei Monate liegen. Ein derart einengendes Verständnis des Härtebegriffs ist schon vom Regelungsinhalt des § 75 VwGO nicht geboten. Es lässt zudem unberücksichtigt, dass es sich bei § 75 VwGO lediglich um eine Vorschrift handelt, die eine besondere Prozessvoraussetzung aufstellt. Vgl. insoweit im Rahmen der Rechtsprechung zu Amtshaftungsansprüchen: BGH, Beschluss vom 23. Januar 1992 - III ZR 191/90 -, NVwZ 1993, 299; Palandt-Thomas, BGB, Komm., 63. Aufl. München, 2004, § 839, Rdnr. 93 f. m.w.N. Vielmehr ist mit Rücksicht auf die Besonderheiten des vertriebenenrechtlichen Verfahrens und unter Berücksichtigung der Ausgestaltung des jeweiligen Verfahrens im Einzelfall zu prüfen, ob es in diesen Fällen eine besondere Härte darstellen würde, dem Anspruch des Einzubeziehenden auf Einbeziehung die Ausreise der Bezugsperson entgegenzuhalten, obwohl der Aufnahmeantrag noch vor der Ausreise der Bezugsperson gestellt worden ist. Auch wenn in rechtlicher Hinsicht bei einer Einbeziehung von Abkömmlingen nur das Abstammungsverhältnis zu prüfen ist, kann ein Aufnahmebewerber bei objektiver Betrachtungsweise nicht erwarten, dass im Rahmen einer ordnungsgemäßen und förderlichen Behördentätigkeit die Einbeziehungsmöglichkeit sofort nach Eingang des Aufnahmeantrags festgestellt wird und ihm allein deswegen die nachträgliche Einbeziehungsmöglichkeit im Härtewege in keinem Fall verloren geht. Vielmehr ist der Behörde grundsätzlich eine angemessene Bearbeitungsfrist zuzubilligen. Was angemessen ist, bestimmt sich dabei nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles. Werden von Seiten des Aufnahmebewerbers besondere Umstände für die Dringlichkeit der Entscheidung geltend gemacht, ist die Behörde gehalten, hierauf Rücksicht zu nehmen und das Verwaltungsverfahren soweit wie möglich zu beschleunigen. Allgemein ist zu berücksichtigen, dass in vertriebenenrechtlichen Verfahren neben der rechtlichen Prüfung durch das Bundesverwaltungsamt auch die Zustimmung eines aufnehmenden Landes gemäß § 28 Abs. 2 BVFG einzuholen ist. Der gesamte Verfahrensablauf bis zu einer positiven Entscheidung nimmt deshalb objektiv auch bei sachdienlicher Förderung regelmäßig einige Wochen in Anspruch. Legt die Behörde nachvollziehbar dar, dass auf Grund der im Vertriebenenverfahren bestehenden verfahrensrechtlichen Besonderheiten eine Bescheiderteilung innerhalb des zwischen Antragstellung und Ausreise der Bezugsperson liegenden Zeitraums von unter drei Monaten objektiv nicht möglich war, stellt es gegenüber dem Aufnahmebewerber keine "verfahrensbedingte Härte" dar, ihm die vorzeitige Ausreise der Bezugsperson in Bezug auf eine Einbeziehung entgegenzuhalten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. März 2003 - 2 A 4647/01 -. Davon ausgehend kann hier nicht festgestellt werden, dass ein Härtefall vorliegt. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Antrag der Kläger auf Aufnahme bei der Beklagten am 17. Mai 1995 eingegangen ist, weniger als drei Wochen vor der Ausreise der Eltern der Klägerin zu 1) am 5. Juni 1995. Innerhalb von weniger als drei Wochen war bei normalem Verfahrensablauf eine Zusammenführung der Verfahren und eine entsprechende Bearbeitung nicht möglich. Insofern ist zu berücksichtigen, dass für die Einholung der erforderlichen Zustimmung des aufnehmenden Landes nach § 28 Abs. 2 BVFG die Akten an die zuständige Stelle übersandt werden müssen. Ferner kann nicht außer Betracht bleiben, dass der Antrag weder einen Hinweis auf das Verfahren der Eltern der Klägerin zu 1) noch auf deren unmittelbar bevorstehende Ausreise enthielt. Dies fällt hier umso mehr ins Gewicht, als das von den Klägern verwandte Antragsformular Angaben zu Familienangehörigen vorsah, die bereits einen Aufnahmebescheid erhalten hatten. In diese Rubrik war jedoch von den Klägern nur auf das Verfahren einer Tante, aber nicht das der Eltern hingewiesen worden. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da er einen Sachantrag nicht gestellt und sich damit dem Kostenrisiko nicht unterworfen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 und 3 GKG. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.