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Urteil

11 A 5503/99

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:0523.11A5503.99.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Kostentragungspflicht für Mehrkosten, die auf Grund einer größeren Dimensionierung von zwei Brückenbauwerken entstanden sind, die als Teile eines Autobahnzubringers (ehemalige) Gemeindeverbindungswege überspannen. Das Stadtgebiet der Beklagten liegt im Wesentlichen nördlich der in West-Ost- Richtung verlaufenden Bundesautobahn A 4 (früher: A 73). Das Gebiet der beigeladenen Stadt befindet sich hauptsächlich südlich hiervon. Beim Bau der Autobahn wurde im Abschnitt F. - C. zugleich die Errichtung des nach Norden führenden Autobahnzubringers W. - X. (jetzt: B 256) geplant, der über damals insgesamt auf dem Gebiet der Beigeladenen liegende, Ortsteile verbindende Wege führen sollte. Um eine bessere Anbindung dieser Ortsteile untereinander zu erreichen, beabsichtigte die Beigeladene einen breiteren Ausbau der Verbindungswege. Diejenige zwischen L. und E. ring sollte durch das Brückenbauwerk 113 überführt werden, die zwischen I. bach und C. durch das Brückenbauwerk 115 und die zwischen C. und O. ring durch das Brückenbauwerk 117. Auf Grund der jeweils unter dem 21. Februar 1968 von der Beigeladenen und am 8. März 1968 von der Klägerin unterzeichneten Vereinbarungen wurde hinsichtlich der drei Brückenbauwerke jeweils unter anderem vorgesehen: "§ 2 1) Die Gemeinde hat entsprechend Nr. 5 der Richtlinien über die Rechtsverhältnisse an Kreuzungen und Einmündungen (Kreuzungs- richtlinien) die in § 1 ... dieser Vereinbarung aufgeführten Abmessungen für das Bauwerk und die Rampen verlangt und sie erklärt, die Bauabsicht innerhalb von 10 Jahren zu verwirklichen. 2) Sollte im Verlauf von 10 Jahren der den Anforderungen entsprechende Ausbau des Ortsverbindungsweges nicht verwirklicht werden, verpflichtet sich die Gemeinde gegenüber der (Bundes-)Straßenbauverwaltung, die durch die Berücksichtigung der Ausbauabsichten entstandenen Mehrkosten für das Bauwerk ....... einschließlich 4 % Zinsen zu erstatten. ... § 3 Die 10-Jahresfrist beginnt mit der Abnahme des Bauwerks. ...". Der Bau der Autobahn L. - P. in dem Abschnitt zwischen C. und F. und des Zubringers W. /X. wurde mit Beschluss vom 30. August 1968 planfestgestellt. Die Vereinbarungen vom 21. Februar/8. März 1968 wurden unter den laufenden Nummern 87 bis 89 zum Gegenstand dieses Planfeststellungsbeschlusses gemacht. Hintergrund dieser Vereinbarung war Nr. 5 Buchstabe b) der Richtlinien über die Rechtsverhältnisse an Kreuzungen und Einmündungen (ARS 7/1961 des BMV vom 23. November 1961, VkBl. 1962 S. 9). Hiernach umfasst die Kostenpflicht des Trägers der Straßenbaulast der neu hinzukommenden Straße auch den baulichen Aufwand, der notwendig ist, um einen Ausbau der kreuzenden Straße entsprechend der voraussehbaren Verkehrsentwicklung etwa in den nächsten 10 Jahren ohne wesentliche Änderung der Kreuzungsanlage zu ermöglichen. Darüber hinausgehende Kosten hat derjenige zu tragen, der die Umgestaltung verlangt. Durch § 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Neugliederung des P. Kreises vom 2. Juni 1969, GV. NRW. S. 220, wurden Gebietsteile der Beigeladenen, maßgeblich das Gebiet des sog. Aggerraumes, in die beklagte Stadt eingegliedert. Gemäß § 9 Abs. 1 des vorgenannten Gesetzes wurden ferner die Bestimmungen des Oberkreisdirektors in H. bach als untere staatliche Verwaltungsbehörde über die Einzelheiten der Eingliederung von Gebietsteilen unter anderem der Gemeinde Wiehl in die Stadt H. bach vom 8. August 1968 bestätigt. Ziffer 2. dieser als Anlage 1a des Gesetzes veröffentlichten Bestimmungen des Oberkreisdirektors des P. Kreises lautet wie folgt: "Das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Gemeinden C. und X. in den eingegliederten Gebieten geht nach dem Grundsatz der Belegenheit mit den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten auf die Stadt H. bach über". Infolge dieser kommunalen Neugliederung verschob sich die Stadtgrenze der Beklagten in südliche bzw. südöstliche Richtung auf das Gebiet der Beigeladenen. Das Brückenbauwerk 113 lag nunmehr im Bereich der Beklagten. Die Brückenbauwerke 115 und 117 verblieben auf dem Gebiet der Beigeladenen in unmittelbarer Nähe der neuen Gemeindegrenze. Nördlich bzw. nordwestlich hiervon liegen die (ehemaligen) Ortsverbindungen nunmehr auf dem Gebiet der Beklagten. Die Brückenbauwerke des Autobahnzubringers wurden erstellt und im Jahr 1972 abgenommen. In der Folgezeit baute die Beklagte die Verbindung zwischen L. und E. ring , die E.