Leitsatz: Das Anstellungsverhältnis der an Ersatzschulen beschäftigten Planstelleninhaber ist demjenigen eines Beamten auf Lebenszeit iSd § 8 Abs. 2 Satz 1 EFG nur dann vergleichbar, wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 2 EFG erfüllt sind. Die für die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenver-hältnis auf Probe geltende Höchstaltersgrenze des § 6 Abs. 1 Satz 1 LVO NW ist iSd § 8 Abs. 2 Satz 2 EFG eine allge-meine beamtenrechtliche Vorschrift, die nicht auf der Ei-genart des öffentlichen Dienstes beruht. Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist Träger der Erzbischöfliche einer genehmigten Ersatzschule. Der am 4. Mai 1949 geborene Beigeladene ist seit 1987 mit einer Unterrichtsgenehmigung nach § 41 Abs. 2 Schulordnungsgesetz (SchOG) an dieser Schule als angestellter Lehrer tätig. Am 28. März 1998 schloß der Kläger mit dem Beigeladenen in der Absicht, ihn in eine Planstelle an der in Rede stehenden Schule einzuweisen, einen Vertrag zur Anstellung auf Probe, der erst wirksam werden sollte, wenn die Schulaufsichtsbehörde hinsichtlich der Überschreitung der beamtenrechtlichen Altersgrenze durch den Beigeladenen eine Ausnahmegenehmigung erteilen würde. Nachdem der Kläger diesen Vertrag im April 1988 dem Beklagten mit der Bitte um Erteilung eines Unbedenklichkeitsvermerks und einer Ausnahmegenehmigung bezüglich des Lebensalters des Beigeladenen vorgelegt, im weiteren Verlauf jedoch die Vorlage eines angeforderten Leistungsberichts mit der Begründung verweigert hatte, die Genehmigung einer Ausnahme von der Einhaltung der Höchstaltersgrenze des § 6 Laufbahnverordnung NW (LVO) sei weder erforderlich noch angebracht, wandte er sich unter dem 6. September 1988 erneut an den Beklagten und begehrte nunmehr die Erteilung einer Refinanzierungszusage im Hinblick auf einen am 2. September 1988 abgeschlossenen Vertrag zur Anstellung des Beigeladenen als Studienrat z. A. im Kirchendienst ab 1. Mai 1988. Auf den Inhalt dieses Vertrages im einzelnen wird Bezug genommen. Mit Bescheid vom 18. Oktober 1988 lehnte der Beklagte die Erteilung der beantragten Refinanzierungszusage ab. Zur Begründung führte er aus: Gemäß § 8 Abs. 2 des Ersatzschulfinanzgesetzes (EFG) müsse das Anstellungsverhältnis des an einer Ersatzschule beschäftigten Planstelleninhabers demjenigen eines Beamten auf Lebenszeit vergleichbar sein. Das sei nicht der Fall, da der Beigeladene entgegen § 6 Abs. 1 LVO bereits älter als 35 Jahre sei. Eine nur auf Antrag zuzulassende Ausnahme nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 LVO komme nicht in Betracht, weil der Kläger den ursprünglich gestellten Antrag zwischenzeitlich zurückgenommen habe. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 1988, zugestellt am 27. Dezember 1988, zurück. Zur Begründung seiner am 24. Januar 1989 erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen: Der Beklagte habe bei seiner Entscheidung die verfassungsmäßigen Garantien des Art. 7 Abs. 4 GG und des Art. 8 Abs. 4 Landesverfassung NW (LV) verkannt. Die herangezogene Vorschrift des § 6 Abs. 1 LVO sei weder über § 37 Abs. 3 Buchst. d) SchOG noch über § 8 Abs. 2 EFG anwendbar. § 8 Abs. 2 Satz 1 EFG fordere nur die Vergleichbarkeit des Anstellungsverhältnisses mit demjenigen eines Beamten auf Lebenszeit, die gewährleistet sei. Soweit § 8 Abs. 2 Satz 2 EFG die Beachtung der allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften normiere, gelte dies nicht, soweit diese Vorschriften auf der Eigenart des öffentlichen Dienstes beruhten. § 6 Abs. 1 LVO beruhe aber auf der Eigenart des öffentlichen Dienstes. Selbst wenn diese Vorschrift auf das Anstellungsverhältnis von an Ersatzschulen tätigen Lehrkräften anwendbar sein sollte, stehe sie hier nicht entgegen, da er bei der Anstellung des Beigeladenen auf die Einhaltung der Probezeit verzichte. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Oktober 1988 und des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 1988 zu verpflichten, den Personalaufwand des Klägers für den Beigeladenen entsprechend Besoldungsgruppe A 12 plus Zulage bei der Festsetzung des Landeszuschusses nach dem Ersatzschulfinanzgesetz zu bezuschussen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Refinanzierung der Dienstbezüge des Beigeladenen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen entsprechend Besoldungsgruppe A 12 plus Zulage. Es fehle an den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 EFG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 LVO. Der Beigeladene habe entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 LVO bereits das 35. Lebensjahr vollendet. Der Verzicht des Klägers auf die Einhaltung der Probezeit stehe der Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 1 LVO nicht entgegen, da das auf eine Umgehung dieser Vorschrift hinauslaufe und ein Verzicht auf die Probezeit nach den einschlägigen beamtenrechtlichen Bestimmungen nicht möglich sei. § 6 LVO sei auch im Rahmen der Entscheidung nach § 8 Abs. 2 EFG zu berücksichtigen. Weder § 6 LVO noch die zugrundeliegende Ermächtigungsnorm des § 15 des Landesbeamtengesetzes (LBG) beruhten auf der Eigenart des öffentlichen Dienstes im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 EFG. Dies ergebe sich aus dem Regelungsgehalt des § 8 Abs. 2 EFG. Die in § 8 Abs. 2 Satz 2 EFG geforderte Vergleichbarkeit stimme mit der Forderung des § 37 Abs. 3 d) SchOG nach einer Entsprechung der wirtschaftlichen und rechtlichen Stellung der Lehrkräfte an Ersatzschulen mit der Stellung der Lehrer an vergleichbaren öffentlichen Schulen überein. Die damit normierte Gleichartigkeit der rechtlichen und wirtschaftlichen Stellung der Lehrer an Ersatzschulen bedinge eine entsprechende Anwendung derjenigen beamtenrechtlichen Vorschriften, aus denen sich die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrer an öffentlichen Schulen ergebe. Alle allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften, die auf die wirtschaftliche und rechtliche Stellung des Beamten Einfluß nähmen, seien daher auf Planstelleninhaber an Ersatzschulen anzuwenden. Auf der Eigenart des öffentlichen Dienstes beruhten danach nur solche Vorschriften, die - wie z. B. die formalen Vorschriften über die Ernennung der Beamten durch Hoheitsakt für die rechtliche und wirtschaftliche Stellung der Lehrer an öffentlichen Schulen ohne Bedeutung seien. Gerade eine Reihe von Vorschriften der Laufbahnverordnung sowie die aus ihnen resultierenden besoldungsrechtlichen Auswirkungen zeigten ihre Bedeutung für die wirtschaftliche und rechtliche Stellung des Beamten. Dies gelte auch für § 6 Abs. 1 Satz 1 LVO. Die Höchstaltersgrenze diene in erster Linie einer vernünftigen Relation zwischen der zu erwartenden Dienstzeit einerseits und den dem Dienstherrn voraussehbar entstehenden finanziellen Belastungen andererseits. Mit ihr solle eine Steigerung der personellen Fluktuation verhindert werden, die zu einer Überbelastung der öffentlichen Hand mit Versorgungsleistungen und damit zu einer Vernachlässigung des auch im öffentlichen Dienst unerläßlichen Gebots der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel führen könnte. § 6 LVO diene im Bereich der Beamtenversorgung demselben Zweck einer langen "Ansparphase" wie sie den Altersversorgungssystemen außerhalb des öffentlichen Dienstes eigen sei. Mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung führt der Kläger unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens im wesentlichen aus: Die vom Verwaltungsgericht aus § 8 Abs. 2 EFG in Verbindung mit § 37 Abs. 3 Buchst. d) SchOG abgeleitete Forderung nach Gleichartigkeit der rechtlichen und wirtschaftlichen Stellung eines Lehrers an einer Ersatzschule mit derjenigen eines Beamten auf Lebenszeit an einer öffentlichen Schule sei verfassungsrechtlich nicht haltbar. Sie