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Beschluss

16 E 779/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0714.16E779.04.00
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Tenor

Die Beschwerde des Zeugen Artur Q. gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 11. Juni 2004 - Festsetzung eines Ordnungsgeldes - wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Zeugen Artur Q. gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 11. Juni 2004 - Festsetzung eines Ordnungsgeldes - wird verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e : Die Beschwerde des Zeugen Q. gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11. Juni 2004 ist unzulässig. Sie ist nicht von einem Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt eingelegt worden. Auf das in § 67 Abs. 1 VwGO geregelte Vertretungserfordernis ist der Zeuge in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden. Gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss sich vor dem Oberverwaltungsgericht jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt gemäß § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch für Beschwerden (mit Ausnahme der Beschwerden gegen Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe). Jeder Beschwerdeführer im Sinne von § 146 Abs. 1 VwGO ist deshalb Beteiligter im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO und unterliegt als solcher dem Vertretungszwang im Beschwerdeverfahren. Dies gilt folglich auch für die Beschwerde eines Zeugen gegen ein gegen ihn festgesetztes Ordnungsgeld. Sinn und Zweck des § 67 VwGO, im Interesse einer geordneten Rechtspflege sowie der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht den sachkundigen Vortrag sowie die Erörterung des Streitfalls einem Rechtsanwalt oder Rechtslehrer vorzubehalten, gebieten diese Auslegung. Im Ergebnis ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. November 2002 - 12 S 2217/02 -; BFH, Beschluss vom 26. März 2002 - IV B 181/01 -; a.A. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 25. Juni 2002 - 2 P 6/02 und 2 O 47/02 -. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).