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Beschluss

13 C 177/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0414.13C177.05.00
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Tenor

Die Anhörungsrüge der Antragsteller/innen gegen den Beschluss des Senats vom 9. März 2005 - 13 C 130/05 u. a. - wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge der Antragsteller/innen gegen den Beschluss des Senats vom 9. März 2005 - 13 C 130/05 u. a. - wird zurückgewiesen. G r ü n d e : Der Senat versteht die Anhörungsrüge der Antragsteller/innen vom 21. März 2005 dahin, dass sie an Stelle der Eingabe vom gleichen Datum treten soll, zumal das Vorbringen in der Anhörungsrüge im Wesentlichen dem der Eingabe entspricht. Die von den Antragstellern/innen geltend gemachten Gehörsverstöße liegen nicht vor. Der Senat kann anhand der Leitakte des Verwaltungsgerichts - 6 Nc 682/04 - und der Akte der vorliegenden Ausgangsverfahren einschließlich des vom Prozessbevollmächtigten der Antragsteller/innen angegebenen Verfahrens Q. - 6 Nc 588/04 VG Köln - nicht feststellen, dass der Prozessbevollmächtigte im erstinstanzlichen Verfahren um Überlassung der Arbeitsverträge der wissenschaftlichen Mitarbeiter in befristeter Anstellung (Zeitangestellte) gebeten hat. Ein entsprechender Antrag findet sich weder in der Leitakte noch in den Verfahrensakten der vorliegenden Ausgangsverfahren; ein solcher Antrag ist auch mit der vorliegenden Anhörungsrüge etwa in Durchschrift vorgelegt worden, was ebenso wie bei allen anderen in Bezug genommenen Schriftsätzen technisch möglich sein müsste. Es trifft auch nicht zu, dass der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller/innen, wie in der Beschwerdebegründung vom 24. Februar 2005 behauptet, mit Schriftsatz vom 8. September 2004 ... ausdrücklich um Überlassung der Arbeitsverträge gebeten hat. In diesem erstmals mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Schriftsatz ohne Parteiangaben ist zwar beantragt, dem Antragsgegner die Vorlage der Verträge aufzugeben, nicht aber die Übersendung derselben in die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten oder eine sonstige Einsichtnahme erbeten worden. Mit Eingangsverfügung des erstinstanzlichen Berichterstatters sind die Antragsteller/innen darauf hingewiesen worden, dass die Kapazitätsberechnungsunterlagen auf der Geschäftsstelle eingesehen werden könnten. Ein zwingender Anspruch auf Zusendung von Verwaltungsvorgängen in die Kanzlei eines Prozessbevollmächtigten besteht - zudem in nc-Massenverfahren und mit Blick auf die persönlichen Daten der Stelleninhaber in evtl. kapazitätsrelevanten Dokumenten - nicht. Das erstinstanzliche Gericht ist auch nicht gehalten, die Verwaltungsvorgänge unaufgefordert an im nc tätige Prozessbevollmächtigte zu übersenden oder sie - zudem ebenso wie in Verfahren gegen die WWU Münster erkennbar erst nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich - nach erstinstanzlicher Entscheidung, wenn die Masse der Verfahren geschäftsmäßig für die Übersendung an das Beschwerdegericht bearbeitet wird, die Verwaltungsvorgänge von der Leitakte zu trennen, auf - ggf. telefonische - Bitte einem beteiligten Prozessbevollmächtigten zu übersenden und die Ungewissheit der rechtzeitigen Rücksendung sowie der späteren richtigen Zuordnung zur zugehörigen nc-Serie einzugehen. Angesichts der vielfach massenhaft unter Beteiligung verschiedener Anwälte betriebenen nc-Verfahren, der Verpflichtung zur Gleichbehandlung aller Prozessbevollmächtigten und der besonderen zeitlichen und organisatorischen Zwänge dieser Verfahren erscheint es daher für die Antragsteller/innen zumutbar - wie vom zweitinstanzlichen Berichterstatter in einem Telefongespräch mit dem Prozessbevollmächtigten in den vorliegenden Verfahren angeregt -, bereits