Beschluss
12 A 2729/01
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:1215.12A2729.01.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung, dessen Prüfung sich nach § 124a der Verwaltungsgerichtsordnung in der für die Zeit bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (VwGO a.F.) und § 124 Abs. 2 VwGO richtet (vgl. § 194 Abs. 1 VwGO i.d.F. von Art. 1 Nr. 28 des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 - BGBl. I S. 3987 -), ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 1. Das Zulassungsvorbringen des Beklagten führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Solche bestehen nur, wenn durch das Vorbringen des Rechtsmittelführers Bedenken von solchem Gewicht gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hervorgerufen werden, dass deren Ergebnis ernstlich in Frage gestellt ist. Vgl. den Beschluss des Senats vom 12. März 2001 - 12 B 1284/00 -, m.w.N. Das ist hier nicht der Fall. Der angefochtenen Entscheidung zur Folge kann die Klägerin für die Zeit vom 25. Februar 2000 bis zum 14. März 2001 gemäß § 19 SGB VIII die Übernahme der Kosten der stationären Familienbetreuung im Haus St. K. in M. beanspruchen. Die Klägerin sei zum Kreis derjenigen Alleinerziehenden zu rechnen, die einerseits auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung vorübergehend nicht selbständig und ohne Hilfe für ihre Kinder sorgen könnten, deren Erziehungskompetenz andererseits aber durch vorübergehende therapeutische Maßnahmen sowie eine entsprechende Anleitung auf Dauer wieder weitgehend hergestellt werden könne, so dass eine Fremdunterbringung der Kinder nicht angezeigt sei. Die im Haus St. K. in M. durchgeführte stationäre Familienbetreuung nach § 19 SGB VIII sei am ehesten zum Ausgleich der bei der Klägerin und ihren Kindern gegebenen Bedarfssituation geeignet. Bei der Klägerin bestehe eine Persönlichkeitsstörung. Dies lasse sich dem Gutachten des Kreiskrankenhauses M. vom 16. Oktober 1998 und der psychologischen Stellungnahme der ärztlichen Anlauf- und Beratungsstelle gegen Vernachlässigung und Misshandlung von Kindern und Jugendlichen in der Kinderklinik in M. vom 6. Oktober 1999 entnehmen. So werde die Klägerin als abhängig - selbstunsichere Person beschrieben, bei der eine Anpassungsstörung mit Angst und Depressionen bestehe. Andererseits würde die besondere Motivation der Klägerin und ihre emotionale Nähe zu ihren Kindern hervorgehoben und von der durch die eingeleiteten therapeutischen Maßnahmen bereits eingetretenen allmählichen Stabilisierung berichtet. Das Gutachten des Kreiskrankenhauses schließe mit der Einschätzung, dass die Wahrnehmung mütterlicher Pflichten auf Grund der momentanen Lebensumstände der Klägerin erschwert erscheine, aber keinesfalls unmöglich sei, zunächst aber fachlicher Begleitung und Unterstützung bedürfe. Die Kinderklinik M. gelange zu dem Ergebnis, dass eine betreute Wohnform für die Klägerin und ihre Kinder für förderlich und sehr empfehlenswert gehalten werde. Der Standpunkt des Beklagten, konkrete Defizite in der Persönlichkeitsentwicklung der Klägerin seien nicht ersichtlich und bei all ihren Kindern sei bislang eine Fremdunterbringung notwendig gewesen, überzeuge nicht. So habe auch der Landschaftsverband Westfalen-Lippe, der der Klägerin bis Juli 2000 Hilfe gemäß § 72 BSHG gewährt habe, in seiner Stellungnahme vom 19. Januar 2000 eine Leistungsgewährung nach § 19 SGB VIII ausdrücklich befürwortet. Zur Begründung verweise der Landschaftsverband u.a. darauf, dass die Klägerin - entgegen den Darlegungen des Beklagten - schon bei ihrer Unterbringung in P. mit zwei ihrer Kinder zusammengelebt habe. Der insgesamt positive Verlauf dieses Zusammenlebens, der ein Beleg für die grundsätzliche Fähigkeit der Klägerin sei, ihre Kinder unter entsprechender Anleitung zu erziehen und zu betreuen, werde auch in dem Hilfeplan vom 16. Februar 2000 dokumentiert. Der Beginn der Maßnahme nach § 19 SGB VIII sei im übrigen das Ergebnis einer