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Beschluss

13 C 50/03

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0512.13C50.03.00
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Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde, über die das Gericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der Darlegungen des Antragstellers befindet, hat keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss ist in diesem Prüfungsrahmen nicht zu beanstanden. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers gibt keinen Anlass zur Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des - in anderen vergleichbaren Verfahren vorgelegten - Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 31. März 2004 - 1 BvR 356/04 -. Der Hinweis des Antragstellers auf die neue Approbationsordnung für Ärzte - ÄAppO n. F. - und die darin vorgesehene Beteiligung klinischer Fächer und klinischer Bezüge in der vorklinischen Ausbildung führt nicht zu einer Entscheidung im Sinne des Antragsbegehrens. Richtig ist zwar, dass § 2 Abs. 2 ÄAppO n. F. eine stärkere inhaltliche Ausrichtung der Vorklinik auf die Klinik verfolgt. Die Sollvorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 4 ÄAppO n. F. zielt auf eine "Verknüpfung" von theoretischem und klinischem Wissen. In welcher Weise dies organisatorisch von der Hochschule im Regelstudium durchzuführen ist, sagt die ÄAppO n. F. nicht. Insbesondere ist eine Qualifizierung und Quantifizierung von eventuellen Beiträgen der klinischen Lehreinheiten an der vorklinischen Ausbildung nicht erfolgt, so dass der Hochschule zur Erfüllung des Auftrags aus § 2 Abs. 2 ÄAppO n. F. ein relativ weiter wissenschaftlich-pädagogischer Freiraum eröffnet ist. Inwiefern im Einzelfall an einer Hochschule klinische Lehrkräfte in die vorklinische Ausbildung des Regelstudiums einbezogen sind und inwieweit eventuell von einem Dienstleistungsimport der klinischen Lehreinheiten die Rede sein kann, kann nur nach einer Überprüfung jeder einzelnen Veranstaltung und der Beiträge und Inanspruchnahme der mitwirkenden klinischen Dozenten und nur nach Beendigung des Berechnungsjahres, nicht aber bei der notwendigerweise ex ante durchzuführenden Kapazitätsberechnung beurteilt werden. Erfahrungen über die Umsetzung des Auftrags aus § 2 Abs. 2 ÄAppO n.F. liegen im Zeitpunkt der Kapazitätsberechnung für das Berechnungsjahr 2003/04 nicht vor und können erst rückblickend für das Berechnungsjahr 2004/05 berücksichtigt werden. Eine ins Einzelne gehende Feststellung, die ohnehin den Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes und der auf die Darlegungen des Beschwerdeführers konzentrierten Beschwerdeprüfung sprengen würde, ist gegenwärtig rechtlich und tatsächlich nicht möglich. Der vom Antragsteller als richtig empfundene Ansatz eines mindestens 50 %-igen Beitrags der klinischen Lehreinheiten an den vorklinischen Seminaren ist nicht verifizierbar, wenn nicht sogar willkürlich gegriffen. Das gilt um so mehr, als die angestrebte vorklinisch- klinische Verknüpfung und der klinische Bezug nicht zwingend von einem Kliniker hergestellt werden müssen und selbst die Mitwirkung von Klinikern an einer vorklinischen Veranstaltung nicht ohne weiteres zu einer Entlastung der Lehreinheit Vorklinische Medizin führt und eine Einordnung der Veranstaltung oder eines Anteils davon weg von einer Eigenleistung der Lehreinheit Vorklinische Medizin hin zu einem Dienstleistungsimport der klinischen Lehreinheiten rechtfertigt. Es spricht viel dafür, dass eine vorklinische Lehrveranstaltung selbst bei Mitwirkung eines Klinikers federführend von dem jeweiligen Dozenten der Vorklinik durchgeführt wird, seine Anwesenheit auch bei den klinischen Beiträgen geboten ist und so auch in