-A. -Straße, entsprechend der Breite des Brückenbauwerks 113 aus. Die Beigeladene baute demgegenüber die von den Brückenbauwerken 115 und 117 überspannten Wegeflächen zunächst nicht aus. Im Jahr 1983 wies die Klägerin die Beigeladene auf den Ablauf der 10-Jahresfrist bezüglich der Brückenbauwerke 115 und 117 hin und erkundigte sich nach dem Ausbau der Verbindungswege. Die Beigeladene beantragte 1984 zunächst erfolglos einen Erlass der Mehrkosten für die Erstellung der Brückenbauwerke 115 und 117 und verhandelte sodann seit 1990 mit der Klägerin über eine Verlängerung der 10- Jahresfrist. Nach einer Zahlungsauforderung der Klägerin wurde nachfolgend die Ausbaufrist bis Ende 1996 verlängert. Die Beigeladene verzichtete in der Folgezeit endgültig auf einen Ausbau der Verbindung zwischen I. bach und C. (Brückenbauwerk 115) und zahlte im Juli 1993 an die Klägerin die Hälfte der geltend gemachten Haupt- und Zinsforderung bezüglich des Brückenbauwerks 115. Die Verbindung zwischen C. und E. ring baute die Beigeladene bis 1996 in veränderter Linienführung bis rund 70 m vor dem Brückenbauwerk 117 aus. Die Beklagte lehnte auf schriftliche Anfragen der Klägerin einen Ausbau der durch die Brückenbauwerke 115 und 117 überspannten Verbindungen ebenso wie die Zahlung der Hälfte der Mehrkosten für den verbreiterten Ausbau der Brückenbauwerke 115 und 117 ab. Die Beigeladene habe es nach der kommunalen Neugliederung versäumt, die kurz zuvor abgeschlossenen Vereinbarungen aufheben zu lassen, da keine Veranlassung zu einem verbreiterten Wegeausbau mehr bestanden habe und die Brückenbauwerke zu diesem Zeitpunkt noch problemlos ohne Verbreiterung hätten gebaut werden können. Mit Schreiben vom 29. Juni 1995 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 80.144,39 DM auf. Dieser Betrag, bei dessen Berechnung bezüglich der Hauptforderung eine hälftige Schuld der Beigeladenen berücksichtigt wurde, setzte sich zusammen aus 36.632,72 DM anteiliger Hauptforderung (Bau- und Unterhaltungskosten) und Zinsen für das Brückenbauwerk 115 sowie aus 43.511,67 DM anteiliger Hauptforderung (Bau- und Unterhaltungskosten) und Zinsen für das Brückenbauwerk 117. Nachdem die Beklagte auch im folgenden Schriftverkehr weiterhin eine Zahlung abgelehnt hatte, hat die Klägerin am 16. Oktober 1997 Klage erhoben. Sie hat im Wesentlichen geltend gemacht: Die Beigeladene habe ihre Verpflichtungen aus den Verträgen teils durch Ausbau, teils durch Zahlung erfüllt. Die Beklagte sei für die nach kommunaler Neugliederung auf ihrem Gebiet liegenden Straßenteile Rechtsnachfolgerin der Beigeladenen geworden. Die in Ziffer 2. der Bestimmungen des Oberkreisdirektors in H. bach vom 8. August 1968 angeordnete Rechts- und Pflichtennachfolge sei umfassend. Hierzu gehörten auch Selbstverpflichtungen, wie die zum Wegeausbau bzw. andernfalls zur Erstattung von Mehrkosten. Die Brückenbauwerke kämen der Beklagten durch objektive Planungs- und Gestaltungsvorteile ebenso wie der Beigeladenen zu Gute. Auf die jeweilige Streckenlänge der Verbindungswege komme es nicht an. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 80.018,56 DM zu verurteilen, zuzüglich Verzugs- und Prozesszinsen seit dem 4. Juli 1995, in der Höhe, in der sie zur Deckung ihrer Ausgaben Kredite aufgenommen hat. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat insbesondere vorgetragen: Für die erhobene Leistungsklage fehle ihre Passivlegitimation. Sie sei nicht Vertragspartnerin der Vereinbarungen, auf die sich die Klägerin stütze. Eine Rechtsnachfolge ergebe sich nicht aus dem "Grundsatz der Belegenheit". Die beiden fraglichen Brücken lägen auch nach der kommunalen Neugliederung auf dem Stadtgebiet der Beigeladenen. Die von der Beigeladenen übernommenen Verpflichtungen bezögen sich nicht unmittelbar auf die entsprechenden Verbindungswege und hätten demgemäß auch nicht durch Rechtsnachfolge übergehen können. Die Beigeladene habe sich nicht zum Ausbau der Wege verpflichtet, sondern für den Fall des Nichtausbaus eine unter einer aufschiebenden Bedingung stehende persönliche Zahlungspflicht hinsichtlich der Mehrkosten übernommen. Das Risiko des Nichtausbaus liege allein bei der Beigeladenen. Sie, die Beklagte, habe keinen Einfluss auf die