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Beschluss

13 C 79/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0312.13C79.04.00
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Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers/der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers/der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der Darlegungen des Antragstellers/der Antragstellerin befindet, ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss ist vor dem Hintergrund dieses Prüfungsrahmens nicht zu beanstanden. Soweit der Antragsteller/die Antragstellerin die Überbuchung der normativen Zulassungszahl im streitbefangenen Studiengang und Semester für nicht berücksichtigungsfähig hält, greift das nicht durch. Die Hochschulen haben von der ZVS zugelassene Studienbewerber, soweit die weiteren Einschreibevoraussetzungen vorliegen, einzuschreiben (vgl. Art. 15 Abs. 5 Staatsvertrag 99 i.V.m. § 1 RatifizierungsG). Ihre Ausbildungskapazität wird sowohl bei Einhaltung wie auch bei Überschreiten der normativen Zulassungszahl aufgezehrt. Ein zur Versagung der Einschreibung führendes Zugangshindernis i.S.d. § 68 HG ist die Überbuchung jedenfalls nicht und eine willkürliche Vereitelung der Studienzulassung des sich auf eine nichtausgeschöpfte Ausbildungskapazität berufenden Studienbewerbers durch die Hochschule ist nicht feststellbar. Vgl. zu letzterem VGH BW, Beschluss vom 02.10.1995 - NC 9 S 19/95 -. Das Vorbringen des Antragstellers/der Antragstellerin in der Beschwerde ist nicht geeignet, das Lehrangebot um mindestens 21,73 DS zu erhöhen, was für die Ermittlung eines weiteren Studienplatzes über 163 hinaus erforderlich wäre. Das Verwaltungsgericht müsste entgegen der Forderung des Antragstellers/der Antragstellerin auch nicht von den mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 12. November 2003 angegebenen 153 eingeschriebenen Studenten (1. FS) ausgehen. Denn mit dieser Zahl war ersichtlich das weitergehende zentrale Vergabeverfahren noch nicht berücksichtigt und konnte nicht der Endstand der von der ZVS zugelassenen bzw. zuzulassenden und deshalb von der Antragsgegnerin einzuschreibenden Bewerber gemeint gewesen sein. Soweit der Antragsteller/die Antragstellerin unter III. der Beschwerdebegründung die Ausbildung in der Vorklinik durch Kliniker in den Blick nimmt, ist unverständlich, wie damit eine zu niedrige und zwar um wieviel Plätze zu niedrige Ausbildungskapazität begründet werden soll. Insoweit fehlt es bereits an einer ordnungsgemäßen Darlegung. Sollte gemeint sein, dass es in der Hochschulwirklichkeit des Studienjahres 2003/04 an der Mitwirkung von Klinikern in der vorklinischen Ausbildung im von der ÄAppO vorgesehenen Maße tatsächlich fehlt, rechtfertigte das nicht den Ansatz eines niedrigeren Curriculareigenanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin. Denn die Ausbildungsinhalte der Vorklinik sind normativ durch die ÄAppO vorgegeben und der Student kann von der Hochschule eine entsprechende Ausbildung verlangen. Allein das ist nach der Berechnungsmethode der KapVO maßgebend für den Ansatz auf der Nachfrageseite. Sollte die Umsetzung der verstärkten Einbindung von Klinikern in die vorklinische Ausbildung auf organisatorische Schwierigkeiten der Hochschule treffen, rechtfertigte das zwar die Forderung der eingeschriebenen Studierenden nach Bereitstellung einer der ÄAppO entsprechenden Ausbildung, nicht aber die Forderung nicht eingeschriebener Studienbewerber nach einer Erhöhung der Zulassungszahl, was letztlich die Hochschule in der Umstellungsphase zusätzlich belastete und auf Kosten der Ausbildung des einzelnen Studenten ginge. Die Rüge des Antragstellers/der Antragstellerin gegen den Ansatz von lediglich 4 DS für die von dem (befristeten) wissenschaftlichen Angestellten Wartenberg besetzte Stelle übersieht, dass hinsichtlich dieses Stelleninhabers die Frist des § 57b Abs. 1 Satz 2 HRG noch nicht ausgeschöpft ist. Soweit der Antragsteller/die Antragstellerin Drittmittelbedienstete auf der Lehrangebotsseite berücksichtigen will, kann er/sie damit ebenfalls nicht durchdringen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 01.Februar 2002 - 13 C 2/02 - m .w. N. gehören sog. Drittmittelbedienstete nicht zum Lehrpersonal i.S.d. § 8 KapVO und sind dementsprechend bei dem nach dem Stellenprinzip zu ermittelnden Lehrangebot nicht zu berücksichtigen. Der Senat hat auch bereits entschieden und hält daran fest, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.Februar 1999 - 13 C 3/99 -, dass die KapVO die Berücksichtigung von sog. Doppel- und Zweitstudenten nicht vorsieht, ihre Berücksichtigung auch verfassungsrechtlich nicht geboten ist, weil solche Studenten auf Grund der strengen Zulassungsregelungen für ein Zweitstudium (vgl. §§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 23 VergabeVO i.V.m. Anlage 4; § 65 Abs. 2 HG) und der Problematik der praktischen Realisierung eines Doppelstudiums - in der Medizin und/oder Zahnmedizin - allenfalls in