Urteil
7 A 4101/01
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0212.7A4101.01.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des mit einem zweigeschossigen Mehrfamilienhaus und vier Pkw-Garagen bebauten Grundstücks Gemarkung C. , Flur 34, Flurstück 86, S. straße 10a. Er erwarb das Grundeigentum durch notariellen Kaufvertrag vom 14. März 1968 von der Gemeinde L. als Rechtsvorgängerin der Stadt T. . Zugleich räumte die Gemeinde dem Erwerber das Recht ein, die in ihrem Eigentum stehende, dem Flurstück 86 vorgelagerte Wegeparzelle Flur 84 Nr. 87 bis zu deren Ausweisung als öffentlichem Weg zum Gehen, Fahren oder Reiten mitzubenutzen. Wegen der Absichten des Klägers, auf dem Flurstück 86 ein Mehrfamilienhaus zu errichten, übernahm die Gemeinde L. zudem mit am 14. Mai 1968 eingetragener Baulast die öffentlichrechtliche Verpflichtung, die Parzelle 87 entlang der gemeinsamen seitlichen Grenze zur Nachbarparzelle 86 in einer Tiefe von 5 m und einer Länge von 26,48 m von baulichen Anlagen freizuhalten, um für das Bauvorhaben die Einhaltung der damals erforderlichen Abstandflächen zu ermöglichen. Mit Bauschein Nr. 698/68 des Oberkreisdirektors des Landkreises B. vom 10. Juni 1968 wurde die Genehmigung zur Errichtung des Mehrfamilienhauses erteilt. Die Wegeparzelle mündet in die S. straße (vormals C. straße). Sie ist technisch mit einer wassergebundenen Decke hergestellt. Neben der Fahrbahn befindet sich auf der südwestlichen Seite ein befestigter Streifen, der zum Abstellen von Kraftfahrzeugen genutzt wird. Als öffentliche Straße ist sie nicht gewidmet. Nach der Teilung der Parzelle 87 in die verbleibende Wegeparzelle 635 und die sich am Ende des Weges anschließende Parzelle 636 erwarb die Beigeladene diese von der Stadt T. . Die Parzelle 636 grenzt südwestlich an die im Eigentum bzw. Miteigentum der Beigeladenen stehenden Flurstücke 375 und 376 und rückwärtig an das Flurstück 467, das im Eigentum der F. F. Verkehrsschienennetz GmbH, T. , steht. Über das Flurstück verläuft eine einspurige Gleisanlage der Bahnverbindung von T. nach S. . Im Jahr 1998 ließ die Beigeladene auf der Parzelle 636 eine Pkw-Garage errichten, die etwa auf ein Drittel ihrer Länge dem Mehrfamilienhaus auf dem Grundstück des Klägers gegenüber liegt und insoweit auch auf der Fläche errichtet wurde, die mit der vorgenannten Baulast belastet war. Die unter dem 12. März 1998 bzw. 10. Mai 1999 für die Errichtung einer Pkw-Garage auf dieser Parzelle erteilten Baugenehmigungen hob der Beklagte nach rechtlicher Überprüfung jeweils wieder auf. Mit Baugenehmigung vom 25. Januar 2000 in der Fassung des ersten Nachtrages vom 4. April 2000 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die Genehmigung zur Errichtung einer Pkw-Garage auf dem Flurstück 636 mit einer nordöstlichen, 7,14 m langen Außenwand auf der Grenze zur dem Kläger gehörenden Parzelle 86. Diese Außenwand des genehmigten Bauvorhabens weist vorderseitig eine Höhe von 2,64 m auf. An der rückwärtigen Gebäudekante zum Flurstück 467 hat sie eine Höhe von 3,36 m. Die 4,80 m lange Rückwand steht auf der Grenze zum Flurstück 467, die 7,47 m lange südwestliche Außenwand befindet sich an der Grenze zu den Flurstücken 375 und 376. Das genehmigte Garagenvorhaben lässt einen zumindest 3 m breiten Streifen auf dem Baugrundstück zur vorgelagerten Wegeparzelle 635 frei. Die genehmigte Dachneigung zur Parzelle 86 beträgt nicht mehr als 45 Grad. Unter Nr. 6 der Baugenehmigung gab der Beklagte der Beigeladenen auf, innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Bestandskraft auch gegenüber dem Kläger die bereits errichtete Garage entsprechend den Bauvorlagen zurückzubauen. Die gegen die Baugenehmigung und ihren 1. Nachtrag erhobenen Widersprüche des Klägers vom 19. Februar und 20. April 2000 wies der Landrat des Kreises B. mit Widerspruchsbescheiden vom 25. Mai und 5. Juni 2000 zurück. Der Kläger hat am 30. Juni 2000 Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung nebst 1. Nachtrag erhoben. Unter dem 12. September 2000 hat die Beigeladene beantragt, die Baulast zu löschen, soweit sie auf ihrer Parzelle 636 liegt. Mit Bescheid vom 19. Oktober 2000 hat der Beklagte insoweit den Verzicht auf die Baulast erklärt, weil unter Anwendung des derzeitigen Schmalseitenprivilegs vor einem 16 m langen Teilstück der insgesamt 26,48 m langen Außenwand des Mehrfamilienhauses des Klägers nur eine Abstandfläche von 3 m erforderlich sei und deshalb kein öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung der Baulast auf ihrem Grundstück bestehe, und der Beigeladenen die Löschung mitgeteilt. Die nach erfolglosem Widerspruch des Klägers hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 22. August 2001 - 3 K 208/01 - abgewiesen. Zur Begründung seiner gegen die Baugenehmigung erhobenen Anfechtungsklage hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen, die genehmigte Garage sei nicht nach § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW genehmigungsfähig. Sie verstoße zudem gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Der Abstand zu zwei Balkonen seines Mehrfamilienhauses betrage nur 3,48 m, dies führe zur Verschattung. Der Fahrzeugverkehr zu der Garage, die nur im Rückwärtsfahren verlassen werden könne, erzeuge unzumutbare Lärmbelästigungen. Die Garage füge sich hinsichtlich der baulichen Ausnutzung der Parzelle 636 nicht in die nähere Umgebung ein. Der Kläger hat beantragt, die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen vom 25. Januar und 4. April 2000 sowie die Widerspruchsbescheide des Landrates des Kreises B. vom 25. Mai und 5. Juni 2000 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Mit Urteil vom 22. August 2001 hat das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Auf den Antrag des Klägers hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 22. Mai 2002 zugelassen. Der Kläger hat innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses die Berufung begründet und einen Berufungsantrag gestellt. Zur Begründung seiner Berufung trägt er im Wesentlichen vor, die von dem Beklagten genehmigte Grenzgarage verstoße gegen § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW. Danach dürfe die Grenzbebauung durch eine an der Nachbargrenze errichtete Garage entlang einer Nachbargrenze 9 m und insgesamt 15 m nicht überschreiten. Die genehmigte Grenzbebauung halte zwar die entlang der jeweiligen Nachbargrenze maximale Grenzbebauung von 9 m ein, überschreite aber die insgesamt zulässige Grenzbebauung von 15 m. Die genehmigte Grenzbebauung betrage insgesamt 19,41 m. Davon entfielen 7,14 m auf die Grenze zu seiner Parzelle 86, 7,47 m auf die Grenze zu den Parzellen 375 und 376 sowie 4,80 m auf die rückwärtige Parzelle 467. Richtig sei zwar, dass die rückwärtige Grenzwand der genehmigten Garage an eine öffentliche Verkehrsfläche angrenze und deshalb diese Grenze keine Nachbargrenze im Sinne der vorgenannten Vorschrift darstelle. Daraus ergebe sich aber nicht, dass die Grenzbebauung entlang einer öffentlichen Verkehrsfläche nicht bei der Bestimmung der Gesamtlänge der durch eine Garage verursachten Grenzbebauung zu berücksichtigen wäre. Die Festlegung von höchstens 15 m Grenzbebauung solle eine vernünftige Relation zwischen Grundstücksgröße sowie Garagenfläche und Garagenform gewährleisten und verhindern, dass Kleinstparzellen nahezu vollständig mit einer oder mehreren Garagen bebaut würden. Er - der Kläger - habe zudem darauf vertrauen können, dass auf der Wegeparzelle keine Garage errichtet werden würde. Entsprechend habe er das Mehrfamilienhaus geplant. Aus dem Verstoß gegen die Abstandflächenvorschriften folge zugleich ein Verstoß gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme. Das genehmigte Vorhaben beeinträchtige die Belichtung der gegenüber der Garage im Mehrfamilienhaus befindlichen Erdgeschosswohnung. Durch den Lärm infolge des Betriebes des Garagentores und des dort eingestellten Kraftfahrzeuges und die Abgasimmissionen würden die Hausbewohner gestört. Diese Störungen seien umso nachhaltiger, weil ein in der Garage zuvor abgestelltes Kraftfahrzeug den Stichweg in Richtung der S. straße in Ermangelung einer Wendemöglichkeit nur im Rückwärtsgang befahren könne. Außerdem sei die Garage in der Abstandfläche vor der südwestlichen Außenwand des Mehrfamilienhauses errichtet. Das so genannte Schmalseitenprivileg sei hier nicht anwendbar, da es sich bei der betreffenden Außenwand um eine Längswand und nicht um eine Schmalseite des Gebäudes handele. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt im Wesentlichen vor, § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW sei nicht verletzt, weil die rückwärtige Garagenwand an eine öffentliche Verkehrsfläche angrenze und deshalb bei der Ermittlung der Gesamtlänge der Grenzbebauung außer Betracht bleiben müsse. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie trägt ergänzend zum Vorbringen des Beklagten vor, eine Verschattung durch die Garage sei nicht gegeben. Außerdem sei die Vorbelastung durch die Benutzung der in einer Reihe auf der Wegeparzelle angeordneten Parkbuchten zu berücksichtigen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten zu diesem und zu den Verfahren 3 K 2358/98, 3 K 2096/99 und 3 K 208/01 sowie der vom Beklagten und dem Landrat des Kreises B. überreichten Akten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Anfechtungsklage des Klägers zu Recht als unbegründet abgewiesen. Die angefochtene Baugenehmigung in der Fassung ihres 1. Nachtrags und die Widerspruchsbescheide verletzen keine Vorschriften des öffentlichen Baurechts, die dem Schutz des Klägers als Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Die genehmigte Garage ist nach § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW bauordnungsrechtlich zulässig. Nach dieser Vorschrift sind an der Nachbargrenze gebaute Garagen bis zu einer Länge von 9 m ohne eigene Abstandflächen und in den Abstandflächen eines Gebäudes zulässig; die mittlere Wandhöhe dieser Gebäude darf nicht mehr als 3,0 m über der Geländeoberfläche an der Grenze betragen, die Grenzbebauung darf entlang einer Nachbargrenze 9,0 m und insgesamt 15,0 m nicht überschreiten. Wie das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils ausgeführt hat, beträgt die mittlere Wandhöhe der dem Grundstück des Klägers zugewandten, grenzständigen nordöstlichen Längsseite der Garage nicht mehr als 3 m und die Länge dieser Wand auf der Nachbargrenze des Flurstücks 636 zur Parzelle 86 des Klägers 7,14 m. Mit der Länge dieser Wand und der Länge der gegenüberliegenden südwestlichen Außenwand von 7,47 m an der Nachbargrenze der Parzelle 636 zu den Flurstücken 375 und 376 unterschreitet die genehmigte Garage nicht nur die an einer Nachbargrenze zulässige Höchstlänge von 9 m, sondern hält auch die zulässige Gesamtlänge der auf dem Baugrundstück an dessen Nachbargrenzen gebauten Garagen von 15 m ein. Allerdings scheint der Wortlaut der Vorschrift, wonach die Grenzbebauung entlang einer Nachbargrenze 9 m und insgesamt 15 m nicht überschreiten darf, auch für die Berücksichtigung der Länge der grenzständigen, zum rückwärtigen Flurstück 467 gewandten Außenwand der genehmigten Garage als "Grenzbebauung" zu sprechen; ein Nachbar - hier der Kläger - kann sich auch auf eine Verletzung von § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW berufen, wenn die an der Nachbargrenze errichtete Garage zu seinem Grundstück die Länge von 9 m wahrt, die zulässige Gesamtlänge von 15 m indessen überschritten wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. August 1985 - 7 B 1257/85 - BRS 44 Nr. 171; Gädtke/Temme/ Heintz, Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 10. Auflage, § 6 Rdnr. 294. Der Schutzzweck und der Regelungszusammenhang der in § 6 BauO NRW enthaltenen Regelungen zum Abstandflächenrecht stehen aber einem solchen Verständnis von Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 der Vorschrift entgegen. Der in ihrem Wortlaut verwendete Begriff "insgesamt" ist vielmehr im Sinne von "entlang allen Nachbargrenzen" zu verstehen. Dem Verwaltungsgericht ist in seiner Auffassung beizupflichten, dass hier die Länge von 4,80 m der nordwestlichen, an das Flurstück 467 grenzenden Rückwand der Garage auf die Gesamtlänge der Grenzbebauung im Sinne von § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW nicht anzurechnen ist. Nachbargrenze im Sinne der Vorschrift ist nur diejenige äußere Abschlusslinie, die das Baugrundstück von einem oder mehreren anderen Grundstücken trennt; die nicht öffentliche Verkehrsflächen (oder öffentliche Grünflächen oder öffentliche Wasserflächen) sind. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 1988 - 10 A 1729/87 - BRS 49 Nr. 123 zur "Nachbargrenze" als einem vom Baugrundstück aus zu definierenden Begriff. Die Grenze eines Baugrundstücks zu einer unmittelbar angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW - wie hier der Parzelle 467 - stellt keine Nachbargrenze im Sinne von § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW dar, weil es an einem Nachbarschaftsverhältnis im Sinne der Abstandflächenvorschriften zwischen dem Baugrundstück einerseits und der unmittelbar an das Baugrundstück grenzenden öffentlichen Verkehrsfläche andererseits fehlt. Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Stand: 1. Oktober 2002, § 6 Rdnrn. 102, 280 und 294; Gädtke/Temme/Heintz, Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 10. Auflage, § 6 Rdnrn. 