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Beschluss

6 B 216/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0329.6B216.05.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die dem Polizeipräsidium X zum 00.00.00 zugewiesene Stelle der Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung (BBesO) nicht mit einem Konkurrenten zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die dem Polizeipräsidium X zum 00.00.00 zugewiesene Stelle der Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung (BBesO) nicht mit einem Konkurrenten zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führen zum Erfolg des Rechtsmittels. Der Antragsteller und der Beigeladene verrichten Dienst als Kriminalhauptkommissar bzw. Polizeihauptkommissar (PHK) beim Polizeipräsidium X. Beide haben eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO inne. In ihren aktuellen dienstlichen Regelbeurteilungen vom 00.00.00 bzw. vom 00.00.00 sind beide mit der Gesamtnote "Die Leistung und Befähigung ... übertreffen die Anforderungen" (4 Punkte) beurteilt worden. In den Hauptmerkmalen "Leistungsverhalten", "Leistungsergebnis" und "Sozialverhalten" ist beiden jeweils eine Bewertung von 4 Punkten zuerkannt worden. Im Hauptmerkmal "Mitarbeiterführung" ist der Antragsteller ebenfalls mit 4 Punkten bewertet worden, während der Beigeladene hier 3 Punkte erhalten hat. Der Antragsteller und der Beigeladene nehmen ebenso wie fünf weitere Beamte, die zum 00.00.00 eine Beurteilung mit 4 Punkten erhalten haben, eine Funktion wahr, die gemäß dem Amt der Besoldungsgruppe A 13 BBesO bewertet ist. Allen Beamten ist die entsprechende Funktion nach Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens übertragen worden. Sie üben derzeit sämtlich Führungsfunktionen aus und werden solche den Darlegungen des Antragsgegners zufolge auch nach einer Beförderung wahrnehmen. Zu den vorbezeichneten fünf weiteren Beamten zählen drei, die in allen Hauptmerkmalen mit 4 Punkten bewertet worden sind, sowie einer, dem im Hauptmerkmal "Sozialverhalten" 3 Punkte und in den übrigen Hauptmerkmalen jeweils 4 Punkte zuerkannt worden sind. Der fünfte Beamte der genannten Gruppe, PHK Y, hat im Hauptmerkmal "Leistungsverhalten" 5 Punkte und in den Hauptmerkmalen "Leistungsergebnis" und "Sozialverhalten" jeweils 4 Punkte erhalten. Das Hauptmerkmal "Mitarbeiterführung" ist bei ihm zum 00.00.00 nicht bewertet worden, da ihm zum damaligen Zeitpunkt keine Mitarbeiter unterstanden. Führungsaufgaben als Leiter einer Polizeiwache nimmt er seit dem 00.00.00 wahr. Das Polizeipräsidium X beabsichtigt, eine ihm für den Monat Oktober 0000 zugewiesene Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesO mit dem Beigeladenen zu besetzen: Den Einzelbewertungen der Hauptmerkmale in den Beurteilungen der sieben Beamten, die an der Spitze der Beförderungskonkurrenz um die zu besetzende Stelle stünden, könne für die Auswahlentscheidung noch keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden. Die für den Beigeladenen und PHK Y zum Juni 0000 erstellten Beurteilungen seien gleichwertig, da PHK Y im Amt der Besoldungsgruppe A 11 BBesO 5 Punkte erhalten habe, während dem Beigeladenen im Amt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO 4 Punkte zuerkannt worden seien. Weitere Differenzierungen ließen die in Rede stehenden Beurteilungen nicht zu, so dass auf Hilfskriterien abzustellen sei. Nach den Kriterien "letzte Ernennung" und "Standzeit zu der A 13-Funktion" sei der Beigeladene vorrangig. Der Antragsteller - dieser ist zum Juni 0000 im Gesamturteil mit 3 Punkten beurteilt worden - stehe nicht in direkter Konkurrenz zu PHK Y und dem Beigeladenen. Den gegen diese Entscheidung gerichteten Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die dem Polizeipräsidium X zum 00.00.00 zugewiesene Stelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesO nicht mit einem Konkurrenten zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, hat das Verwaltungsgericht abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Der