seiner Person Lehraufwand im Form von Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der jeweiligen Veranstaltung aufgezehrt wird sowie eine vorklinisch-klinisch ausgerichtete Lehre nur für die Kleingruppenveranstaltungen zu erwarten ist. Möglich ist auch, dass der Vorkliniker selbst die klinischen Aspekte in die übergreifende Veranstaltung einbringt. Vor dem Hintergrund erscheint die Grenze des der Hochschule zukommenden wissenschaftlich-pädagogischen Freiraums bei der Ausgestaltung und Umsetzung des § 2 Abs. 2 ÄAppO n. F. nicht überschritten. Dies gilt erst recht angesichts dessen, dass - offenbar in Ausführung dieser Bestimmung - der Curricularfremdanteil für Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin von 0,02 und 0,00 im Studienjahr 2002/03 auf 0,03 und 0,32 für das Studienjahr 2003/04 erhöht wurde. Die vom Verwaltungsgericht im Rahmen der Ermittlung des Lehrangebots vorgenommenen Lehrdeputat- Reduzierungen erachtet der Senat bei der diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eigenen summarischen Prüfung als rechtmäßig. Zwar ist der Studiendekan oder die Studiendekanin nicht im Beispielskatalog der Aufgaben und Funktionen des § 6 Abs. 2 der Lehrverpflichtungsverordnung - LVV - vom 30. August 1999 (GV NRW S. 518), für die eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung gewährt werden kann, genannt. Vor dem Hintergrund der Frage, ob der damit verbundene arbeitsmäßige Mehraufwand neben der regulären Lehrverpflichtung zumutbar ist, erscheint es jedoch gerechtfertigt, den mit dieser Funktion verbundenen Mehraufgaben im Bereich der Studienorganisation und -planung (§ 28 Abs. 5 Satz 5, § 25 Abs. 2 Satz 5 Hochschulgesetz NRW - HG -), die nicht zu den typischen Aufgaben eines "normalen" Hochschullehrers zählen und deshalb von seinem Zeitbudget nicht erfasst sind, auch durch eine Verringerung der Lehrverpflichtung in angemessenem Umfang (hier: 2 DS) Rechnung zu tragen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Januar 2003 - NC 9 S 45/02 u. a. -, NVwZ-RR, 203, 500; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rdnr. 158; Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl., Rdnr. 1047). Bei summarischer Prüfung begegnet auch die Lehrdeputatsreduzierung für den Präsidenten der Akademie der Wissenschaften/Vizepräsidenten der Union der Akademien der Wissenschaften keinen Bedenken. Es ist nicht erkennbar, dass insoweit die Voraussetzungen des § 7 LVV nicht zu bejahen sind und es sich nicht um eine wissenschaftliche oder wissenschaftsbezogene Aufgabe im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule handelt. Dass bei der Kapazitätsberechnung die Lehrverpflichtungen der Akademischen Räte (Stellen A 15 - A 13) fehlerhaft angesetzt worden sind und nicht den Vorgaben der Lehrverpflichtungsverordnung entsprechen, ist nicht ersichtlich. Nach § 3 Abs. 1 Nrn. 7, 8 LVV besteht für Akademische Räte, denen mindestens zu drei Vierteln der regelmäßigen Arbeitszeit Dienstaufgaben ohne Lehrverpflichtung obliegen, eine Lehrverpflichtung von 4 Lehrveranstaltungsstunden und für Akademische Räte ohne die genannte Vorgabe eine solche von 8 Lehrveranstaltungsstunden. Dem entspricht der jeweilige Ansatz in der Kapazitätsberechnung. Eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung für Schwerbehinderte ist in § 9 LVV vorgesehen und orientiert sich (abstrakt) am jeweiligen Grad der Behinderung. Eine Berücksichtigung und Orientierung einer Lehrdeputatsermäßigung an "der speziellen Art der Schwerbehinderung", wie sie offenbar dem Antragsteller vorschwebt, ist danach nicht vorgesehen. Die - wie auch in anderen Bundesländern - erfolgte Heraufsetzung der Lehrverpflichtung durch die Erste Verordnung zur Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung vom 21. Februar 2004 (GV NRW S. 120) ändert an dem Vorstehenden nichts, weil sie erst Mitte August 2004 in Kraft tritt und die eine Verminderung der Lehrdeputate vorsehenden - hier relevanten - Bestimmungen durch die Änderungsverordnung nicht berührt werden. Ein höheres Lehrdeputat ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Lehrtätigkeit der Frau Dr. S. , die nach der Stellenübersicht in der Kapazitätsberechnung eine Lehrverpflichtung von 4 SWS im Institut für Morphologische Endokrinologie und Histochemie und von 4 SWS in dem der Lehreinheit klinisch-theoretische Medizin zugeordneten C. und O. W. -Institut für Hirnforschung zu absolvieren hat. Angesichts dessen, dass sich die Lehrverpflichtung im Ausgangspunkt nach der stellenplanmäßigen Qualifizierung einer Stelle bemisst und es sich bei der Stelle der Frau Dr. S. in der Vorklinik um eine solche für einen befristet Angestellten handelt, wäre dafür an sich eine Lehrverpflichtung von 4 SWS anzusetzen und ergibt sich ein Ansatz von 8 SWS für diese Stelle in der Vorklinik offenbar nur deshalb, weil die Stelle höherwertig mit einem unbefristet tätigen Mitarbeiter besetzt ist. Der Ansatz eines höheren Lehrdeputats für eine normativ mit einer geringeren Lehrverpflichtung versehenen Stelle rechtfertigt sich aber (nur) aus dem Gedanken, dass das damit verbundene höhere Lehrangebot dauerhaft dieser Lehreinheit, hier also der Vorklinik, zu Gute kommt. Das ist hier hingegen nicht der Fall, weil für die Lehrkraft Dr. S. eine Lehrverpflichtung von 4 SWS für das C. und O. W. - Institut für Hirnforschung besteht. Eine derartige Aufteilung unterliegt dem Stellendispositionsermessen der Hochschulverwaltung. Anhaltspunkte dafür, dass dessen Grenze bei der Aufteilung der Lehrverpflichtung der betreffenden Lehrkraft überschritten wurden, sind nicht ersichtlich und auch vom Antragsteller nicht substantiiert dargelegt worden. Das Kapazitätserschöpfungsgebot zwingt nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch nicht dazu, unentgeltlich erbrachte Lehrleistungen, bei denen keine dienstrechtlich festgelegte Lehrverpflichtung besteht, wie Lehrauftragsstunden zu behandeln und in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987 - 7 C 10.86 u.a. -, NVwZ 1989, 360; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. März 2003 - 13 C 11/03 -, vom 1. Februar 2002 - 13 C 2/02 - und vom 10. September 1998 - 13 C 19/98 -; Hess. VGH, Beschluss vom 4. Mai 1995 - 7 HK 24087/94.NC -, DVBl. 1995, 1374. Soweit der Antragsteller darauf hinweist, dass in NRW die neuen Seminare mit klinischem Bezug in Form sog. "Tutorenprogramme" durchgeführt werden und die dafür angesetzte Gruppengröße von 20 keinesfalls angemessen sei, verhilft auch das der Beschwerde nicht zum Erfolg. Die Gruppengröße 20 ist durch § 2 Abs. 4 Satz 5 ÄAppO n. F. normativ vorgegeben. Diese Größe ist vor dem Hintergrund des tiefgreifenden Ausbildungsziels des § 2 Abs. 4 Sätze 1 bis 4 ÄAppO n. F. wissenschaftlich-pädagogisch nicht zu beanstanden, entspricht den seit Jahren unbeanstandeten Erkenntnissen (vgl. die insoweit in den ZVS-Beispielstudienplan Medizin 1989 eingestellte Größe) und wurde auch vom Unterausschuss "Kapazitätsverordnung" der ZVS bei der Berechnung des (neuen) Curricularnormwertes für den 1. Studienabschnitt zu Grunde gelegt. Auch wenn ein Seminar, um die Gesamtzahl der Studenten eines Semesters in einer Gruppengröße (=Betreuungsrelation) von 20 ausbilden zu können, von dem verantwortlichen Hochschullehrer organisatorisch unter Einsatz von Tutoren durchgeführt wird, verbleibt es bei der curricularmäßigen Rechengröße g = 20. Das vom Hochschullehrer ggf. mittels der Tutoren angebotene Lehrangebot wird bildlich gesehen anteilig entsprechend der Zahl der