293 und 294 (Grenze zu öffentlicher Verkehrsfläche keine Nachbargrenze). Soweit ein Baugrundstück mit seiner Grundstücksgrenze an eine öffentliche Verkehrsfläche im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW angrenzt, wird demzufolge die Länge der Außenwand einer auf dem Baugrundstück dort grenzständig oder nach Abs. 11 Satz 3 der Vorschrift in einem Abstand von 1 m bis 3 m zur Grenze des Baugrundstücks errichteten Garage nicht auf die zulässige Gesamtlänge von 15 m der (Nachbar-)Grenzbebauung im Sinne von § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW angerechnet. Dies folgt aus dem Schutzzweck und dem Regelungszusammenhang der Abstandflächenvorschriften. Diese bauordnungsrechtlichen Regelungen knüpfen an die bauplanungsrechtlichen Vorschriften in § 22 BauNVO über die zulässige Bauweise an. Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO werden in der offenen Bauweise die Gebäude als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen mit seitlichem Grenzabstand errichtet. Das Bauordnungsrecht trifft im Anschluss an die planungsrechtliche Vorschrift Aussagen über die Lage und Tiefe der Abstandflächen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind in der offenen Bauweise vor allen Außenwänden von Gebäuden Flächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten, wobei diese so genannten Abstandflächen nach Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift auf dem Baugrundstück selbst liegen müssen und sich nach Abs. 3 Halbsatz 1 der Vorschrift nicht überdecken dürfen. Dies gilt aber nicht uneingeschränkt gegenüber einer auf Dauer einer Bebauung entzogenen öffentlichen Verkehrsfläche. In Ausnahme von § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW darf nach Satz 2 der Vorschrift die vor Außenwänden eines Gebäudes einzuhaltende Abstandfläche auch auf öffentlichen Verkehrsflächen - ebenso auf öffentlichen Grünflächen und öffentlichen Wasserflächen - liegen, und zwar bis zu deren Mitte. Von ausschlaggebender Bedeutung für die erleichterte Zulassung von Gebäuden an öffentlichen Verkehrsflächen ist entsprechend der Zweckbestimmung der Abstandfläche - dem früheren Bauwich - der rechtliche Umstand, dass gewährleistet ist, dass öffentliche Verkehrsflächen nicht bebaut werden - vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 1988 - 7 A 440/87 - und Beschluss vom 3. April 1992 - 7 B 3749/91 - und es in deren Verhältnis zu einem Baugrundstück damit nicht zu den durch die Abstandflächenvorschriften geregelten Nutzungskonflikten kommen kann. Vgl. insoweit zu privaten Wegeparzellen OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 1986 - 7 A 1106/85 -; Beschlüsse vom 30. September 1996 - 10 B 2276/96 - BRS 58 Nr. 180, 31. Oktober 1996 - 10 B 2613/96 und 6. Oktober 1999 - 7 B 1766/99 -; vgl. auch Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Stand: 1. Oktober 2002, § 6 Rdnrn. 22, 102. Die Einhaltung der Abstandflächen bezweckt sowohl den Schutz des Gebäudes, das errichtet werden soll, als auch den Schutz benachbarter Gebäude. Die Abstandfläche dient der ausreichenden Belichtung und Belüftung, dem Feuerschutz und der Brandbekämpfung; sie soll ferner einen Sozialabstand gewährleisten, der auch erdrückende und beengende Wirkungen von Bauwerken ausschließen soll. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 1986 - 7 A 1106/85 -; Beschlüsse vom 30. September 1996 - 10 B 2276/96 - BRS 58 Nr. 180, 31. Oktober 1996 - 10 B 2613/96 und 6. Oktober 1999 - 7 B 1766/99 -. § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW schafft demgegenüber eine wesentliche Erleichterung für die Errichtung von Garagen, überdachten Stellplätzen und den sonstigen dort genannten baulichen Anlagen. Die mit dieser Vorschrift vorgenommene Privilegierung bestimmter baulicher Anlagen schränkt den durch die Abstandflächenvorschriften sichergestellten Schutz ein. Soweit die Vorschrift Garagen und überdachte Stellplätze betrifft, verfolgt der Gesetzgeber damit vielmehr den Zweck, durch Unterbringung von Kraftfahrzeugen auf Privatgrundstücken den öffentlichen Verkehrsraum zu entlasten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Februar 1996 - 10 A 3624/92 - BRS 58 Nr. 113 und Beschluss vom 24. Oktober 2000 - 7 B 1265/00; Gädtke/Temme/Heintz, Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 10. Auflage, § 6 Rdnr. 274. Durch diese Vorschrift wird die Baufreiheit des Bauherrn erweitert - vgl. Gädtke/Temme/Heintz, Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 10. Auflage, § 6 Rdnr. 278 -, indem der Gesetzgeber zu Gunsten des Bauherrn dem Nachbarn bei Einhaltung der in der Vorschrift genannten Maße die Hinnahme eines überdachten Stellplatzes oder einer Garage entgegen der Grundregel des § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BauO NRW in der ansonsten auf dem Baugrundstück des Bauherrn freizuhaltenden Abstandfläche unter Inanspruchnahme des Grenzabstandes ("an der Nachbargrenze ohne eigene Abstandfläche") zumutet. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Februar 1996 - 10 A 3624/92 - BRS 58 Nr. 113. Diese Zumutbarkeit findet ihre Schranke in den in der Vorschrift genannten Beschränkungen hinsichtlich der über der Geländeoberfläche an der Nachbargrenze einzuhaltenden mittleren Wandhöhe der Anlagen, deren zulässiger Gesamtlänge an einer Nachbargrenze des Baugrundstücks als relativer Schranke sowie der zulässigen Gesamtlänge dieser Gebäude an allen Nachbargrenzen als absoluter Obergrenze. Durch diese Begrenzung des Umfangs der Privilegierung soll eine übermäßige Bebauung der Grenzbereiche mit potenziell störenden Anlagen vermieden werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 1988 - 10 A 1729/87 - BRS 49 Nr. 123. Im Verhältnis zu einer öffentlichen Verkehrsfläche ist jedoch auch in der offenen Bauweise nicht stets ein Grenzabstand gefordert, noch wohnt einer Grenzgarage oder einem im Grenzabstand errichteten überdachten Stellplatz im Verhältnis zu einer möglichen Nachbarbebauung ein relevantes Störpotenzial inne. Soweit die hier streitbefangene Garage nach Maßgabe der angefochtenen Baugenehmigung rückwärtig grenzständig zum Flurstück 467 zu errichten ist, greift die Anbaulängenbeschränkung von 15 m des § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW in Ermangelung einer - nur auf den Begriff der Nachbargrenze zu beziehenden - "Grenzbebauung" nicht; denn bei dieser Parzelle handelt es sich um eine öffentliche Verkehrsfläche im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW. Der Begriff der öffentlichen Verkehrsfläche im Sinne des bauordnungsrechtlichen Abstandflächenrechts - jetzt § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW - setzt voraus, dass die betreffende Verkehrsfläche nicht nur tatsächlich so genutzt, sondern dem öffentlichen Verkehr auch gewidmet ist; denn erst unter dieser rechtlichen Voraussetzung ist gewährleistet, dass diese Flächen auf Dauer nicht überbaut werden. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. Juni 1988 - 7 A 440/87 - und 26. September 1994 - 7 A 3719/92 sowie Beschluss vom 3. April 1992 - 7 B 3749/91 - . Dies gilt für Bahnanlagen. Handelt es sich - wie hier - um eine alte Bahnanlage, muss das Grundstück vor allem in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit einem Eisenbahnbetrieb stehen und faktisch in den Betrieb miteinbezogen sein, um als Bestandteil einer durch Indienststellung gewidmeten alten Bahnanlage als öffentliche Verkehrsfläche angesehen werden zu können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1988 - 4 C 48.86 - BRS 49 Nr. 3; OVG NRW, Urteil vom 25. April 1997 - 7a D 127/94.NE -. Diese Voraussetzungen sind hier unstreitig gegeben. Wie den vom Beklagten zur Gerichtsakte gereichten Auszügen aus der Deutschen Grundkarte, der Flurkarte und den Lichtbildern zu entnehmen ist, ist das Flurstück 467 räumlich und funktional einer Gleisanlage zugeordnet, die beidseits von Böschungen eingefasst ist. Diese Gleisanlage gehört zur Strecke T. (Rhld.) und X. (b. B. ) bzw. S. , die kraft entsprechender ministerieller Konzession Teil einer öffentlichen Bahnstrecke ist. Unschädlich ist, dass die nach § 6 Abs. 4 Sätze 2 und 4 BauO NRW berechnete mittlere Wandhöhe der Rückwand der Grenzgarage als rechnerischem Mittelwert aus den Wandhöhen an beiden rückwärtigen Gebäudekanten von 3,36 m und 3,15 m mit 3,255 m die nach Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 der Vorschrift zulässige Wandhöhe von 3 m überschreitet. Soweit ein Baugrundstück mit einer Grundstücksgrenze an eine öffentliche Verkehrsfläche im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW angrenzt, gilt die Beschränkung für eine auf dem Baugrundstück dort grenzständig oder nach Abs. 11 Satz 3 der Vorschrift in einem Abstand von 1 m bis 3 m zur Grenze des Baugrundstücks errichtete Garage nicht. Auch in diesem Zusammenhang ist mit dem Begriff "an der Grenze" die äußere Abschlusslinie gemeint, die das Baugrundstück von einem oder mehreren anderen Grundstücken trennt, die keine öffentlichen Verkehrsflächen (öffentlichen