im erstinstanzlichen Verfahren Ablichtungen der Kapazitätsberechnungsunterlagen einschließlich der Verträge zu beantragen. Hätten die Antragsteller/innen diese Möglichkeit wahrgenommen, hätten sie innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO auch zu den Arbeitsverträgen im Einzelnen vortragen können. Jedenfalls sind die vom Antragsgegner vorgelegten Arbeitsverträge der Zeitangestellten, nachdem sie dem zweitinstanzlichen Berichterstatter geschäftsmäßig vorgelegt waren und nach einer ersten Prüfung bis zum ins Auge gefassten Zeitraum der Erledigung der Verfahren Universität Köln, Medizin, 1. FS, WS 04/05, entbehrlich erschienen, dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller/innen zur Einsichtnahme übersandt worden, und zwar allein, weil er sie erbeten hatte und unabhängig davon, ob es für die Entscheidung auf sie ankam. Der Senat ist zwar - wie ebenfalls bereits vom zweitinstanzlichen Berichterstatter in dem erwähnten Telefongespräch zum Ausdruck gebracht - bemüht, organisatorische Schwierigkeiten der Studienbewerber bei der Durchsetzung ihrer Rechte abzubauen, muss andererseits von ihnen aber Verständnis dafür verlangen, dass in der "heißen" Phase der zweitinstanzlichen Entscheidungen über die im Senat eingehenden nc-Verfahren die Verwaltungsvorgänge einschließlich der Arbeitsverträge nur noch ausnahmsweise in die Kanzleien der Prozessbevollmächtigten übersandt werden können. Der Senat ist ferner bemüht, die Serien von zweitinstanzlichen nc-Eilverfahren gegen nordrhein-westfälische Hochschulen möglichst zeitabschnittsweise abzuarbeiten. Der Umstand, dass sie von den Studienbewerbern mit unterschiedlichen Darlegungen geführt werden, die den Mitbewerbern aus Wettbewerbsgründen nicht zur Kenntnis gebracht werden sollten, erlaubt in der zweiten Instanz keine einheitliche Beschlussentscheidung mehr. So ist die Serie Universität Köln, Medizin, 1. FS, WS 04/05, mit 6 Varianten zwischen dem 8. und 11. März 2005 abgeschichtet worden. In einem solchen angestrebten Arbeitsrhythmus des Senats kann individuell gewünschten Verlängerungen der Beschwerdebegründungsfrist - falls rechtlich überhaupt zulässig - nicht immer Rechnung getragen werden, zumal auch ein im nc tätiger Prozessbevollmächtigter, dessen Arbeitsbelastung zumal bei bundesweiter Betätigung vom Senat keineswegs unterschätzt wird, zur Wahrung von Fristen ggf. für Vertretung sorgen muss. Im Übrigen konnte nach der Ankündigung des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller/innen Anfang der 10. Kalenderwoche mit einem ebenso schnellen weitergehenden Beschwerdevorbringen gerechnet werden wie die prompte Eingabe und Anhörungsrüge vom 21. März 2005 auf den angegriffenen Senatsbeschluss - Abgangsvermerk hier: 18. März 2005 - und hätte ein solches weitergehendes, gewissermaßen vertiefendes Beschwerdevorbringen noch bis zur Übergabe des angegriffenen Senatsbeschlusses zur Absendung berücksichtigt werden können. Der von den Antragsteller/innen beschriebene Eindruck, der Senat habe eine ergänzende Beschwerdebegründung vermeiden wollen, ist falsch. Der Senat hat die Ausführungen der Antragsteller/innen in der Beschwerdebegründung vom 24. Februar 2005 auch zur Nichtigkeit des § 57f Abs. 2 HRG i. d. F. d. 6. HRGÄndG und zur Geltung des § 57f Abs. 2 i. d. F. d. HdaVÄndG erst ab 31. Dezember 2005 - zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen eingestellt. Er folgt ihnen jedoch nicht, weil angesichts des in § 8 Abs. 2 KapVO zum Ausdruck kommenden Stellenprinzips und ausgehend von seiner Rechtsprechung der nachträgliche Wegfall einer für den Arbeitsvertrag wesentlichen Rechtsgrundlage den Amtsinhalt der "Stelle" als solcher nicht ändert und den Zeitangestellten entgegen der regelmäßig vertraglich vereinbarten Lehrverpflichtung von 4 LVS nicht zu einer