vertragliche Abwicklung nehmen können. Erst im Jahr 1992, und damit nach Ablauf der 10- Jahresfrist - sei sie in die Auseinandersetzungen eingebunden worden. Demgegenüber habe der Beigeladenen bereits nach der kommunalen Neugliederung bewusst sein müssen, dass sich ihr Bestreben, den Aggerraum zugeordnet zu bekommen, nicht realisiert habe, und damit auch der Wegeausbau keinen Sinn mehr mache. Zu diesem Zeitpunkt seien die Brücken noch nicht gebaut und eine Anpassung der Verträge möglich gewesen. Ein schriftlicher Hinweis der Beigeladenen aus dem Jahr 1970 habe primär nur das Brückenbauwerk 113 betroffen. Die Beigeladene habe indes nicht reagiert, weshalb sie das Risiko zu tragen habe. Hinsichtlich der Höhe der Forderung hat die Beklagte gerügt: Der Weg zum Brückenbauwerk 117 sei nicht vollständig ausgebaut. Eine hälftige Inanspruchnahme sei nicht gerechtfertigt, da auf dem Gebiet der Beigeladenen längere Wegeabschnitte lägen. Die Beigeladene hat ebenfalls beantragt, die Klage abzuweisen, aber geltend gemacht: Der Klägerin stehe dem Grunde nach der geltend gemachte Zahlungsanspruch zu. Die Vereinbarungen zwischen der Klägerin und ihr, der Beigeladenen, aus dem Jahr 1968 seien zulässig. Die Beklagte sei infolge der kommunalen Neugliederung zum Teil ihre Rechtsnachfolgerin geworden. Bereits im Jahr 1970 sei die Beklagte schriftlich von ihr auf die Vereinbarungen aufmerksam gemacht worden. Insofern habe sie sich nicht unredlich verhalten. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf das Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Dem hiergegen von der Klägerin gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Senat mit Beschluss vom 23. August 2002 stattgegeben. Die Klägerin verweist zur Begründung ihrer Berufung auf einzelne, näher bezeichnete Schriftsätze aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Ergänzend trägt sie vor: Die Beklagte sei als neue Baulastträgerin auch Kreuzungsbeteiligte geworden. Direkte Verbindungen der Wege zu dem Autobahnzubringer existierten zwar nicht. Im straßenrechtlichen Sinn sei aber eine Kreuzung infolge von Überschneidungen gegeben. Die Bestimmung des Oberkreisdirektors des P. Kreises zur Rechtsnachfolge stehe einer Kündigung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage entgegen. Diese Nachfolgeklausel sei gerade eine generelle und pauschale Regelung für die Auswirkungen des außergewöhnlichen Ereignisses einer territorialen Neuregelung. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zur Zahlung von 40.912,84 Euro zuzüglich Verzugs- und Prozesszinsen seit dem 4. Juli 1995 zu verurteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verweist auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht ergänzend geltend: Sie sei nicht neue Kreuzungsbeteiligte geworden. Auf dem Gebiet der Beigeladenen liege nach wie vor jeweils ein Kreuzungsast, da es sich um höhenungleiche Kreuzungen ohne Verbindungsarme handele. Die Vereinbarungen aus dem Jahr 1968 enthielten zudem keine Kriterien, welche Aufteilung bei mehreren Kostenschuldnern erfolgen solle. Eine Rechtsnachfolge sei bei Abschluss der Vereinbarungen nicht vorgesehen gewesen, vielmehr die fortdauernde Gebietshoheit der Beigeladenen Geschäftsgrundlage gewesen. Durch die kommunale Neugliederung sei ein Wegeausbau in Frage gestellt worden und damit die Geschäftsgrundlage der Vereinbarungen entfallen. Deshalb habe sie sinngemäß die Vereinbarungen gekündigt , als sie mit der Zahlungsaufforderung der Klägerin konfrontiert worden sei. Eine Teilrechtsnachfolge komme ebenso wenig in Betracht. Diese würde das gesamte Vertragsgefüge zerstören. Keine der beiden Gemeinden hätte nach der kommunalen Gebietsreform für sich allein die Möglichkeit gehabt, die Straßen auszubauen und damit die Kosten abzuwenden. Ein teilweiser Forderungsübergang sei daher ausgeschlossen. Diese Folgerung ergebe sich auch aus einer Anwendung des Rechtsgedankens aus den §§ 399, 412 BGB (a. F.). Somit bleibe ausschließlich die Beigeladene Verpflichtete aus den mit der Klägerin geschlossenen Vereinbarungen. Dies zeigten auch die vor nicht allzu langer Zeit zwischen der Klägerin und der Beigeladenen ausgehandelten Vertragsänderungen, an denen sie - für den Fall einer Rechtsnachfolge - hätte beteiligt werden müssen. Schließlich stellt die Beklagte noch in Abrede, dass es sich bei den durch die Brückenbauwerke unterführten Verbindungswegen um öffentliche Straßen handelt. Angesichts der Bezeichnung als "Wirtschaftswege" und des schlechten Ausbauzustandes seien sie "offenbar" nicht für den öffentlichen Verkehr gewidmet gewesen. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Berufung zurückzuweisen. Sie meint, die Berufung sei unzulässig, da es an einem fristgerechten Berufungsantrag und einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung fehle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Inhalt der Gerichtsakte und der von den Beteiligten jeweils vorgelegten Verwaltungsvorgänge, Karten und sonstigen Unterlagen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufung ist zwar zulässig, aber unbegründet. I. Die vom Senat zugelassene Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Sie leidet insbesondere nicht an einem Formmangel. Nach § 194 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i. d. F. des Gesetzes vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3987, richtet sich die Zulässigkeit der Berufung nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht, wenn vor dem 1. Januar 2002 die mündliche Verhandlung, auf die das anzufechtende Urteil ergeht, geschlossen worden ist. Das angegriffene Urteil ist auf Grund mündlicher Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 5. November 1999 ergangen. Somit gilt § 124a Abs. 3 VwGO i. d. F. des 6. VwGOÄndG vom 1. November 1996, BGBl. I S. 1626. Nach Absatz 3 Satz 1 dieser Vorschrift ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Ferner muss nach Satz 4 dieser Bestimmung die Begründung einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig (§ 124a Abs. 3 Satz 5 VwGO). Der Beschluss des Senats, mit dem die Berufung zugelassen worden ist, wurde der Beklagten am 30. August 2002 zugestellt. Der innerhalb der Berufungsfrist zu den Akten gereichte Schriftsatz vom 10. September 2002, der "zum Zwecke der Berufungsbegründung" erfolgte, genügt entgegen der Auffassung der Beigeladenen den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung. Die Klägerin fasst in diesem Schriftsatz, wenn auch nur kurz, ihre schon bisher vertretene Rechtsauffassung zusammen und nimmt in zulässiger Weise Bezug auf bestimmte Schriftsätze aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Damit hat die Klägerin eindeutig klargestellt, dass sie die Berufung durchführen, das erstinstanzliche Urteil anfechten und ihren Antrag erster Instanz – in vollem Umfang - weiterverfolgen will. Vgl. zu diesem Erfordernis etwa Redeker/von Oertzen, VwGO, Kommentar, 13. Auflage (2000), § 124a (a. F.) Rdnr. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar (Stand: Juli 2000), § 124a (a. F.) Rdnr. 307, jeweils m. w. N. Allerdings enthält die Berufungsschrift keinen förmlichen Berufungsantrag. Ein ausdrücklicher Berufungsantrag wurde erst - nach Ablauf der Frist des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO (a. F.) - mit weiterem Schriftsatz vom 16. Oktober 2002 gestellt, nachdem die Beigeladene unter dem 19. September 2002 auf das Fehlen eines Berufungsantrages hingewiesen hatte. Das Fehlen eines innerhalb der Frist des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO (a. F.) förmlich gestellten Berufungsantrages ist vorliegend jedoch unschädlich. Das Formerfordernis der Berufungsbegründung dient in erster Linie der Klarstellung durch den Berufungsführer, ob und weshalb er an der Durchführung des Berufungsverfahrens festhalten will. BVerwG, Urteile vom 30. Juni 1998 - 9 C 6.98 -, BVerwGE 107, 117 (121), und vom 23. April 2001 - 1 C 33.00 -, BVerwGE 114, 155 (157), sowie Beschlüsse vom 15. Oktober 1999 - 9 B 491.99 -, Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 13, und - 9 B 499.99 -, NVwZ 2000, 315. Da dieses Begehren im Schriftsatz vom 10. September 2002 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht worden ist, wäre es bloße Förmelei, wenn man noch einen ausdrücklichen Antrag fordern würde. Im Übrigen orientiert sich die Bestimmung des § 124a VwGO nach dem Willen des Gesetzgebers an der Regelung aus dem verwaltungsprozessualen Revisionsrecht. BVerwG, Beschluss vom 23. September 1999 - 9 B 372.99 -, NVwZ 2000, 67, m. w. N. Für das Revisionsverfahren ist es aber anerkannt, dass dem Erfordernis eines bestimmten Antrages im Sinne des § 139 Abs. 2 a. F./Abs. 4 Satz 4 n. F. schon dann Genüge getan sein kann, wenn das Ziel der Revision aus der Tatsache ihrer Einlegung allein oder in Verbindung mit den während der Revisionsfrist abgegebenen Erklärungen ersichtlich ist. BVerwG, Urteile vom 9. Dezember 1965 - VIII C 63.65 -, BVerwGE 23, 41 (42), vom 10. Dezember 1981 - 3 C 27.80 -, Buchholz 310 § 139 VwGO Nr. 59, und vom 2. Februar 1990 - 6 C 5.88 -, n. v. (Juris-Leitsätze), S. 4 des Urteilsabdrucks. II. Die Berufung ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht der gegen die Beklagte geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu. 1. Unmittelbar ist die Beklagte aus den Vereinbarungen vom 21. Februar/8. März 1968 nicht verpflichtet, da sie nicht zu den vertragsschließenden Parteien gehört. 