Antragsgegner habe der Besonderheit Rechnung getragen, dass einer der nach dem Ergebnis ihrer aktuellen Regelbeurteilungen für die Beförderungsauswahl in Betracht kommenden Beamten seine Führungsaufgaben als Leiter einer Polizeiwache erst seit dem 00.00.00 wahrnehme und damit in seiner letzten Regelbeurteilung im Jahre 0000 noch keine Bewertung des Hauptmerkmals "Mitarbeiterführung" habe erfahren können. Der Antragsgegner habe diesen Umstand in der Weise berücksichtigt, dass er den unterschiedlichen Bewertungen der Mitarbeiterführung bei dem Antragsteller und dem Beigeladenen keine Bedeutung beigemessen, sondern dieses Merkmal bei der Auswahlentscheidung in allen Fällen vernachlässigt habe. Dies sei nicht zu beanstanden, da wegen der fehlenden Aussage zur Mitarbeiterführung bei einem Beamten ein qualitativer Vergleich bezüglich dieses Hauptmerkmals zwischen allen für die Beförderung in Betracht kommenden Beamten nicht möglich sei. Angesichts der Tatsache, dass alle Bewerber zwischenzeitlich Führungsaufgaben wahrnähmen, verbiete es sich ferner, einen Qualifikationsvorsprung aus der Bewertung der Mitarbeiterführung hinsichtlich der Bewerber anzunehmen, die bereits während des Beurteilungszeitraums und zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt Vorgesetztenfunktion ausgeübt hätten. Zwar begegne die weitere Bewerberauswahl insoweit Bedenken, als der Antragsgegner im weiteren Verlauf der Auswahlentscheidung der sich aufdrängenden inhaltlichen Ausschöpfung der aktuellen Regelbeurteilungen im Hinblick auf die Bewertung des Hauptmerkmals "Leistungsverhalten" bei dem Beigeladenen mit 4 Punkten und einem weiteren für die Beförderung in Betracht kommenden Beamten (PHK Y) mit 5 Punkten nicht zumindest im Sinne einer erforderlichen Begründungs- und Substantiierungspflicht nachgegangen sei. Trotz des insoweit bislang bestehenden Begründungsmangels wirke sich die darin liegende Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung jedoch nicht zu Gunsten des Antragstellers aus. Es erscheine nämlich - im Hinblick darauf, dass der Antragsteller im Gesamturteil seiner Regelbeurteilung aus dem Jahre 0000 lediglich 3 Punkte erhalten habe - als ausgeschlossen, dass ihm nach Beseitigung des Mangels ein Vorrang gegenüber den Mitbewerbern einzuräumen wäre. Mit der Beschwerde macht der Antragsteller geltend: Im Rahmen eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei ausschließlich auf das Verhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen abzustellen. Insbesondere im Bereich der Besoldungsgruppe A 13 BBesO sei die Frage der Mitarbeiterführung von erheblicher Bedeutung. Der Umstand, dass einer der in Betracht kommenden Beamten im Hauptmerkmal "Mitarbeiterführung" nicht beurteilt worden sei, könne nicht dazu führen, dass dieses Merkmal im Bereich der Besoldungsgruppe A 13 BBesO vollständig ausgeblendet werde. Das betreffende Hauptmerkmal deswegen auszuschließen, weil einer der in Betracht kommenden Beamten in dem Merkmal nicht beurteilt worden sei, sei nicht zulässig, da ansonsten die qualitative Ausschärfung verzerrt werde. Im Übrigen sei die Auffassung nicht haltbar, dass ein "Rechtsschutzbedürfnis" nicht vorliege, wenn zwar die Auswahlentscheidung fehlerhaft sei, eine neue Auswahlentscheidung jedoch nicht zu seiner, des Antragstellers, Beförderung, sondern zu der eines anderen Beamten führe. Würde man derartige rechtswidrige Entscheidungen nur auf Grund einer fehlenden Kausalität unbeanstandet lassen, bedeute dies, dass er bei zukünftigen Auswahlentscheidungen benachteiligt sei, da die Beamten, die zum jetzigen Zeitpunkt zu befördern wären, ihm in Zukunft (rechtmäßigerweise) vorzuziehen wären. Damit sind Gründe dargelegt, aus denen der angefochtene Beschluss zu ändern und dem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes stattzugeben ist. Ein Anordnungsgrund ist gegeben, weil der Dienstherr die Beförderungsstelle, um die es geht, alsbald mit dem Beigeladenen besetzen will. Ein Anordnungsanspruch ist ebenfalls glaubhaft gemacht. Nach der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung erweist sich die Entscheidung über die Besetzung der Beförderungsstelle als fehlerhaft, und es ist nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller dem Beigeladenen in der erneut zu treffenden Auswahlentscheidung vorgezogen wird. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung, vgl. etwa Beschluss vom 8. September 2004 - 6 B 1586/04 - m. w. N., davon aus, dass der Dienstherr zu einer inhaltlichen Ausschöpfung dienstlicher Beurteilungen nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet ist, eine solche zumindest ernsthaft in Betracht zu ziehen. Der Dienstherr muss bei gleichlautenden Gesamturteilen der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung im Beförderungsamt ermöglichen. Er darf sich also im Rahmen des Qualifikationsvergleichs nicht ohne weiteres auf das Gesamturteil aktueller Beurteilungen beschränken. Führt die Auswertung der Einzelfeststellungen zu dem Ergebnis, dass ein Beamter für das Beförderungsamt besser qualifiziert ist als seine Mitbewerber, dann wird dies auch die Bedeutung älterer Beurteilungen regelmäßig in den Hintergrund drängen. Bei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung kommt dem Dienstherrn ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen keine Bedeutung beizumessen, ist im Grundsatz deshalb nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist oder wenn von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Im Interesse effektiver Rechtsschutzgewährung trifft den Dienstherrn dabei eine - u. U. erhöhte - Begründungs- und Substantiierungspflicht, wenn er sich aufdrängenden oder zumindest nahe liegenden Unterschieden in den dienstlichen Beurteilungen der jeweiligen Konkurrenten keine Bedeutung beimessen will. Hiernach kann allein aus dem Umstand, dass der Dienstherr seiner Beförderungsentscheidung nur das Gesamtergebnis der maßgeblichen Beurteilungen zugrunde legt, ohne eine inhaltliche Ausschöpfung der Beurteilungen vorzunehmen, nicht auf die Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung geschlossen werden. Ausschlaggebend ist in diesem Zusammenhang, ob sich die Entscheidung, den Einzelfeststellungen im Rahmen des Qualifikationsvergleichs keine Bedeutung beizumessen, im Rahmen des dem Dienstherrn zustehenden Beurteilungsspielraums hält. Nur insoweit kommt dem Gesichtspunkt der sich aufdrängenden inhaltlichen Ausschöpfung eine Bedeutung zu: Weisen die mit gleichem Gesamturteil abschließenden Beurteilungen in Einzelfeststellungen Unterschiede auf, deren Berücksichtigung im Rahmen des Qualifikationsvergleichs nahe liegt oder sich gar aufdrängt, trifft den Dienstherrn zumindest eine Begründungs- und Substantiierungspflicht, wenn er den Unterschieden gleichwohl keine Bedeutung beimessen will. Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Auswahlentscheidung des Antragsgegners als fehlerhaft, weil er dem Hauptmerkmal "Mitarbeiterführung" keine Bedeutung zugemessen, sondern dieses Merkmal im Rahmen des Qualifikationsvergleichs außer Betracht gelassen hat. Bei dem Hauptmerkmal "Mitarbeiterführung" hat der Antragsteller in der letzten Regelbeurteilung 4 Punkte, der Beigeladene hingegen nur 3 Punkte erhalten. Unter den gegebenen Umständen drängte sich eine nähere Würdigung dieses Unterschieds im Rahmen des Qualifikationsvergleichs auf. Zwar ist die Beförderungsstelle nicht an eine bestimmte Funktion gebunden; auch liegt für sie ein besonderes Anforderungsprofil nicht vor. Gleichwohl üben sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene derzeit Führungsfunktionen aus und werden solche auch nach einer Beförderung wahrnehmen. Schon aus diesem Grunde kann für die Prognose einer zukünftigen Bewährung im Beförderungsamt die aktuelle Bewertung der Mitarbeiterführung eine Rolle spielen. vgl. dazu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 27. Februar 2004 - 6 B 2451/03 -. Unabhängig davon ist das hier in Rede stehende Beförderungsamt der Besoldungsgruppe A 13 BBesO typischerweise mit Führungsfunktionen verbunden. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller und der Beigeladene hinsichtlich der weiteren Hauptmerkmale "Leistungsverhalten", "Leistungsergebnis" und "Sozialverhalten" jeweils mit 4 Punkten bewertet worden sind und sich insoweit keine Unterschiede ergeben. Diese Gegebenheiten hat der Antragsgegner unter Hinweis darauf aus dem Qualifikationsvergleich ausgeblendet, es habe sich zwingend aufgedrängt, bei der Auswahlentscheidung das Hauptmerkmal "Mitarbeiterführung" außer Acht zu lassen, weil bei einem Bewerber - PHK Y - dieses Hauptmerkmal nicht bewertet worden sei, da ihm zum Beurteilungsstichtag keine Mitarbeiter unterstanden hätten. Um eine vollständige Vergleichbarkeit der Beurteilungen aller sieben konkurrierenden Beamten hinsichtlich des Hauptmerkmals "Mitarbeiterführung" zu erreichen, habe eine Nachbeurteilung erfolgen müssen. Diese sei jedoch nach den Beurteilungsrichtlinien nicht zulässig. Diese Begründung genügt der Begründungs- und Substantiierungspflicht nicht; sie ist nicht sachgerecht. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist eine zwingende Notwendigkeit, im Rahmen des Qualifikationsvergleichs das Merkmal "Mitarbeiterführung" außer Betracht zu lassen, nur im Verhältnis zu dem Beamten, bei dem dieses Merkmal nicht beurteilt worden ist, nicht aber im Verhältnis der übrigen Beamten zueinander gegeben. In Bezug auf den Beamten, in dessen Beurteilung sich mangels Vorgesetzteneigenschaft keine Aussage zur Mitarbeiterführung findet, ist ein qualitativer Vergleich hinsichtlich dieses Hauptmerkmals nicht möglich. Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 8. September 2004 - 6 B 1586/04 - und - 6 B 1587/04 -, vom 16. September 2004 - 6 B 1913/04 - und vom 7. Januar 2005 - 6 B 2441/04 -. Dagegen ist nicht erkennbar, dass der Dienstherr aus sachlichen Gründen daran gehindert wäre, diejenigen Beamten aus der Gruppe der Beförderungskonkurrenten, bei denen das Hauptmerkmal "Mitarbeiterführung" beurteilt worden ist, unter Einbeziehung dieses Merkmals miteinander zu vergleichen und bei im Übrigen gleich bewerteten Hauptmerkmalen den im Hauptmerkmal "Mitarbeiterführung" besser Beurteilten den Vorzug vor den insoweit schlechter Bewerteten zu geben. Dass vorliegend bei einem der Beamten aus dem Bewerberfeld das in Rede stehende Hauptmerkmal nicht beurteilt worden ist, rechtfertigt es nicht, unter Hinweis hierauf unberücksichtigt zu lassen, dass der Antragsteller in dem betreffenden Hauptmerkmal 4 Punkte, der Beigeladene hingegen nur 3 Punkte erhalten hat, und von im Wesentlichen gleichen Beurteilungen auszugehen. Eine derartige Handhabung verstößt gegen das Prinzip der Bestenauslese. Sie führt vorliegend dazu, dass ein Beamter, der (bei gleichem Gesamturteil) in einem für die zu besetzende Stelle relevanten Hauptmerkmal schlechter als ein Mitbewerber beurteilt worden ist, diesem bei ansonsten gleich beurteilten Hauptmerkmalen vorgezogen wird. Die fehlerhafte Betätigung des Auswahlermessens war potentiell kausal für das Auswahlergebnis. Es erscheint nicht als ausgeschlossen, dass der Antragsteller im Rahmen der erneut durchzuführenden Auswahlentscheidung den Vorzug vor dem Beigeladenen erhalten wird. Der Beurteilungsunterschied zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen hinsichtlich des Hauptmerkmals "Mitarbeiterführung" vermittelt dem Antragsteller sogar einen Qualifikationsvorsprung, sofern der Dienstherr den Bewertungsunterschied nicht aus tragfähigen Gründen außer Acht lassen kann und lässt. Unter diesen Umständen bestehen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Dienstherr bei der neuen Auswahlentscheidung in einer den rechtlichen Anforderungen genügenden Weise auf die vorangegangenen Regelbeurteilungen aus dem Jahre 0000 zurückgreifen wird, in denen dem Beigeladenen ein besseres Gesamturteil (4 Punkte) als dem Antragsteller (3 Punkte) und dem Beamten Y sogar ein Gesamturteil von 5 Punkten (allerdings in einem Amt der Besoldungsgruppe A 11 BBesO) zuerkannt worden waren. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes.