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Beschluss

12 A 381/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0724.12A381.22.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. I. Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht dargelegt. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Es zieht die Richtigkeit der Klageabweisung nicht durchgreifend in Zweifel. 1. Bei seiner Auslegung des Klagebegehrens nach § 88 VwGO hat das Verwaltungsgericht u. a. angenommen, eine Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 6. November 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2020, durch den festgestellt worden sei, dass der Kläger wirksam eine Erklärung im Sinne des § 66a Abs. 7 Satz 1 BAföG abgegeben habe, werde mit der Klage nicht begehrt. Der Vortrag des Klägers, diese Auslegung sei "fehlerhaft", er habe "die Aufhebung der Bescheide verlangt, begründet und sich insbesondere auch gegen die Verkürzung der Rückzahlungsfrist gewandt", verfängt jedenfalls im Ergebnis nicht. Das Verwaltungsgericht hat mit zutreffenden Gründen, gegen die der Kläger nichts Erhebliches einwendet, ausgeführt, dass der Kläger durch sein Schreiben vom 4. November 2019, mit dem er "unter Anwendung der neuen Bafög Regelung" den Erlass seiner "vollständigen Darlehensschulden" begehrte, konkludent das Wahlrecht im Sinne des § 66a Abs. 7 Satz 1 BAföG ausgeübt hat. Gemäß dieser Vorschrift konnten Darlehensnehmende, denen Förderung mit Darlehen nach § 17 BAföG in einer vor dem 1. September 2019 geltenden Fassung geleistet wurde, mit Ausnahme von Bankdarlehen nach § 18c BAföG, binnen einer Frist von sechs Monaten nach diesem Datum jeweils durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt verlangen, dass für die Rückzahlung des gesamten Darlehens § 18 Abs. 12 und § 18a BAföG in der am 1. September 2019 anzuwendenden Fassung anzuwenden sind. Schon der Wortlaut dieser Vorschrift gibt eindeutig zu erkennen, dass der rechtzeitige Eingang einer entsprechenden Erklärung des Darlehensnehmers die einheitliche Anwendung sowohl des § 18 Abs. 12 BAföG als auch des § 18a BAföG in den jeweiligen (neuen), am 1. September 2019 geltenden Fassungen zur Folge hat. Eine Beschränkung der Ausübung des Wahlrechts auf lediglich einzelne der genannten Regelungen des neuen Rechts schließt die Gesetzesbegründung zudem explizit aus. Vgl. zum Entwurf eines Sechsundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (26. BAföGÄndG): BT-Drucks. 19/8749 vom 27. März 2019, S. 45 (zu § 66a Abs. 7). Vor diesem Hintergrund wäre eine Anfechtung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 6. November 2019 betreffend die "Ausübung des Wahlrechts gemäß § 66a Abs. 7 BAföG" mit dem Ziel, die Feststellung der (wirksamen) Ausübung dieses Wahlrechts lediglich auf die neue Vorschrift des § 18 Abs. 12 BAföG zu beschränken, offensichtlich erfolglos. Davon abgesehen ist die Argumentation des Klägers widersprüchlich, soweit er geltend macht, es verbleibe "im ungünstigsten Fall bei der alten Regelung" (gemeint ist § 18a Abs. 5 BAföG in der bis zum 15. Juli 2019 gültig gewesenen Fassung), "wenn die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erlass nicht vorliegen". Denn der Kläger beruft sich andererseits gerade darauf, dass er den Erlass seiner Darlehensschuld nach § 18 Abs. 12 BAföG beanspruchen könne. Weitere Ansatzpunkte für eine Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 6. November 2019 betreffend die "Ausübung des Wahlrechts gemäß § 66a Abs. 7 BAföG" ergeben sich aus der Zulassungsbegründung nicht. 