2. Auch aus einer entsprechenden Anwendung des erst später in Kraft getretenen, allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche Grundsätze aufgreifenden § 62 Satz 2 VwVfG NRW in Verbindung mit Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches ist die Beklagte nicht in die vertraglichen Verpflichtungen mit eingebunden worden. Ein überleitender Ausnahmetatbestand nicht gegeben ist. Insbesondere kann weder § 419 BGB (a. F.; die Vorschrift ist inzwischen weggefallen) noch dessen Rechtsgedanke Anwendung finden. Vgl. etwa BGH, Urteil vom 28. Juni 1995 – VIII ZR 250/94 -, MDR 1996, 429. 3. Ein Rechtsnachfolgetatbestand hinsichtlich der streitigen Verpflichtungen ergibt sich ebenfalls nicht aus den Bestimmungen des Neugliederungsgesetzes. Dabei kann es dahinstehen, ob es sich bei den von den Brückenbauwerken 115 und 117 überspannten Verbindungen um öffentliche Straßen im Sinne des Landesstraßenrechts handelt, wovon bislang alle Beteiligten jedenfalls stillschweigend ausgegangen sind. Der erstmals kurz vor der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand der Beklagten, die beiden Verbindungswege "seien offenbar nicht für den öffentlichen Verkehr gewidmet", wurde nicht näher substantiiert. Die Beigeladene hat hierzu im Termin erklärt, die Wege seien im Jahr 1933 als Gemeindewege auf Grund des Umlegungsverfahrens "P. " entstanden. Der Senat braucht dieser Frage indes nicht weiter nachzugehen. Denn in dem einen wie in dem anderen Fall ist eine Haftung der Beklagten für die Verbindlichkeiten der Beigeladenen ausgeschlossen. a) Nach Ziffer 2. der durch das Neugliederungsgesetz vom 2. Juni 1969 bestätigten Bestimmungen des Oberkreisdirektors des P. Kreises als untere staatliche Verwaltungsbehörde über die Einzelheiten der Eingliederung von Gebietsteilen unter anderem der Gemeinde X. in die Stadt H. bach vom 8. August 1968 ging "das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Gemeinden C. und X. in den eingegliederten Gebieten ... nach dem Grundsatz der Belegenheit mit den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten auf die Stadt H. bach über". Der angeordnete Übergang des beweglichen und unbeweglichen Vermögens "nach dem Grundsatz der Belegenheit" knüpft an einen räumlich-situativen Bezugspunkt an. Das Vermögen sollte nach seiner geographischen Lage im Neugliederungsgebiet von der Beigeladenen auf die Beklagte übergehen. Die übergehenden Gebiete wurden in Ziffer 1. b) der Bestimmungen des Oberkreisdirektors des P. Kreises vom 8. August 1968 umschrieben und in § 1 Nr. 6 des Neugliederungsgesetzes nach Flur- und Flurstücksnummern im Einzelnen näher bezeichnet. Als Teil des unbeweglichen Gemeindevermögens haben auch die fraglichen Verbindungswege – seien sie für den öffentlichen Verkehr gewidmet oder nicht – in dem Neugliederungsgebiet "nach dem Grundsatz der Belegenheit" den Eigentümer gewechselt. b) Welche "Rechte und Pflichten" sich "daraus" (aus dem Vermögensübergang) ergeben, hängt vom Verständnis der getroffenen und gesetzlich bestätigten Anordnung des Oberkreisdirektors vom 8. August 1968 ab. Entweder ist sie so auszulegen, dass auf die jeweiligen fachgesetzlichen Bestimmungen – das wäre hier das Straßen- und Wegegesetz NRW – verwiesen wird, oder sie ist so zu verstehen, dass die Rechte und Pflichten sich nach dem bei kommunalen Neugliederungen geltenden sogenannten Bezüglichkeitsgrundsatz richten sollen. Gleich, welcher Auslegung der Vorzug zu geben ist, ist die Beklagte nicht Rechtsnachfolgerin der Beigeladenen in Bezug auf die hier in Rede stehenden Vereinbarungen geworden. aa) Aus den Bestimmungen des nordrhein-westfälischen Straßenrechts ergibt sich kein Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte infolge des durch die kommunale Neugliederung bewirkten Eigentumsübergangs von Teilstücken der in Rede stehenden Verbindungsstraßen von der Beigeladenen auf die Beklagte. Es ist allgemein anerkannt, dass ein Wechsel des Eigentums und hiermit einhergehend ein Wechsel der Straßenbaulast die Folge einer kommunalen Neugliederung sein kann. Vgl. etwa Fickert, Straßenrecht in Nordrhein- Westfalen, Kommentar, 3. Aufl. (1989), § 10 Rdnr. 3; zum bayerischen Landesstraßenrecht: Bay.VGH, Schiedsurteil vom 10. Dezember 1990 - 4 B 89.1172 -, BayVBl. 