führe auf dem Umweg über die Refinanzierung zu einem Eingriff in die Personalangelegenheiten des Schulträgers. § 8 Abs. 2 Satz 2 EFG stelle lediglich klar, daß die in Satz 1 geforderte Vergleichbarkeit in den in Satz 2 genannten Fällen immer - d. h. ohne weitere Prüfung – vorliege. Die Vorschriften der Laufbahnverordnung beruhten im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 EFG auf der Eigenart des öffentlichen Dienstes. Sie seien durch das Bild vom Berufsbeamtentum geprägt. Die nähere Ausgestaltung des § 84 LVO zeige, daß es sich insbesondere bei § 6 Abs. 1 Satz 1 LVO um eine spezifisch beamtenrechtliche Vorschrift handele. Die für die Ersatzschule maßgeblichen Einstellungsvoraussetzungen seien der Sache nach abschließend in der die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrer betreffenden Vorschrift des § 37 Abs. 3 Buchst. b) SchOG geregelt. Ersatzschulfinanzrechtlich dürften keine weitergehenden Anforderungen gestellt werden als im Rahmen eines schulordnungsrechtichen Genehmigungsverfahrens. Sei die Unterrichtsgenehmigung nach § 41 Abs. 2 SchOG erteilt, müßten die Dienstbezüge des jeweiligen Lehrers bezuschußt werden. Schließlich zeige auch der Runderlaß des Kultusministers vom 23. November 1982 - BASS 21-01 Nr. 10 -, dessen Regelungsgehalt durch die Änderungsverordnung vom 24. April 1990 (GV. NW. S. 254) in die Laufbahnverordnung NW aufgenommen worden sei, daß ein Rechtsanspruch des Ersatzschulträgers auf Refinanzierung der Dienstbezüge von Planstelleninhabern nach beamtenrechtlichen Grundsätzen ohne Rücksicht auf die Höchstaltersgrenze für den Eintritt in den öffentlichen Dienst bestehe. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten unter entsprechender Aufhebung seiner Bescheide vom 18. Oktober 1988 und 22. Dezember 1988 zu verpflichten festzustellen, daß die nach dem Anstellungsvertrag vom 2. September 1988 zu erbringenden Leistungen des Klägers an den Beigeladenen nach Maßgabe des § 3 EFG gemäß S 5 EFG als zuschußfähige Ausgaben veranschlagt werden dürfen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts und vertieft seine eigenen Ausführungen aus dem Verfahren erster Instanz und dem Verwaltungsverfahren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat nach den insoweit in Betracht kommenden Regelungen der §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 8 Abs. 3 EFG iVm Art. 8 Abs. 4 Satz 3 LV keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erteilung der begehrten Refinanzierungszusage. Die Voraussetzungen dafür, daß bei der nach §§ 15, 5 Abs. 1 EFG erfolgenden Festsetzung des Zuschusses für die Erzbischöfliche in die im Anstellungsvertrag mit dem Beigeladenen vom 2. September 1988 vorgesehene Vergütung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen entsprechend Besoldungsgruppe A 12 plus Zulage in Ansatz gebracht werden darf, sind nicht erfüllt. Dienstbezüge hauptberuflicher Lehrer sind nach § 8 Abs. 3 EFG in der Höhe in den Haushaltsplan einzustellen, in der sie ihnen als Lehrer im öffentlichen Dienst an vergleichbaren öffentlichen Schulen nach dem Beamten-, Besoldungs- oder Tarifrecht zustehen würden. Für Planstelleninhaber an Ersatzschulen sind danach Dienstbezüge entsprechend den Grundsätzen der Beamtenbesoldung in Ansatz zu bringen. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EFG muß indes das Anstellungsverhältnis des an einer Ersatzschule beschäftigten Planstelleninhabers demjenigen eines Beamten auf Lebenszeit vergleichbar sein. Das trifft nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EFG dann zu, wenn bei der Berufung in das Dienstverhältnis und bei Beendigung des Dienstverhältnisses die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften beachtet werden, soweit diese nicht auf der Eigenart des öffentlichen Dienstes beruhen. Der vom Kläger mit dem Beigeladenen geschlossene Planstellenvertrag beachtet bei dessen Berufung in das Dienstverhältnis