Lehrverpflichtung von 8 bzw. 9 LVS verpflichtet. Den von den Antragstellern/innen vertretenen Automatismus, dass mit der Nichtigkeit des 5. HRGÄndG und der Wirksamkeit des § 57f Abs. 2 HRG i. d. F. d. HdaVÄndG ab 31. Dezember 2005 kapazitätsrechtlich alle von Bewerbern mit nach § 57f Abs. 2 HRG i. d. F. d. 6. HRGÄndG verlängerten Arbeitsverträgen mit 8 bzw. 9 LVS in Ansatz zu bringen seien, teilt der Senat auch unter Berücksichtigung des neuerlichen Vorbringens der Antragsteller/innen im vorliegenden Rügeverfahren nicht. Obgleich die Antragsteller/innen mit ihren ihre Rechtsauffassung zur Lehrverpflichtung der Zeitangestellten vertiefenden materiell- rechtlichen Ausführungen und ihren Angriffen gegen die Rechtsauffassung des Senats keine Gehörsverletzung i. S. d. § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO geltend machen, sei diesbezüglich auf die auch hier einschlägigen Ausführungen im Senatsbeschluss vom 14. April 2005 - 13 C 119/05 u. a. - betreffend die WWU Münster hingewiesen: " Die Berechnung nach der Kapazitätsverordnung geht vom allseits anerkannten sog. Stellenprinzip aus, wonach die nach Gruppen geordneten Lehrpersonalstellen mit einem Lehrdeputat (Regellehrverpflichtung der Lehrpersonen der jeweiligen Stellengruppen) belegt werden (§§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 KapVO) und es nicht auf die Besetzung der Stelle, die Qualifikation des Stelleninhabers und seine individuelle Fähigkeit zu einer gegenüber der Regellehrverpflichtung umfangreicheren Lehre ankommt. Nach der Rechtsprechung des Senats beispielsweise im Beschluss vom 24. Februar 1999 - 13 C 3/99 - wird dieses abstrakte Modell ausnahmsweise dann durchbrochen, wenn eine Stelle mit geringerwertiger Regellehrverpflichtung - etwa 4 LVS - "dauerhaft" mit einer Lehrperson mit individuell höherwertiger Lehrverpflichtung - etwa 8 LVS - besetzt ist und so ihr Amts- bzw. Dienstinhalt faktisch einen entsprechenden deputatmäßig höherwertigen Amts- bzw. Dienstinhalt erhält; letzteres ist noch nicht der Fall bei einer vorübergehenden höherwertigen Stellenbesetzung, insbesondere bei Auslaufen einer solchen Stellenbesetzung im Berechnungszeitraum, wohl aber bei erkennbarer Verwendung des Stelleninhabers durch die Hochschule auf erheblich längere oder unabsehbare Zeit wie eine deputatmäßig höherwertige Lehrkraft, etwa ein unbefristet angestellter wissenschaftlicher Mitarbeiter. Im letztmöglichen Zeitpunkt der Kapazitätsüberprüfung für das Berechnungsjahr 04/05 stellten sich die von Zeitangestellten mit Verträgen nach § 57f Abs. 2 HRG i. d. F. d. 6. HRGÄndG besetzten Angestelltenstellen nach wie vor als Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter in befristeter Anstellung dar, die ihren Inhabern u. a. ausreichend Gelegenheit zum Erwerb weiterer didaktischer und sonstiger Qualifikation i. S. d. § 59 Abs. 1 Satz 5 HG geben und daher verschiedenen Inhabern zeitabschnittsweise bereitstehen sollen. Die Stellen waren über Jahre hinweg als Stellen für Angestellte auf Zeit angelegt und mit einem sog. Stellendeputat von 4 LVS von den Studienbewerbern nie angezweifelt. Durch die Besetzung der einen oder anderen dieser Stellen mit einem Bewerber mit einem bis zum 28. Februar 2005 befristeten Arbeitsvertrag ist nicht zum Ausdruck gebracht, dass der Amts- bzw. Dienstleistungsinhalt der Stelle dauerhaft in den einer deputatmäßig höherwertigen Stelle eines unbefristet angestellten Wissenschaftlichen Mitarbeiters quasi umgewandelt werden sollte. Die konkrete Besetzung war vorübergehend und sollte in der Berechnungszeit auslaufen. Die Stelle als solche bleibt daher eine Stelle für einen wissenschaftlichen Mitarbeiter in befristeter Anstellung. Entgegen dem Vorbringen einiger Antragsteller/innen in anderen Verfahren bilden Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter in befristeter Anstellung eine eigene Stellengruppe und gibt es nicht nur die eine Stellengruppe der wissenschaftlichen Angestellten mit grundsätzlicher Regellehrverpflichtung von 8 bzw. 9 LVS, innerhalb der für die jeweilige Stelle ein Rechtfertigungsgrund vorliegen muss, wenn sie mit nur 4 LVS angesetzt werden soll. Der Landes-Verordnungsgeber hat in § 3 Abs. 4 letzter Satz LVV abstrakt eine Unterscheidung zwischen wissenschaftlichen Mitarbeitern in einem befristetem Arbeitsverhältnis und den sonstigen Angestellten vorgenommen und für die ersteren (Zeitangestellten) eine generelle Regellehrverpflichtung festgesetzt, nicht aber eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung 8 LVS im Einzelfall eines wissenschaftlichen Angestellten für bestimmte Umstände und/oder Aufgaben für zulässig erklärt. Das in Verbindung mit dem Dienstleistungsinhalt der Stelle für Zeitangestellte reicht für die Bildung einer eigenen Stellengruppe der Zeitangestellten aus. Vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987 - 7 C 10.86 u.a. -, DVBl. 1988, 393/394. Überdies ist die im Rahmen des Bewertungsvorrechts der Wissenschaftsverwaltung (Verordnungsgeber der Lehrverpflichtungsverordnung) vgl. BVerwG, aaO über die zumutbare Lehrbelastung des Hochschulpersonals neben seinen sonstigen Aufgaben auf 4 LVS festgelegte Lehrverpflichtung auch für Stellen, die mit Angestellten mit einem nach § 57f Abs. 2 HRG i. d. F. d. 6. HRGÄndG verlängerten Arbeitsvertrag besetzt sind, auch sachlich gerechtfertigt. Es kann zutreffen, dass solche auf Zeit angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter auf Grund der Ausschöpfung der Frist des § 57b Abs. 1 HRG i. d. F. d. 5. HRGÄndG eine Qualifikation aufweisen, die eine Lehrverpflichtung von 8 bzw. 9 LVS ermöglichte. Der Gesetzgeber hat jedoch bewusst die Möglichkeit eingeräumt, Zeitangestellte gleichwohl in ihrer bis dahin eingenommenen Stellenposition - vorübergehend - bis zum 28. Februar 2005 weiter zu beschäftigen, womit ihre regelmäßig vertraglich vereinbarte bisherige Lehrverpflichtung von 4 LVS fortzuschreiben ist, um solche erfahrenen Lehrenden weiterhin überwiegend in Bereichen außerhalb der Lehre - z. B. in Forschung, Projekten, Programmen etc. mit der damit einhergehenden weitergehenden Qualifizierung evtl. zum Hochschullehrer - einzusetzen, so die Hochschullaufbahn attraktiv zu machen und die betreffenden Kräfte als wissenschaftlichen Nachwuchs den Hochschulen zu erhalten. Dieses allgemeine hochschulpolitische Anliegen ist nicht sachfremd und auch mit Blick auf harte nc-Studiengänge kapazitätsrechtlich akzeptabel. Im Übrigen zwingt das Erreichen der vom Stelleninhaber angestrebten Qualifikation nicht zur Änderung seiner Gruppenzugehörigkeit. Vgl. hierzu BVerwG, aaO, 396, 397. So gesehen besteht kein Grund, für Stellen mit wissenschaftlichen Mitarbeitern in gemäß § 57f Abs. 2 HRG i. d. F. d. 6. HRGÄndG bis zum 28. Februar 2005 befristeter Anstellung eine Lehrverpflichtung von 8 bzw. 9 LVS anzusetzen. Auf die Frage, ob nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 2004 - 2 BvF 2/02 - Wirksamkeitsbedenken gegen § 57f Abs. 2 HRG i. d. F. d. 6. HRGÄndG und darauf beruhende Arbeitsverträge bestehen, kommt es nicht an. § 57f Abs. 2 HRG i. d. F. d. 6. HRGÄndG war nicht Gegenstand der bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung. Auch soweit die Antragsteller/innen auf promovierte befristet angestellte Wissenschaftliche Mitarbeiter mit hoher Vergütung hinweisen, die etwa "neue Techniken" einüben sollen, sich aber nicht mehr in der Fort- oder Weiterbildung befänden oder nur eine Ausbildung für eine spätere außerhochschulische Tätigkeit erhielten, sind deren Stellen nicht mit 8 bzw. 9 LVS in Ansatz zu bringen. Auch hierbei handelt es sich um angestrebte