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Beschluss

2 L 1275/10

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2010:0914.2L1275.10.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der au¬ßergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der au¬ßergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 10. August 2010 bei Gericht eingegangene, sinngemäße Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die dem Polizeipräsidium E zum 1. September 2010 zugewiesene Stelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesG mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts insoweit eine erneute Auswahlentscheidung getroffen worden ist, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Zwar besteht im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner die Absicht hat, die in Streit stehende Stelle alsbald mit dem Beigeladenen zu besetzen, ein Anordnungsgrund, da durch dessen Ernennung zum Kriminalhauptkommissar und Einweisung in die freie Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesG das vom Antragsteller geltend gemachte Recht auf diese Stelle endgültig vereitelt würde. Der Antragsteller hat aber einen sein Rechtsschutzbegehren rechtfertigenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Zwar ist bei der Prüfung des geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (erforderlichenfalls) derselbe Maßstab wie im Hauptsacheverfahren anzulegen. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 24. September 2002 2 BvR 857/02 , NVwZ 2003, 200; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. August 2003 2 C 14/02 , NJW 2004, 870; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 5. Mai 2006 1 B 41/06 , www.nrwe.de; Beschluss der Kammer vom 23. Mai 2006 2 L 782/06 , www.nrwe.de. Auch hiernach erweist sich aber die Entscheidung des Antragsgegners, die streitige Beförderungsstelle nicht mit dem Antragsteller zu besetzen, als formell und materiell rechtsfehlerfrei. Ein Beamter hat keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr oder der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG sowie § 9 BeamtStG i.V.m. § 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW). Ist ein Bewerber besser qualifiziert, so ist er zu befördern. Im Übrigen ist die Entscheidung in das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt. Der Anspruch auf Beachtung dieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Soll hiernach die vorläufige Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle erreicht werden, so muss glaubhaft gemacht werden, dass deren Vergabe an den Mitbewerber sich als zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft erweist. Hierbei vermag jeder Fehler im Auswahlverfahren, einschließlich etwaiger Fehler der dabei zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen, den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen, sofern dieser Fehler berücksichtigungsfähig und potenziell kausal für das Auswahlergebnis ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002, a.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. September 2001 6 B 1776/00 , DÖD 2001, 316, und vom 11. Mai 2005 1 B 301/05 , RiA 2005, 253. Diese Voraussetzungen sind vorliegend aber nicht als erfüllt anzusehen, weil die Auswahlentscheidung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegt. Formelle Mängel der Beförderungsentscheidung sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat das Polizeipräsidium E (nachfolgend: PP) die maßgebenden Gründe für seine Auswahlentscheidung in der Verfügung von Juni 2010 (Bl. 5 des Verwaltungsvorgangs) niedergelegt. Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 , NVwZ 2007, 1178. Dort heißt es u.a., dass nach qualifizierter Ausschärfung der Beurteilungen eine Rangfolge gebildet worden sei; in dieser Reihenfolge sei auch befördert worden, wobei bei Leistungsgleichheit in der aktuellen Beurteilung die Vorbeurteilung ausgewertet werde. Erst bei Leistungsgleichheit auch in der Vorbeurteilung werde die weitere Auswahl durch Heranziehung der Hilfskriterien getroffen. Zwar ergibt sich aus diesem Besetzungsvermerk nicht unmittelbar, was das PP unter "qualifizierter Ausschärfung" versteht. Hierüber gibt aber die im Verwaltungsvorgang enthaltene Beförderungsrangliste (Stand: 05.12.08) Aufschluss, auf die im Vermerk verwiesen wird. Zur Heranziehung der Beförderungsrangliste zur Konkretisierung der Dokumentation: OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2010 – 6 B 868/10 -, www.nrwe.de. Dort wird der aktuell mit 5 Punkten im Gesamturteil und mit 5, 5 und 4 Punkten in den Hauptmerkmalen beurteilte Beigeladene auf Rang 11 geführt – die vor ihm liegenden Beamten wurden bereits befördert -, während der Antragsteller mit ebenfalls 5 Punkten im Gesamturteil und mit 4, 5 und 5 Punkten in den Hauptmerkmalen auf Rang 22 liegt. Insgesamt sind 22 Beamte im Gesamturteil mit 5 Punkten bewertet worden. Von diesen haben die ersten 8 in den ersten drei Hauptmerkmalen ebenfalls 5 Punkte. Auf den Positionen 9 bis 16 liegen Beamte, die in den ersten beiden Hauptmerkmalen 5 Punkte, im dritten aber nur noch 4 Punkte aufweisen. Auf Rang 17 bis 22 befinden sich im ersten Hauptmerkmal mit 4 und im zweiten und dritten Hauptmerkmal mit 5 Punkten Beurteilte. Aus dieser Abstufung ergibt sich, dass das PP dem dritten Hauptmerkmal (Sozialverhalten) die geringste Bedeutung beimaß, weil nach den in allen Hauptmerkmalen Bestbeurteilten auf den Rangplätzen 9 bis 16 solche folgen, die im dritten Hauptmerkmal nur noch 4 Punkte aufweisen. Ferner lässt sich darüber hinaus ein Vorrang des Hauptmerkmals 2 (Leistungsergebnis) gegenüber dem Hauptmerkmal 1 (Leistungsverhalten) und damit erst recht gegenüber dem Hauptmerkmal 3 (Sozialverhalten) erkennen, denn auf den Ranglistenplätzen 17 bis 22 befinden sich Beamte, die im Hauptmerkmal 1 nur 4 Punkte erhalten haben. Dass sich die qualifizierte Ausschärfung in dieser Form aus der Liste ergibt und auf einer unterschiedlichen Gewichtung der einzelnen Hauptmerkmale (1.: Leistungsergebnis, 2.: Leistungsverhalten, 3.: Sozialverhalten) und nicht etwa auf einer Addition sämtlicher Submerkmale beruht, zeigt ein Vergleich der jeweiligen Summen der Submerkmale der Plätze 13 bis 18. Diese lauten: 13: 69, 14: 68, 15: 68, 16: 67,17: 69 und 18: 68. Käme es auf die Addition der Submerkmale an, dürfte die auf Ranglistenplatz 17 liegende und mit 69 Punkten versehene Person nicht hinter den niedriger bewerteten Nrn. 14, 15 und 16 liegen. Insgesamt hat damit das PP die für das Rangverhältnis zwischen Antragsteller und Beigeladenem maßgeblichen Ausschärfungsgründe in – noch – ausreichender Weise im Besetzungsvermerk unter Hinzuziehung der Rangliste niedergelegt. Der Antragsteller hatte die Möglichkeit, sich vor einer Entscheidung darüber, ob er die Auswahlentscheidung gerichtlich überprüfen lässt, durch Einsichtnahme in den Verwaltungsvorgang über die maßgeblichen Auswahlkriterien zu informieren. Die Auswahlentscheidung ist auch im Übrigen formell rechtsfehlerfrei. Insbesondere haben ihr der Personalrat und die Gleichstellungsbeauftragte zugestimmt. Die Auswahlentscheidung erweist sich zudem in materieller Hinsicht als rechtmäßig. Über die Auswahlkriterien des § 9 BeamtStG verlässlich Auskunft zu geben, ist in erster Linie Sache aktueller dienstlicher Beurteilungen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Februar 2003 2 C 16/02 , DÖD 2003, 202, und vom 19. Dezember 2002 2 C 31/01 , DÖD 2003, 200; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juni 2004 1 B 455/04 , NWVBl 2004, 463, und vom 27. Februar 2004 6 B 2451/03 , NVwZRR 2004, 626. Der Antragsgegner stützt seine Auswahlentscheidung in Bezug auf den Antragsteller und den Beigeladenen zutreffend auf deren jeweils letzte Beurteilung und gelangt hiernach rechtsfehlerfrei zu einem Qualifikationsvorsprung des Beigeladenen. Zwar wurden beide zum Stichtag 1. August 2008 als Angehörige der Besoldungsgruppe A 11 BBesG im Gesamturteil mit 5 Punkten regelbeurteilt. Jedoch wurden die Hauptmerkmale des Beigeladenen mit 5, 5 und 4 Punkten bewertet, während die des Antragsstellers mit 4, 5 und 5 Punkten beurteilt wurden. Wegen der oben bereits festgestellten unterschiedlichen Wertigkeiten, die das PP den Hauptmerkmalen zumisst und auf die es in der Antragserwiderung noch einmal ausdrücklich hingewiesen hat, gewichtet das PP die 5 Punkte des Antragstellers im Hauptmerkmal Sozialverhalten geringer als die 5 Punkte des Beigeladenen im Hauptmerkmal Leistungsverhalten. Diese Gewichtung der Hauptmerkmale bei der Auswahlentscheidung ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Nach inzwischen ständiger Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse des OVG NRW vom 5. November 2004 - 6 B 2182/04 -, 4. Juni 2004 6 B 637/04 - und 27. Februar 2004 - 6 B 2451/03 -; Beschlüsse der Kammer vom 6. Januar 2005 – 2 L 3391/04 - und 24. November 2004 - 2 L 2785/04 -, entspricht es dem Grundsatz der Bestenauslese, dass sich nicht nur derjenige Bewerber als der Qualifiziertere erweist, dessen aktuelle Beurteilung mit einem besseren Gesamturteil abschließt, sondern auch derjenige, der - bei gleichem Gesamturteil - nach den Einzelfeststellungen der Beurteilungen als besser qualifiziert erscheint als seine Mitbewerber. Dem Dienstherrn steht bei dieser Würdigung von Einzelfeststellungen ein Beurteilungsspielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Seine Entscheidung, bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen geringere oder keine Bedeutung beizumessen, ist im Grundsatz deshalb nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Derartige Rechtsfehler sind vorliegend nicht ersichtlich. Es ist nicht erkennbar, weshalb der Umstand, dass das PP das Hauptmerkmal Leistungsverhalten stärker gewichtet als das Hauptmerkmal Sozialverhalten, auf sachfremden Erwägungen beruhen, allgemeine Wertmaßstäbe missachten oder den gesetzlichen Rahmen oder den Begriff des Qualifikationsvorsprungs verkennen soll. Vielmehr obliegt es dem Auswahlermessen des Dienstvorgesetzten, ob er Einzelmerkmale gleich gewichtet und sie dann etwa gegeneinander aufsummiert oder ob er zur Bewertung der Eignung der Bewerber für das Beförderungsamt bestimmten Einzelmerkmalen größere Bedeutung beimisst. OVG NRW, Beschluss vom 8. November 2004 – 1 B 1387/04 -, juris. Die aktuellen dienstlichen Beurteilungen bilden auch eine tragfähige Grundlage für die getroffene Auswahlentscheidung. Nach ständiger Rechtsprechung, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 2 C 34/04 , BVerwGE 124, 356; OVG NRW, Urteile vom 23. Juni 2006 - 6 A 1216/04 , juris, und vom 11. Februar 2004 - 1 A 3031/01 , IÖD 2004, 149, unterliegen dienstliche Beurteilungen nur der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachlichen Leistungen aufweist, ist nämlich ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es ferner, dass der Dienstherr, wenn er für einen Verwaltungsbereich Beurteilungsrichtlinien geschaffen hat, diese gleichmäßig auf alle zu beurteilenden Beamten anwendet. Dabei obliegt es zunächst der Verwaltung selbst, ihre Richtlinien auszulegen und für den einzelnen Fall zu konkretisieren. Das Beurteilungsverfahren richtet sich nach den Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen (Runderlass des Innenministeriums vom 25. Januar 1996, später geändert durch Runderlass des Ministeriums für Inneres und Justiz vom 19. Januar 1999, SMBl.NRW.203034, nachfolgend: BRL Pol). Hiernach sind die Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen nicht zu beanstanden. Insbesondere erweist sich die aktuelle dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 8. September 2008 als rechtmäßig. Dabei kann zunächst dahinstehen, inwieweit der Antragstellers sich überhaupt noch gegen seine zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf vorläufigen Rechtsschutz bereits fast 23 Monate