den Vorgaben des § 36 SGB VIII entsprechenden und fachlich geleiteten Hilfeplanung der mit dem Hilfefall ursprünglich befassten Jugendämter der Stadt M. und des Kreises P. . An dieser Hilfeplanung habe sich der Beklagte trotz entsprechender Einladung nicht beteiligt. Die Hilfegewährung durch den Landschaftsverband Westfalen-Lippe gemäß § 72 BSHG stehe nicht entgegen. Diese Hilfe habe der Landschaftsverband nur deshalb fortgesetzt, weil der Beklagte trotz Bedarfs der Klägerin keine Hilfe gemäß § 19 SGB VIII geleistet habe. Die im Haus St. K. begründete Maßnahme und die dort gewählte Wohnform erschienen geeignet, die Defizite in der Persönlichkeitsentwicklung auszugleichen und die Erziehungskompetenz der Klägerin zu steigern. Art und Form der Hilfe würden darüber hinaus den gemäß § 5 Abs. 2 SGB VIII zu berücksichtigenden Wünschen der Klägerin entsprechen. Der Beklagte habe demgegenüber keine andere, den konkreten Bedarf angemessene Maßnahme der Jugendhilfe benannt. Soweit er vertrete, dass möglicherweise ambulante Maßnahmen ausreichten, fehle es an einer Konkretisierung nach Art und Intensität solcher Maßnahmen. Die hiergegen gerichteten Angriffe des Beklagten vermögen nicht zu überzeugen. Seine Auffassung, das Verwaltungsgericht habe ein für § 19 SGB VIII erforderliches konkretes Defizit in der Persönlichkeitsentwicklung der Klägerin nicht festgesellt, ist unzutreffend. Die Vorinstanz ist in eingehender Auseinandersetzung mit den gutachterlichen Stellungnahmen des Kreiskrankenhauses M. vom 16. Oktober 1998 und der Kinderklinik in M. vom 6. Oktober 1999, der Stellungnahme des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe vom 19. Januar 2000 und dem Hilfeplan vom 16. Februar 2000 zu dem Ergebnis gelangt: Die Klägerin habe wegen eines geringen Selbstwertgefühls sowie der Unselbständigkeit in der Altersbewältigung vorübergehend nicht selbständig und ohne Hilfe für ihre Kinder sorgen können, ihre Erziehungskompetenz habe aber durch vorübergehende therapeutische Maßnahmen sowie eine entsprechende Anleitung auf Dauer weitgehend wieder hergestellt werden können. Damit ist gerade ein den Tatbestand des § 19 SGB VIII erfüllendes konkretes Defizit in der Persönlichkeitsentwicklung festgestellt. Dass bei der Klägerin eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden ist, schließt entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung diese Feststellung aus. Nur wenn die Störung wegen der Schwere im Einzelfall die Möglichkeit ausgeschlossen erscheinen lässt, den Elternteil zur Erziehung des Kindes/der Kinder zu befähigen, scheidet aufgrund der erforderlichen Kausalität zwischen Defizit, Bedarf und Hilfe der Tatbestand des § 19 SGB VIII aus. Vgl. Jans/Happe/Saurbier, Kinder- und Jugendhilferecht, 3. Aufl., Erl. § 19 Art. 1 KJHG, Rn. 16. Lässt die Persönlichkeitsstörung hingegen eine ins Gewicht fallende Verbesserung der Fähigkeit zur Pflege und Erziehung des Kindes zu, ist also insoweit eine Persönlichkeitsentwicklung zu erwarten, ist das in Rede stehende Tatbestandsmerkmal des § 19 SGB VIII gegeben. Der Beklagte legt nicht hinreichend dar, dass die diese Art der Persönlichkeitsstörung bei der Klägerin bejahende Feststellung des Verwaltungsgerichts unrichtig sein könnte. Die Stellungnahme des Frauenhauses M. vom 31. August 1998 rechtfertigt eine derartige Annahme nicht. Sie ist nach den Fachgutachten der Kinderklinik und des Kreiskrankenhauses in M. sowie durch die attestierte positive Entwicklung und Stabilisierung, die bei der Klägerin durch die jugendhilferechtlichen und sonstigen Maßnahmen eingetreten ist, überholt. Der Beklagte berücksichtigt nicht, dass die Erziehungskompetenz der Klägerin im Laufe der Zeit erheblich vorangeschritten ist, wie der Verlauf des Zusammenlebens mit zwei ihrer Kinder in der Jugendhilfeeinrichtung in P. belegt. Dies findet seinen Niederschlag auch in den Niederschriften über die geführten Hilfeplangespräche. Der Zustand der Klägerin bei Beginn der Maßnahme