2. Unter Berücksichtigung der vorstehend (unter 1.) dargelegten Gründe greift auch das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht durch, mit dem er sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, die Klage sei zulässig, jedoch unbegründet, soweit "die Aufhebung des Aufhebungsbescheides vom 06.11.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2020 begehrt" werde (S. 14 des Urteils). Mit seinem Vortrag dazu, dass die Ausübung des Wahlrechts gemäß § 66a Abs. 7 BAföG "nicht zwangsläufig eine Deckelung der Darlehensrückzahlungsdauer auf 20 Jahre [bedeutet]", legt der Kläger nicht ansatzweise substantiiert dar, weshalb die Wahl des neuen Rechts widerruflich oder sonst wie hinfällig sein sollte, sofern sich im Nachhinein ergibt, dass ein Erlassanspruch nach § 18 Abs. 12 BAföG n. F. nicht besteht. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, dass der "Aufhebungsbescheid" vom 6. November 2019 zum Streitgegenstand der Klage gemacht worden ist. Gemeint ist offensichtlich der Bescheid dieses Datums, mit dem das Bundesverwaltungsamt festgestellt hat, durch die Erklärung des Klägers nach § 66a Abs. 7 BAföG lägen "die Voraussetzungen für eine Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung nicht mehr vor"; die Freistellung ende "gemäß § 18a Abs. 3 BAföG zum 31.10.2019" (Blatt 983 des Verwaltungsvorgangs). Der Kläger hatte allerdings seiner Klageschrift vom 19. Februar 2020 lediglich den weiteren "Bescheid über die Ausübung des Wahlrechts vom 06.11.2019" beigefügt und sein Widerspruchsschreiben vom 2. Dezember 2019 war auch nur auf diesen Verwaltungsakt bezogen. Insofern spricht viel dafür, dass die Antragsformulierung in der Klageschrift "Unter Aufhebung der Bescheide der Beklagten vom 06.11.2019 (GeschZ.: N01)" der Sache nach lediglich den Bescheid über die Ausübung des Wahlrechts (Blatt 985 des Verwaltungsvorgangs) betreffen sollte und der Plural "der Bescheide" allein durch die Einbeziehung des im Klageantrag nachfolgend angesprochenen Bescheides "vom 03.12.2019 (GeschZ.: N01)" bedingt war. 3. Soweit mit der Zulassungsbegründung geltend gemacht wird, die "Anwendung von §§ 18, 18a, 17, § 66a BAföG auf den Kläger" bedürfe einer "gesonderten Prüfung", bleibt schon unklar, welcher konkrete rechtliche oder tatsächliche Einwand damit zum Ausdruck gebracht werden soll. Dessen ungeachtet ist der diesbezügliche weitere Vortrag des Klägers auch nicht nachvollziehbar. Er führt aus, es sei richtig, dass er von 1982 bis 1986 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten habe; dabei habe es sich "aber unstreitig um die Förderung des 2. Bildungs-wegs des Klägers zum Erreichen der allgemeinen Hochschulreife am X. " gehandelt; das Darlehen stamme nicht aus einem Hochschulstudium. Diese Sachverhaltsdarstellung widerspricht offensichtlich früheren Angaben des Klägers, die er mit seinem an das Bundesverwaltungsamt adressierten Widerspruchsschreiben vom 15. April 1985 machte. Darin hieß es: "Ich absolviere seit dem Sommersemester 1982, nach einer allgemeinen Schulausbildung am X. A. […] vom 01.08.1979 bis 17.12.1981, eine Hochschulausbildung im Fachbereich Rechtswissenschaft." 4. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Voraussetzungen für den Erlass der Darlehensrestschuld gemäß § 18 Abs. 12 Satz 1 BAföG (hier und im Folgenden: in der Fassung des 26. BAföGÄndG) seien im Fall des Klägers nicht erfüllt. Denn der Kläger sei während des Rückzahlungszeitraums seiner Zahlungspflicht nicht immer rechtzeitig nachgekommen. Er habe jedenfalls die in der Zeit vom 1. Februar 1996 bis zum 12. Dezember 1997 fällig gewordenen Darlehensraten nicht rechtzeitig beglichen. Der Verstoß gegen die Zahlungspflicht liege in der Nichtleistung von Rückzahlungsraten trotz Fälligkeit, nicht in der Erhebung von Zinsen durch das Bundesverwaltungsamt, wie der Kläger meine. Dabei komme es