Das Beschwerdeverfahren der Antragsteller zu 3. und 4. wird eingestellt. Die Beschwerde der anderen Antragsteller wird zurückgewiesen. Die Antragsteller zu 1. und 2. tragen bei gesamtschuldnerischer Haftung im Verhältnis zueinander ebenso wie die Antragsteller zu 3. und 4. sowie die Antragsteller zu 5. und 6. die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschließlich derjenigen des Beigeladenen, jeweils zu einem Drittel. Die Gerichtskosten tragen die Antragsteller zu 1. und 2. sowie die Antragsteller zu 5. und 6. jeweils gesamtschuldnerisch je zur Hälfte. Der Streitwert wird bis zur Antragsrücknahme durch die Antragsteller zu 3. und 4. auf 15.000,00 Euro und für die Zeit danach auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Nachdem die Antragsteller zu 3. und 4. die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. März 2003 zurückgenommen haben, war das Verfahren dieser Antragsteller in entsprechender Anwendung der §§ 92 Abs. 3, 125 Abs. 1 Satz 1, 126 Abs. 3 Satz VwGO einzustellen. Die zulässige Beschwerde der verbliebenen Antragsteller (im Folgenden: Antragsteller) ist nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung die Entscheidung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gibt keinen Anlass, die Einschätzung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, dass die Baugenehmigung vom 24. Juni 2003 keine Baunachbarrechte der Antragsteller verletzt. Das Interesse des Beigeladenen, die ihm erteilte Baugenehmigung sofort ausnutzen zu dürfen, überwiegt daher das Interesse der Antragsteller, das genehmigte Vorhaben vorerst zu verhindern. Die Baugenehmigung verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. Das Baugrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 34 BauGB. Als nachbarschützende Vorschrift kommt zugunsten der Antragsteller hier allein das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme in Betracht. Die Antragsteller meinen, das umstrittene Vorhaben verletze zu ihren Lasten das Rücksichtnahmegebot, weil es mit der geplanten Errichtung eines Walmdaches auf das vorhandene Flachdach nicht dem Rahmen der näheren Umgebung entspreche. Dieser Rahmen sei enger zu ziehen als es das Verwaltungsgericht getan habe. Mit dieser Kritik verkennen die Antragsteller, dass selbst bei einem engeren Rahmen eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zu ihren Lasten ausscheidet. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme im einzelnen stellt, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, um so mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1996 - 4 B 215.96 -, a.a.O. Rücksicht nehmen muss der Bauherr daher nur auf solche Positionen des Nachbarn, die wehrfähig sind, weil sie nach der gesetzgeberischen Wertung, die im materiellen Recht ihren Niederschlag gefunden hat, schützenswert sind. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 - NVwZ 1994, 686, 687. An solchen fehlt es hier. Allerdings berufen sich die Antragsteller auf eine im Grundsatz rechtlich schutzwürdige Position, wenn sie sich gegen eine "erdrückende Wirkung" des Vorhabens des Beigeladenen wenden. Die erdrückende Wirkung eines Bauvorhabens auf die Wohnbebauung in der Nachbarschaft ist nämlich geeignet, die bestimmungsgemäße Nutzung der Nachbargrundstücke zu beeinträchtigen. Sie kann deshalb eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme begründen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 - 4 C 1.78 -, a.a.O., und Urteil vom 23. Mai 1986 - 4 C 34.85 -, a.a.O. Von einer erdrückenden Wirkung kann hier aber keine Rede sein. Sie ist gegeben, wenn durch das neue Vorhaben eine Abriegelungswirkung, vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 29. September 1988 - 1 A 75/87 - BRS 48 Nr. 164, oder das Gefühl des "Eingemauertseins" so OVG NRW, Urteil vom 14. Januar 1994 - 7 A 2002/92 - NVwZ-RR 1995, 187, 188, sowie Urteil vom 17. August 2001 - 7 A 2533/99 -. oder gar eine "Gefängnishof-Situation" vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 11. April 1997 - 1 L 7286/95 - BRS 59 Nr. 164, entsteht. Derartige Auswirkungen des Vorhabens des Beigeladenen auf die Grundstücke der Antragsteller lassen sich hier aber nicht einmal in Ansätzen feststellen. Die Antragsteller haben nach wie vor die Möglichkeit, Terrasse und Garten mit Blick in die Umgebung zu nutzen. Zwar gerät dabei auch das Dach des Wohnhauses des Beigeladenen mit einer Dachneigung von 40 bzw. 45 Grad und einer Firsthöhe von 8,03 m ins Blickfeld; eine Wirkung, die den Eindruck des Eingeengtseins vermitteln könnte, geht bei objektiver Betrachtungsweise aber davon nicht aus. Soweit die Antragsteller sich auf eine Verschlechterung der Belichtungs- und Besonnungsverhältnisse auf ihrem Grundstück berufen, liegt darin keine im Sinne des Rücksichtnahmegebots unzumutbare Beeinträchtigung. Bekräftigt wird diese Einschätzung durch die von den Antragstellern nicht angegriffene Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass das Vorhaben die bauordnungsrechtlichen Vorschriften des § 6 BauO NRW einhält. Denn die Einhaltung der Abstandflächen spricht dafür, dass das Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf die nachbarlichen Belange ausreichender Belichtung, Besonnung und Belüftung sowie ausreichenden Sozialabstandes im Regelfall jedenfalls aus tatsächlichen Gründen nicht verletzt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, BRS 62 Nr. 102. Die Interessen der Antragsteller an einer Beibehaltung der bisherigen baulichen Situation für ihr Grundstück haben keinen Vorrang vor dem Interesse des Beigeladenen an einer angemessenen Ausnutzung seines Grundstücks. Wer sein Grundstück in zulässiger Weise nutzen will, braucht seine berechtigten Interessen grundsätzlich nicht allein deshalb zurückstellen, um gleichwertige fremde Interessen zu schonen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - IV C 22.75 -, BRS 32 Nr. 155; OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2002 - 7 B 558/02 -. Derjenige, der in einem Winkel seines Wohnhauses die Terrasse anlegt, so dass die Sonneneinstrahlung auf dieselbe von Osten und Süden nur eingeschränkt möglich ist, kann grundsätzlich nicht erwarten, dass der Nachbar ausschließlich in seinem Interesse von der baurechtlich zulässigen Ausnutzung seines Grundstücks absieht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2, 159, 162 Abs. 3 VwGO, 100 ZPO. Den Antragstellern zu 3. und 4. waren Gerichtskosten nicht aufzuerlegen, weil bei der Rücknahme einer Beschwerde gegen einen Beschluss erster Instanz Gerichtskosten nicht entstehen (s. Teil 2 V Kostenverzeichnis Anlage 1 GKG). Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.