alte, zuvor nicht angegriffene dienstliche Beurteilung zur Wehr setzen kann oder ob er hieran auf Grund des Rechtsgedankens der Verwirkung gehindert ist. Zur Verwirkung vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 1975 - 2 C 16/72 -, BVerwGE 49, 351 ff.; BayVGH, Beschluss vom 13. April 2010 - 3 ZB 08.1094 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Juni 2009 - 4 S 213/09 -, NVwZ-RR 2009, 967 (zeitlicher Orientierungsrahmen ist das Zeitintervall der Regelbeurteilung); OVG Saarland, Beschluss vom 29. August 2006 – 1 Q 19/06 -, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 12. März 1996 – 1 UE 2563/95 -, juris; Sächs. OVG, Beschluss vom 23. November 2009 – 2 A 302/08 -, juris; zuletzt – soweit ersichtlich – OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2010 – 6 A 1932/09 – zu der Frage, ob einem Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Beförderung der Rechtsgedanke des § 839 Abs. 3 BGB entgegensteht, wenn der Widerspruch gegen die Beurteilung nicht innerhalb eines Jahres eingelegt wurde. Denn jedenfalls dringt er mit den Einwänden gegen seine dienstliche Beurteilung inhaltlich nicht durch. Im Wesentlichen macht er geltend, dass er schon allein deshalb aktuell schlechter beurteilt worden sei, weil er - anders als der Beigeladene - zum Beurteilungsstichtag keine nach A 12 BBesG bewertete Funktionsstelle inne gehabt habe. Letztlich sei er in der aktuellen Beförderungsrangliste ausschließlich von Funktionsinhabern überholt worden. Außerdem seien ihm sogar Beamte bei der Beförderung vorgezogen worden, die in der aktuellen Rangliste hinter ihm stünden, um die Vorgaben der Funktionszuordnungserlasse einzuhalten. Der Personalrat habe ihm mitgeteilt, er sei nur auf Grund der fehlenden Funktionsstelle in der Rangliste nach hinten gesetzt worden. Darin liege ein Verstoß gegen den sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Leistungsgrundsatz. Hierbei handelt es sich indes nicht um durchgreifende, die konkrete Auswahlentscheidung in Frage stellende Bedenken. Der Antragsteller hat bereits – wie auch von den Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen dargetan – eine solche, auf die Funktionszuordnungen abstellende Beurteilungspraxis nicht hinreichend dezidiert aufgezeigt. Zudem ist der Antragsgegner dem diesbezüglichen Vorbringen des Antragstellers substantiiert entgegen getreten. Dabei heißt es in der Antragserwiderung vom 20. August 2010 zunächst in nachvollziehbarer Weise, dass der Antragsteller zwar in der Tat überwiegend von Beamten "überholt" worden sei, die zum Zeitpunkt der Beurteilung eine A12-wertige Funktion inne gehabt hätten. Dies ergebe sich aber schon daraus, dass diese Beamten ihre Funktion erhalten hätten, weil sie die Leistungsstärksten ihrer Vergleichsgruppe seien und das zudem im Beurteilungszeitraum erneut unter Beweis gestellt hätten. Außerdem sei auch der Antragsteller selbst, der keine A12-wertige Funktion inne gehabt habe, besser beurteilt worden als etliche Beamte, die Inhaber einer solchen Funktion gewesen seien, wie z.B. die Beamten L, L1, X, M und B, die alle mit einer 4-Punkte-Beurteilung nach ihm rangierten. Nach diesen detaillierten Angaben kann mithin ein mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht zu vereinbarender Schematismus dergestalt, dass Funktionsinhaber ausnahmslos besser als Nichtfunktionsinhaber beurteilt wurden, beim Antragsgegner nicht festgestellt werden. Dass im Übrigen tatsächlich ein Auswahlverfahren stattgefunden hat, ergibt sich aus der Dokumentation im Verwaltungsvorgang (Bl. 5 ff.). Allerdings sind in der aktuellen Rangliste in einigen Fällen Angehörige der Vergleichsgruppe des Antragstellers vor diesem platziert, ohne dass ein Grund hierfür erkennbar ist. So sind die auf den Positionen 17 bis 21 liegenden Beamten im Gesamturteil und in den Hauptmerkmalen 1, 2 und 3 genauso beurteilt wie der Antragsteller, haben jedoch in der Vorbeurteilung nur 4 Punkte erzielt, während