auch nicht darauf an, ob ein Darlehensnehmer zur Rückzahlung des Darlehens nicht in der Lage gewesen sei und deshalb von der Rückzahlungsverpflichtung hätte freigestellt werden können. Nach dem Wortlaut der Vorschrift, nach ihrem Sinn und Zweck und nach der Systematik des Gesetzes sei vielmehr maßgeblich, ob der Darlehensnehmer auch tatsächlich während des gesamten Rückzahlungszeitraums von der Rückzahlungsverpflichtung freigestellt worden ist, was beim Kläger nicht der Fall gewesen sei. Ein Erlass im Sinne des § 18 Abs. 12 Satz 1 BAföG sei davon abgesehen auch deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger während des Laufs der Rückzahlungsfrist gegen eine Mitwirkungspflicht verstoßen habe. Er habe entgegen seiner Verpflichtung aus § 12 Abs. 1 Nr. 1 DarlehensV eine Änderung der Wohnanschrift nicht mitgeteilt. Zwar habe der Kläger in seinen Schriftsätzen vom 9. Juli 2020 und vom 8. Oktober 2020 darauf hingewiesen, er habe dem Bundesverwaltungsamt damals seinen Adresswechsel mitgeteilt. Dies erscheine jedoch als reine Schutzbehauptung vor dem Hintergrund, dass sich kein Hinweis auf eine solche Mitteilung in den Verwaltungsvorgängen finden lasse, der Kläger keinen Nachweis für die Mitteilung vorlegen könne und er diese Mitteilung erstmals Mitte 2020 erwähnt habe, obwohl bereits im Zusammenhang mit der Erhebung von Adressermittlungskosten im Jahr 1997 und auch im hiesigen Verfahren in mehreren früheren Schriftsätzen bereits Anlass zu einem entsprechenden Vortrag bestanden hätte. Auf die "Schwere" des Verstoßes gegen die Rückzahlungs- bzw. Mitwirkungsverpflichtung komme es im Rahmen des § 18 Abs. 12 Satz 1 BAföG nicht an. Für Fälle, in denen die Ablehnung des Erlasses aufgrund der Geringfügigkeit eines Verstoßes unbillig erscheine, habe der Gesetzgeber gerade die Möglichkeit des Härtefallerlasses nach § 18 Abs. 12 Satz 3 BAföG vorgesehen. Gegen diese Würdigung wendet der Kläger nichts Durchgreifendes ein. Sein Vortrag, er sei "nicht in der Zeit vom 02.01.1996 bis zum 12.12.1997 in Zahlungsverzug" gewesen, die "gegenteilige Feststellung des Verwaltungsgerichts Köln" sei "falsch", lässt jegliche Substantiierung vermissen. Soweit er darüber hinaus einwendet, es sei "nicht richtig", dass er "in der Zeit vom 01.02.1996 bis zum 12.12.1997 seiner Zahlungspflicht nicht nachgekommen" sei, er sei "ab dem 01.08.1997 wegen geringen Einkommens ununterbrochen von der Rückzahlungspflicht freigestellt" gewesen, wird damit die Annahme eines Verstoßes gegen diese Pflicht jedenfalls für den Zeitraum Februar 1996 bis Juli 1997 nicht in Frage gestellt. Da der Kläger im Übrigen auch nicht ernstlich in Zweifel zieht, dass im Kontext des § 18 Abs. 12 Satz 1 BAföG bereits ein jeglicher, gegebenenfalls auch minder schwerer Verstoß gegen die Rückzahlungs- bzw. Mitwirkungsverpflichtung zum Ausschluss eines Erlassanspruchs nach dieser Vorschrift führt, kommt es auf die weiteren Einwendungen betreffend die vom Verwaltungsgericht angenommenen Pflichtverletzungen hier nicht entscheidend an. 5. Das Verwaltungsgericht ist weiter davon ausgegangen, dass dem Kläger ein Erlass seiner Darlehensrestschuld gemäß § 18 Abs. 12 Satz 3 BAföG ebenfalls nicht zustehe. Die Voraussetzungen eines Härtefallerlasses nach dieser Vorschrift seien- unabhängig davon, ob ein entsprechender Antrag innerhalb der Frist des § 18 Abs. 12 Satz 4 BAföG gestellt worden sei bzw. hätte gestellt werden müssen - schon deshalb nicht erfüllt, weil der Kläger mehr als nur in "geringfügigem Umfang" gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten verstoßen habe. Ungeachtet der Frage, ob der zur Konkretisierung des § 18 Abs. 12 Satz 2 BAföG erlassene § 2 DarlehensV mit dem Gesetz in Einklang stehe, sei jedenfalls allein aufgrund des im Zeitraum vom 2. Januar 1996 bis zum 12. Dezember 1997 bestehenden Zahlungsverzugs und der daher angefallenen Zinsen (701 Zinstage) in Kombination mit einem Verstoß gegen die Mitteilungsverpflichtung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 DarlehensV nicht mehr von einem "geringfügigen" Verstoß auszugehen. Auch insoweit legt der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Würdigung des Verwaltungsgerichts nicht dar. Mit seinem Einwand, es entfalle "die Rechtsgrundlage für das Verwaltungshandeln", wenn § 2 DarlehensV "keine Anwendung findet", verkennt der Kläger, dass die Anwendbarkeit des § 18 Abs. 12 Satz 3 BAföG nicht vom Bestehen einer Rechtsverordnung abhängt, mit der nach der Vorstellung des Gesetzgebers "typische Fallkonstellationen" geregelt werden sollten, in denen die Voraussetzungen der Vorschrift "regelmäßig bejaht werden können". Vgl. BT-Drucks. 19/8749, S. 38. Insbesondere kann das Tatbestandsmerkmal des Verstoßes gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten "in nur geringfügigem Umfang" auch ohne eine solche Verordnungsregelung normgerecht unter Heranziehung der Gesetzesbegründung ausgelegt werden. Hinweise auf den Willen des Gesetzgebers ergeben sich vor allem aus dem dort angesprochenen Beispielsfall "eines einzelnen Versäumnisses, eine Anschriftenänderung mitzuteilen, sofern ein daraus resultierender Zahlungsrückstand nur geringfügig war und wieder ausgeglichen wurde". Vgl. BT-Drucks. 19/8749, S. 38. Unter Berücksichtigung der daraus hervorgehenden Wertung des Gesetzgebers konnte das Verwaltungsgericht davon absehen, die Grenzen eines (noch) geringfügigen Verstoßes i. S. v. § 18 Abs. 12 Satz 3 BAföG näher zu definieren. Denn ausgehend von den angenommenen Verstößen des Klägers sowohl gegen die Rückzahlungspflicht (für einen Zeitraum von immerhin nahezu zwei Jahren) als auch gegen die Pflicht zur Mitteilung einer Anschriftenänderung drängte sich eine Überschreitung der Geringfügigkeit schon allein mit Blick auf den erstgenannten Verstoß auf, erst recht aber in der Gesamtbetrachtung. Aus dem diesbezüglichen Zulassungsvorbringen des Klägers ergeben sich keine substantiellen Einwendungen. Mit Blick auf seinen - bereits angesprochenen - Verweis darauf, dass er rückwirkend zum 1. August 1997 von der Rückzahlungspflicht gemäß § 18a BAföG freigestellt worden sei, mag dahinstehen, ob der Pflichtverstoß insoweit mit geringerem Gewicht in die Würdigung einzustellen ist. Denn die - hiernach weiterhin uneingeschränkt verbleibende - Missachtung der Pflicht zur Rückzahlung der fälligen Darlehensraten für den mehr als 1 ½ Jahre umfassenden und damit immer noch beträchtlichen Zeitraum vom 2. Januar 1996 bis zum 31. Juli 1997 ist bereits für sich betrachtet so gewichtig, dass von einem nur geringfügigen Verstoß keine Rede mehr sein kann. Aus der Zulassungsbegründung ergibt sich insoweit nichts, das Anlass zur einer anderen Würdigung geben könnte. Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe "die vom Gesetzgeber in §§ 18 BAföG und § 2 DarlehensV aufgelisteten typischen Fallkonstellationen" zu seinen Lasten "dahingehend interpretiert und erweitert, dass das der Erhebung der Kostenpauschale zugrundeliegende Handeln der eigentliche Verstoß sei, dieser letztendlich irreparabel sei und schon deshalb kein geringfügiger Verstoß vorliege", geben die Entscheidungsgründe für eine solche Würdigung nichts her. Zudem verkennt der Kläger, dass das Verwaltungsgericht sich bei seiner Prüfung der Erlassvorschriften in § 18 Abs. 12 Satz 1 und 3 BAföG nicht allein darauf gestützt hat, dass er der Mitteilungspflicht aus § 12 Abs. 1 Nr. 1 DarlehensV zuwidergehandelt habe. Von offensichtlich größerem Gewicht war der vom Verwaltungsgericht weiter zugrunde gelegte Verstoß des Klägers gegen die Rückzahlungspflicht. Nicht ansatzweise nachvollziehbar ist der rechtliche Standpunkt des Klägers, der Gesetzgeber fordere "ein aktives Handeln des Darlehensnehmers zur Ablehnung eines geringfügigen Verstoßes". Die in § 18 Abs. 12 Satz 1 und 3 BAföG angesprochenen Verstöße gegen Zahlungs- und Mitwirkungspflichten beruhen typischerweise auf Unterlassungen des Darlehensnehmers. Woraus der Kläger ableiten will, dass der "Gesetzgeber […] klar und eindeutig Zinsforderungen nur dann als Folge eines Verstoßes zudem nur während der Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung gewertet" habe, "wenn dem ein aktives Handeln vorausgegangen ist z.B. zum Zweck der Täuschung (Falschangabe über die Vermögensverhältnisse)", bleibt gänzlich unklar. Ebenso wenig nachvollziehbar ist seine nicht weiter begründete Auffassung zu § 2 DarlehensV, "nur die Regelung unter Ziffer 2. und 3." sei "kumulativ ausgerichtet". Der Vortrag des Klägers dazu, dass die Beklagte "einen Katalog von Beispielen erstellt, bei dessen Anwendung jeglicher Härtefall ausgeschlossen wird", lässt einen konkreten Bezug zu den in seinem Fall herangezogenen Gründen für die Versagung des Erlasses nach § 18 Abs. 12 Satz 3 BAföG vermissen. Soweit der Kläger zu dieser Norm einwendet, es sei "auch eine Ermessenentscheidung vorzunehmen", verfängt dieses Vorbringen schon deshalb nicht, weil der Behörde ein (unterstelltes) Ermessen auf der Rechtsfolgenseite der Vorschrift erst eröffnet sein kann, wenn deren tatbestandliche Voraussetzungen vorliegen. Das hat das Verwaltungsgericht hier aus den oben dargelegten Gründen - mangels "Geringfügigkeit" der dem Kläger anzulastenden Verstöße - verneint, ohne dass die Zulassungsbegründung dies ernstlich in Zweifel zu ziehen vermag. 6. Auf die Abweisung des Klageantrags, die Beklagte "zur Stundung sämtlicher fälliger Forderungen" zu verpflichten, geht das Zulassungsvorbringen nicht ein. 7. Der Kläger zieht mit seiner Zulassungsbegründung auch nicht ernstlich in Zweifel, dass das Verwaltungsgericht die auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Mahnung des Bundesverwaltungsamtes vom 24. Februar 2020 gerichtete Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen hat, weil es an einem Fortsetzungsfeststellungsinteresse fehlt. Der Vortrag, die "Abweisung der Feststellungsklage mit der Begründung des Nichtvorliegens der Wiederholungsgefahr durch die Beklagte, weil sie glaubhaft und unmissverständlich versichert habe, sich zukünftig anders zu verhalten und Mahnungen mit Zwangsvollstreckungsandrohungen zukünftig zu unterlassen", sei "inzwischen durch Tatsachen überholt", da die Beklagte "nach Urteilserlass mit Datum vom 27.01.2022 über die Bundesklasse erneut eine Mahnung mit Zwangsvollstreckungsandrohung zustellen lassen" habe, führt von vornherein nicht auf eine relevante Wiederholungsgefahr. Denn der Kläger trägt weiter vor, die Beklagte habe "natürlich wieder versehentlich mit anschließender Entschuldigungsrhetorik erneut die Zahlung der Darlehensschuld mit Zwangsvollstreckungsandrohung angemahnt". Ein gleichartiger Verwaltungsakt, an dem das Bundesverwaltungsamt festhalten will, ist danach offenbar nicht ergangen; jedenfalls erschließt sich das nicht aus dem Zulassungsvortrag. II. Eine Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt ebenfalls nicht in Betracht. Der Kläger beruft sich zwar auf das Vorliegen dieses Zulassungsgrundes; er legt indes schon nicht ansatzweise dar, an welcher konkreten klärungsbedürftigen Rechts- oder Tatsachenfrage von fallübergreifender Relevanz er die Grundsatzbedeutung festmachen will. III. Die Berufung