1991, 436 f.; Zeitler (Hrsg.), Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Kommentar, Loseblatt- Ausgabe (Stand: Oktober 2002), Art. 11 Rdnr. 46. Die Folgen eines (gesetzlichen) Eigentumsübergangs und den Übergang der Straßenbaulast regeln die §§ 10 und 9 Abs. 3 des Landesstraßengesetzes (LStrG) vom 28. November 1961 (GVBl. NRW. S. 305). Diese Ursprungsfassung des Landesstraßengesetzes ist hier anzuwenden. Maßgebend für die Anwendung der Vorschrift in ihrer jeweiligen Fassung ist der Zeitpunkt des Übergangs des Eigentums bzw. der Straßenbaulast. So auch zum bayerischem Straßenrecht: Bay.VGH, Schiedsurteil vom 10. Dezember 1990 - 4 B 89.1172 -, a. a. O. (436). Der Eigentumswechsel und damit einhergehend der Straßenbaulastwechsel erfolgten durch die kommunale Neugliederung Ende der sechziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts. Die Vorschriften des Landesstraßengesetzes 1961 wurden aber hinsichtlich der Straßenbaulast erst später erstmals geändert, nämlich durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Landesstraßenrechts (2. LStrGÄndG) vom 5. Juli 1983 (GVBl. NRW. S. 240). Gemäß § 10 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 LStrG 1961 gehen bei einem Wechsel der Straßenbaulast das Eigentum an den Straßen mit Ausnahme der Nebenanlagen (§ 2 Abs. 3 LStrG 1961) sowie alle Rechte und Pflichten, die mit der Straße im Zusammenhang stehen, entschädigungslos auf den Träger der Straßenbaulast über. Des Weiteren gilt nach § 10 Abs. 3 i. V. m Abs. 1 Satz 2 LStrG 1961 die Bestimmung des § 9 Abs. 3 Satz 2 LStrG 1961 entsprechend. Hiernach gehen Verbindlichkeiten, die zur Durchführung früherer Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen von dem bisherigen Träger der Straßenbaulast eingegangen wurden, nicht auf den neuen Träger der Straßenbaulast über. Nach Maßgabe der vorzitierten Regelungen zählen die von der Beigeladenen in den Vereinbarungen mit der Klägerin eingegangenen Verpflichtungen nicht zu den Pflichten, die im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 LStrG 1961 "mit der Straße in Zusammenhang stehen" und deswegen mit dem Eigentumswechsel auf die Beklagte als neuen Träger der Straßenbaulast übergegangen sind. Der "Zusammenhang mit der Straße" fehlt bereits deshalb, weil die von der Beigeladenen übernommene Zahlungsverpflichtung im Falle eines Nichtausbaus der Verbindungswege nicht in einem inneren Konnex zu dem Straßenbestand stand, sondern in der Sache mit einem Griff in die Zukunft verknüpft war. Denn die der Beigeladenen von der Klägerin in Aussicht gestellte Befreiung von einer Zahlungsverpflichtung bei vereinbarungsgemäßem Ausbau knüpft nicht an den Bestand der Straßen in ihrem damaligen Zustand an, sondern bezieht sich auf Planungsabsichten. Die Feststellung, dass die von der Beigeladenen eingegangenen Zahlungsverpflichtungen nicht auf die Beklagte übergegangen sind, ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck der Regelungen über den Eigentums- bzw. Straßenbaulastwechsel. Nach nordrhein-westfälischem Landesstraßenrecht - Gleiches gilt auch für das Bundesfernstraßenrecht - soll sichergestellt sein, dass das Eigentum an dem Straßengrundstück und die Straßenbaulast nicht auseinander fallen. Aus Gründen des Sachzusammenhangs soll das Gleiche für alle Rechte und Pflichten gelten, die mit dem Bestand der Straße zusammenhängen. Mit den Regelungen betreffend den Rechte- und Pflichtenübergang in den §§ 9 und 10 LStrG 1961 hat sich der Landesgesetzgeber insbesondere auch an § 6 des Bundesfernstraßengesetzes orientiert. Vgl. zu den §§ 10 und 11 des Gesetzentwurfes: LT-Drucks. 