verschwindend geringer Zahl vorkommen können und die jedenfalls vernachlässigbar geringe Zahl etwaiger Doppel- und Zweitstudenten durch Kurswiederholer - die ansonsten als Kapazitätsverzehrer konsequenterweise ebenfalls berücksichtigt werden müssten - mehr als ausgeglichen werden. Soweit der Antragsteller/die Antragstellerin unter IV. der Beschwerdebegründung den Blick auf den neuen Bachelor-Studiengang "Experimentelle und Klinische Neurowissenschaften" richtet, ist unverständlich, in welche Richtung der Angriff gehen, welcher Parameter falsch angesetzt und durch welchen richtigen Wert er ersetzt werden soll. Auch diesbezüglich fehlt es bereits an einer ordnungsgemäßen Darlegung. Die Rüge des Antragstellers/der Antragstellerin gegen den Dienstleistungsexport der Lehreinheit Vorklinische Medizin an die Lehreinheit Klinische Medizin für das Wahlpflichtfach Anatomie, dieses Fach könne von Klinikern erbracht werden, greift ebenfalls nicht durch. Nach dem Fächerkanon der Anlage 3 zur KapVO gehört die Anatomie zur Lehreinheit Vorklinische Medizin und es liegt auf der Hand, eine fachspezifische Nachfrage der Studenten durch Lehrkräfte zu bedienen, die dieses Fach vertreten. Das klinische Wahlpflichtfach Anatomie erfordert keine geringeren Ausbildungsinhalte als das entsprechende von vorklinischen Lehrkräften abgedeckte Pflichtfach der Vorklinik. Auch dürfte ein Medizinstudent eine fachbezogene Ausbildung durch Lehrkräfte des jeweiligen Faches ebenso fordern können wie ein Student der Rechtswissenschaft sich nicht mit einer Ausbildung im Bürgerlichen Recht durch Strafrechtswissenschaftler zufrieden geben muss. Dass die klinischen Lehrkräfte der hier zu betrachtenden Hochschule die Anatomie als Ausbildungsfach nicht vertreten, ist nicht zweifelhaft; dass sie - selbstverständlich - auch über anatomische Kenntnisse verfügen, ist im vorliegenden Zusammenhang schon deshalb bedeutungslos, weil eine dahingehende fachfremde Lehrtätigkeit nicht zu ihren Dienstaufgaben gehört und ihnen nicht abverlangt werden kann. Schließlich führt auch der Angriff des Antragstellers/der Antragstellerin gegen die im Rahmen des Curricularnormwertes für Vorlesungen angesetzte Gruppengröße 180 im vorliegenden summarischen Verfahren nicht zum Ziel. Zwar mag zutreffen, dass der Lehraufwand in Form einer Vorlesung von der Zahl der "Hörer" unabhängig ist und an manchen Vorlesungen deutlich mehr als 180 Studenten teilnehmen. Gleichwohl verhält sich die Gruppengröße 180 für Vorlesungen im Rahmen des Curricularnormwertes für den Studiengang Medizin im Rahmen des Normsetzungsspielraums des KapVO-Verordnungsgebers; sie ist mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot vereinbar und überschreitet nicht die Willkürgrenze. Die Gruppengröße geht zurück auf die entsprechende Größe, die bereits den Curricularnormwerten für den Studiengang Medizin in den früheren Fassungen der KapVO zu Grunde lagen und ein Mittel gewonnener Erfahrungswerte darstellte. Sie ist Bestandteil der früheren Curricularnormwerten zugrunde liegenden früheren ZVS- Beispielstudienpläne, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als Orientierungsmaßstab anerkannt und nicht beanstandet worden sind. Auch der gegenwärtige Curricularnormwert ist vom Unterausschuss der ZVS aus der ÄAppO abgeleitet, auch wenn kein ZVS- Beispielstudienplan als quantifizierter Modellstudienplan aufgestellt worden ist, und seine einzelnen Anteile stehen in einem gewissen "Beziehungsverhältnis" zueinander und die Gruppengrößen der verschiedenen Veranstaltungsarten sind wie zuvor aufeinander abgestimmt. Überdies ist die Veranstaltungsart Vorlesung ebenso wie die anderen Veranstaltungsarten studiengangübergreifend zu betrachten. Gesichtspunkte der Praktikabilität der Kapazitätsverordnung und ihrer Anwendung auf alle Studiengänge legen einheitliche Gruppengrößen für dieselben Veranstaltungsarten in den verschiedenen Studiengängen bei der Ermittlung der jeweiligen auf der Nachfrageseite anzusetzenden Curricularwerte nahe. Es kann bei summarischer Betrachtung davon ausgegangen werden, dass die Gruppengröße 180 für Vorlesungen fachübergreifend einen vertretbaren Mittelwert darstellt und auch im Rahmen der Ausbildung nach der ÄAppO über die Gesamtdauer eines Medizinstudiums betrachtet angemessen ist. Letzteres gilt im vorliegenden Fall um so mehr, als sie durch die die tatsächliche Hörerzahl maßgeblich bestimmende Anfängerquote nicht einmal erreicht wird. Der Hinweis des Antragstellers/der Antragstellerin auf die vom EuGH mit Urteil vom 09. September 2003 - C - 151/02 - getroffene Zuordnung des ärztlichen Bereitschaftsdiensts zur Arbeitszeit führt für die Frage, ob Lehrtätigkeit von Drittmittelbediensteten oder eine Nachfrageentlastung durch Doppel- und Zweitstudenten auf der Lehrangebotsseite zu berücksichtigen sind, nicht weiter. Der Entscheidung mag zwar für den künftigen Bedarf an Klinikärzten von Bedeutung sein, ist aber für die Regelungen der KapVO irrelevant. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.