ist auch nicht wegen der (sinngemäß) geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen. 1. Der Einwand des Klägers, es liege "keine ordnungsgemäße Bestellung des Berichterstatters und Einzelrichters vor", führt nicht auf einen Verfahrensmangel. Mit Beschluss vom 12. November 2021 hat das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Das Zulassungsvorbringen, Berichterstatterin sei seinerzeit "Frau Dr. O., nicht Frau Dr. F." gewesen, verfängt nicht. Ausweislich des Beschlusses des Präsidiums des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. April 2021 trat Richterin am VG Dr. O. mit Wirkung zum 1. Juli 2021 vollständig in die 1. Kammer über; zum gleichen Wirkungszeitpunkt trat Richterin Dr. F. in die 26. Kammer über. https://www.vg-koeln.nrw.de/aufgaben/geschaeftsverteilung/Rechtssachen/2021/GVPL-2021_4_Aenderung.pdf (zuletzt abgerufen am 24. Juli 2024). Zweifel daran, dass Richterin Dr. F. bei der Beschlussfassung des Verwaltungsgerichts betreffend die Einzelrichterübertragung Berichterstatterin im Sinne von § 82 Abs. 2 Satz 1 VwGO i. V. m. § 21g GVG in dem vorliegenden Klageverfahren war, ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Daher greift auch nicht der Einwand des Klägers durch, in dem Übertragungsbeschluss fehle die "namentliche Benennung des Berichterstatters". Denn eine namentliche Bestimmung der Person des Einzelrichters ist nicht geboten, wenn sich aus dem kammerinternen Geschäftsverteilungsplan ergibt, welches richterliche Mitglied der Kammer für ein bestimmtes Verfahren Berichterstatter ist. Vgl. OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 18. Februar 2016 - 1 L 52/14 -, juris Rn. 29; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 2. Februar 2011 - 10 A 11452/10 -, juris Rn. 5; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 6 Rn. 10a; Danker, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 6 VwGO Rn. 13; Kronisch, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 6 Rn. 52; Wysk, in: ders., VwGO, 3. Aufl. 2020, § 6 Rn. 36. Die Einzelrichterübertragung zielt auf das nach dem kammerinternen Geschäftsverteilungsplan gemäß § 21g GVG jeweils als Berichterstatter für das Verfahren funktional zuständige Kammermitglied, nicht hingegen auf dieses Kammermitglied als Person. Vgl. zu § 76 Abs. 1 AsylG: OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2020 - 19 A 3067/18.A -, juris Rn. 16 ff., m. w. N. Der Kläger legt einen Verfahrensfehler auch nicht mit seinem Vortrag dazu dar, dass die Einzelrichterübertragung im vorliegenden Fall "fast 2 Jahre nach Klageeinreichung" und damit "zu spät" erfolgt sei. Soweit er in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der beabsichtigten Verfahrensbeschleunigung entspreche, wenn die Entscheidung über die Übertragung auf den Einzelrichter in einem relativ frühen Verfahrensstadium getroffen werde, in dem der Prozessstoff noch nicht umfassend bearbeitet worden sei, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2004 - 5 C 65.03 -, juris Rn. 12, ergibt sich daraus nicht, dass die Übertragung hier allein wegen der Laufzeit des Verfahrens rechtsfehlerhaft war, zumal § 6 Abs. 2 VwGO explizit eine (hier offenkundig beachtete) zeitliche Schranke normiert, die an die mündliche Verhandlung vor der Kammer anknüpft. Auch eine vom Kläger in diesem Zusammenhang geltend gemachte Gehörsverletzung erschließt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Dessen ungeachtet könnte die Zulassung der Berufung ohnehin nicht auf einen fehlerhaften Übertragungsbeschluss gestützt werden. Denn § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO setzt einen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel voraus. Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 512 ZPO unterliegt die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter nicht der Beurteilung des Berufungsgerichts, da es sich um eine unanfechtbare Vorentscheidung (vgl. § 6 Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 VwGO) handelt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2005 - 12 A 2092/05 -, juris Rn. 4 f., unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 1998 - 8 B 187.98 -, juris. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn dem Übertragungsbeschluss ein Rechtsfehler anhaftet, der zugleich eine Verletzung der prozessualen Gewährleistungen der Verfassung darstellt, so etwa, wenn durch willkürliche oder manipulative Auslegung oder Anwendung des einfachen Rechts das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2020- 10 A 4320/19 -, juris Rn. 7. Dahingehende Umstände trägt der Kläger nicht vor; sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Auf die Ausführungen in der Zulassungsbegründung dazu, dass die Einzelrichterübertragung "auch materiell rechtswidrig" gewesen sei, kommt es daher nicht an. 2. Auch die Rüge einer das rechtliche Gehör verletzenden "Überraschungsentscheidung" des Verwaltungsgerichts verfängt nicht. Der Kläger wendet ein, das Verwaltungsgericht habe, soweit es seinen Vortrag wegen Zeitablaufs als Schutzbehauptung deklariere, "fast 2 Jahre Zeit" gehabt, ihn "auf diese richterliche Bewertung mit Aufforderung zur Stellungnahme hinzuweisen", was indes "unterblieben" sei. Das rechtliche Gehör kann verletzt sein, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. April 2012 - 2 BvR 2126/11 -, juris Rn. 18; BVerwG, Beschlüsse vom 18. Dezember 2017 - 6 B 52.17-, juris Rn. 6, und vom 2. Mai 2017 - 5 B 75.15 D -, juris Rn. 11, m. w. N. Allerdings folgt aus Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinzuweisen und offenzulegen, wie es seine Entscheidung im Einzelnen zu begründen beabsichtigt. Denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung. Von einer Überraschungsentscheidung kann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 -, juris Rn. 7; BVerwG, Beschlüsse vom 2. Mai 2017 - 5 B 75.15 D -, juris Rn. 11, und vom 28. Mai 2015 - 1 B 22.15 u. a. -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 13 A 1502/17.A -, juris Rn. 17 f., m. w. N. Ausgehend davon war das Verwaltungsgericht nicht gehalten, den Kläger zur Vermeidung einer unzulässigen Überraschungsentscheidung vorab darauf hinzuweisen, dass es seinen fraglichen Vortrag, er habe dem Bundesverwaltungsamt damals (aus Anlass des Umzugs in die Neckarstraße in Berlin) seinen Adresswechsel mitgeteilt, als Schutzbehauptung würdigen werde. Ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter hätte mit einer solchen Wertung rechnen müssen, insbesondere angesichts des (auch vom Verwaltungsgericht angesprochenen Umstands), dass der Kläger sich auf die angebliche Mitteilung im Widerspruchsverfahren gegen den Kostenbescheid des Bundesverwaltungsamts vom 27. November 1997 nach Aktenlage nicht berufen hatte. Davon abgesehen trägt der Kläger mit seiner Zulassungsbegründung auch nicht vor, wie er sich auf einen unterstellten frühzeitigen Vorhalt einer Schutzbehauptung weiter eingelassen hätte. IV. Die abschließende pauschale Bezugnahme in der Zulassungsbegründung auf "das gesamte erstinstanzliche Vorbringen des Klägers", welches "zum Gegenstand des Zulassungsantrags gemacht" werde, genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes aus § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO. Auch aus den einleitenden Ausführungen unter der Überschrift "Zugang des Urteils" erschließt sich ein Zulassungsgrund nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).