nicht die eine Höchstaltersgrenze festsetzende beamtenrechtliche Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 LVO, die nicht auf der Eigenart des öffentlichen Dienstes beruht. § 8 Abs. 2 Satz 2 EFG enthält nähere Bedingungen dafür, wann im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 EFG davon gesprochen werden kann, das Anstellungsverhältnis der an Ersatzschulen beschäftigten Planstelleninhaber sei denjenigen von Beamten auf Lebenszeit vergleichbar. Die Vorschrift will nicht lediglich - wie der Kläger geltend macht - für den Fall der Beachtung der dort angesprochenen beamtenrechtlichen Vorschriften die sonst anzustellende Vergleichbarkeitsprüfung erübrigen. Vielmehr soll die Erfüllung der Anforderungen in Satz 2 notwendige Voraussetzung für die Annahme der Vergleichbarkeit des Anstellungsverhältnisses des Planstelleninhabers mit demjenigen eines Beamten auf Lebenszeit sein. Für eine solche Interpretation spricht insbesondere der Wortlaut, der Vorschrift des § 8 Abs. 2 EFG, in der die Sätze 1 und 2 ohne weitere Einschränkung miteinander verknüpft sind. Vgl. insoweit etwa die Ausführungen bei Müller, Das Recht der Freien Schule nach dem Grundgesetz, 2. Auflage, S. 151, der die in Rede stehende Regelung unter dem hier angesprochenen Gesichtspunkt nicht problematisiert. Ein Zusatz wie "jedenfalls dann" oder "insbesondere", wie er in einem ähnlichen Zusammenhang beispielsweise in der Vorgängerregelung des § 5 Abs. 2 Satz 3 der Zweiten Verordnung zur Ausführung des Ersten Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Lande Nordrhein-Westfalen (2. AVOzSchOG) vom 21. Dezember 1953 (GV. NW. S. 432) enthalten war, fehlt. Sich aus den Gesetzesmaterialien ergebende Bedenken gegen die Annahme, Vergleichbarkeit iSd § 8 Abs. 1 Satz 1 EFG liege nur dann vor, wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 2 EFG erfüllt sind, schlagen letztlich nicht durch. Allerdings ist seinerzeit in den Beratungen des Kulturausschusses übereinstimmend die Auffassung vertreten worden, der Ausdruckswechsel von "entsprechen" in § 37 Abs. 3 Buchst. d SchOG zu "vergleichbar" in § 8 Abs. 2 Satz 1 EFG sei keine materielle Änderung, so Staatssekretär Adenauer in der 78. Sitzung des Kulturausschusses am 23. Februar 1961, LT-Drucksache 1267/61, S. 3, bzw. die Begriffe "entsprechen" in § 37 Abs. 3 Buchst. d SchOG und "vergleichbar" in § 8 Abs. 2 Satz 1 EFG hätten den gleichen Inhalt, so Oberregierungsrat Klein und Abgeordneter Holthoff in derselben Sitzung, a.a.O. S. 4. Ferner hat Staatssekretär Adenauer in der 77. Sitzung des Kulturausschusses vom 9. Februar 1961, LT-Drucksache 1244/61, S. 19 f., die Auffassung vertreten, § 8 EFG habe die wirtschaftliche Sicherstellung der Lehrkräfte zum Inhalt. Die Regelung besage nicht, daß vier Fünftel der Lehrkräfte die beamtenrechtliche Vergleichbarkeit zu erbringen hätten, sondern es werde nur festgelegt, daß mindestens vier Fünftel der Lehrkräfte eine Sicherung ihres Anstellungsverhältnisses im Sinne eines lebenslänglichen Vertrages erhalten sollten. Diese Äußerungen könnten im Sinne des Klägers dafür sprechen, daß durch § 8 Abs. 2 EFG die Refinanzierung lediglich im Falle einer wirtschaftlichen und rechtlichen Schlechterstellung der Lehrkräfte im Ersatzschuldienst gegenüber Lehrern im öffentlichen Dienst ausgeschlossen, nicht jedoch im übrigen von der Einhaltung bestimmter, insbesondere laufbahnrechtlicher Voraussetzungen abhängig gemacht werden sollte. Die Gesetzesmaterialien führen indes letztlich zu einem anderen Ergebnis. § 8 Abs. 2 EFG ist der Regelung des § 8 Abs. 4 der Dritten Verordnung zur Ausführung des Ersten Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Lande NordrheinWestfalen (3. AVOzSchOG) vom 10. Juli 1959 (GV. NW. S. 125) bewußt nachgebildet worden, vgl. das Protokoll über die 78. Sitzung des Kulturausschusses am 23. Februar 1961 Landtagsdrucksache (LT-Drucksache) Nr. 1267/61 S. 3: "...weist Frau Abg. Dr. Teusch (CDU) darauf hin, daß das Wort "vergleichbar" bereits in § 8 Abs. 4 der 3. AVOzSchOG gewählt worden sei, von deren Formulierung man nicht abweichen solle...", sowie S. 4: "Staatssekretär Adenauer erklärt, ... das würde der Regelung .... in § 8 des Gesetz-entwurfs, dessen Formulierung er gegenüber der 3. AVOzSchOG nicht gern ändern wolle, entsprechen," um auf die Auslegung von § 8 Abs. 4 letzter Halbsatz 3. AVOzSchOG zurückgreifen zu können. Vgl. das Protokoll über die 81. Sitzung des Kulturausschusses am 16. März 1961, LT-Drucksache Nr. 1319/61, S. 13: "Staatssekretär Adenauer ...: Bei der Auslegung der Bestimmung werde man auf das zurückgehen müssen, was bei der Formulierung der Dritten Ausführungsverordnung überlegt worden sei." Bei den Gesetzesberatungen ging man insoweit davon aus, daß nach den Regelungen der Dritten Ausführungsverordnung zum Schulordnungsgesetz das Anstellungsverhältnis eines Planstelleninhabers demjenigen eines Beamten auf Lebenszeit dann vergleichbar ist, wenn bei der Berufung in das Dienstverhältnis und bei Beendigung des Dienstverhältnisses die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften beachtet werden, soweit diese nicht auf der Eigenart des öffentlichen Dienstes beruhen. Vgl. die entsprechende Äußerung der Abgeordneten Dr. Teusch in der 77. Sitzung des Kulturausschusses, LT-Drucksache Nr. 1244/61, S. 19. Die Materialien zur Dritten Verordnung zur Ausführung des Ersten Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Lande Nordrhein-Westfalen verdeutlichen schließlich, daß es dem Verordnungsgeber bei der Schaffung der in Rede stehenden Regelung sogar primär um die entsprechende Anwendung der beamtenrechtlichen Laufbahnverordnung im Ersatzschuldienst gegangen ist. Vgl. die Äußerung des Regierungsdirektors Haugg in der 52. Sitzung des Kulturausschusses vom 7. Juni 1956, LT-Drucksache Nr. 747/56, S. 13: "Gemeint sei ..., daß bei der Berufung von Planstelleninhabern, für die das Land bekanntlich später die Pension übernehme, die Laufbahnvorschriften beachtet werden sollten." Aus der seinerzeitigen Erklärung von Regierungsdirektor Haugg, die Vorschrift "solle beispielsweise den Fall regeln, daß ein aus einem anderen Bundesland kommender sechzigjähriger Lehrer an einer Ersatzschule in eine Planstelle komme und das Land dann schon nach kurzer Zeit die Pensionslast zu tragen habe", vgl. a.a.O., S. 13, geht hervor, daß gerade die vorliegend in Rede stehende laufbahnrechtliche Regelung über die Höchstaltersgrenze zur Anwendung kommen sollte. Diese Würdigung wird durch die Äußerung des Staatssekretärs Adenauer in der 81. Sitzung des Kulturausschusses vom 16. März 1961, "die Vorschriften für die Altersgrenze könnten nach Meinung des Kultusministeriums nicht angewandt werden, weil diese auf der Eigenart des öffentlichen Dienstes beruhten", s. LT-Drucksache Nr. 1319/61, S. 14, letztlich nicht in Frage stellt. Es spricht alles dafür, daß in diesem Zusammenhang mit dem Begriff Altersgrenze ebenso wie in dem zeitlich vorausgegangenen Runderlaß des Kultusministers vom 20. Januar 1961 Z B 2 - 22/22 - 209/60 -, vgl. dazu die Ergebnisniederschrift über die EFG-Dienstbesprechung vom 22. Juli 1980, S. 13, und im Einklang mit der im Beamtenrecht geläufigen Terminologie, vgl. Schütz, a.a.O., § 6 LBG, Rdnr. 2, lediglich die Pensionsgrenze des § 44 LBG angesprochen worden ist. Schon im Rahmen der Beratungen zu § 8 Abs 4 der 3. AVOzSchOG hatten die für die Begründung und die für die Beendigungsdes aktiven Dienstverhältnisses geltenden Altersgrenzen hinsichtlich der Frage, ob es sich um eine für den Ersatzschuldienst anwendbare Regelung handele, eine unterschiedliche Einordnung erfahren. Vgl. das Protokoll der 52. Sitzung des Kulturausschusses vom 7. Juni 1956, a.a.O., S. 13. Bei der Auslegung des § 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 EFG nach Sinn und Zweck ist davon auszugehen, daß