Beschluss
12 A 2092/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0719.12A2092.05.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. G r ü n d e : Der Antrag ist unbegründet. Er hat jedenfalls deshalb in der Sache keinen Erfolg, weil die vom Kläger (zunächst) durch einen Antrag auf Zulassung der Berufung beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg aufweist (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 ZPO). Durchgreifende Zulassungsgründe i.S.d. § 124 Abs. 2 VwGO sind weder (sinngemäß) vorgetragen noch sonst ersichtlich. Hinsichtlich der Abweisung der mit den Klageanträgen verfolgten Begehren (Anträge Nr. 3 - 5 der Antragsschrift) liegen ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ersichtlich nicht vor. Zur Begründung wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil, die durch die Ausführungen des Klägers, die sich im Wesentlichen in einer Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens erschöpfen, nicht erschüttert werden. Die mit dem Antrag Nr. 1 der Antragsschrift sinngemäß erhobene Rüge der fehlerhaften Besetzung des Gerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) wegen einer nach Auffassung des Klägers fehlerhaften Übertragung des Rechtsstreits auf die Einzelrichterin führt nicht zur Zulassung der Berufung. Auf einen fehlerhaften Übertragungsbeschluss kann die Zulassung der Berufung grundsätzlich nicht gestützt werden. Gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 512 ZPO unterliegt der Beurteilung des Berufungsgerichts die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter nicht, da es sich um eine unanfechtbare Vorentscheidung (vgl. § 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 VwGO) handelt. vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 1998 - 8 B 187.98 -, NVwZ-RR 2000, 257 ff. Soweit der Kläger die Versagung rechtlichen Gehörs rügt (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), weil das Verwaltungsgericht ihn nicht mit dem Vortrag gehört habe, die dem Jugendamt durch das Familiengericht zugänglich gemachten Unterlagen seien ohne Rechtsgrund schon im Jahre 2002 den unbefugten Dritten T. und E. zugänglich gemacht worden seien, geht dies fehl. Diesen, das familiengerichtliche Verfahren beim AG F. - F - betreffenden Vortrag des Klägers hat das Verwaltungsgericht bereits im Rahmen seines Beschlusses vom 19. Februar 2004 im einstweiligen Rechtsschutzverfahren - 19 L 161/04 - zur Kennnis genommen und gewürdigt. Hierauf hat es sowohl in dem - vom beschließenden Senat (Beschluss vom 14. März 2005 - 12 E 1342/04 -) bestätigten - Beschluss vom 11. Oktober 2004 über die Versagung der beantragten Prozesskostenhilfe als auch in dem angefochtenen Urteil ausdrücklich Bezug genommen und diese Auffassung nochmals bestätigt. Die Anträge Nr. 2 und Nr. 6 beziehen sich ausschließlich auf das Berufungsverfahren und sind für das Zulassungsverfahren unbeachtlich. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.