sonstige Qualifikationen, die sachlich vertretbar und kapazitätsrechtlich akzeptierbar sind. Es ist beispielsweise anerkannt, dass die Facharztweiterbildung ein sachlicher Grund ist, den Vertrag zu befristen und die Lehrverpflichtung zu ermäßigen, obgleich diese Qualifikation dem Lehrenden in der Regel erst bei späterer hochschulexterner Tätigkeit zu Gute kommt. Die in der Angestelltenstelle auf Zeit ermöglichte Qualifizierung ist nicht auf eine hochschullaufbahnrelevante beschränkt. Das von den Antragstellern/innen angeführte Lebensalter einiger befristet angestellter wissenschaftlicher Mitarbeiter steht dem oben beschriebenen sachlichen Befristungsgrund nicht entgegen. Ausgehend von der insoweit allein maßgeblichen materiellen Rechtsauffassung des Senats vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 7. April 2004 - 3 B 73.03 - ist daher entgegen der Ansicht der Antragsteller/innen in ihrem in Bezug genommenen Schriftsatz vom 17. Januar 2005 aus Verfahren gegen die RFWU Bonn nicht notwendig, alle - auch früheren - Arbeitsverträge und tabellarischen Lebensläufe der Inhaber von Stellen für befristet angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter beizuziehen und auf eine sachliche Berechtigung für eine verminderte individuelle Lehrverpflichtung zu prüfen. Soweit die Antragsteller/innen in dem Zusammenhang meinen, seit Ablösung der "Sachbefristung" des Hochschulrahmengesetzes i. d. F. d. 4. HRGÄndG durch die "Zeitbefristung" des Hochschulrahmengesetzes i. d. F. 5. HRGÄndG könne generell die verminderte Lehrverpflichtung von befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeitern nicht mehr auf eine vom Gesetzgeber gewollte Möglichkeit der wissenschaftlichen Qualifikation des Angestellten gestützt werden, überzeugt das nicht. Die Rechtfertigung einer höheren oder niedrigeren Lehrverpflichtung einer angestellten Lehrperson knüpft an ihre Aufgaben und Tätigkeitsbereiche an, nicht an die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987 - 7 C 7.86 -, aaO 396. Insoweit ist die Änderung der Regelungen zum sachlichen Befristungsgrund für Arbeitsverträge durch das Hochschulrahmengesetz i. d. F. d. 5. HRGÄndG kapazitätsrechtlich für die Lehrverpflichtung befristet angestellter wissenschaftlicher Mitarbeiter bedeutungslos. Den sachlichen Grund für die verminderte Lehrverpflichtung dieser Angestellten sieht der Senat in § 59 Abs. 1 Satz 5 HG, wonach u. a. den Angestellten Gelegenheit zum Erwerb weiterer didaktischer und sonstiger Qualifikation gegeben werden soll. Dieser Auftrag steht bei der gebotenen generalisierenden Betrachtung der Annahme entgegen, auf Zeit angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter seien bei Berücksichtigung ihrer sonstigen Dienstaufgaben zur Wahrnehmung von Lehrleistungen wie beamtete wissenschaftliche Mitarbeiter in der Lage, und rechtfertigt daher eine Verminderung ihres Einsatzes in der Lehre auf 4 LVS. Vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 20. Juli 1990 - 7 C 90.88 -, NVwZ-RR 1991, 78/79. Der Rückgriff auf diese landesgesetzliche Regelung ist durch die §§ 57a ff. HRG nicht ausgeschlossen. Die Regelungsinhalte der Vorschriften sind andere. § 59 HG regelt die Position des angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiters im Lehrkörper der Hochschule und seine Aufgaben und Tätigkeitsbereiche, die § 57a ff. HRG betreffen die arbeitsrechtliche Zulässigkeit von befristeten Arbeitsverträgen. Der Begriff der "sonstigen Qualifikation" ist weit gefasst und nicht - wie in § 56 Abs. 1 Satz 2 HG, der für wissenschaftliche Assistenten eine ähnliche Qualifikationsmöglichkeit bietet - auf eine Qualifikation gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 HG beschränkt. Soweit die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge für den Hochschulbereich