Beschluss
7 B 1406/02
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0129.7B1406.02.00
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Tenor
Nr. 1 des Beschlusses wird geändert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.556,46 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Nr. 1 des Beschlusses wird geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.556,46 EUR festgesetzt. Gründe: Die zulässigen Beschwerden sind begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 12. April 2002 gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 3. April 2002 (Az.: 63-00264-02-01) anzuordnen, zu Unrecht stattgegeben. Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verletzt keine Vorschriften des öffentlichrechtlichen Baurechts, die auch dem Schutz der Antragsteller als Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Wie das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss ausgeführt hat, hält das genehmigte Bauvorhaben insbesondere auch in Richtung des Grundstücks der Antragsteller die gemäß § 6 Abs. 4 BauO NRW berechneten Abstandflächen ein. Die Baugenehmigung erweist sich im Hinblick auf die Wahrung der nachbarschützenden Vorschrift des § 6 BauO NRW auch als hinreichend bestimmt. Zwar ist durch Grüneintragung auf der zur Baugenehmigung gehörenden Flurkarte nebst Anhang die maximal zulässige Neigung des Pultdaches im Hinblick auf die Festsetzung der zulässigen Dachneigung im Bebauungsplan Nr. 1.9 auf maximal 5° verringert worden, so dass die Einhaltung der Abstandfläche in Richtung auf das Grundstück der Antragsteller fraglich sein könnte, wenn zur Absenkung der Dachneigung des Pultdaches eine der beiden längsseitigen Außenwände des Staffelgeschosses in der Höhe verändert werden müßte und demzufolge etwa die dem Grundstück der Antragsteller zugewandte Außenwand des Staffelgeschosses erhöht würde. Aus dieser Abänderung der Angabe zur Dachneigung in den Bauvorlagen ergibt sich aber keine nachbarerhebliche Unbestimmtheit der Baugenehmigung, weil die Dachneigung in den zur Baugenehmigung gehörenden weiteren Bauvorlagen, nämlich den Ansichten und dem Schnitt bereits nicht mehr als 5° aufweist, und nach Maßgabe dieser Vorlagen und der Flurkarte die Abstandflächen eingehalten sind. Die Baugenehmigung verletzt auch keine nachbarschützenden Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 1.9. Auch insoweit wird Bezug genommen auf die Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Bebauungsplan und der Planbegründung insbesondere keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass über die Festsetzung Gartenhofhäuser - HGG - hinaus, die hier allenfalls einen durch die Baugenehmigung nicht in Frage gestellten Schutz vor Einsehbarkeit in den Gartenhof vermitteln will, auch die weiteren Festsetzungen für die Grundstücke der Antragsteller und der Beigeladenen nachbarschützende Bedeutung haben. Die Stellung und der Grundriß der auf den Grundstücken der Antragsteller und der Beigeladenen genehmigterweise errichteten Atrium- Wohnhäuser entsprechen zwar nicht den in dem hier betreffenden Baufenster des Bebauungsplanes eingetragenen Gebäudegrundrissen, diese Eintragungen stellen aber wohl keine bauplanungsrechtliche Festsetzung der Stellung der Gebäude dar, denn in der Legende des Bebauungsplanes findet sich das Planzeichen für die Stellung des Baukörpers nur in Verbindung mit der Angabe der Firstrichtung. Auch die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes zur Bebaubarkeit mit Gartenhofhäusern mit einem zulässigen Vollgeschoss, einer Geschoßflächenzahl von 0,6 und einer Dachneigung von 0° bzw. 5° bei geschlossener Bauweise haben keine die Antragsteller als Nachbarn schützende Bedeutung. Der Plangeber hat damit die grenzständige Errichtung von "Gartenhofhäusern" planungsrechtlich verbindlich vorgegeben, jedoch nicht ausgeschlossen, dass das mit den Gartenhofhäusern festgesetzte Nutzungsmaß ausgeschöpft werden kann, also über dem Erdgeschoss ein weiteres Geschoss, das kein Vollgeschoss ist, errichtet werden darf. Die Antragsteller haben nach diesen Festsetzungen des Bebauungsplanes daher die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Dachaufstockung - unter Beachtung des sich hier aus § 15 BauNVO ergebenden bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes im Übrigen - in Betracht ziehen müssen. Entgegen der im Beschluss des Verwaltungsgerichts vertretenen Einschätzung verletzt das genehmigte Bauvorhaben indessen nicht das die Antragsteller als Nachbarn schützende Gebot der Rücksichtnahme unter dem Gesichtspunkt einer erdrückenden Wirkung. Hält ein Vorhaben - wie hier - die bauordnungsrechtlichen Vorschriften des § 6 BauO NRW ein, bedeutet dies regelmäßig, dass damit das Vorhaben zugleich unter den Gesichtspunkten, die Regelungsziel der Abstandflächenvorschriften sind, nämlich Vermeidung von Licht-, Luft- und Sonnenentzug, Wahrung eines ausreichenden Sozialabstands, aber auch - wie hier von Seiten der Antragsteller geltend gemacht wird - Unterbindung einer erdrückenden Wirkung des Baukörpers, nicht gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Mai 1986 - 4 C 34.85 - BRS 46 Nr. 176 und vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 - BRS 55 Nr. 110, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 - BRS 62 Nr. 102; OVG NRW, Urteil vom 14. Januar 1994 - 7 A 2002/92 - BRS 56 Nr. 196, Beschlüsse vom 13. September 1999 - 7 B 1457/99 - BauR 2001, 917 und 13. Januar 1992 - 7 B 3795/91 -. Allerdings kann sich im Einzelfall ein Vorhaben wegen seiner erdrückenden Wirkung mit dem Gebot der Rücksichtnahme als nicht vereinbar erweisen, wenn ein durch seine Ausmaße (Breite und/oder Höhe) und Gestaltung als außergewöhnlich zu qualifizierender Baukörper den Bewohnern des Nachbargrundstücks den Eindruck des Eingemauertseins vermittelt. Einer in dieser Weise hervorgerufenen Abriegelung kann erdrückende Wirkung zukommen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Januar 1994 - 7 A 2002/92 - BRS 56 Nr. 196 und vom 17. August 2001 - 7 A 2533/99 -, Beschluss vom 15. Mai 2002 - 7 B 558/02 -. Die erdrückende Wirkung eines Baukörpers auf das betreffende Nachbargrundstück ist danach zu beurteilen, welche optischen Auswirkungen er auf das Nachbargrundstück in dessen schützenswerten Bereichen hat. Für den jeweiligen Nachbarn ist das Bauvorhaben hinsichtlich seiner vermeintlich erdrückenden Wirkung dabei nur insoweit von Belang, als die Bausubstanz von seinem Grundstück aus überhaupt erkennbar ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. September 1999 - 7 B 1457/99 - BauR 2001, 917, 918. Entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts bestehen hier keine derart besonderen tatsächlichen Gegebenheiten, die trotz Wahrung der Abstandflächenvorschriftten gleichwohl die Annahme eines Rücksichtnahmeverstoßes unter dem Gesichtspunkt der erdrückenden Wirkung rechtfertigen könnten. Dies ergibt nach Auffassung des Senats eine Bewertung der Örtlichkeit anhand der in den Akten befindlichen Pläne und Lichtbilder. Eine Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit im Rahmen des Beschwerdeverfahrens war hier nicht erforderlich. Eine Pflicht dazu besteht nur dann, wenn die dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht ausreichen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 1994 - 4 B 136.94 - Juris-Dokument; OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Februar 2002 - 7 B 1370/01 - und 15. Mai 2002 - 7 B 558/02 -. Dies ist hier nicht der Fall. Die beigezogenen Bauakten sowie das im Ortstermin des Verwaltungsgerichts am 4. Juli 2002 gefertigte und in der Gerichtsakte enthaltene Lichtbildmaterial bieten eine hinreichende tatsächliche Beurteilungsgrundlage. Durch das streitbefangene Bauvorhaben wird der freie Ausblick in den Himmel vom Grundstück der Antragsteller aus betrachtet weder gänzlich unmöglich gemacht noch in der Gesamtschau massiv behindert. Wie insbesondere das Lichtbildmaterial und die zur Baugenehmigung gehörende Anlage mit Eintragung der Wandhöhen, Sichtachsen und Blickwinkel (Beiakte Heft 1 Blatt 21) veranschaulichen, ist das genehmigte Bauvorhaben vom Grundstück der Antragsteller aus nur zu einem geringen Teil, nämlich nur im oberen Bereich der nordöstlichen Außenwand optisch wahrnehmbar. Als schützenswerte Bereiche auf dem Grundstück der Antragsteller kommen das so genannte Atrium, der Gartenhof, und der Wohn-/Essbereich mit seiner zum Gartenhof ausgerichteten Fensterfront sowie das Kinderzimmer, der Gang zum Schlafzimmer und das Badezimmer des Wohnhauses der Antragsteller in Frage. Aus dem angeführten Veranschaulichungsmaterial ergibt sich, dass der obere Abschluss der nordöstlichen Außenwand des Vorhabens überhaupt erst dann in den Blick von im Atrium stehenden Personen gerät, wenn diese sich mit Blickrichtung auf die nordöstliche Wand des Gebäudes der Beigeladenen von dem Wohn-/Essbereich des Wohngebäudes der Antragsteller befinden. Auch dann wird der Blick in den Himmel lediglich durch einen schmalen horizontalen Streifen der nordöstlichen Außenwand eingeschränkt. Von einer den Blick aus dem Atrium völlig beherrschenden und massiv behindernden Wirkung, die dem Betrachter geradezu "die Luft nähme", kann daher keine Rede sein, zumal die Sicht vom Atrium aus in die übrigen drei Himmelsrichtungen nicht eingeschränkt ist. Im Hause selbst ist die Außenwand der genehmigten Aufstockung vom Wohn- und Essbereich des Wohnhauses der Antragsteller allerdings deutlich zu sehen. Dabei ist indessen zu berücksichtigen, dass Belichtung und Besonnung des Atriums nicht beeinträchtigt werden. Ferner ist darauf zu verweisen, dass ein etwaiger vorhandener Eindruck der Begrenztheit des Raumes des Gartenhofes beim Blick aus dem Wohn- und Essbereich des Hauses der Antragsteller nicht durch das hinzutretende Bauvorhaben der Beigeladenen erstmals erzeugt wird, sondern bereits durch die in der Örtlichkeit vorhandenen Dimensionen des Gartenhofes mit einer Grundfläche von 5 x 5,20 m und seine bauliche Umfassung an allen vier Seiten entsteht, nämlich von drei Außenwänden des Wohnhauses der Antragsteller und der massiven drei Meter hohen grenzständigen Wand, die wohl zwecks Sichtschutzes errichtet worden ist. Der Blick in den Himmel in Richtung des Wohnhauses der Beigeladenen wird durch die genehmigte Aufstockung auch in dieser Richtung nicht völlig verdeckt, sondern lässt selbst vom ungünstigsten Standort aus betrachtet einen deutlichen Streifen frei. Da die angegriffene Baugenehmigung somit auch nicht unter dem Gesichtspunkt der erdrückenden Wirkung gegen das nachbarschützende bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot verstößt, war den Beschwerden stattzugeben und der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.