der Gesetzgeber die Refinanzierung der Bezüge von Planstelleninhabern von der Beachtung jedenfalls solcher beamtenrechtlicher Vorschriften abhängig machen wollte, die geeignet sind, die Einhaltung der in den einschlägigen Gesetzen für den Betrieb und die Finanzierung von Ersatzschulen normierten Vorgaben (etwa hinsichtlich der Anforderungen an die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrkräfte in § 37 Abs. 3 Buchst. b SchOG oder ihre wirtschaftliche und rechtliche Stellung iSd § 37 Abs. 3 Buchst. d SchOG) sicherzustellen. Die hier hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 6 Abs. 1 Satz 1 LVO vertretene Auslegung des S 8 Abs. 2 EFG wird von dem in mehreren Bestimmungen des Ersatzschulfinanzgesetzes (z. B. §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 3, 9 Abs. 1 und 2, 12 Satz 1 EFG; vgl. ferner bereits die Vorgängerregelung des § 42 Abs. 2 Satz 2 SchOG) zum Ausdruck kommenden Grundsatz getragen, daß Aufwendungen vergleichbarer öffentlicher Schulen die Obergrenze veranschlagbarer Kosten im Bereich einer Ersatzschule bilden. Dieser Grundsatz soll die Einhaltung des für beide Bereiche gleichermaßen relevanten Gebots der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung gewährleisten. Daß es sich jedenfalls vor dem Hintergrund des geltenden Beamtenversorgungsrechts bei § 6 Abs. 1 Satz 1 LVO um eine Regelung mit entsprechender Zweckbestimmung zur Begrenzung und zur Sicherstellung der Angemessenheit entstehender Personalkosten handelt, hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend dargelegt. Auf die entsprechenden Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Aus den vom Beklagten mit Schriftsatz vom 27. März 1991 dargelegten Gründen dürfte im übrigen auch für die Zeit nach Inkrafttreten der beamtenversorgungsrechtlichen Neuregelungen zum 1. Januar 1992 für den vorliegenden Zusammenhang keine relevante Änderung eintreten; vgl. ergänzend Cecior in Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, § 55 BeamtVG Rdnr. 4: "Die Höchst(Kürzungs-)Grenze übersteigt im Regelfall den Versorgungsbezug." Der Kläger kann dem nicht entgegenhalten, zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei der zuschußfähige Personalaufwand für den Beigeladenen als BAT-Angestellten betragsmäßig höher als der Aufwand für eine Besoldung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen. Diese Betrachtung - ihre Richtigkeit unterstellt - übersieht, daß im Falle einer Besoldung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen später gemäß § 8 Abs. 3 EFG auch entsprechende Versorgungsbezüge vom Beklagten zu refinanzieren wären. Welche Art des Entgelts für den Beigeladenen aus der Sicht des Beklagten letztlich kostengünstiger ausfallen wird, steht gegenwärtig nicht fest, sondern hängt von Faktoren ab, die nicht im einzelnen absehbar sind, wie zum Beispiel vom Lebensalter, das der Beigeladene erreichen wird, und von der Höhe der später gegebenenfalls geltenden Versorgungssätze. Die insoweit in § 8 Abs. 2 Satz 2 EFG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 LVO - für den öffentlichen Schuldienst - enthaltene prognostische Einschätzung des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers hat der Kläger hinzunehmen. Wie aus dem Vorstehenden der Sache nach bereits folgt, ist § 6 Abs. 1 Satz 1 LVO ferner auch keine Vorschrift, die im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 EFG auf der Eigenart des öffentlichen Dienstes beruht. Zwar regelt § 6 LVO eine Höchstaltersgrenze bei der Einstellung eines Laufbahnbewerbers in den öffentlichen Dienst. Daß es solche festgeschriebenen, ganz allgemein geltenden Einstellungsgrenzen im privatwirtschaftlichen Bereich nicht gibt, könnte zwar dafür sprechen, daß es sich um eine Vorschrift handelt, die auf der Eigenart des öffentlichen Dienstes beruht. Indes darf der Zweck der Vorschrift nicht übersehen werden. Sie dient dazu, die Arbeitsleistung des Beamten und seinen Anspruch auf Versorgung in ein angemessenes Verhältnis zu bringen und den Dienstherrn vor vergleichsweise hohen Versorgungsleistungen, die sich bei einem späten Berufseintritt nach vorausgegangenen privatwirtschaftlichen Tätigkeiten ergeben, zu schützen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluß vom 16. Dezember 1970 - II B 35.70 -, Buchholz, Sammel und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 232 § 15 BBG Nr. 7, und Urteil vom 31. Januar 1980 - 2 C 15.78 -, Buchholz a.a.O. Nr. 11. Die Planstelleninhaber im Privatschuldienst haben eine den beamteten Lehrern im öffentlichen Schuldienst weitgehend angeglichene soziale und rechtliche Stellung und Absicherung. Auch sie haben Anspruch auf Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen, auch ihr Ruhestand beginnt in aller Regel mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Auch ihre Versorgungsbezüge müssen zum ganz überwiegenden Teil vom Land erbracht werden. Dies rechtfertigt es, § 6 LVO nicht nur als auf der Eigenart des öffentlichen Dienstes, sondern auch auf der Eigenart des Ersatzschuldienstes beruhend anzusehen. Die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 LVO ist schließlich im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 EFG auch eine allgemeine beamtenrechtliche Vorschrift, denn es handelt sich um eine auf Landesebene generell für alle Laufbahnbewerber nach § 5 Abs. 1 a) LVO - denen der Beigeladene im öffentlichen Dienst zuzurechnen wäre - geltende Vorschrift. Nach allem war der Beklagte nicht verpflichtet, dem Kläger die begehrte Refinanzierungszusage zu erteilen; denn der Beigeladene hatte bereits vor Abschluß des in Rede stehenden Anstellungsvertrages und den darin vereinbarten Einstellungstermin das 35. Lebensjahr vollendet und konnte deshalb die Höchstaltersgrenze des § 6 Abs. 1 Satz 1 LVO nicht mehr erfüllen. Die Refinanzierung der Bezüge des Beigeladenen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von der Einhaltung des § 6 Abs. 1 Satz 1 LVO abhängig zu machen, ist nach Auffassung des Senats verfassungsmäßig. Die in § 8 Abs. 2 EFG gestellten Anforderungen sind unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung der Privatschulfreiheit in Art. 7 Abs. 4 GG und Art. 8 Abs. 4 LV allerdings nicht bedenkenfrei. § 8 Abs. 2 EFG knüpft die Refinanzierbarkeit der Personalkosten für Planstelleninhaber inhaltlich an Kriterien statusrechtlichen Charakters. Der Gesetzgeber versucht auf dem Wege über die Ersatzschulfinanzierung auf die Ersatzschulträger einzuwirken, ihre Anstellungsverhältnisse den beamtenrechtlichen Regelungen anzupassen, wozu nach Art. 7 Abs. 4 GG, Art. 8 Abs. 4 LV und § 37 SchOG keine Verpflichtung besteht. Der Konformitätsdruck hat um so größeres Gewicht, als in § 8 Abs. 1 EEG bestimmt ist, daß vier Fünftel der hauptberuflichen Lehrer an Ersatzschulen Planstelleninhaber sein sollen. Gleichwohl führte die in § 8 Abs. 2 EFG an die Subventionierbarkeit der Anstellungsverhältnisse von Planstelleninhabern gestellten Anforderungen nach Auffassung des Senats nicht zu einer Aushöhlung der Privatschulfreiheit. Was die Regelung des § 8 Abs. 1 EFG angeht, so handelt es sich lediglich um eine Soll-Vorschrift, deren Nichtbeachtung ohne weitere Konsequenzen bleibt. Im übrigen fordert § 8 Abs. 2 Satz 1 EFG keine völlige Gleichstellung, sondern nur eine Vergleichbarkeit des Anstellungsverhältnisses. Hinzu tritt die Einschränkung in Satz 2, daß die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften lediglich zu "beachten" sind und das auch nur, soweit diese nicht auf der Eigenart des öffentlichen Dienstes beruhen. Es besteht für den Ersatzschulträger darüberhinaus grundsätzlich die Möglichkeit, Lehrkräfte, die die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 EFG nicht erfüllen, als sonstige hauptberufliche Lehrkräfte zu beschäftigen. Auch deren Bezüge sind nach dem Ersatzschulfinanzgesetz refinanzierbar. Es ist schließlich nichts dafür ersichtlich, daß nicht genügend Bewerber zu finden wären, die die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 EFG erfüllen, zumal im Einzelfall stets die Möglichkeit besteht, um eine Ausnahmegenehmigung von der Einhaltung des § 6 Abs. 1 Satz 1 LVO nachzusuchen. Zu allem kommt hinzu, daß die Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 1 LVO - wie ausgeführt - von dem das Ersatzschulfinanzierungsrecht beherrschenden Grundsatz getragen wird, daß Aufwendungen vergleichbarer öffentlicher Schulen die Obergrenze veranschlagbarer Kosten im Bereich der Ersatzschule bilden. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), vgl. Urteil vom 8. April 1987 - 1 BvL 8,16/84 -, BVerfGE 75, 40 (68), des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. Urteil vom 3. Januar 1983 - 6/82 -, DVB1. 1983, S. 223, und des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Beschluß vom 12. September 1989 - 7 B 131.89 -, Buchholz, 11 Art. 7 Abs. 4 GG Nr. 30, anerkannt, daß es nicht zu beanstanden ist, wenn sich der Gesetzgeber bei der Ersatzschulfinanzierung an den Kosten des öffentlichen Schulwesens orientiert und Kosten von Ersatz-schulen, soweit sie höher liegen als die entsprechenden Kosten vergleichbarer öffentlicher Schulen, nicht bezuschußt werden. Zu beachten ist, daß es der Gestaltungsfreiheit des Landesgesetzgebers unterliegt, wie er seiner Pflicht zur Förderung privater Ersatzschulen im einzelnen nachkommt. Hinsichtlich des Umfangs der Förderung ist der Staat lediglich verpflichtet sicherzustellen, daß die Genehmigungsanforderungen des Art. 7 Abs. 4 Sätze 3 und 4 GG auf Dauer erfüllt werden. Vgl. BVerfG, Urteil vom 8. April 1987, a.a.O. Art. 7 Abs. 4 Satz 4 GG fordert eine genügende Sicherung der wirtschaftlichen und rechtlichen Stellung der Lehrkräfte. Die Einrichtung sog. Planstellen vermittelt dem Planstelleninhaber in wesentlichen Punkten (Dienstbezüge, Versorgung, Beihilfe etc.) eine den Beamten auf Lebenszeit im öffentlichen Schuldienst ähnliche rechtliche und wirtschaftliche Stellung. Das geht über die durch Art. 7 Abs. 4 Satz 4 GG geforderte genügende Sicherung hinaus. Wann § 8 EFG die Veranschlagung von Personalaufwendungen für Planstellenbewerber im Haushalt in der Höhe zuläßt, in der sie einen Lehrer an vergleichbaren öffentlichen Schulen nach Beamten- und Besoldungsrecht zustehen, so übersteigt dies das verfassungsrechtlich gebotene Maß der finanziellen Förderung privater Ersatzschulen. Knüpft der Landesgesetzgeber die Gewährung entsprechender Mittel an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, die für sich genommen vom Ersatzschulträger rechtlich nicht verlangt werden können, so begegnet das im Ergebnis dann keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn eine hinreichende finanzielle Förderung der Ersatzschulen auch ohne Einhaltung der Voraussetzungen gewährleistet ist. Das ist vorliegend mit Blick darauf anzunehmen, daß § 8 Abs. 3 EFG für hauptberufliche Lehrer, die keine Planstelle innehaben, die Veranschlagung der Dienstbezüge im Haushalt in der Höhe zuläßt, in der sie einen Lehrer an vergleichbaren öffentlichen Schulen nach dem Tarifrecht zustehen würden. Nach allem ist ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Erteilung der begehrten Refinanzierungszusage deshalb nicht gegeben, weil hinsichtlich des Beigeladenen die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 EFG iVm § 6 Abs. 1 Satz 1 LVO nicht erfüllt sind. Ob sich ein gleiches Ergebnis bereits aus § 8 Abs. 3 iVm § 7 Abs. 1 EFG ergeben würde, kann somit offenbleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären; denn er hat keine Anträge gestellt und sich damit (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) keinem Kostenrisiko ausgesetzt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (S 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.