4/10, S. 13 f. und 46 ff.; ergänzend zum Entwurf des § 6 FStrG: BT-Drucks. I/4248, S. 4 und 18 f. Nach Landes- wie nach Bundesrecht sind aber etwa die zur Durchführung früherer Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen eingegangenen Verpflichtungen, im Wesentlichen also die Finanzierungsverbindlichkeiten, vom Übergang ausgeschlossen. Zu den übergangsfähigen, den Bestand der Straße berührenden Pflichten zählen nach allgemeiner Meinung nur solche aus Sondernutzungen, Erlaubnissen für Zufahrten, Gestattungen, Gemeinschaftsverhältnissen und Planfeststellungsauflagen. Vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 1990 - III ZR 315/89 -, BRS 53 Nr. 151; Schlosser, in: Marschall/Schroeter/Kastner (Hrsg.), Bundesfernstraßengesetz, Kommentar, 5. Auflage (1998), § 6 Rdnr. 6; Fickert, a. a. O., § 10 Rdnr. 5; Zeitler, a. a. O., Art. 11 Rdnrn. 54 ff. Die Wertung, dass Pflichten, die für künftige Bauvorhaben begründet wurden, nicht mit dem Bestand der Straße verbunden sind, entspricht auch dem ausdrücklichen Willen des Landesgesetzgebers. Dieser hat in der Gesetzesbegründung - vgl. LT-Drucks. 4/10, S. 47 - zu den übergehenden Verbindlichkeiten ausdrücklich erklärt: "Es ist billig, dass der bisherige Träger der Straßenbaulast, welcher für den von ihm vorgesehenen oder durchgeführten Ausbau seiner Straße Verbindlichkeiten eingegangen ist, diese auch selbst abwickelt". bb) Wenn man die Bestimmung des Oberkreisdirektors des P. Kreises vom 8. August 1968 dahingehend auslegt, dass der angeordnete Rechte- und Pflichtenübergang nach dem bei kommunalen Neugliederungen geltenden sogenannten Bezüglichkeitsgrundsatz erfolgen soll, ergibt sich daraus ebenfalls kein Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte. Dieser in der Rechtsprechung und Literatur entwickelte Grundsatz besagt, dass bei dem Teilübergang eines Gemeindegebietes von einer Gebietskörperschaft auf eine andere diejenigen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisse mit übergehen, die "gebietsbezüglich" oder als "in dem Gebiet wurzelnd" anzusehen sind. Vgl. etwa jeweils m. w. N.: RG, Urteile vom 12. Mai 1908 - III 412/07 -, RGZ 68, 370 (372 f.), und vom 29. Juni 1933 - IV 70/33 -, RGZ 141, 290 (293 f.); BGH, Urteil vom 8. Mai 1953 - V ZR 132/51 -, BGHZ 9, 239 (252 ff.); Nds. OVG, Urteil vom 5. Februar 1985 - 2 OVG A 39/82 -, OVGE 38, 401 (402 ff.); Hassel, Rechtsfolgen kommunaler Gebietsreform (1975), S. 23 ff.; Schink, Rechtsnachfolge bei Zuständigkeitsveränderungen in der öffentlichen Verwaltung (1984), S. 69 ff.; kritisch: Dietlein, Nachfolge im öffentlichen Recht (1999), S. 487, 497 ff. und 539 ff. Die hier streitige Zahlungsverpflichtung ist nicht in diesem Sinne "gebietsbezüglich". Die Beigeladene hat durch die vertraglichen Vereinbarungen vom 21. Februar/8. März 1968 betreffend die Brückenbauwerke 115 und 117 keine Verpflichtungen übernommen, die mit den fraglichen Wegen in einem unmittelbaren Zusammenhang gestanden hätten. Jeweils in § 2 Abs. 1 der Vereinbarungen hat die Beigeladene zunächst nur erklärt, ihre Bauabsicht innerhalb von 10 Jahren zu verwirklichen. Diese Erklärung enthält keine Verpflichtung der Beigeladenen zu einem beabsichtigten Ausbau. Dies ergibt sich jeweils aus dem anschließenden Absatz 2 Satz 1 des § 2 der Vereinbarung, der eindeutig und ausschließlich eine Erstattungspflicht der Beigeladenen im Falle der Nichtrealisierung der Bauabsichten vorsieht und als sachgerechte Risikoabwälzung einer Fehlprognose auf die Beigeladene zu beurteilen ist. Die vorstehende Bewertung hat bereits das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend vorgenommen und sich hierbei zu Recht auf die Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts bezogen. OVG Schl.-Holst., Urteil vom 12. Januar 1993 - 4 L 25/92 -, VkBl. 1993, 307 (308) - nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 21. April 1993 - 8 B 41.83 -, VkBl. 1993, 547. Der erkennende Senat schließt sich dieser Sichtweise an, zumal die hier in Rede stehenden Vereinbarungen nahezu wortgleich sind mit der Vereinbarung, die in dem vom Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht entschiedenen Fall eine Rolle spielte. OVG Schl.