Gruppen auf diese nacheinander verteilt, weil der Hochschullehrer nicht wie bei einer Vorlesung vor der Gesamtzahl der Studenten des Semesters für jeden Studenten gleichzeitig doziert, sondern sich den einzelnen Gruppen nacheinander separat zuwendet - und dies in der Veranstaltung ggf. mehrfach -. Der einzelne Student einer (Tutoren-)Gruppe verzehrt von dem von der Hochschule bzw. dem Hochschullehrer insoweit der Gruppe bereitgestellten Lehrangebot nur ein Zwanzigstel. Die Intensität der Inanspruchnahme des Hochschullehrers ist aus gegenwärtiger Sicht auch bei einer Gruppenzuwendung nicht geschmälert, so dass auch gegen den unangefochtenen bisherigen Erkenntnissen entsprechenden Anrechnungsfaktor 1 keine Bedenken bestehen. Soweit der Antragsteller den Ansatz der Gruppengröße 180 für Vorlesungen im Rahmen des Curricularnormwerts Medizin für den aktuellen Verhältnissen nicht entsprechend hält, hat der Senat in summarischen Verfahren bereits entschieden, dass auch dieser Parameter den Normsetzungsspielraum des Verordnungsgebers bzw. die Willkürgrenze nicht überschreitet, über die Gesamtdauer eines Medizinstudiums betrachtet angemessen und mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot vereinbar ist. Die Gruppengröße geht zurück auf die entsprechende Größe, die bereits den an früheren an ZVS-Beispielstudienplänen orientierten Curricularnormwerten für den Studiengang Medizin in den früheren Fassungen der KapVO zu Grunde lag und ein Mittel gewonnener Erfahrungswerte darstellte. Auch der gegenwärtige Curricularnormwert ist vom Unterausschuss der ZVS aus der Ärzteapprobationsordnung n. F. abgeleitet, auch wenn kein ZVS- Beispielstudienplan als quantifizierter Modellstudienplan aufgestellt worden ist, und seine einzelnen Anteile stehen in einem gewissen "Beziehungsverhältnis" zueinander und die Gruppengrößen der verschiedenen Veranstaltungsarten sind wie zuvor aufeinanderabgestimmt. Es kann daher bei summarischer Betrachtung davon ausgegangen werden, dass die Gruppengröße 180 für Vorlesungen fachübergreifend einen vertretbaren Mittelwert darstellt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Mai 2004 - 13 C 6/04 -, vom 12. März 2004 - 13 C 79/04 - und vom 31. März 2004 - 13 C 20/04 und 13 C 91/04 - . Dass der angesetzte Schwundausgleichsfaktor von 1/0,95 fehlerhaft ist und sich auf Grund dessen ein über die festgesetzte Studienplatzkapazität hinausgehender Studienplatz ergibt, ist nicht ersichtlich. Die Entscheidung darüber, wie kapazitätsbestimmende Faktoren als Rechengröße in die Kapazitätsberechnung eingehen, steht im Regelungsermessen des Normgebers der Kapazitätsverordnung; außerdem ist dem Kapazitätserschöpfungsgebot ein bestimmtes Modell zur rechnerischen Erfassung des Schwundverhaltens der Studenten im Verlauf des Studiums nicht zu entnehmen, BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1984 - 7 C 3.83 u.a. -, NVwZ 1985, 566 und - 7 C 66.83 -. DVBl. 1985, 1081; OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Februar 2003 - 13 C 9/03 - und vom 17. März 2003 - 13 C 11/03 -. Demnach ist es der Wissenschaftsverwaltung überlassen, eine sachangemessene, den Grundprinzipien der Kapazitätsverordnung genügende Schwundberechnung durchzuführen. Ein Ansatz von 5 Semestern (3 Wintersemester, 2 Sommersemester) erscheint danach vor dem Hintergrund, dass der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von zwei Jahren, also vier Semestern, erfolgt, und angesichts dessen, dass die Studienplatzkapazität vorrangig in den Wintersemestern zur Verfügung gestellt wird, vertretbar und mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot vereinbar. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3, 14 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.