lediglich - noch - an die Einhaltung von Maximalfristen gebunden ist, schließt das die Vorstellung des Gesetzgebers von einer bestimmten Funktion zeitabschnittsweise mit Zeitangestellten zu besetzender Stellen nicht aus, etwa um dem jeweiligen Stelleninhaber Gelegenheit zur Promotion oder Fort- und Weiterbildung sowie sonstiger Qualifikation zu bieten oder sein Wissen besonders - etwa projektbezogen - einzubringen, was sowohl nach altem Recht eine Befristung erlaubte und auch gegenwärtig eine verminderte Lehrverpflichtung rechtfertigt. Die durch die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge im Hochschulbereich erwartete modifizierte Fluktuation auf Angestelltenstellen spricht gerade für eine auch rahmenrechtlich gewollte gewisse Funktion jener Stellen wie in der Vergangenheit, die eine landesrechtliche verminderte Lehrverpflichtung zulässt. Das Hochschulrahmenrecht steht daher einer landesrechtlichen Regelung, die zu einem verminderten Deputat für Stellen für Zeitangestellte schon wegen der Funktion der Stelle führt bzw. den betreffenden Angestellten eine verminderte Regellehrverpflichtung auferlegt, nicht entgegen. Im Ergebnis gehen der Bundesgesetzgeber wie auch der Landesnormgeber davon aus, dass dem auf einer entsprechenden Stelle geführten wissenschaftlichen Angestellten auf Zeit kraft des Amts- bzw. Dienstleistungsinhalts der Stelle ein sachlicher Grund für eine verminderte Lehrverpflichtung zur Seite steht. Das ist bei der im Kapazitätsrecht gebotenen generalisierenden und typisierenden abstrakten Betrachtungsweise nicht zu beanstanden. Auch beim wissenschaftlichen Assistenten rechtfertigt sich die verminderte Lehrverpflichtung allein aus der Besetzung einer Assistentenstelle, in der ihm u. a. Zeit für wissenschaftliche Arbeit und/oder Qualifikation i. S. d. § 56 Abs. 1 Satz 2 HG gegeben ist, ohne dass diese sachliche Rechtfertigung individuell fixiert sein oder glaubhaft gemacht werden müsste. Schließlich wird auch für eine vakante Stelle für einen wissenschaftlichen Angestellten auf Zeit, obgleich ein individueller sachlicher Befristungsgrund wie eine individuelle sachliche Rechtfertigung für eine verminderte Lehrverpflichtung nicht vorliegen können, generell das verminderte Deputat angesetzt, was bisher von keinem Studienbewerber angezweifelt worden ist. Ausgehend vom Stellenprinzip ist daher auch nach Ablösung der "Sachbefristung" durch die "Zeitbefristung" für Stellen wissenschaftlicher Angestellter auf Zeit generell das normativ festgesetzte Deputat von 4 LVS, das der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2005 - 13 C 130/05 u.a. - betr. Univ. Köln, Medizin, WS 04/05 auch mit Blick auf die Erhöhung der Wochenarbeitszeit der Beamten nicht beanstandet hat, anzusetzen." Hiervon ausgehend folgt der Senat der Rechtsauffassung der Antragsteller/innen, dass die Befristung der nach § 57f Abs. 2 HRG i. d. F. d. 6. HRGÄndG verlängerten Arbeitsverträge gemäß § 16 TzBfG unwirksam sei, nicht, weil unabhängig von den Auswirkungen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 2004 auf die vorgenannte Vorschrift für die Befristungen nach wie vor ein sachlicher Grund besteht. Dass die Habilitation eines Inhabers einer Angestelltenstelle allein eine Erhöhung des sog. Stellendeputats nicht rechtfertigt, ist in der Rechtsprechung anerkannt. Betont sei, dass der Senat sowohl den in Bezug genommenen Schriftsatz vom 8. September 2004 aus einem ihm unbekannten Verfahren wie auch die Beschwerdebegründung vom 17. Januar 2005 in den Verfahren 13 C 2/05 und 3/05 betr. WWU Münster sehr wohl zur Kenntnis genommen, die dortigen Ausführungen jedoch für nicht durchgreifend erachtet hat und auch selbstverständlich die Beschwerdebegründungen der Antragsteller/innen in nc-Eilverfahren den Hochschulen zur Kenntnisnahme und