-Holst., Urteil vom 12. Januar 1993 - 4 L 25/92 -, S. 4 des Urteilsabdrucks (insoweit nicht in VkBl. 1993, 307 f. veröffentlicht). Die von der Beigeladenen übernommene Zahlungspflicht, ist nicht "gebietsbezüglich". Sie steht in keinem inneren Zusammenhang mit der Straße als solcher. Die Straße ist zwar in gewisser Weise ein mittelbarer Anknüpfungspunkt. Die in der Zahlungspflicht zum Ausdruck kommende Risikoübernahme ist aber an Planungsabsichten geknüpft, deren Realisierung einerseits oder fehlende Durchführung andererseits von vielen Faktoren abhängen kann. Ein Grund für das Scheitern eines solchen Planungsvorhabens und der Eintritt des übernommenen Risikos kann auch - wie hier geschehen - eine kommunale Neugliederung sein, die einzelne Straßen(-teile) der Verfügungsgewalt der ursprünglich Planenden entzieht. Dieses Risikos musste sich die Beigeladene im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarungen mit der Klägerin auch bewusst gewesen sein. Denn sie hat selbst - etwa mit Schreiben vom 23. Mai 1984 - eingeräumt, dass sie sich bei Vertragsschluss "um die Zuordnung des gesamten Aggerraumes" bemühte. Dieses Gebiet wurde dann aber entgegen ihrer Planungen infolge der Gemeindeneugliederung der Beklagten zugeschlagen. 4. Eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten ergibt sich auch nicht unmittelbar aus § 12 FStrG. Unabhängig davon, ob die Beklagte überhaupt zu den "Kreuzungsbeteiligten" gehört - die Brückenbauwerke 115 und 117 liegen weiterhin auf dem Stadtgebiet der Beigeladenen, die Straßenäste auf dem Gebiet der Beklagten reichen nur bis nah an die Überführungsbauwerke heran - ergibt sich aus § 12 FStrG - in allen seinen Fassungen - kein Zahlungsanspruch der Klägerin. Dies gilt zunächst, wenn es sich bei den Verbindungswegen um Privatwege handeln sollte, da § 12 FStrG tatbestandlich eine Kreuzung von mehreren öffentlichen Straßen voraussetzt. Das Gleiche gilt indes auch für den Fall, dass die unterführten Verbindungswege öffentliche Straßen im Rechtssinn sind. Zum einen gehen die Vereinbarungen vom 21. Februar/ 8. März 1968 der gesetzlichen Regelung vor. Denn diese Vereinbarungen wurden gerade getroffen, um Zweifeln in Bezug auf die gesetzliche Kostentragungspflicht aus dem Wege zu gehen; erst durch Art. 1 Nr. 11 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes vom 4. Juli 1974, BGBl. I S. 1429, wurde eine eindeutige gesetzliche Regelung geschaffen. Die Vereinbarungen sind auch unter den laufenden Nummern 88 und 89 als planfestgestellte Unterlagen zum Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses vom 30. August 1968 gemacht worden, womit gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 FStrG in allen seither geltenden Fassungen eine besondere Regelung getroffen worden ist. Zum anderen knüpft § 12 FStrG hinsichtlich etwaiger Kostentragungspflichten jeweils an den Begriff des Straßenbaulastträgers an. Handelt es sich um einen Straßenbaulastträger, der nach Landesrecht zu bestimmen ist, so wirkt sich ein auf landesrechtlicher Grundlage vollzogener Wechsel der Straßenbaulast auch auf § 12 FStrG aus. Vgl. zu der vergleichbaren Rechtslage nach § 13 EKrG: BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2002 - 9 C 6.01 -, Buchholz 407.2 § 13 EKrG Nr. 3, S. 24. 5. Schließlich kann ebenso wenig der rechtliche Gesichtspunkt der "Funktionsnachfolge" herangezogen werden, und zwar unabhängig von dem öffentlichen oder privaten Charakter der Verbindungswege. Der Grundsatz einer "Funktionsnachfolge" ermöglicht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur die Durchsetzung dringender Ansprüche, die nicht bis zum Erlass eines Gesetzes aufgeschoben werden können (z.B. Beamtengehälter). Dieser Gedanke wird daher als "Hilfskonstruktion" mit "subsidiärem Charakter" bis zu einer abschließenden gesetzlichen Regelung angesehen Vgl. hierzu BGH, Urteile vom 31. Januar 1955 - II ZR 234/53 -, BGHZ 16, 184 (186 ff.), und vom 21. Dezember 1961 - III ZR 157/60 -, BGHZ 36, 245, (248 ff.). Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat hält es für ermessensgerecht, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären. Die Beigeladene hat sich unbeschadet ihrer auf ein Unterliegen der Klägerin gerichteten Anträge für eine Zahlungspflicht der Beklagten ausgesprochen, wohl nicht zuletzt deshalb, um selbst keine weiteren Kosten auf Grund der Vereinbarungen vom 21. Februar/ 8. März 1968 zahlen zu müssen. Sie stand damit in der Sache nicht auf Seiten der Beklagten und soll deshalb aus der Kostentragungspflicht der Klägerin auch keine Vorteile ziehen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g : Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster (Postfachanschrift: Postfach 63 09, 48033 Münster), innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der der Beschluss abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Die Beschwerde kann nur durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt eingelegt und begründet werden; juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.