Beschluss
18 B 159/03
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0121.18B159.03.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist unbegründet. Aus den vom Antragsteller dargelegten, gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO vom Senat nur zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Abschiebungsschutz im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung durch das Verwaltungsgericht zu Unrecht erfolgt ist. Der Antragsteller hat weiterhin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Er kann aus der Eheschließung mit der deutschen Staatsangehörigen Frau C. F. keinen Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung bzw. Erteilung einer Duldung herleiten. In der Senatsrechtsprechung ist inzwischen geklärt, dass der von dem Antragsteller u.a. bemühte § 9 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG dem Ausländer kein Bleiberecht für die Dauer des Aufenthaltsgenehmigungsverfahrens gewährt, wenn der Aufenthaltsgenehmigungsantrag - wie hier - keine der Fiktionswirkungen des § 69 Abs. 2 und 3 AuslG ausgelöst hat. Vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. November 2001 - 18 B 242/01 -, NWVBl. 2002, 183 = EZAR 017 Nr. 19, und vom 6. Dezember 2001 - 18 B 781/01 -. Darüber hinaus werden aber auch nicht die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG erfüllt, weil der Antragsteller nicht den dort vorausgesetzten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besitzt. Über seinen bisher ohnehin erst nur angekündigten diesbezüglichen Antrag hat der Antragsgegner vielmehr nach Ermessen zu entscheiden, weil gegen den Antragsteller schon infolge des rechtskräftigen Strafbefehls des Amtsgerichts N. vom 15. März 2002 - 60 Js 7965/00 - ein Ausweisungsgrund vorliegt (vgl. § 23 Abs. 1, 3 iVm § 17 Abs. 5 AuslG). Schon deshalb folgt auch aus dem Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 2. Oktober 2002 - 14/43.443 - keine den Antragsteller begünstigende Regelung. Zur Erlangung von Abschiebungsschutz kann sich der Antragsteller auch nicht - wie hilfsweise angekündigt - mit Erfolg auf einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis auf Grund des nach Aktenlage hier allein in Betracht kommenden § 30 Abs. 3 iVm § 55 Abs. 2 AuslG und Art. 6 Abs. 1 GG berufen. Abgesehen davon, dass das Bestehen einer Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen grundsätzlich weder ein rechtliches Abschiebungshindernis noch einen Duldungsanspruch begründet, vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Dezember 1991 - 18 B 3237/91 -, vom 5. März 1992 - 18 B 761/92 -, vom 5. Dezember 1994 - 18 B 2980/94 -, vom 15. Juni 1999 - 18 B 923/99 - und vom 12. September 2000 - 18 B 1074/00 -, InfAuslR 2001, 157, wäre auch die vom Bundesverwaltungsgericht - Urteil vom 9. Dezember 1997 - 1 C 19.96 -, BVerwGE 106, 13 = NVwZ 1998, 742 = DVBl. 1998, 722 f. = InfAuslR 1998, 213 ff. - für maßgeblich gehaltene Unzumutbarkeit der Ausreise nicht gegeben. Es werden keine Gründe dafür substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht, dass es dem Antragsteller nicht zumutbar wäre, die Ermöglichung seiner Einreise in dem dafür vorgesehenen Sichtvermerksverfahren in der Türkei abzuwarten. Soweit der Antragsteller sich auf seine Bindung an seine deutsche Ehefrau beruft, erscheint eine Trennung nicht unzumutbar, da die Eheschließung erst heute und damit zu einer Zeit erfolgte, als der Antragsteller unmittelbar vor seiner Abschiebung stand und beide Ehegatten damit wussten, dass der Antragsteller in die Türkei würde ausreisen müssen. In einem solchen Fall hat sich ohne das Hinzutreten besonderer Umstände, die hier nicht zu erkennen sind, zwischen den Ehegatten keine eheliche Lebensgemeinschaft entwickelt, die eine solche Intensität und ein solches Ausmaß erreicht hätte, dass eine Trennung der Ehegatten nicht zumutbar erscheinen würde. Vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 3. Dezember 2001 - 18 B 1495/01 - und vom 6. August 2002 - 18 B 591/02 -. Soweit der Antragsteller eine Unzumutbarkeit der Ausreise aus seiner Wehrpflicht herleiten will, hat er nicht einmal substantiiert dargelegt, dass er überhaupt in der Türkei zwingend mit seiner Einberufung zum Wehrdienst rechnen muss und welche konkreten Folgen dies für ihn haben wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.