evtl. Stellungnahme zugestellt werden und auch in den vorliegenden Verfahren zugestellt worden sind, dass die Hochschulen allerdings nicht Stellung nehmen müssen oder bei den vielen Beschwerdevarianten nicht immer rechtzeitig erwidern können. Im Übrigen hat der Antragsgegner auf die von den Antragstellern/innen des vorliegenden Verfahrens vertretene Auffassung des Ansatzes von 8 bzw. 9 LVS für Zeitangestellte bereits erstinstanzlich glaubhaft vorgetragen, dass er eine Umwandlung der befristeten Angestelltenverträge in unbefristete nicht akzeptiert, womit er sinngemäß an dem Ansatz von 4 LVS für Zeitangestelltenstelle festhält. Die jahrelang - vormals sogar haushaltsgesetzlich - als solche eingerichteten und genutzten sowie von Seiten der Studienbewerber nicht angezweifelten Zeitangestelltenstellen sind vom Antragsgegner stets nur als zeitabschnittsweise besetzbare Stellen mit Qualifizierungsfunktion angesehen und so genutzt und auch nicht im Sinne der weitergeltenden Rechtsprechung des Senats beispielsweise im Beschluss vom 24. Februar 1999 - 13 C 3/99 - tatsächlich in Dauerangestelltenstellen umgewandelt worden und es leuchtet ein, dass durch einen Fehler im Gesetzgebungsverfahren des 5. HRGÄndG, der zwischenzeitlich in gewisser Weise repariert ist, weder eine "dauerhafte" höherwertige Stellenbesetzung durch die Hochschule erfolgt noch der Amtsinhalt der besetzten Stellen rechtlich oder faktisch durch die Hochschule geändert worden ist. Demgemäß macht auch, soweit ersichtlich, keiner der in Betracht kommenden Zeitangestellten - auch derjenigen mit gemäß § 57f Abs. 2 HRG verlängerten Verträgen - geltend, eine Dauerangestelltenstelle zu haben. Soweit die Antragsteller/innen im Verfahren der Anhörungsrüge nach §152a VwGO ihre Rechtsansicht nunmehr auf Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stützen und damit dieses Verfahren dem Sinn des Anhörungsrügegesetzes vom 9. Dezember 2004 zuwider zu einem Rechtsmittelverfahren umfunktionieren, sei lediglich darauf hingewiesen, dass der Streit um die deputatmäßige Bewertung einer Lehrpersonalstelle als solcher in erster Linie ein kapazitätsrechtlicher ist, die hier maßgebliche Rechtsnorm des § 3 Abs. 4 LVV aus Sicht des Senats wirksam ist, vertragliche Vereinbarungen auch bezüglich der Lehrverpflichtung bindend sind sowie dass der Dienstherr eine Lehrverpflichtungserhöhung eines Dauerangestellten unter Wahrung der arbeitsrechtlichen Vereinbarungen möglicherweise durchsetzen kann, hier jedoch der Verordnungsgeber eine Lehrverpflichtungserhöhung auch unter Berücksichtigung der von den Antragsteller/innen angeführten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts nicht festsetzen "musste" und letzteres nicht nur mit Rücksicht auf die Ausgewogenheit von Lehrpotenzial und Studentenzahlen, sondern insbesondere auch mit Rücksicht auf die infolge Verschiebung der Zeitanteile der Dauerangestellten zu Gunsten der Lehre zwangsläufig eintretende Verkürzung des Zeitanteils für deren sonstige Aufgaben und den damit einhergehenden weiteren Personalbedarf sachlich gerechtfertigt und kapazitätsrechtlich akzeptierbar ist. Im Übrigen stellt auch das von den Antragstellern/innen zitierte Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11. Dezember 1991 - 5 AZR 63/91 - entscheidend darauf ab, dass die dortige Lehrverpflichtungserhöhung mit der arbeitsvertraglichen Vereinbarung über die Lehrverpflichtung vereinbar ist. Einzuräumen ist den Antragstellern/innen allerdings ein als solcher klar erkennbarer Schreibfehler des Senats im angegriffenen Beschluss insoweit, als die richtige Fassung des § 57f Abs. 2 HRG diejenige des 6. HRGÄndG ist. Der Fehler ist durch schreibtechnische Bearbeitung eingetreten, führt aber in der Sache zu keinem anderen Ergebnis und erst recht nicht zu einem Gehörsverstoß.