Grünflächen oder öffentlichen Wasserflächen) sind. Dies folgt daraus, dass die Festlegung der maximalen Wandhöhe an der Grenze des Baugrundstücks für den Nachbarn eine der Schranken für die Zumutbarkeit der betreffenden baulichen Anlagen im an sich von Bebauung freizuhaltenden grenznahen Grundstücksbereich darstellt und dazu dient, dort eine übermäßige Bebauung mit potenziell störenden Anlagen zu vermeiden. Wie bereits oben ausgeführt, besteht eine solche Konfliktlage zwischen einem Baugrundstück und einer öffentlichen Verkehrsfläche indessen nicht. Stehen somit weder die Länge der rückwärtigen, zur öffentlichen Verkehrsfläche ausgerichteten Grenzwand noch deren mittlere Höhe einer Privilegierung der Garage nach § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO entgegen und wahrt die Garage im Übrigen, soweit sie nach der angefochtenen Baugenehmigung auf bzw. an den Nachbargrenzen des Flurstücks 636 zu den Flurstücken 375 und 376 bzw. 86 zu errichten ist, die Voraussetzungen des § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW, braucht sie als nach dieser Vorschrift privilegierte bauliche Anlage keine eigene Abstandfläche einhalten ("ohne eigene Abstandfläche") und darf entgegen der Grundregel des § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW - vgl. Gädtke/Temme/Heintz, Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 10. Auflage, § 6 Rdnr. 275 - auch in der Abstandfläche des dem Kläger gehörenden Mehrfamilienhauses ("in den Abstandflächen eines Gebäudes") stehen, sollte sich diese auch nach Maßgabe des nunmehr geltenden § 6 Abs. 1 bis 7 BauO NRW noch auf das herausparzellierte Flurstück 636 erstrecken. Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang gegen die Baugenehmigung mit der Begründung wendet, die Belichtung seines Mehrfamilienhauses sei beeinträchtigt, greift § 6 Abs. 12 Nr. 1 BauO NRW nicht ein. Nach dieser Vorschrift sind Garagen in den Abstandflächen eines Gebäudes und zu diesem ohne eigene Abstandfläche zulässig, wenn die Beleuchtung der Räume des Gebäudes nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Indessen betrifft diese Regelung nur das Verhältnis einer Garage zu einem Gebäude auf demselben Baugrundstück. Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Stand: 1. Oktober 2002, § 6 Rdnr. 310 und 314; Gädtke/Temme/Heintz, Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 10. Auflage, § 6 Rdnr. 301. Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, er habe nach Errichtung seines Mehrfamilienhauses darauf vertraut, dass die vormalige Wegeparzelle 87 in vollem Umfang von Bebauung frei bleibe. Nach der gesetzgeberischen Entscheidung des § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW sind Garagen unter den dort genannten Voraussetzungen nebst der erforderlichen Zuwegung an der Nachbargrenze grundsätzlich hinzunehmen. Dementsprechend muss sich jeder Grundstückseigentümer regelmäßig darauf einstellen und damit rechnen, dass auf einem Nachbargrundstück ein den Dimensionen der genannten Vorschrift entsprechendes Garagenbauwerk an der Grenze entsteht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Oktober 1999 - 7 A 1230/99 - und Beschluss vom 30. November 1999 - 7 B 2012/99 -. Dies bedeutet zugleich, dass auch die mit der Benutzung der Garage notwendigerweise verbundenen Geräusche (Öffnen und Schließen des Garagentores, Motorengeräusch des ein- und ausfahrenden Pkw, Türenschlagen, Gespräche vor der Garage etc.) und die von dem Pkw bei der Zu- und Abfahrt zur Garage verursachten Abgase nach der gesetzgeberischen Wertung auch und gerade an der Nachbargrenze grundsätzlich als zumutbar anzusehen sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2000 - 7 B 2032/99 -. Die Anordnung der Garage auf dem Flurstück 636 im Verhältnis zur klägerischen Parzelle 86 verletzt in dieser Hinsicht auch nicht die nachbarschützende Vorschrift des § 51 Abs. 7 BauO NRW. Nach dieser Vorschrift müssen Stellplätze so angeordnet und ausgeführt werden, dass Lärm oder Gerüche das Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Dabei ist das Kriterium der Unzumutbarkeit nicht im enteignungsrechtlichen Sinne zu verstehen, sondern meint unterhalb dieser Schwelle liegende Belästigungen durch Lärm oder Gerüche, die der Umgebung, insbesondere der Nachbarschaft billigerweise nicht zugemutet werden können. Die Frage, wann die Benutzung von Stellplätzen die Umgebung unzumutbar stört, lässt sich nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen beurteilen. Vielmehr kommt es entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belästigungen auswirken. Dementsprechend ist von Bedeutung, an welchem Standort die Stellplätze angeordnet werden sollen und in welcher Lage sich dieser Standort zu dem Grundstück, dem Wohnhaus und ggfls. gegenüber den Wohnräumen des betroffenen Nachbarn befindet. Entscheidend für die Feststellung, ob die Benutzung von Stellplätzen als unzumutbar zu bewerten ist, ist weiter der Umstand, wie der Bereich, in dem die Stellplätze errichtet werden sollen bzw. in dem sie sich auswirken werden, zu qualifizieren ist und welche Einwirkungen die Bewohner dort bereits hinzunehmen oder zu erwarten haben. Dabei ist einerseits von dem Grundsatz auszugehen, dass die durch die Nutzung von Stellplätzen verursachten Belästigungen nur selten zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung führen, wenn die Stellplätze, wie üblich und in der Regel durch die Konzeption der Bebauung vorgegeben, nahe der Straße untergebracht werden. Andererseits werden Lärm- und Geruchsbelästigungen von Stellplätzen in rückwärtigen Grundstücksbereichen eher die Grenze des Zumutbaren überschreiten. Dabei ist die Grenze umso niedriger anzusetzen, je empfindlicher und schutzwürdiger der Bereich, in dem die Stellplätze errichtet werden sollen, hinsichtlich der in § 51 Abs. 7 BauO NRW genannten Schutzgüter ist. Vgl.: ständige Rechtsprechung der Bausenate des OVG NRW, zuletzt Urteil vom 21. Oktober 2002 - 7 A 3185/01 - mit weiteren Nachweisen. Die Bewertung anhand der vorstehend zusammengefassten Kriterien für die Beurteilung, ob der Kläger die nach der angefochtenen Baugenehmigung genehmigte Garage hinzunehmen hat, fällt hier zu seinen Lasten aus. Allerdings ist die genehmigte Garage am Ende eines befestigten Stichweges und noch mit einem Drittel ihrer Länge gegenüber dem Mehrfamilienhauses angeordnet, dass das Garagengebäude in einem Abstand von 3,95 m zum Wohnhaus bzw. 3,46 m zum vorspringenden Balkon der Erdgeschosswohnung angeordnet ist. Demgegenüber ist aber zunächst zu berücksichtigen, dass in die Garage nur ein einzelnes Fahrzeug eingestellt werden kann. Die Zunahme von Lärm- und Abgasimmissionen in Folge der Nutzung dieser Garage kann darüberhinaus nur angesichts der erheblichen Vorbelastung des Bereichs bewertet werden. Wie die in den Akten befindlichen Pläne und Lichtbilder belegen und das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, soll die genehmigte Garage über dieselbe befahrbare Wegeparzelle 635 erschlossen werden, über die auch das im Eigentum des Klägers stehende Mehrfamilienhaus mit Abstellflächen vor und neben dem Wohnhaus erschlossen wird. Dabei dient der Stichweg bis in Höhe des Beginns des sich ins Hintergelände erstreckenden Baukörpers des Mehrfamilienhauses als Zu- und Abfahrt für vier, der südöstlichen Giebelwand des Mehrfamilienhauses vorgelagerte Pkw-Einzelgaragen. Der sich parallel zum Mehrfamilienhaus über seine gesamte Länge ins Hintergelände fortsetzende Stichweg dient dem Abstellen von Kraftfahrzeugen. Die genehmigte Garage liegt also in einem Bereich vor einem Wohnhaus, der mit von Kraftfahrzeugen ausgehenden Geräusch- und Abgasimmissionen vorbelastet ist, auch wenn das Wohnhaus in zweiter Reihe liegt. Soweit der Kläger geltend macht, die von der Nutzung der genehmigten Garage ausgehenden Störungen seien umso nachhaltiger, weil ein in der Garage abgestelltes Kraftfahrzeug den Stichweg in Richtung der S. straße in Ermangelung einer Wendemöglichkeit nur im Rückwärtsgang befahren könne, ist auch dieser Vortrag nicht geeignet, die Einschätzung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis in Frage zu stellen. Ist der Stichweg auf Grund seiner Breite nicht für das Wenden eines Kraftfahrzeuges geeignet, so betrifft dies auch Kraftfahrzeuge, die auf dem südwestlichen Streifen des Stichweges gegenüber dem Mehrfamilienhaus abgestellt werden. Dieser Umstand ist somit Teil der sich zum Nachteil des Klägers auswirkenden Vorbelastung und tritt nicht etwa erst durch die genehmigte Garage hinzu. Der Kläger hat dazu im Termin zur mündlichen Verhandlung eingewendet, soweit Mieter von Wohnungen in seinem Mehrfamilienhaus ein Kraftfahrzeug auf dem Stichweg abstellen würden, könnten sie das Fahrzeug nach dem Zurücksetzen bis in Höhe der südöstlichen Giebelwand seines Hauses auf dem dieser Wand vorgelagerten privaten Garagenvorplatz auf seinem Grundstück wenden, um sodann über die restliche Strecke des Stichweges die S. straße vorwärtsfahrend