Beschluss
6 B 469/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0504.6B469.05.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren hat keinen Erfolg. Ungeachtet dessen, dass der Antragsteller eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs. 4 ZPO) nicht übersandt hat, weist seine Rechtsverfolgung auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg auf (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO), wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt. Die Beschwerde ist nicht begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe, die vom Senat nur zu prüfen sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Dies gilt zunächst für die von dem Antragsteller erhobene Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Ein entsprechender Verstoß durch das Verwaltungsgericht ist nicht feststellbar. Der Schriftsatz vom 00.00.0000, dessen Nichtbeachtung durch das Verwaltungsgericht vom Antragsteller gerügt wird, ist bis zum Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung beim Verwaltungsgericht nicht eingegangen. Er wurde erst am 00.00.0000 zusammen mit dem Schriftsatz vom selben Tag - per Telefax - dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen übermittelt. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang weiter geltend machen will, dass der Zeitraum, innerhalb dessen er nach Einsichtnahme in die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners habe Stellung nehmen können, unangemessen kurz gewesen sei, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Angesichts dessen, dass es sich vorliegend um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, dem eine besondere Eilbedürftigkeit zukommt, war der zwischen Akteneinsichtnahme und der erstinstanzlichen Entscheidung verbliebene Zeitraum ausreichend, um eine Stellungnahme abzugeben, zumindest aber eine solche anzukündigen. Auch das weitere Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass die Versetzungsverfügung der Bezirksregierung B. vom 00.00.0000 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 00.00.0000 rechtswidrig ist. Zunächst sind formelle Fehler nicht feststellbar. Namentlich ist der Bezirksvertrauensmann der schwerbehinderten Lehrerinnen und Lehrer an Grund- und Hauptschulen bei der Bezirksregierung B. zu der beabsichtigten Versetzung des Antragstellers angehört worden (§ 95 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IX) und hat hiergegen Bedenken nicht erhoben. Hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass diese Anhörung fehlerhaft, etwa auf der Grundlage falscher Anschuldigungen, erfolgt ist, lassen sich weder dem Vorbringen des Antragstellers noch den vorliegenden Unterlagen entnehmen. Die Versetzungsverfügung begegnet auch in materieller Hinsicht keinen Bedenken. Die Bezirksregierung B. hat das für eine Versetzung des Antragstellers gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW erforderliche dienstliche Bedürfnis unter Hinweis auf das Erfordernis der Wiederherstellung des an der bisherigen Schule des Antragstellers, der Städtischen Gemeinschaftshauptschule C. in B. , erheblich gestörten Schulfriedens bejaht. Dies ist nicht zu beanstanden. Dass der Schulfrieden an dieser Schule durch die in dem Verhältnis des Antragstellers zu der Schulleitung und zu dem übrigen Kollegium vorhandenen Spannungen massiv gestört worden ist, ergibt sich neben den von dem Verwaltungsgericht genannten Berichten des Schulleiters der Städtischen Gemeinschaftshauptschule C. an das Schulamt des Hochsauerlandkreises vom 0.00.0000 und vom 00.00.0000 aus einem - ebenfalls an das Schulamt des Hochsauerlandkreises gerichteten - Brief des Lehrerrates der Städtischen Gemeinschaftshauptschule C. vom 00.00.0000. Die Wiederherstellung des Schulfriedens kann ein dienstliches Bedürfnis an der Versetzung derjenigen Person begründen, um die sich die bestehenden Spannungen entwickelt haben. Das ist vorliegend der Antragsteller. Dabei ist es in aller Regel nicht von Bedeutung und muss deshalb auch nicht näher aufgeklärt werden, wie es im Einzelnen zu der Störung in dem ordnungsgemäßen, reibungslosen Ablauf des Schulbetriebes gekommen ist und wen daran gegebenenfalls ein Verschulden bzw. die Verantwortung trifft. Es genügt, dass der jeweilige Antragsteller an den Spannungen nicht gänzlich unbeteiligt ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. u.a. Beschlüsse vom 10. Dezember 2003 - 6 B 2286/03 - und vom 14. Januar 2004 - 6 B 2354/03 -; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1967 - VI C 58.65 -, BVerwGE 26, 65 und Beschluss vom 5. Dezember 1977 - 6 B 15.77 -, ZBR 1978, 200; OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2001 - 12 A 2882/99 -. Aus diesem Grund kommt auch dem Vorbringen des Antragstellers, das ihm vorgeworfene unkollegiale Verhalten und die angeblich von ihm begangenen Verfehlungen seien nicht hinreichend dargelegt, geschweige denn bewiesen, sowie seinen Ausführungen, mit denen er die mangelnde Relevanz seines Verhaltens in diesem Zusammenhang darzulegen versucht, keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Das gleiche gilt für seinen Vortrag, dass seine umfangreiche Tätigkeit im Bereich der Sprachförderung für Ausländer nur unzureichend berücksichtigt worden sei. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ergibt sich eine andere Beurteilung auch nicht aus der Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts B. 2 L 1647/02. Diesem Verfahren hat ein anderer Streitgegenstand zugrunde gelegen, nämlich ein Unterrichtsverbot, welches für die Dauer eines auf die Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gerichteten Verfahrens gegen ihn verhängt worden war. Der Antragsteller hat auch nicht dargelegt, dass die Versetzungsverfügung vom 00.00.0000 ermessensfehlerhaft ist. Namentlich lässt die Entscheidung der Bezirksregierung B. , ihn an die H. -Hauptschule in X. zu versetzen, Ermessensfehler nicht erkennen. Die Bezirksregierung hat insoweit zur Begründung ausgeführt, dass das Verhalten des Antragstellers im Umgang mit Lehrerinnen und Lehrern sowie Schülerinnen und Schülern zwischenzeitlich an mehreren Schulen in B. bekannt geworden sei. Diese Erwägungen sind angesichts dessen nicht zu beanstanden, dass es sich mittlerweile um die dritte Versetzung des Antragstellers innerhalb von nicht ganz fünf Jahren zur Beseitigung innerschulischer Spannungen handelt, die sich jeweils - auch - um seine Person entwickelt haben, und derartige Geschehnisse erfahrungsgemäß vielfach über die davon betroffene Schule hinaus weiter getragen werden. Entgegen der Auffassung des Antragstellers bedurfte es deshalb keiner weiteren Darlegung seitens des Antragsgegners, dass sich im gesamten Raum B. keine Schule befindet, an die er - der Antragsteller - nicht hätte versetzt werden können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.