nach § 19 SGB VIII ist damit weitgehend stabil und deutlich verbessert gegenüber der Situation im Spätsommer 1998 gewesen. Ohne Relevanz ist der Einwand des Beklagten, unzuständige Jugendhilfeträger hätten die Hilfegewährung eingeleitet und sein entgegenstehender Wille sei nicht berücksichtigt worden. Dieses Vorbringen verkennt, dass die Jugendämter in P. und M. seinerzeit bei der Hilfegewährung und der damit zusammenhängenden Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach den §§ 85 Abs. 1, 86 Abs. 2 SGB VIII handelten und mit dem Antrag auf Gewährung der stationären Familienbetreuung nach § 19 SGB VIII die Zuständigkeit gemäß § 86b Abs. 1 i. V. m. § 86a Abs. 2 SGB VIII auf den Beklagten - wie er selbst einräumte - überging. Vgl. zur Zuständigkeit nach § 86b SGB VIII OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 2002 - 12 A 3177/00 - FEVS 54, 275. Entscheidend ist allein, dass die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 19 SGB VIII vorlagen. Unbeachtlich ist auch, dass der ausschließlich auf die Klägerin bezogene Hilfebedarf im Zeitpunkt der Beantragung einer Hilfe nach § 19 SGB VIII - worauf der Beklagte abstellt - durch die Leistungen des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe abgedeckt waren. Diese der Gesamtsituation nicht Rechnung tragende Hilfe sollte gerade durch die Hilfe nach § 19 SGB VIII abgelöst werden. Dementsprechend ist die Hilfe nach § 72 BSHG denn auch, worauf das Verwaltungsgericht zu Recht auch hingewiesen hat, im Verlaufe der stationären Familienbetreuung eingestellt worden. Entgegen den Ausführungen in der Zulassungsschrift wird die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auch nicht durch den Vorwurf des Beklagten in Frage gestellt, das Verwaltungsgericht habe sich in seiner Entscheidung nicht mit möglichen Hilfealternativen auseinandergesetzt. Hiermit übersieht der Beklagte die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz auf Seite 15 der Urteilsabschrift. Dort ist ausdrücklich unter Hinweis auf das Wunschrecht gemäß § 5 Abs. 2 SGB VIII begründet, warum die im Haus St. K. begonnene Maßnahme als geeignet angesehen wird, weshalb die Fortführung von Hilfen zur Erziehung gemäß §§ 27, 33, 34 SGB VIII demgegenüber nicht sachgerecht erscheine und dass es an der Konkretisierung der vom Beklagten befürworteten ambulanten Maßnahmen fehle. Darüber hinaus ist die streitbefangene Hilfemaßnahme das Ergebnis der an den Grundsätzen des § 36 SGB VIII orientierten Hilfeplanung. Deren Ziel ist und war es auch im konkreten Fall, ein Konzept zu entwickeln, dass eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthält, welches aber nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 - 5 C 24/98 -, BVerwGE 109, 155 (167); Urteil des Senats vom 14. März 2003 - 12 A 122/02 - m.w.N. Das Zulassungsvorbringen führt keine Erwägungen ins Feld, welche die Eignung der Familienbetreuung gemäß § 19 SGB VIII als fachlich unvertretbar oder nicht nachvollziehbar erscheinen lassen. Dass ambulante oder sonstige jugendhilferechtlichen Maßnahmen ausgereicht hätten, den Bedarf der Klägerin abzudecken, legt der Beklagte nicht dar. 2. Die Berufung ist auch nicht deswegen zuzulassen, weil geltend gemacht wird, es liege ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen könne (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO wegen der unterbliebenen Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Vorliegen von Entwicklungsdefiziten bei der Klägerin greift nicht durch. Wie aus den Ausführungen zu 1. hervorgeht, hat der Beklagte schon keine ernstlichen Zweifel an der durch das Verwaltungsgericht getroffenen Feststellung aufgezeigt, bei der Klägerin habe ein Hilfe nach § 19 SGB VIII erforderndes Defizit in der Persönlichkeitsentwicklung vorgelegen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 21. Mai 2001 rechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO a.F., § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).