anzufahren. Dies habe er der Beigeladenen nicht erlaubt, die deshalb ihren Wagen auch rückwärts durch eine Kurve des Stichweges in Richtung S. straße steuern müsste. Dies verursache zusätzlichen Lärm. Auch dies wirkt sich nicht zu Gunsten des Klägers aus. Soweit sich die Beigeladene damit im Unterschied zu dort wohnenden Mietern des Klägers "erschwerten" Bedingungen ausgesetzt sieht, ist dies kein Umstand, der gerade mit der Nutzung der genehmigten Garage typischerweise verbunden ist. Er ist vielmehr mit der dort vorgegebenen Erschließungssituation durch Verlauf und Ausbau des Stichweges verbunden und damit Teil der vom Kläger hinzunehmenden Vorbelastung. Vorteile, die der Kläger demgegenüber durch die Gestattung der Inanspruchnahme seines privaten Grund und Bodens seinen Mietern gewährt, ändern an der Typizität der Erschließungslage durch den Stichweg nichts. Es kann sich deshalb nicht zum Vorteil des Klägers und zum Nachteil der Beigeladenen auswirken, wenn er nicht auch der Beigeladenen gestattet, auf seinem Grundstück zu wenden. Aus den vorstehenden Erwägungen ist gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass die nach vorne ausgerichteten Wohnräume mit Fenstern und Balkonen weniger schutzwürdig sind als die hinteren Bereiche mit etwaigen Terrassen und Ruhezonen, nichts zu erinnern. Die Baugenehmigung verstößt auch nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts, insbesondere unter den vorgenannten Gesichtspunkten nicht gegen das nachbarschützende bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot. Soweit der Kläger hier eine Verschattung der der genehmigten Garage gegenüberliegenden Erdgeschosswohnung behauptet, dringt er damit nicht durch. Angesichts der aus den vorliegenden Plänen ersichtlichen Anordnung des Mehrfamilienhauses und der genehmigten Pkw-Garage zu den Himmelsrichtungen und der Stellung der beiden Gebäude zueinander sowie der von der Beigeladenen vorgelegten Lichtbilder ergibt sich zweifelsfrei, dass durch diese Garage die gegenüberliegende Erdgeschosswohnung nicht merklich verschattet wird. Eine Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit im Rahmen des Berufungsverfahrens war insoweit nicht erforderlich. Eine Pflicht dazu besteht nur dann, wenn die dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht ausreichen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 1994 - 4 B 136.94 - Juris-Dokument; OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Februar 2002 - 7 B 1370/01 - und 15. Mai 2002 - 7 B 558/02 -. Dies ist nicht der Fall. Die in den Akten befindlichen Pläne, Skizzen und Lichtbilder bieten eine hinreichende tatsächliche Beurteilungsgrundlage. Die Baugenehmigung verletzt auch nicht das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf die Anordnung der Garage und die insoweit geltend gemachte Beeinträchtigung durch Lärm- und Abgasimmissionen. Zwar können bauordnungsrechtliche Vorschriften über die Anordnung von Stellplätzen die Anwendung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes nicht spezialgesetzlich ausschließen, aber hinsichtlich des Gebotes, dass von Stellplätzen keine für die Nachbarschaft unzumutbaren Beeinträchtigungen ausgehen dürfen, stimmen diese Vorschriften regelmäßig - wie hier - im Ergebnis überein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2000 - 4 C 3.00 - BRS 63 Nr. 160; OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2000 - 7 B 1034/00 -. Deshalb scheidet hier auf Grund der vorstehenden Bewertung zu § 51 Abs. 7 BauO NRW insoweit auch eine Verletzung des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebotes aus. Soweit sich der Kläger schließlich darauf beruft, das genehmigte Bauvorhaben füge sich in die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB nicht ein, da das Garagengrundstück nahezu vollständig bebaut sei, bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg, weil dem Maß relativer (auf das Baugrundstück bezogener) Bebauungsdichte keine nachbarschützende Bedeutung zukommt. Ob die Beigeladene die Garage auch andernorts hätte errichten können, ist ebenfalls ohne Belang. Ein Bauherr muss von der Errichtung eines dem Nachbarn zumutbaren Vorhabens nicht allein deshalb absehen, weil er es auch an anderer Stelle, die für den Nachbarn mit noch geringeren Beeinträchtigungen verbunden wäre, errichten könnte. Die Berufung hatte demnach keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO hier unter besonderer Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.