der Antragsteller hier mit 5 Punkten bewertet wurde. Im Besetzungsvermerk heißt es aber ausdrücklich, dass bei Leistungsgleichheit die Vorbeurteilung ausgewertet wird. Wäre dies geschehen, müsste der Antragsteller auf Rang 17 stehen. Warum das nicht der Fall ist, erschließt sich derzeit nicht. Indes bedarf diese Frage keiner weiteren Aufklärung, weil sie für die hier zu treffende Entscheidung nicht erheblich ist. Der Beigeladene liegt nämlich nicht wegen einer besseren Vorbeurteilung – er ist wie der Antragsteller mit 5 Punkten vorbeurteilt – auf einem Beförderungsplatz, sondern wurde dem Antragsteller auf Grund der im Wege "qualifizierter Ausschärfung" erfolgten unterschiedlichen Gewichtung der Hauptmerkmale der aktuellen Beurteilung vorgezogen. Desweiteren führt nicht zur Rechtswidrigkeit der aktuellen Beurteilung des Antragstellers und damit der Auswahlentscheidung, dass sich dieser gegenüber der auf der Grundlage der Vorbeurteilungen erstellten Beförderungsrangliste verschlechtert hat. Im Hinblick darauf, dass eine Regelbeurteilung eine Aussage über die im jeweiligen Beurteilungszeitraum individuell erbrachte Leistung eines Beamten trifft und demnach unterschiedlich ausfallen kann, besteht ein irgendwie gearteter Anspruch auf Beibehaltung einer aufgrund einer früheren Beurteilung erworbenen Position in der Beförderungsrangliste nicht. In diesem Zusammenhang besteht auch nicht etwa ein besonderes Plausibilisierungserfordernis, falls ein Beamter in der Rangliste zurückfällt. Zudem verweist der Antragsgegner in diesem Kontext auf innerhalb des Beurteilungszeitraums konkret eingetretene Organisationsänderungen (Angliederung der Wasserschutzpolizei, interne Neuorganisation durch Umstellung vom Abteilungs- auf das Direktionsmodell), welche zu einer Vergrößerung der Vergleichsgruppen und einer Veränderung ihrer Zusammensetzung geführt haben. Schließlich kann der Umstand, dass Angehörige der Vergleichsgruppe des Antragstellers – anders als dieser – im Beurteilungszeitraum eine höherwertige, nämlich A12-wertige Funktion mit gutem Erfolg ausgeübt haben, bei der Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung durchaus auch Bedeutung erlangen. Die Rechtmäßigkeit von Beurteilung und Auswahlentscheidung unberührt lässt ferner der Umstand, dass der Antragsteller im Hauptmerkmal Mitarbeiterführung nicht beurteilt worden ist. Es spricht schon Vieles dafür, dass insoweit dem Antragsgegner zu folgen ist, der eine Bewertung dieses Hauptmerkmals deshalb für nicht nötig hält, weil der Antragsteller als Abwesenheitsvertreter wichtige Führungsaufgaben wie Mitarbeitergespräche oder das Erstellen von Erstbeurteilungen nicht wahrnehmen musste. Dies kann aber offen bleiben. Da der Beigeladene im Hauptmerkmal Mitarbeiterführung ebenfalls nicht beurteilt wurde, wäre ein qualitativer Vergleich zwischen beiden Bewerbern bezüglich dieses Merkmals ohnehin nicht möglich. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Januar 2005 – 6 B 2441/04 -, und vom 23. Juli 2010 – 6 B 624/10 -, m.w.N., jeweils www.nrwe.de. Soweit schließlich der Antragsteller darauf hingewiesen hat, der Erstbeurteiler habe ihn nicht beurteilen dürfen, weil er zum Zeitpunkt des Stichtages erst zwei Monate sein Vorgesetzter gewesen sei, hat er hieran im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht festgehalten und ein Missverständnis eingeräumt. Weitere Ausführungen zu diesem Punkt erübrigen sich daher. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene einen förmlichen Antrag gestellt und sich somit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dessen eigene außergerichtliche Kosten dem in der Sache unterlegenen Antragsteller aufzuerlegen. Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG unter Ansatz des hälftigen Auffangwertes. Das Gericht lässt die Streitwertbeschwerde nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zu, weil es die gesetzlichen Voraussetzungen nicht für gegeben erachtet.