Beschluss
18 B 923/99
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1999:0615.18B923.99.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nicht vorliegen. Die Antragstellerin hat mit ihrem Vorbringen in dem Zulassungsantrag nicht im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses des angefochtenen Beschlusses begründet, dem zufolge - abgesehen von den Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags - kein Grund für eine Verpflichtung des Antragsgegners zum Verzicht auf die Durchsetzung der Ausreisepflicht der Antragstellerin ersichtlich ist, welche aufgrund der bestandskräftigen, die Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin zeitlich auf den Tag der Zustellung beschränkenden Ordnungsverfügung des Oberstadtdirektors der Stadt D. vom 2. November 1998 vollziehbar ist. Durch den nach Eintritt der Bestandskraft dieser Verfügung gestellten Antrag der Antragstellerin vom 5. Februar 1999 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus Anlaß ihrer erneuten Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen am 2. Februar 1999 ist eine Fiktionswirkung nach § 69 Abs. 2 oder 3 des Ausländergesetzes - AuslG - nicht eingetreten. Die Duldungsfiktion nach § 69 Abs. 2 AuslG tritt nicht bei - wie hier - erneuter, sondern nur bei erstmaliger Beantragung einer Aufenthaltsgenehmigung ein. Vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 1994 - 18 B 64/93 - und vom 1. Juni 1994 - 18 B 438/93 -. Einer Fiktion des erlaubten Aufenthalts gemäß § 69 Abs. 3 AuslG steht der über § 69 Abs. 3 Satz 3 AuslG anwendbare § 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AuslG entgegen, wonach die Fiktionswirkung nicht eintritt, wenn der Ausländer aufgrund eines Verwaltungsaktes - wie hier die Antragstellerin aufgrund der bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 2. November 1998 - bei Antragstellung ausreisepflichtig ist. Angesichts der aufgrund der bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 2. November 1998 bei der Eheschließung und der Antragstellung der Antragstellerin bestehenden vollziehbaren Ausreisepflicht liegen die Voraussetzungen von § 9 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes in der Fassung vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1038) - DVAuslG - nicht vor. Einer Erörterung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erteilung der von der Antragstellerin beantragten Aufenthaltserlaubnis bedarf es im vorliegenden auf Schutz vor Abschiebung gerichteten Verfahren nicht. Nach der Senatsrechtsprechung scheidet nämlich die Erteilung einer Duldung für die Dauer eines Aufenthaltsgenehmigungsverfahrens aus gesetzessystematischen Gründen grundsätzlich aus, wenn ein vorläufiges Bleiberecht nach § 69 AuslG - wie hier - nicht eingetreten ist. Vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. August 1995 - 18 B 660/94 -, vom 26. März 1998 - 18 B 2195/96 - und vom 20. April 1999 - 18 B 1338/97 -. In solchen Fällen ist die Vollziehung der bestandskräftigen Abschiebungsandrohung grundsätzlich nicht unzumutbar. Das gilt auch im Falle der Antragstellerin, da das Bestehen einer Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen grundsätzlich weder ein rechtliches Abschiebungshindernis noch einen Duldungsanspruch begründet. Vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Dezember 1991 - 18 B 3237/91 -, vom 5. März 1992 - 18 B 761/92 - und vom 5. Dezember 1994 - 18 B 2980/94 -. Ein Grund, der der Abschiebung entgegensteht, liegt in solchen Fällen ausnahmsweise nur dann vor, wenn es dem Ausländer aufgrund besonderer Voraussetzungen nicht zuzumuten ist, seine familiären Beziehungen durch Ausreise zu unterbrechen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Dezember 1997 - 1 C 19.96 -, DVBl. 1998, 722 (723). Der Hinweis der Antragstellerin auf die unter Umständen längerfristige Unterbrechung der ehelichen Lebensgemeinschaft und die Kosten der Ausreise und Wiedereinreise führt nicht zur Feststellung eines Ausnahmefalles und zur Begründung eines Anspruches auf Schutz vor Abschiebung. Die Antragstellerin hat sich außerdem darauf berufen, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Das ist nicht der Fall. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich (oder obergerichtlich) nicht beantwortete Frage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf und die für die Entscheidung erheblich sein wird, oder wenn die in der Beschwerdeentscheidung zu erwartende Klärung von Tatsachenfragen verallgemeinerungsfähige, d. h. einer unbestimmten Vielzahl von Fällen dienende Auswirkung entfaltet. Fragen, die in dem mit dem Zulassungsantrag angestrebten Verfahren nicht geklärt werden können oder müssen, sind dementsprechend als nicht entscheidungserheblich außer Betracht zu lassen. Für das vorläufige Rechtsschutzverfahren mit seiner regelmäßig nur summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bedeutet dies, daß nur spezifisch auf das Eilverfahren bezogene Fragestellungen eine Zulassung der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen können. Vgl. Senatsbeschluß vom 12. Februar 1998 - 18 B 286/98 - m.w.N. Eine solche Frage, die in dem mit der Zulassung angestrebten Beschwerdeverfahren einer grundsätzlichen Klärung zugeführt werden würde, hat die Antragstellerin nicht formuliert. Die erste von ihr aufgeworfene Frage nach der Verhältnismäßigkeit der Vollziehung einer Ordnungsverfügung ist hinsichtlich der Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen - wie vorstehend dargelegt - in der Senatsrechtsprechung bereits grundsätzlich geklärt und hinsichtlich des Vorliegens von Ausnahmefällen einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Die zweite und vierte der formulierten Fragen betreffen die Zulässigkeit einer Ausweisung, die gegenüber der Antragstellerin nicht verfügt worden ist; sie sind daher ebensowenig entscheidungserheblich wie die fünfte Frage nach Erkundigungspflichten des deutschen Ehegatten vor Eingehung der Ehe. Der dritten formulierten Frage fehlt die Entscheidungserheblichkeit angesichts dessen, daß die Voraussetzungen sämtlicher Alternativen des § 9 Abs. 2 DVAuslG wegen der vollziehbaren Ausreisepflicht und der bestandskräftigen Androhung der Abschiebung der Antragstellerin nicht vorliegen. Von einer weiteren Begründung dieses einstimmig gefaßten Beschlusses wird gemäß § 146 Abs. 6 iVm § 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO abgesehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.